BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2019

Ausgegeben am 6. März 2019

Teil römisch drei

20. Kundmachung:

Geltungsbereich des Strafrechtsübereinkommens über Korruption

20. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Strafrechtsübereinkommens über Korruption

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Aserbaidschan1 am 16. Oktober 2018 seinen anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde erklärten Vorbehalt zu Artikel 26, Absatz eins, des Strafrechtsübereinkommens über Korruption Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 1 aus 2014,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 145 aus 2018,) in Übereinstimmung mit Artikel 38, für weitere drei Jahre, beginnend ab 1. Juni 2019, erneuert.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Monaco1 am 18. Jänner 2019 seinen gemäß Artikel 37, Absatz 2 und Artikel 17, Absatz 2, des Übereinkommens erklärten Vorbehalt teilweise zurückgenommen sowie den aufrechterhaltenen Teil des Vorbehalts in Übereinstimmung mit Artikel 38, des Übereinkommens für die Dauer von drei Jahren, beginnend ab 1. Juli 2019, erneuert.

Kurz

1  Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 173].