Jahrgang 2019 |
Ausgegeben am 14. November 2019 |
Teil römisch drei |
192. Kundmachung: | Geltungsbereich des Übereinkommens des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch |
Laut Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Tunesien am 15. Oktober 2019 seine Beitrittsurkunde zum Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 96 aus 2011,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 109 aus 2018,) hinterlegt und dabei gemäß Artikel 37, Absatz 2, des Übereinkommens das Ministerium für Inneres als die zuständige nationale Behörde für die Zwecke des Artikel 37, Absatz eins, des Übereinkommens bestimmt.
Bierlein