Jahrgang 2019 |
Ausgegeben am 23. Oktober 2019 |
Teil römisch drei |
186. Kundmachung: | Geltungsbereich des Übereinkommens auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union |
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Übereinkommen auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (vorläufige Anwendung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 169 aus 2000,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 78 aus 2006,) hinterlegt und hiebei die Anwendung des Übereinkommens gemäß seinem Artikel 16 Absatz 3 erklärt:
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Staaten: |
Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde: |
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Polen |
19. April 2006 |
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Slowenien |
17. April 2007 |
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Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde haben diese Staaten nachstehende Vorbehalte erklärt bzw. folgende weitere Erklärungen abgegeben:
Nach Artikel 9 des Übereinkommens erklärt die Republik Polen, dass sie die Bestimmungen des Artikels 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens nicht anwendet, wenn die in Haft genommene Person ihre Zustimmung zu der Auslieferung gegeben und ausdrücklich auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität verzichtet hat.
Nach Artikel 12 Absatz 3 des Übereinkommens erklärt die Republik Polen, dass sie das vereinfachte Auslieferungsverfahren im Sinne dieses Übereinkommens in den in Artikel 12 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich und in Artikel 12 Absatz 2 genannten Fällen nicht anwendet.
Nach Artikel 15 des Übereinkommens erklärt die Republik Polen, dass folgende Behörden zuständige Behörden im Sinne dieses Übereinkommens sind:
In Bezug auf Artikel 7 Absatz 4 des Übereinkommens erklärt die Republik Slowenien, dass die in einem Gerichtsverfahren zu Protokoll gegebene Zustimmung der betroffenen Person bis zur Entscheidung des zuständigen Justizministers widerruflich ist.
In Bezug auf Artikel 9 des Übereinkommens erklärt die Republik Slowenien, dass die Bestimmungen von Artikel 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens nicht zur Anwendung gelangen, wenn die Person gemäß Artikel 7 dieses Übereinkommens ihre Zustimmung zu der Auslieferung gegeben und ausdrücklich auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität verzichtet hat.
In Bezug auf Artikel 12 Absatz 3 des Übereinkommens erklärt die Republik Slowenien, dass die Entscheidung, ob und unter welchen Bedingungen sie beabsichtigt, Artikel 12 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich und Absatz 2 anzuwenden, in Abhängigkeit vom Verlauf der Gerichtsverfahren im jeweiligen Auslieferungsverfahren getroffen wird.
Gemäß Artikel 15 des Übereinkommens erklärt die Republik Slowenien, dass die zuständige Behörde im Sinne von Artikel 4, Artikel 5 Absatz 2, Artikel 10 und Artikel 14 des Übereinkommens das Ministerium der Justiz ist.
Gemäß Artikel 15 des Übereinkommens erklärt die Republik Slowenien, dass die zuständigen Behörden der Republik Slowenien im Sinne der Artikel 6 bis 8 des Übereinkommens die zuständigen Bezirksgerichte sind.
Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hat ferner mitgeteilt, dass die Niederlande1 am 8. Februar 2006 ihre gemäß Artikel 16 Absatz 3 abgegebene Erklärung betreffend die vorläufige Anwendung des Übereinkommens zurückgenommen haben.
Bierlein
1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 169/2000.