Jahrgang 2019 |
Ausgegeben am 6. März 2019 |
Teil III |
18. Kundmachung: | Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung |
Nach Mitteilung der niederländischen Regierung hat Bulgarien1 am 22. Oktober 2018 eine Erklärung abgegeben, der zufolge mit Wirkung vom 19. Oktober 2018 die nachfolgenden Behörden berechtigt sind, die Apostille nach Artikel 3, Absatz eins, des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1968,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 181 aus 2018,) auszustellen:
Einer weiteren Mitteilung der niederländischen Regierung zufolge hat die Schweiz2 am 6. April 2018 Folgendes bekanntgegeben:
Die Liste der von der Schweiz benannten Behörden, denen die Zuständigkeit für die Erteilung von Apostillen übertragen wird, wird durch einen Verweis auf die Website ersetzt, die die Kontaktdaten der Schweizerischen Bundeskanzlei als Behörde der Eidgenossenschaft enthält – ein regelmäßig aktualisiertes Dokument mit den Kontaktdaten der 26 kantonalen Behörden und anderen relevanten Informationen –, nämlich
https://www.bk.admin.ch/bk/de/home/service/legalisationen.html.
Kurz
1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 103/2001 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 172/2013.
2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 157/1973 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 168/2002.