BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2019

Ausgegeben am 4. Oktober 2019

Teil römisch drei

157. Protokoll von 2014 zum Übereinkommen über Zwangsarbeit, 1930; Empfehlung (Nr. 203) betreffend ergänzende Maßnahmen zur effektiven Beseitigung von Zwangsarbeit

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 26 Regierungsvorlage 564 Sitzung 86,, Bundesrat:, Ausschussbericht 10205 Sitzung 896,, )

157.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Ziffer eins Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.

Ziffer 2 Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Artikel 50, Absatz 2, Ziffer 4, B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

Protokoll von 2014 zum Übereinkommen über Zwangsarbeit, 1930; Empfehlung (Nr. 203) betreffend ergänzende Maßnahmen zur effektiven Beseitigung von Zwangsarbeit1

[Protokoll in deutschsprachiger Übersetzung, siehe Anlagen]

[Protokoll in englischer Sprachfassung, siehe Anlagen]

[Protokoll in französischer Sprachfassung, siehe Anlagen]

[Empfehlung (Nr. 203) in deutschsprachiger Übersetzung, siehe Anlagen]

[Empfehlung (Nr. 203) in englischer Sprachfassung, siehe Anlagen]

[Empfehlung (Nr. 203) in französischer Sprachfassung, siehe Anlagen]

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und von der Bundeskanzlerin gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 12. September 2019 beim Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes hinterlegt; das Protokoll tritt gemäß seinem Artikel 8, Absatz 2, für Österreich mit 12. September 2020 in Kraft.

Folgende Staaten haben bis zum 16. September 2019 das Protokoll von 2014 zum Übereinkommen über Zwangsarbeit ratifiziert:

Argentinien, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Dänemark, Deutschland, Dschibuti, Estland, Finnland, Frankreich, Irland, Island, Israel, Jamaika, Kanada, Lesotho, Lettland, Madagaskar, Mali, Malta, Mauretanien, Mosambik, Namibia, Niederlande, Niger, Norwegen, Panama, Polen, Russische Föderation, Schweden, Schweiz, Simbabwe, Spanien, Sri Lanka, Suriname, Thailand, Tschechische Republik, Usbekistan, Vereinigtes Königreich, Zypern.

Bierlein

1  Die rechtlich unverbindliche Empfehlung (Nr. 203) betreffend ergänzende Maßnahmen zur Beseitigung von Zwangsarbeit wurde mit dem gegenständlichen Staatsvertrag ebenfalls genehmigt.