Jahrgang 2019 |
Ausgegeben am 21. Jänner 2019 |
Teil römisch drei |
15. Kundmachung: | Geltungsbereich des Budapester Vertrags über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren |
Nach Mitteilung des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) hat Neuseeland am 17. Dezember 2018 seine Beitrittsurkunde zum Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1984,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 104 aus 2016,) hinterlegt und erklärt, dass sich der Beitritt Neuseelands zu diesem Vertrag nicht auf Tokelau erstreckt.
Kurz