Jahrgang 2019 |
Ausgegeben am 23. September 2019 |
Teil römisch drei |
149. Kundmachung: | Geltungsbereich des Vierten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen |
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Italien am 30. August 2019 seine Ratifikationsurkunde zum Vierten Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 42 aus 2016,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 205 aus 2018,) hinterlegt und dabei die nachstehenden Vorbehalte angebracht:
„Gemäß Artikel 10, Absatz 3, des Europäischen Auslieferungsübereinkommens in der Fassung des Artikel eins, des Vierten Zusatzprotokolls behält sich die Italienische Republik das Recht vor, Artikel 10, Absatz 2, nicht anzuwenden, wenn dem Auslieferungsersuchen strafbare Handlungen zugrunde liegen, für die Italien nach seinem eigenen Strafrecht Gerichtsbarkeit hat.
Gemäß Artikel 21, Absatz 5, des Europäischen Auslieferungsübereinkommens in der Fassung des Artikel 5, des Protokolls behält sich die Italienische Republik das Recht vor, die Durchlieferung einer Person nur unter denselben Bedingungen zu bewilligen, unter denen es die Auslieferung bewilligt.“
Bierlein