BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2019

Ausgegeben am 23. September 2019

Teil römisch drei

144. Kundmachung:

Geltungsbereich des Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption

144. Kundmachung der Bundeskanzlerin betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption

Nach Mitteilungen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 145 aus 1999,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 122 aus 2018,) ratifiziert beziehungsweise sind diesem beigetreten:

Staaten:

Datum der Hinterlegung

der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:

Guyana

5. Februar 2019

Honduras

6. März 2019

Guyana hat anlässlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde folgende Behörden bestimmt:

Zentrale Behörde:

The Ministry of Legal Affairs and the Attorney General Chambers.

Zuständige Behörde (Artikel 23,):

The Ministry of Legal Affairs and the Attorney General Chambers.

Honduras hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgende Behörden bestimmt:

Zentrale Behörde:

Directorate for Children, Youth and Family (DINAF).

Zuständige Behörde (Artikel 23,):

Directorate for Children, Youth and Family (DINAF).

Einer weiteren Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande zufolge hat Kuba am 6. September 2019 den „Director of International Relations, Ministry of Justice“ als die zuständige nationale Behörde gemäß Artikel 23, des Übereinkommens notifiziert.

Bierlein