Jahrgang 2019 |
Ausgegeben am 13. September 2019 |
Teil römisch drei |
141. Kundmachung: | Geltungsbereich des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen |
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Italien1 am 30. August 2019 seine Ratifikationsurkunde zum Zweiten Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2018,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 110 aus 2019,) hinterlegt und dabei Erklärungen gemäß den Artikel 6, 17, 18 und 19 des Zusatzprotokolls abgegeben.
Bierlein
1 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 182].