Jahrgang 2019 |
Ausgegeben am 13. September 2019 |
Teil römisch drei |
140. Kundmachung: | Geltungsbereich des Übereinkommens über die Übertragung von Beiträgen auf den Einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge |
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union hat Bulgarien am 13. Dezember 2018 seine Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen über die Übertragung von Beiträgen auf den Einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 6 aus 2016,, letzte Kundmachungen betreffend den Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 54 aus 2017, und Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 96 aus 2017, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 100 aus 2017,) hinterlegt.
Estland hat am 29. Mai 2014 folgende Erklärung zum einheitlichen Abwicklungsfonds abgegeben:
„Die Regierung der Republik Estland hat am 29. Mai 2014 beschlossen, sich der Erklärung der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Malta, Rumäniens, der Slowakischen Republik und der Republik Finnland zum Übereinkommen über die Übertragung von Beiträgen auf den einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge aus Anlass seiner Unterzeichnung anzuschließen.“
Ferner wird die Kundmachung in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 6 aus 2016, dahingehend berichtigt, dass Finnland anlässlich der Ratifikation des Übereinkommens folgende Erklärung zum einheitlichen Abwicklungsfonds abgegeben hat:
„Die Republik Finnland geht davon aus, dass das Übereinkommen über die Übertragung von Beiträgen auf den einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge sowie die SRM-Verordnung dahingehend auszulegen sind, dass sie zu keiner gemeinsamen Haftung der Vertragsparteien, zu keiner Änderung des ESM-Vertrags und insbesondere nicht zu öffentlicher finanzieller Unterstützung oder zu Maßnahmen verpflichten, die sich auf die Haushaltssouveränität oder finanzielle Verpflichtungen der Vertragsparteien auswirken.“
Bierlein