Jahrgang 2019 |
Ausgegeben am 12. August 2019 |
Teil römisch drei |
124. Kundmachung: | Geltungsbereich des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt |
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Dänemark die anlässlich der Hinterlegung seiner Genehmigungsurkunde zum Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 164 aus 2014,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 37 aus 2019,) erklärten Vorbehalte1 für fünf Jahre ab 1. August 2019 erneuert.
Weiters haben Frankreich und Schweden gemäß Artikel 79, Absatz 2, des Übereinkommens die bei Hinterlegung ihrer Genehmigungs- bzw. Ratifikationsurkunde erklärten Vorbehalte1 zu Artikel 44 und 58 für einen weiteren Zeitraum von fünf Jahren ab 1. November 2019 erneuert.
Bierlein
1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 164/2014 durch Verweis auf die Website des Europarats und einsehbar unter http://conventions.coe.int/ [SEV Nr. 210].