Jahrgang 2019 |
Ausgegeben am 17. Jänner 2019 |
Teil römisch drei |
12. Kundmachung: | Geltungsbereich des WIPO-Vertrags über Darbietungen und Tonträger (WPPT) Genf (1996) |
Nach Mitteilung des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) hat Neuseeland am 17. Dezember 2018 seine Beitrittsurkunde zum WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WPPT) Genf (1996) Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 28 aus 2010,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 207 aus 2018,) hinterlegt und dabei erklärt, dass in Übereinstimmung mit Artikel 15, Absatz 3, des Vertrags die Bestimmungen von Artikel 15, Absatz eins, in Neuseeland nicht angewendet werden und dass sich der Beitritt Neuseelands zu diesem Vertrag auf Tokelau erstreckt.
Kurz