BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2019

Ausgegeben am 30. Juli 2019

Teil III

116. Kundmachung:

Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

116. Kundmachung der Bundeskanzlerin betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

Nach Mitteilung der niederländischen Regierung hat Guyana am 30. Juli 2018 seine Beitrittsurkunde zum Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1968,, letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 18 aus 2019,) hinterlegt. Der Beitritt wurde mit 18. April 2019 wirksam.

Guyana hat zur Ausstellung der Apostille nach Artikel 3, Absatz eins, des Übereinkommens als zuständige Behörde bestimmt:

„Ministry of Foreign Affairs, Protocol and Consular Affairs Department”.

Einer weiteren Mitteilung der niederländischen Regierung zufolge hat Lettland1 am 6. Juni 2019 gemäß Artikel 6, Absatz 2, des Übereinkommens Folgendes notifiziert:

„(…) Vereidigte Notare werden die bestimmten zuständigen Behörden gemäß Artikel 6, des Übereinkommens ab 1. Juli 2019 sein. Vereidigte Notare werden in der Republik Lettland elektronisch ausgestellte öffentliche Urkunden (d.h. mit e-Apostille) bestätigen; Urkunden für die Bestätigung mit Apostille können vereidigten Notaren entweder in Papierform oder elektronisch (d.h. als e-Dokumente) übermittelt werden. Während zeitweiliger Beurlaubung eines vereidigten Notars kann ihn ein Mitarbeiter bei der Durchführung aller Amtsgeschäfte eines vereidigten Notars einschließlich der Ausstellung einer Apostille vertreten.“

Ferner hat Belgien die Erklärung nach Artikel 12, des Übereinkommens über den Einspruch gegen den Beitritt der Dominikanischen Republik vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 111 aus 2009,) zum Übereinkommen am 8. März 2019 zurückgenommen.

Bierlein

1  Kundgemacht in BGBl. Nr. 38/1996.