Jahrgang 2019 |
Ausgegeben am 10. Juli 2019 |
Teil römisch drei |
110. Kundmachung: | Geltungsbereich des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen |
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat das Vereinigte Königreich1 am 10. Mai 2019 Erklärungen zu den Artikel 4, 6, 9, Absatz 9 und 17 des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2018,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 73 aus 2018,) abgegeben sowie seinen Vorbehalt zu Artikel 17, des genannten Protokolls teilweise zurückgezogen.
Bierlein
1 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 182].