BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2019

Ausgegeben am 10. Juli 2019

Teil römisch drei

109. Kundmachung:

Geltungsbereich des WIPO-Vertrags über Darbietungen und Tonträger (WPPT) Genf (1996)

109. Kundmachung der Bundeskanzlerin betreffend den Geltungsbereich des WIPO-Vertrags über Darbietungen und Tonträger (WPPT) Genf (1996)

Laut Mitteilungen des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WPPT) Genf (1996) Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 28 aus 2010,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 28 aus 2019,) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung

der Beitrittsurkunde:

Cook Inseln

19. März 2019

Usbekistan

17. April 2019

Einer weiteren Mitteilung des Generaldirektors zufolge hat Costa Rica1 am 7. Mai 2019 seine Erklärung zu Artikel 15, Absatz eins, des Vertrags zurückgezogen.

Ferner hat Japan1 am 27. Mai 2019 gegenüber dem Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum eine Erklärung abgegeben, wonach Absatz 4, der bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde abgegebenen und am 21. Jänner 2008 teilweise modifizierten Erklärung zu Artikel 15, Absatz eins, des Vertrags wie folgt geändert wird:

„Gemäß Artikel 15, Absatz 3, des Vertrags wird die Regierung von Japan die Bestimmungen von Artikel 15, Absatz eins, des Vertrags anwenden in Bezug auf die direkte oder indirekte Nutzung der Tonträger, die der Allgemeinheit drahtgebunden oder drahtlos zur Verfügung gestellt werden, in einer Weise, dass Mitglieder der Allgemeinheit von einem von ihnen individuell gewählten Ort und zu einer von einem von ihnen individuell gewählten Zeit für die Übertragung durch Rundfunk, Kabel (drahtgebundene Verbreitung) oder „automatische öffentliche Übertragung von nicht festgelegten Informationen“ Zugang haben.“

Japan hat überdies mitgeteilt, dass die Absatz eins, 2, (wie 2008 modifiziert) und 3 der ursprünglichen Erklärung beibehalten werden.

Bierlein

1  Kundgemacht in BGBl. III Nr. 28/2010.