Jahrgang 2019 |
Ausgegeben am 10. Juli 2019 |
Teil römisch drei |
108. Verordnung: | Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über die Errichtung einer internationalen Klassifikation der Bildbestandteile von Marken |
Nach Mitteilung des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) hat Indien am 7. Juni 2019 seine Beitrittsurkunde zum Wiener Übereinkommen über die Errichtung einer internationalen Klassifikation der Bildbestandteile von Marken Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 178 aus 1999,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 189 aus 2018,) hinterlegt und dabei folgende Erklärungen abgegeben:
- Gemäß Artikel 4, Absatz 5, des Wiener Übereinkommens behält sich die Republik Indien vor, die Nummern aller oder einiger Unterabschnitte in den Urkunden und amtlichen Veröffentlichungen über die Eintragung und Erneuerung von Marken nicht anzugeben.
- Gemäß Artikel 16, Absatz 2, des Wiener Übereinkommens erachtet sich die Republik Indien nicht an die Bestimmungen von Artikel 16, Absatz eins, betreffend die Beilegung von Streitigkeiten vor dem Internationalen Gerichtshof gebunden.
Bierlein