BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2018

Ausgegeben am 22. Dezember 2018

Teil I

96. Bundesgesetz:

Änderung des ÖIAG-Gesetzes 2000, des Bundesimmobiliengesetzes und des Finanzmarktstabilitätsgesetzes

(NR: GP römisch XXVI RV 367 AB 426 S. 53. BR: 10071 AB 10088 S. 887.)

96. Bundesgesetz, mit dem das ÖIAG-Gesetz 2000, das Bundesimmobiliengesetz und das Finanzmarktstabilitätsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des ÖIAG-Gesetzes 2000

Das Bundesgesetz über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft und der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft (ÖIAG-Gesetz 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2000,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Artikel römisch eins samt Überschrift lautet:

„Organisation/Satzung/Aufgaben der ÖBAG“

Novellierungsanordnung 2, Die Überschrift zu Paragraph eins, lautet:

„Umwandlung, Firma, Gegenstand, Grundkapital“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph eins, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDie Österreichische Bundes- und Industriebeteiligungen GmbH (ÖBIB) wird gemäß Paragraphen 245, ff des Aktiengesetzes (AktG), Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965,, in eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien umgewandelt. Die Umwandlung ist in einer nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes abzuhaltenden Generalversammlung zu beschließen. Im Beschluss sind die Firma in Österreichische Beteiligungs AG (ÖBAG) zu ändern, die erforderlichen Gesellschaftsvertragsänderungen festzusetzen und der erste Aufsichtsrat nach Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 3, zu wählen. Der Umwandlung ist eine Zwischenbilanz der ÖBIB zum 30. Juni 2018 zugrunde zu legen. Paragraph 247, AktG und Paragraph 248, Absatz eins, letzter Satz AktG sind auf die Umwandlung nicht anwendbar.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph eins, Absatz 2, Litera a bis e lautet:

  1. Litera a
    das Halten, die Verwaltung und die Ausübung von Anteilsrechten (Beteiligungsmanagement) an Unternehmen, an denen die ÖBAG beteiligt ist oder die ihr künftig durch Bundesgesetz oder Rechtsgeschäft übertragen werden (Beteiligungsgesellschaften),
  2. Litera b
    der Erwerb von Anteilsrechten gemäß Paragraph 7, Absatz 3,, 4 und 5,
  3. Litera c
    Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des Wirtschaftsstandortes Österreich gemäß Paragraph 7, Absatz 5,,
  4. Litera d
    das Beteiligungsmanagement von nicht im Eigentum der ÖBAG stehenden Unternehmen gemäß Paragraph 7 a, (externes Beteiligungsmanagement),
  5. Litera e
    die Abgabe von Anteilen (Privatisierungsmanagement) nach Maßgabe eines Auftrags der Bundesregierung gemäß Paragraph 8, Absatz eins Punkt “,

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph eins, Absatz 2, letzter Satz wird die Wortfolge „in den Gesellschaftsvertrag“ durch die Wortfolge „in die Satzung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph eins, Absatz 2 a, entfällt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph eins, Absatz 3, erster Satz lautet:

„Das Grundkapital beträgt 363 365 000 Euro und ist in 5 000 Stückaktien geteilt.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph eins, Absatz 3, letzter Satz wird das Wort „Geschäftsanteile“ durch das Wort „Anteile“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph eins, Absatz 4 und 5 entfallen.

Novellierungsanordnung 10, Die Überschrift zu Paragraph 2, lautet:

„Hauptversammlung“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 2, wird das Wort „Generalversammlung“ durch das Wort „Hauptversammlung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Paragraphen 3 und 4 samt Überschriften lauten:

„Aufsichtsrat

Paragraph 3,

  1. Absatz einsDer Aufsichtsrat besteht aus neun Mitgliedern.
  2. Absatz 2Der Aufsichtsrat hat Geschäftsordnungen für den Vorstand und den Aufsichtsrat zu beschließen.
  3. Absatz 3Der Aufsichtsrat hat einen Prüfungsausschuss und einen Nominierungsausschuss einzurichten. Über die Einrichtung von weiteren Ausschüssen entscheidet der Aufsichtsrat in seiner Gesamtheit. Den Ausschüssen haben zumindest drei Mitglieder des Aufsichtsrates anzugehören; dies gilt nicht für das Präsidium und andere Ausschüsse, welche die Beziehungen zwischen der Gesellschaft und den Mitgliedern des Vorstands behandeln.

Wahl der Aufsichtsratsmitglieder, Interessenvertreter der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat

Paragraph 4,

  1. Absatz einsSechs Mitglieder des Aufsichtsrates werden von der Hauptversammlung gewählt und abberufen (Kapitalvertreter). Die fachliche und persönliche Qualifikation dieser Mitglieder hat den Bestimmungen des Aktiengesetzes und höchsten Corporate Governance Standards zu entsprechen.
  2. Absatz 2Die Wahl der Kapitalvertreter erfolgt, wenn die Hauptversammlung bei ihrer jeweiligen Wahl nicht eine kürzere Funktionsperiode festlegt, bis zur Beendigung jener Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte volle Geschäftsjahr nach der Wahl beschließt, wobei das Jahr der Wahl nicht eingerechnet wird. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitgliedes ist eine Ersatzwahl für die restliche Funktionsperiode unverzüglich vorzunehmen.
  3. Absatz 3Als Arbeitnehmervertreter werden von der Hauptversammlung die drei einen Monat vor der Hauptversammlung amtierenden Vorsitzenden des jeweiligen zentralen Belegschaftsvertretungsorgans der drei im vorangegangenen Jahresabschluss umsatzmäßig größten börsenotierten Unternehmen, gewichtet nach dem von der ÖBAG jeweils gehaltenen Anteil am Grundkapital gewählt, an denen die ÖBAG anders als über ihre Standort-Investitionen gemäß Paragraph 7, Absatz 5, direkt oder indirekt beteiligt ist. Handelt es sich jedoch um einen Konzern im Sinne des Paragraph 15, Aktiengesetz, so ist der Vorsitzende der Konzernvertretung zu wählen. Ist eine Konzernvertretung nicht errichtet, so ist jener Vorsitzende eines Arbeitnehmergremiums (Zentralbetriebsrat, Zentralausschuss, allenfalls Betriebsrat) zu wählen, der die höchste Anzahl an Arbeitnehmern (Tag der Wahl des Zentralbetriebsrates bzw. Zentralausschusses bzw. Betriebsrates) im Inland vertritt. Das betreffende Belegschaftsvertretungsorgan kann bis spätestens einen Monat vor der Hauptversammlung auch einen anderen Vertreter nominieren, der von der Hauptversammlung zu wählen ist. In diesem Fall muss der Nominierte Mitglied des entsendenden Belegschaftsvertretungsorgans sein.
  4. Absatz 4Die Wahl der gemäß Absatz 3, gewählten Mitglieder des Aufsichtsrates erfolgt bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über das vierte Geschäftsjahr nach der Wahl beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem das Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, nicht mitgerechnet wird. Die Wiederwahl ist zulässig, wenn die in Absatz 3, genannten Voraussetzungen weiterhin vorliegen. Absatz 2, letzter Satz gilt sinngemäß.
  5. Absatz 5Werden Aufsichtsratsausschüsse gebildet, haben die gemäß Absatz 3, gewählten Mitglieder das Recht, für je zwei gemäß Absatz eins, gewählten Aufsichtsratsmitglieder ein weiteres Aufsichtsratsmitglied namhaft zu machen; dies gilt nicht für das Präsidium und andere Ausschüsse, die die Beziehungen zwischen der Gesellschaft und den Mitgliedern des Vorstands behandeln. Wird kein Vertreter namhaft gemacht, wird hiedurch die Beschlussfähigkeit des Ausschusses nicht berührt.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 5, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDie von der ÖBAG in den Hauptversammlungen und Generalversammlungen ihrer Beteiligungsgesellschaften zu wählenden oder aufgrund von Verträgen mit Dritten oder gemäß Paragraph 7 a, zu benennenden Aufsichtsratsmitglieder haben, unbeschadet anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen, den Regeln des Österreichischen Corporate Governance Kodex zu entsprechen. Sofern der ÖBAG an Gesellschaften, an denen ihre Beteiligungsgesellschaften oder Unternehmen gemäß Paragraph 7 a, Anteile halten, ein Nominierungsrecht zukommt, gilt dies auch für diese Gesellschaften.“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 5, Absatz 3, wird im ersten Halbsatz des ersten Satzes das Wort „ÖBIB“ durch das Wort „ÖBAG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 5, Absatz 3, erster Satz entfallen der Strichpunkt und die Wortfolge „das Amt des Geschäftsführers der ÖBIB“.

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 5, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Der Vorschlag und die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern gemäß Absatz eins, bedürfen der Zustimmung des Präsidiums des Aufsichtsrates der ÖBAG. Absatz eins, letzter Satz gilt sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 5, Absatz 5 und 6 entfallen.

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 6, samt Überschrift lautet:

„Vorstand

Paragraph 6,

  1. Absatz einsDie Geschäftsführung der ÖBAG obliegt dem Vorstand.
  2. Absatz 2Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft unter eigener Verantwortung nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung sowie einer Geschäftsordnung, welche der Aufsichtsrat beschließt. Neben den in diesem Gesetz und in der Satzung festgelegten Aufgaben hat der Vorstand bezüglich der Beteiligungsgesellschaften insbesondere die Eigentümerinteressen in den Hauptversammlungen und Generalversammlungen wahrzunehmen und Verträge mit Dritten, welche die ÖBAG eingegangen ist, zu verwalten.
  3. Absatz 3Die Satzung und die Geschäftsordnung können nähere Regelungen zur Geschäftsführung festlegen.
  4. Absatz 4Der Vorstand ist unter Einhaltung der aktienrechtlichen und börserechtlichen Bestimmungen verpflichtet, dem Bundesminister für Finanzen jederzeit über alle wesentlichen Angelegenheiten und Entscheidungen der ÖBAG zu berichten, über Aufforderung dem Bundesminister für Finanzen sämtliche Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen und vierteljährlich einen schriftlichen Bericht zu allen wesentlichen Fragen der ÖBAG sowie zum Beteiligungsmanagement gemäß Paragraphen 7 und 7a zu erstatten. Darüber hinaus berichtet der Vorstand unter Einhaltung der aktienrechtlichen und börserechtlichen Verpflichtungen einmal jährlich schriftlich der Bundesregierung über alle wesentlichen Angelegenheiten und Entscheidungen der ÖBAG.
  5. Absatz 5Die Funktion des Vorstands ist gemäß dem Stellenbesetzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1998,, auszuschreiben. Die Funktion des ersten Vorstands ist vom Aufsichtsrat unverzüglich nach seiner Wahl auszuschreiben. Bis zur Bestellung des ersten Vorstands führt ein vom Aufsichtsrat unverzüglich nach seiner Wahl zu bestellender interimistischer Vorstand die Geschäfte; dessen Bestellung unterliegt nicht dem Stellenbesetzungsgesetz.“

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 7, Absatz eins,, 2 und 3 wird das Wort „ÖBIB“ jeweils durch das Wort „ÖBAG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 7, Absatz 3, letzter Satz wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und die Wortfolge „wenn dadurch Beteiligungsschwellen von 25, 50 oder 75 Prozent der Anteile am stimmberechtigten Grundkapital überschritten werden.“ angefügt.

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und die Wortfolge „wenn dieser Erwerb nicht nach den Bestimmungen des Absatz 5, erfolgt.“ angefügt.

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 7, Absatz 4, zweiter Satz wird die Wortfolge „Zu beachten ist hierbei“ durch die Wortfolge „Hierbei ist anzustreben“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 7, Absatz 4, letzter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 24, Dem Paragraph 7, werden folgende Absatz 5 und 6 angefügt:

  1. Absatz 5Unbeschadet des Absatz 4, ist die ÖBAG, entweder selbst oder über eine Tochtergesellschaft, mit der Entwicklung und Bereitstellung von Instrumenten zur Stärkung österreichischer Interessen im internationalen Standortwettbewerb betraut. Zu diesem Zweck ist sie ermächtigt, Minderheitsbeteiligungen an für den Standort relevanten Unternehmen einzugehen sowie solchen Unternehmen Kredite, Garantien und sonstige Finanzierungen zur Verfügung zu stellen. Die Übernahme derartiger Beteiligungen oder Verpflichtungen bedarf der Evaluierung und Zustimmung eines Beteiligungskomitees, welches bei der ÖBAG einzurichten ist. Das Beteiligungskomitee besteht aus zumindest fünf und höchstens neun von den Organen der ÖBAG unabhängigen Personen mit einschlägiger Erfahrung. Die fachliche und persönliche Qualifikation der Mitglieder hat den Bestimmungen des Aktiengesetzes und den Regeln des Österreichischen Corporate Governance Kodex für Mitglieder des Aufsichtsrates zu entsprechen. Die Mitglieder des Beteiligungskomitees dürfen in einem Unternehmen im Sinne des zweiten Satzes weder Organfunktionen ausüben noch sonstige Interessen an diesem Unternehmen haben. Die Mitglieder des Beteiligungskomitees werden vom Vorstand der ÖBAG mit Zustimmung des Präsidiums des Aufsichtsrates der ÖBAG ernannt; für deren Funktionsperiode und Ersatzwahl gilt Paragraph 4, Absatz 2,, für deren Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit gilt Paragraph 99, AktG sinngemäß. Das Beteiligungskomitee gibt sich selbst eine Geschäftsordnung. Das eingesetzte Kapital ist aus den Dividenden und Erlösen der ÖBAG zu finanzieren. Der Bundesminister für Finanzen hat Höchstgrenzen für das eingesetzte Kapital, aufzunehmende Finanzierungen und Garantien festzulegen und dem Vorstand der ÖBAG schriftlich mitzuteilen. Eine durch ein konkretes Projekt bedingte Überschreitung der darin festgelegten Limits für das eingesetzte Kapital, aufzunehmende Finanzierungen oder Garantien bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen aufgrund einer begründeten Empfehlung des Beteiligungskomitees. Die schriftliche Mitteilung und jede Änderung der Limits ist auf der Internetseite der ÖBAG zu veröffentlichen.
  2. Absatz 6Der Erwerb von Anteilen an Unternehmen gemäß Absatz 4 und 5 in der Krise im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Eigenkapitalersatz-Gesetzes – EKEG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2003,, ist ausgeschlossen.“

Novellierungsanordnung 25, Nach Paragraph 7, wird folgender Paragraph 7 a, samt Überschrift eingefügt:

„Externes Beteiligungsmanagement

Paragraph 7 a,

  1. Absatz einsDie ÖBAG kann durch Bundesgesetz oder Rechtsgeschäft mit der Beratung und Durchführung des Beteiligungsmanagements in Bezug auf sonstige im öffentlichen Eigentum stehende Unternehmen und Anteile betraut werden. Die ÖBAG hat in diesem Fall die Grundsätze gemäß Paragraph 7, Absatz eins, entsprechend anzuwenden.
  2. Absatz 2Die ÖBAG übernimmt die Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der VERBUND AG. Das Eigentum des Bundes gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem die Eigentumsverhältnisse an den Unternehmen der österreichischen Elektrizitätswirtschaft geregelt werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998,, Artikel 2,, bleibt unberührt.“

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 8, Absatz 2, wird das Wort „ÖBIB“ jeweils durch das Wort „ÖBAG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 8, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3In Erfüllung eines Beschlusses der Bundesregierung gemäß Absatz eins, sind die Interessen der jeweiligen Beteiligungsgesellschaft, der ÖBAG sowie die Interessen des Bundes, insbesondere im Hinblick auf die Bedienung der Schulden der ÖBAG, angemessen zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 9, Absatz eins und 2 wird das Wort „ÖBIB“ jeweils durch das Wort „ÖBAG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 30, Paragraph 9, Absatz 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 31, Paragraph 9 a, lautet samt Überschrift:

„Übertragung der Anteilsrechte an der Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H.

Paragraph 9 a,

  1. Absatz einsDie vom Bund an der Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. gehaltenen Anteile gehen in das Eigentum der ÖBAG über.
  2. Absatz 2Die Übertragung der in Absatz eins, angeführten Anteilsrechte erfolgt ohne Gegenleistung und ohne Ausgabe neuer Anteilsrechte durch die ÖBAG; die Beteiligung ist entsprechend dem Eigenkapital aufgrund des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2017 in die Bilanz der ÖBAG aufzunehmen; in gleicher Höhe ist eine nicht gebundene Kapitalrücklage zu bilden.
  3. Absatz 3Mit der Übertragung der Anteilsrechte gemäß Absatz eins, gehen alle damit rechtlich und wirtschaftlich zusammenhängenden Vermögensrechte, Vereinbarungen und Verbindlichkeiten auf die ÖBAG als Gesamtrechtsnachfolgerin über. Durch den Rechtsübergang gemäß Absatz eins, werden keine Vorkaufs- oder Aufgriffsrechte ausgelöst. Die ÖBAG tritt in bestehende Gesellschaftervereinbarungen ein.
  4. Absatz 4Maßnahmen gemäß Absatz eins, unterliegen keinen Bewilligungs- oder Genehmigungserfordernissen nach bundesrechtlichen Vorschriften und sind von bundesgesetzlich geregelten Gebühren und Abgaben befreit.
  5. Absatz 5Bei der Ausübung von Gesellschafterrechten an der Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. sind die Unternehmensorgane der ÖBAG an Weisungen des Bundesministers für Finanzen gebunden.
  6. Absatz 6Der gemäß Paragraph 14, des Bundesimmobiliengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2000,, zugunsten des Bundes bestehende Nachbesserungsanspruch und die zwischen der Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. und dem Bund getroffenen vertraglichen Regelungen (Nachbesserungsvereinbarungen) zur Höhe des Nachbesserungsanspruches sowie zu den Zahlungsmodalitäten können durch den Bundesminister für Finanzen an die ÖBAG übertragen werden.“

Novellierungsanordnung 32, Paragraph 9 b, samt Überschrift lautet:

„Übertragung der Anteilsrechte an der APK Pensionskasse AG

Paragraph 9 b,

  1. Absatz einsDie vom Bund an der APK Pensionskasse AG gehaltenen Anteile gehen in das Eigentum der ÖBAG über.
  2. Absatz 2Die Übertragung der in Absatz eins, angeführten Anteilsrechte erfolgt ohne Gegenleistung und ohne Ausgabe neuer Anteilsrechte durch die ÖBAG; die Beteiligung ist entsprechend dem anteiligen Eigenkapital aufgrund des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2017 in die Bilanz der ÖBAG aufzunehmen; in gleicher Höhe ist eine nicht gebundene Kapitalrücklage zu bilden.
  3. Absatz 3Mit der Übertragung der Anteilsrechte gemäß Absatz eins, gehen alle damit rechtlich und wirtschaftlich zusammenhängenden Vermögensrechte, Vereinbarungen und Verbindlichkeiten auf die ÖBAG als Gesamtrechtsnachfolgerin über. Durch den Rechtsübergang gemäß Absatz eins, werden keine Vorkaufs- oder Aufgriffsrechte ausgelöst. Die ÖBAG tritt in bestehende Gesellschaftervereinbarungen ein.
  4. Absatz 4Maßnahmen gemäß Absatz eins, unterliegen keinen Bewilligungs- oder Genehmigungserfordernissen nach bundesrechtlichen Vorschriften und sind von bundesgesetzlich geregelten Gebühren und Abgaben befreit.“

Novellierungsanordnung 33, In Paragraph 9 c, wird das Wort „ÖBIB“ durch das Wort „ÖBAG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 34, Paragraph 9 c, wird folgender letzter Satz angefügt: „§ 9a Absatz 3 und 4 gelten sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 35, In Paragraph 10, Absatz eins und 8 und Paragraph 11, Absatz eins,, 2, 3, 4 und 5 wird das Wort „ÖBIB“ jeweils durch das Wort „ÖBAG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 36, In Paragraph 11, Absatz eins, wird die Wortfolge „des GmbH-Gesetzes“ durch das Wort „Aktiengesetzes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 37, Nach Paragraph 11, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 aParagraph 110, des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, ist auf die ÖBAG nicht anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 38, Paragraph 11, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Die Bestimmungen über die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses (Paragraphen 244 bis 267c des Unternehmensgesetzbuchs) sind auf die ÖBAG nicht anzuwenden; insofern finden auch auf die Beteiligungsgesellschaften der ÖBAG in deren Verhältnissen zueinander die Bestimmungen des Paragraph 228, Absatz 3, des Unternehmensgesetzbuchs keine Anwendung.“

Novellierungsanordnung 39, Nach Paragraph 11, Absatz 4, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:

  1. Absatz 4 aWird der Vorstand oder ein leitender Angestellter der ÖBAG in Aufsichtsräte von mehreren Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an denen die ÖBAG direkt oder indirekt eine Beteiligung hält, gewählt, so werden diese Sitze nur als ein Sitz gerechnet. Diese Bestimmung darf aber nicht dazu führen, dass der Vorstand oder ein leitender Angestellter der ÖBAG mehr als zwölf Aufsichtsratssitze innehat. Die Höchstzahlen für die Übernahme von Aufsichtsratsmandaten beziehungsweise von Aufsichtsratsvorsitzen gemäß Paragraph 86, Absatz 2,, 4 und 6 des Aktiengesetzes sind insoweit nicht anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 40, Paragraph 11, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6Das Bankwesengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, ist auf die ÖBAG und eine allfällige Tochtergesellschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 5, nicht anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 41, Die Überschrift zu Paragraph 12, lautet:

„Rechtsnachfolge PTBG/PTA“

Novellierungsanordnung 42, In Paragraph 12, wird das Wort „ÖBIB“ jeweils durch das Wort „ÖBAG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 43, Paragraph 14, erhält die Bezeichnung „§ 13.“.

Novellierungsanordnung 44, In Paragraph 13, wird das Wort „Geschäftsführer“ durch das Wort „Vorstand“, das Wort „Gesellschafter“ durch das Wort „Aktionär“ und das Wort „ÖBIB“ durch das Wort „ÖBAG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 45, Art. römisch III bis römisch fünf werden durch den folgenden Art. römisch III ersetzt:

„Artikel III
Schlussbestimmungen“

Novellierungsanordnung 46, Art. römisch III Paragraph 14, samt Überschrift lautet:

„Verweise

Paragraph 14,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese Bundesgesetze in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 47, Art. römisch III Paragraph 15, samt Überschrift lautet:

„Geschlechtsneutrale Bezeichnung

Paragraph 15,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 48, Art. römisch III Paragraph 16, samt Überschrift lautet:

„Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Paragraph 16,

Artikel römisch eins samt Überschrift, Paragraph eins, samt Überschrift, Paragraphen 2 bis 4 samt Überschriften, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 5, Absatz 3, erster Halbsatz des ersten Satzes, Paragraph 5, Absatz 3, erster Satz, Paragraph 5, Absatz 4,, Paragraph 6, samt Überschrift, Paragraph 7, Absatz eins,, 2 und 3, Paragraph 7, Absatz 4, erster und zweiter Satz, Paragraph 7, Absatz 5 und 6, Paragraph 7 a, samt Überschrift, Paragraph 8, Absatz 2,, Paragraph 8, Absatz 3,, Paragraph 9, Absatz eins und 2, Paragraphen 9 a und 9b samt Überschriften, Paragraph 9 c,, Paragraph 10, Absatz eins und 8, Paragraph 11, Absatz eins bis 6, Paragraph 12, samt Überschrift, Paragraph 13,, Art. römisch III samt Überschrift, Paragraphen 14 bis 17 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2018, treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Paragraph eins, Absatz 2 a,, Paragraph eins, Absatz 4 und 5, Paragraph 5, Absatz 5 und 6, Paragraph 7, Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz, Paragraph 9, Absatz 4,, Paragraph 14,, Art. römisch IV und römisch fünf, Paragraphen 17 bis 19 samt Überschriften, zuletzt geändert durch Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2015,, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 49, Art. römisch III Paragraph 17, samt Überschrift lautet:

„Vollziehung

Paragraph 17,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. Litera a
    der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, soweit durch dieses Bundesgesetz Bestimmungen des Aktiengesetzes, des Firmenbuchgesetzes und des Unternehmensgesetzbuchs betroffen sind;
  2. Litera b
    der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hinsichtlich des Artikels römisch eins Paragraph 4, Absatz 3 bis 5 und Paragraph 11, Absatz 2 a, ;,
  3. Litera c
    hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.“

Artikel 2
Änderung des Bundesimmobiliengesetzes

Das Bundesgesetz, mit dem die Bau- und Liegenschaftsverwaltung des Bundes neu organisiert sowie über Bundesvermögen verfügt wird (Bundesimmobiliengesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2000,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Absatz eins, wird die Wortfolge „Der Bund“ durch die Wortfolge „Die Österreichische Beteiligungs AG (ÖBAG)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 3, Absatz eins, wird das Wort „vier“ durch das Wort „sechs“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 48, wird folgender Satz angefügt:

„. Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 3, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2018, treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“

Artikel 3
Änderung des Finanzmarktstabilitätsgesetzes

Das Bundesgesetz über Maßnahmen zur Sicherung der Stabilität des Finanzmarktes (Finanzmarktstabilitätsgesetz-FinStaG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2008,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Absatz 3, wird im ersten Halbsatz des zweiten Satzes die Wortfolge „Österreichische Bundes- und Industriebeteiligungen GmbH (ÖBIB)“ durch die Wortfolge „Österreichische Beteiligungs AG (ÖBAG)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, Absatz 3, zweiter Satz wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 2, Absatz 3, zweiter Halbsatz des zweiten Satzes entfällt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 3, Absatz 2 bis 5 wird jeweils das Wort „ÖBIB“ durch das Wort „ÖBAG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 10, Absatz 3, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Paragraph 2, Absatz 3, erster Halbsatz des zweiten Satzes, Paragraph 2, Absatz 3, zweiter Satz, Paragraph 3, Absatz 2 bis 5 und Paragraph 10, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2018, treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Paragraph 2, Absatz 3, zweiter Halbsatz des zweiten Satzes, zuletzt geändert durch Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2016,, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.“

Van der Bellen

Kurz