BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2018

Ausgegeben am 22. Dezember 2018

Teil römisch eins

92. Bundesgesetz:

Änderung des Hagelversicherungs-Förderungsgesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 26 IA 437/A Ausschussbericht 335 Sitzung 51,, Bundesrat:, Ausschussbericht 10066 Sitzung 886,, )

92. Bundesgesetz, mit dem das Hagelversicherungs-Förderungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz betreffend die Gewährung eines Bundeszuschusses zur Förderung der Hagelversicherung (Hagelversicherungs-Förderungsgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Titel lautet:

„Bundesgesetz betreffend die Gewährung eines Bundeszuschusses zur Förderung von Prämienzahlungen für Versicherungen gegen Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen und an landwirtschaftlichen Nutztieren (Hagelversicherungs-Förderungsgesetz)“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins, lautet:

Paragraph eins,

 Der Bund gewährt den Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmern für die Versicherungsprämien gegen Schäden

  1. Ziffer eins
    an landwirtschaftlichen Kulturen infolge widriger Witterungsverhältnisse wie Hagel, Frost, Dürre, Stürme sowie starke oder anhaltende Regenfälle und
  2. Ziffer 2
    an landwirtschaftlichen Nutztieren auf Grund von Tierseuchen und Tierkrankheiten, die in der Liste der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) enthalten oder unionsrechtlich oder in nationalen Tierseuchen- und Tiergesundheitsbestimmungen geregelt sind, sowie sonstigen Infektionskrankheiten,
eine Förderung im Ausmaß von 27,5 % der Versicherungsprämien unter der Voraussetzung, dass das jeweilige Land jeweils eine Förderung in gleicher Höhe wie der Bund leistet. Die Förderungsmaßnahme des Bundes erfolgt aus Mitteln des Katastrophenfonds. Die Zuweisung der Mittel aus dem Katastrophenfonds ist an den Nachweis der Leistung der Landesmittel geknüpft.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 2, Absatz 2, wird die Wortfolge „beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „beim Bundesminister oder der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 2, Absatz 4, wird die Wortfolge „den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „den Bundesminister oder die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 5, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 3 eingefügt:

  1. Absatz 3,Paragraph eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2018, ist erstmals auf Versicherungsverträge, die im Jahr 2019 abgeschlossen werden oder bei davor abgeschlossenen Versicherungsverträgen auf den Prämienanteil der im Jahr 2019 liegenden Versicherungsperiode anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 6, wird die Wortfolge „der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „der Bundesminister oder die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus“ ersetzt.

Van der Bellen

Kurz