89. Bundesgesetz, mit dem das Patentamtsgebührengesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Patentamtsgebührengesetz, BGBl. I Nr. 149/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 124/2017, wird wie folgt geändert:Das Patentamtsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der bisherige Text des § 1 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:Der bisherige Text des Paragraph eins, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2,Die gemäß diesem Bundesgesetz und der aufgrund dessen erlassenen Verordnungen jeweils geltenden Gebühren und Entgelte sind inklusive der gemäß der geltenden Fassung des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957, zu zahlenden Schriftengebühren auf der Website des Patentamtes in leicht zugänglicher und übersichtlicher Form zu veröffentlichen.“Die gemäß diesem Bundesgesetz und der aufgrund dessen erlassenen Verordnungen jeweils geltenden Gebühren und Entgelte sind inklusive der gemäß der geltenden Fassung des Gebührengesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1957,, zu zahlenden Schriftengebühren auf der Website des Patentamtes in leicht zugänglicher und übersichtlicher Form zu veröffentlichen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 3 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 3, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Bei elektronischer Anmeldung reduziert sich die Recherchen- und Prüfungsgebühr gemäß Abs. 1 um 20 Euro.“Bei elektronischer Anmeldung reduziert sich die Recherchen- und Prüfungsgebühr gemäß Absatz eins, um 20 Euro.“
3.Novellierungsanordnung 3, Der bisherige Text des § 8 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:Der bisherige Text des Paragraph 8, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2,Bei elektronischer Einreichung reduziert sich die Veröffentlichungsgebühr gemäß Abs. 1 um 20 Euro.“Bei elektronischer Einreichung reduziert sich die Veröffentlichungsgebühr gemäß Absatz eins, um 20 Euro.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 14 lautet:Paragraph 14, lautet:
„§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Die Gebühren betragen für
den Antrag auf Durchführung einer Recherche ............................... 208 Euro,
den Antrag auf Erstattung eines Gutachtens,
wenn der Stand der Technik vom Antragsteller
bekanntgegeben wird ....................................................................... 208 Euro,
den Antrag auf Erstattung eines Gutachtens,
wenn der Stand der Technik vom Patentamt zu
recherchieren ist ............................................................................... 313 Euro.
(2)Absatz 2,Von der Gebühr gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind 160 Euro, von der Gebühr gemäß Abs. 1 Z 3 sind 240 Euro zurückzuzahlen, wenn der Antrag zurückgewiesen oder vor der Erstellung des Gutachtens zurückgezogen worden ist.Von der Gebühr gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind 160 Euro, von der Gebühr gemäß Absatz eins, Ziffer 3, sind 240 Euro zurückzuzahlen, wenn der Antrag zurückgewiesen oder vor der Erstellung des Gutachtens zurückgezogen worden ist.
(3)Absatz 3,Die Gebühren für den Antrag auf Durchführung einer Recherche und auf Erstattung eines Gutachtens sind durch Verordnung der Präsidentin oder des Präsidenten des Patentamts nach Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen unter Berücksichtigung des Prinzips der Kostendeckung zu bestimmen, wobei darauf Bedacht zu nehmen ist, ob der Stand der Technik vom Antragsteller bekannt gegeben oder vom Patentamt zu recherchieren ist. Die Verordnung darf nur in Abständen von mindestens zwei Jahren geändert werden. Von der Gebühr gemäß der Verordnung der Präsidentin oder des Präsidenten des Patentamtes sind 90 % zurückzuzahlen, wenn der Antrag zurückgewiesen oder vor der Erstellung des Gutachtens zurückgezogen worden ist.
(4)Absatz 4,Solange keine Verordnung der Präsidentin oder des Präsidenten des Patentamtes aufgrund Abs. 3 in Kraft tritt, sind Abs. 1 und 2 weiter anzuwenden.Solange keine Verordnung der Präsidentin oder des Präsidenten des Patentamtes aufgrund Absatz 3, in Kraft tritt, sind Absatz eins und 2 weiter anzuwenden.
(5)Absatz 5,Bei elektronischer Antragstellung reduziert sich die Gebühr gemäß Abs. 1 oder 3 um 20 Euro.“Bei elektronischer Antragstellung reduziert sich die Gebühr gemäß Absatz eins, oder 3 um 20 Euro.“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 15 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 15, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,Bei elektronischer Anmeldung reduziert sich die Recherchengebühr gemäß Abs. 1 um 20 Euro.“Bei elektronischer Anmeldung reduziert sich die Recherchengebühr gemäß Absatz eins, um 20 Euro.“
6.Novellierungsanordnung 6, Der bisherige Text des § 20 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:Der bisherige Text des Paragraph 20, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2,Bei elektronischer Anmeldung reduziert sich die Anmeldegebühr gemäß Abs. 1 Z 1 um 5 Euro.“Bei elektronischer Anmeldung reduziert sich die Anmeldegebühr gemäß Absatz eins, Ziffer eins, um 5 Euro.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 25 lautet:Paragraph 25, lautet:
„§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Für den Antrag auf internationale Registrierung einer Marke nach dem Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken ist neben der an das Internationale Büro zu zahlenden Gebühr eine Inlandsgebühr von 141 Euro zu zahlen.
(2)Absatz 2,Wird der Antrag gemäß Abs. 1 elektronisch unter Verwendung des „Madrid eFiling“-Systems des Internationalen Büros eingereicht, ist als Teil der an das Internationale Büro zu zahlenden Gebühr eine Inlandsgebühr von 141 Schweizer Franken zu entrichten.“Wird der Antrag gemäß Absatz eins, elektronisch unter Verwendung des „Madrid eFiling“-Systems des Internationalen Büros eingereicht, ist als Teil der an das Internationale Büro zu zahlenden Gebühr eine Inlandsgebühr von 141 Schweizer Franken zu entrichten.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 28 Abs. 1 Z 2 lautet:Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
jeden vor der Nichtigkeitsabteilung zu verhandelnden Antrag
320 Euro,“
9.Novellierungsanordnung 9, § 28 Abs. 2 lautet:Paragraph 28, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die in Abs. 1 festgesetzten Gebühren sind für jede Anmeldung und für jedes Schutzrecht zu zahlen, das Gegenstand des Antrages ist. Die in Abs. 1 Z 3 festgesetzte Gebühr ist jedoch nur einmal zu zahlen, wenn mehrere gleichartige Schutzrechte Gegenstand des Antrages sind.“Die in Absatz eins, festgesetzten Gebühren sind für jede Anmeldung und für jedes Schutzrecht zu zahlen, das Gegenstand des Antrages ist. Die in Absatz eins, Ziffer 3, festgesetzte Gebühr ist jedoch nur einmal zu zahlen, wenn mehrere gleichartige Schutzrechte Gegenstand des Antrages sind.“
10.Novellierungsanordnung 10, Der bisherige Text des § 37 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 angefügt:Der bisherige Text des Paragraph 37, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2,Für Anträge, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/2018 eingereicht werden, ist § 28 Abs. 1 Z 2 in der vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.“Für Anträge, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2018, eingereicht werden, ist Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, in der vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.“
11.Novellierungsanordnung 11, In § 40 Abs. 9 entfällt der zweite Satz.In Paragraph 40, Absatz 9, entfällt der zweite Satz.
12.Novellierungsanordnung 12, § 40a Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:Paragraph 40 a, Absatz 4, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,§§ 1 und 3 Abs. 3, §§ 8, 14 und 15 Abs. 5, §§ 20, 25 und 28 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, § 37 sowie § 40 Abs. 9 und § 40a Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend im Bereich des Patentamts zu zahlende Gebühren (Patentamtsgebührenverordnung – PAGV), BGBl. II Nr. 469/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II 234/2017, außer Kraft.“Paragraphen eins, und 3 Absatz 3,, Paragraphen 8,, 14 und 15 Absatz 5,, Paragraphen 20, 25 und 28 Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2,, Paragraph 37, sowie Paragraph 40, Absatz 9 und Paragraph 40 a, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2018, treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend im Bereich des Patentamts zu zahlende Gebühren (Patentamtsgebührenverordnung – PAGV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2005,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 234 aus 2017,, außer Kraft.“
Van der Bellen
Kurz