BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2018

Ausgegeben am 21. Dezember 2018

Teil I

85. Bundesgesetz:

Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Pflegeeinrichtungen und Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2017

(NR: GP römisch XXVI RV 327 AB 362 S. 51. BR: AB 10055 S. 886.)

85. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Pflegeeinrichtungen erlassen wird und mit dem das Finanzausgleichsgesetz 2017 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Pflegeeinrichtungen

Artikel 2

Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2017

Artikel 1
Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Pflegeeinrichtungen

Mittelbereitstellung aufgrund des Verbots des Pflegeregresses

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDer Bund stellt als Ersatz der Auswirkungen des Verbots des Pflegeregresses nach Paragraph 330 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, den Ländern für das Jahr 2018 einen Höchstbetrag von 340 Millionen Euro aus dem Pflegefonds zur Verfügung. Darauf sind jene Beträge, die gemäß Paragraph 330 b, ASVG bereits zur Auszahlung gelangt sind, anzurechnen.
  2. Absatz 2Vorläufige Aufteilung der Mittel gemäß Absatz eins :,

Länder

Prozentsätze

Beträge

Bereits ausbezahlte Beträge gem. Paragraph 330 b, ASVG

Beträge unter Anrechnung der ausbezahlten Beträge gem. Paragraph 330 b, ASVG

Burgenland

2,81%

9.549.300,00 €

3.332.051,65 €

6.217.248,35 €

Kärnten

3,85%

13.090.900,00 €

6.402.857,42 €

6.688.042,58 €

Niederösterreich

16,65%

56.602.300,00 €

19.009.394,67 €

37.592.905,33 €

Oberösterreich

17,33%

58.924.200,00 €

16.708.155,82 €

42.216.044,18 €

Salzburg

6,93%

23.575.900,00 €

6.260.727,89 €

17.315.172,11 €

Steiermark

17,83%

60.630.000,00 €

14.117.637,66 €

46.512.362,34 €

Tirol

13,39%

45.535.100,00 €

8.500.719,95 €

37.034.380,05 €

Vorarlberg

4,60%

15.626.600,00 €

4.428.332,80 €

11.198.267,20 €

Wien

16,61%

56.465.700,00 €

21.240.122,14 €

35.225.577,86 €

GESAMT

100,00%

340.000.000,00 €

100.000.000,00 €

240.000.000,00 €

Gemeinden, Städte, Sozialfonds, Sozialhilfeverbände

Paragraph 2,

Die Länder sind im Sinne des Paragraph 13, F-VG 1948 verpflichtet, die Gemeinden, Städte, Sozialfonds und Sozialhilfeverbände mit den Mitteln gemäß Paragraph eins, entsprechend dem Verhältnis zu ihren tatsächlich getragenen Nettoausgaben im Jahr 2018 zu beteilen, jedenfalls aber in Höhe der durch die Abschaffung des Pflegeregresses mit der ASVG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2017, tatsächlich entstandenen zusätzlichen finanziellen Ausgaben, soweit sie einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Vollziehung entsprechen. Die Länder sind verpflichtet, die gemäß Paragraph eins, zur Verfügung gestellten Mittel an die Gemeinden, Städte, Sozialfonds und Sozialhilfeverbände transparent und zeitnah zur Verfügung zu stellen.

Anweisung der Mittel

Paragraph 3,

Die Mittel gemäß Paragraph eins, werden entsprechend der im Gesetz festgelegten Aufteilung im Dezember 2018 zur Anweisung gebracht und unterliegen einer Endabrechnung im Folgejahr.

Endabrechnung

Paragraph 4,

  1. Absatz einsDie Endabrechnung der Mittel gemäß Paragraph eins, hat durch die Abwicklungsstelle gemäß Paragraph 5, zu erfolgen.
  2. Absatz 2Gegenstand der Endabrechnung sind die von den Ländern gemeldeten Kosten gemäß Anlage 1.
  3. Absatz 3Die Abrechnungsunterlagen sind bis spätestens 31. März 2019 entsprechend der Anlage 1 von den Ländern zu erstellen und der Abwicklungsstelle zu übermitteln.
  4. Absatz 4Die Länder sind verpflichtet, die tatsächlichen Kosten mit allen erforderlichen Unterlagen, aus denen sich die finanziellen Auswirkungen ergeben, in geeigneter Weise nachzuweisen.
  5. Absatz 5Die Abwicklungsstelle gemäß Paragraph 5, hat das Recht, die gemeldeten Kosten in geeigneter Weise zu prüfen. Die Länder sind verpflichtet, die Abwicklungsstelle dabei zu unterstützen.

Abwicklung

Paragraph 5,

  1. Absatz einsMit der Entgegennahme der Abrechnungsunterlagen und deren jeweiliger Prüfung ist mittels eines zwischen Buchhaltungsagentur des Bundes und dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen abzuschließenden Vertrages die Buchhaltungsagentur als Abwicklungsstelle zu betrauen.
  2. Absatz 2Die Abwicklungsstelle hat nach Abschluss der Abrechnung dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz und dem Bundesministerium für Finanzen bis spätestens 30. Juni 2019 zu berichten.
  3. Absatz 3Die Entscheidungsbefugnis über die Gewährung der Mittel gemäß Paragraph eins, nach Durchführung der Endabrechnung durch die Abwicklungsstelle obliegt der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.
  4. Absatz 4Im Jahr 2018 zu viel gewährte Mittel sind dem Bund zurückzuzahlen.

Vollziehung

Paragraph 6,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

Artikel 2
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2017

Das Finanzausgleichsgesetz 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, wird folgende Ziffer 2 a, eingefügt:

  1. Ziffer 2 a
    von den Ertragsanteilen des Bundes bei der Umsatzsteuer ein Betrag in Höhe der Ausgaben gemäß dem Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Pflegeeinrichtungen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2018,, zur Finanzierung dieser Ausgaben;“

Van der Bellen

Kurz