82. Bundesgesetz, mit dem das Schifffahrtsgesetz und das Seeschifffahrtsgesetz geändert werden (Schifffahrtsrechtsnovelle 2018)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Schifffahrtsgesetzes
Das Schifffahrtsgesetz, BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:Das Schifffahrtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird in den Einträgen zu § 108 und § 109 das Wort Im Inhaltsverzeichnis wird in den Einträgen zu Paragraph 108 und Paragraph 109, das Wort „Überprüfung“ durch das Wort „Untersuchung“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 1 Abs. 4 wird der Ausdruck Im Paragraph eins, Absatz 4, wird der Ausdruck „§§ 6 Abs. 2 bis 6“„§§ 6 Absatz 2, bis 6“ durch den Ausdruck „§§ 6 Abs. 2 bis 8“„§§ 6 Absatz 2, bis 8“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 2 Z 1 lautet:Paragraph 2, Ziffer eins, lautet:
„Fahrzeuge“: Binnenschiffe einschließlich Kleinfahrzeuge, Fahrgastschiffe, Sportfahrzeuge und Fähren sowie schwimmende Geräte und Seeschiffe (§ 2 Z 2 des Seeschifffahrtsgesetzes – SeeSchFG, BGBl. Nr. 174/1981 in der geltenden Fassung);““: Binnenschiffe einschließlich Kleinfahrzeuge, Fahrgastschiffe, Sportfahrzeuge und Fähren sowie schwimmende Geräte und Seeschiffe (Paragraph 2, Ziffer 2, des Seeschifffahrtsgesetzes – SeeSchFG, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1981, in der geltenden Fassung);“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 2 wird der Punkt am Ende der Z 45 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 46 und 47 werden angefügt:Im Paragraph 2, wird der Punkt am Ende der Ziffer 45, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 46, und 47 werden angefügt:
„Richtlinie (EU) 2016/1629“: die Richtlinie (EU) 2016/1629 zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe, zur Änderung der Richtlinie 2009/100/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87/EG, ABl. Nr. L 252 S. 118, in der jeweils geltenden Fassung;
„Unionszeugnis“: die von der zuständigen Behörde für ein Binnenschiff ausgestellte Urkunde, die die Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2016/1629 dokumentiert.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 6 lautet:Paragraph 6, lautet:
„§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz einsDie Mitglieder der diensthabenden Besatzung und sonstige Personen an Bord, die vorübergehend an der Führung eines Fahrzeugs, Schwimmkörpers oder Verbandes beteiligt sind, gelten insbesondere dann nicht als geistig und körperlich geeignet (§ 5 Abs. 2), wenn sie sich in einem durch Alkohol oder sonstige psychotrope Substanzen oder durch außergewöhnliche Erregung oder Ermüdung beeinträchtigten Zustand befinden. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,5 g/l (0,5 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,25 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt; abweichend davon gilt der Zustand des Führers eines Fahrzeuges, Schwimmkörpers oder Verbandes der gewerbsmäßigen Schifffahrt bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,1 g/l (0,1 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,05 mg/l oder darüber als von Alkohol beeinträchtigt.Die Mitglieder der diensthabenden Besatzung und sonstige Personen an Bord, die vorübergehend an der Führung eines Fahrzeugs, Schwimmkörpers oder Verbandes beteiligt sind, gelten insbesondere dann nicht als geistig und körperlich geeignet (Paragraph 5, Absatz 2,), wenn sie sich in einem durch Alkohol oder sonstige psychotrope Substanzen oder durch außergewöhnliche Erregung oder Ermüdung beeinträchtigten Zustand befinden. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,5 g/l (0,5 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,25 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt; abweichend davon gilt der Zustand des Führers eines Fahrzeuges, Schwimmkörpers oder Verbandes der gewerbsmäßigen Schifffahrt bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,1 g/l (0,1 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,05 mg/l oder darüber als von Alkohol beeinträchtigt.
(2)Absatz 2Organe gemäß § 38 Abs. 2 sind berechtigt, im Rahmen des Vollzugs von Aufgaben gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 in Form von routine- und schwerpunktmäßigen Verkehrskontrollen und im Zuge der Erhebungen nach Havarien den Alkoholgehalt der Atemluft mit einem Alkohol-Vortestgerät zu messen.Organe gemäß Paragraph 38, Absatz 2, sind berechtigt, im Rahmen des Vollzugs von Aufgaben gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, in Form von routine- und schwerpunktmäßigen Verkehrskontrollen und im Zuge der Erhebungen nach Havarien den Alkoholgehalt der Atemluft mit einem Alkohol-Vortestgerät zu messen.
(3)Absatz 3Besonders geschulte, von der Behörde hiezu ermächtigte Organe gemäß § 38 Abs. 2 sind berechtigt, Personen, bei denen die Messung gemäß Abs. 2 den Verdacht eines durch Alkohol beeinträchtigten Zustands ergeben hat, sowie Personen, die verdächtig sind, in einem durch Alkohol oder sonstige psychotrope Substanzen oder durch außergewöhnliche Erregung oder Ermüdung beeinträchtigten Zustand eine Havarie verursacht zu haben,Besonders geschulte, von der Behörde hiezu ermächtigte Organe gemäß Paragraph 38, Absatz 2, sind berechtigt, Personen, bei denen die Messung gemäß Absatz 2, den Verdacht eines durch Alkohol beeinträchtigten Zustands ergeben hat, sowie Personen, die verdächtig sind, in einem durch Alkohol oder sonstige psychotrope Substanzen oder durch außergewöhnliche Erregung oder Ermüdung beeinträchtigten Zustand eine Havarie verursacht zu haben,
auf Alkoholgehalt der Atemluft zu untersuchen oder
einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden oder bei einer Landespolzeidirektion tätigen Arzt oder – sofern dieser eine Physikatsprüfung gemäß der Verordnung des Ministers des Innern vom 21. März 1873 betreffend die Prüfung der Ärzte und Tierärzte zur Erlangung einer bleibenden Anstellung im öffentlichen Sanitätsdienst bei den politischen Behörden, RGBl. Nr. 37/1873 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 294/1986, abgelegt hat – zum diensthabenden Arzt einer öffentlichen Krankenanstalt zur Durchführung einer Untersuchung hinsichtlich einer Beeinträchtigung der geistigen oder körperlichen Eignung vorzuführen, wenneinem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden oder bei einer Landespolzeidirektion tätigen Arzt oder – sofern dieser eine Physikatsprüfung gemäß der Verordnung des Ministers des Innern vom 21. März 1873 betreffend die Prüfung der Ärzte und Tierärzte zur Erlangung einer bleibenden Anstellung im öffentlichen Sanitätsdienst bei den politischen Behörden, RGBl. Nr. 37/1873 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1986,, abgelegt hat – zum diensthabenden Arzt einer öffentlichen Krankenanstalt zur Durchführung einer Untersuchung hinsichtlich einer Beeinträchtigung der geistigen oder körperlichen Eignung vorzuführen, wenn
eine Untersuchung gemäß Z 1 aus in der Person der bzw. des zu Untersuchenden gelegenen Gründen nicht möglich war odereine Untersuchung gemäß Ziffer eins, aus in der Person der bzw. des zu Untersuchenden gelegenen Gründen nicht möglich war oder
eine Untersuchung gemäß Z 1 keinen den gesetzlichen Grenzwert gemäß Abs. 1 übersteigenden Wert ergeben hat odereine Untersuchung gemäß Ziffer eins, keinen den gesetzlichen Grenzwert gemäß Absatz eins, übersteigenden Wert ergeben hat oder
eine Beeinträchtigung, wenn auch nicht wegen Alkoholisierung, gegeben ist.
(4)Absatz 4Die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt (Abs. 3 Z 1) ist mit einem Gerät vorzunehmen, das den Alkoholgehalt der Atemluft misst und entsprechend anzeigt (gemäß Maß- und Eichgesetz, BGBl. Nr. 152/1950 in der geltenden Fassung, eichfähiger und geeichter Alkomat).Die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt (Absatz 3, Ziffer eins,) ist mit einem Gerät vorzunehmen, das den Alkoholgehalt der Atemluft misst und entsprechend anzeigt (gemäß Maß- und Eichgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950, in der geltenden Fassung, eichfähiger und geeichter Alkomat).
(5)Absatz 5Wer gemäß Abs. 2 oder Abs. 3 Z 1 zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird oder gemäß Abs. 3 Z 2 einem der genannten Ärzte zur Untersuchung hinsichtlich einer Beeinträchtigung der geistigen oder körperlichen Eignung vorgeführt worden ist, hat sich dieser Untersuchung zu unterziehen.Wer gemäß Absatz 2, oder Absatz 3, Ziffer eins, zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird oder gemäß Absatz 3, Ziffer 2, einem der genannten Ärzte zur Untersuchung hinsichtlich einer Beeinträchtigung der geistigen oder körperlichen Eignung vorgeführt worden ist, hat sich dieser Untersuchung zu unterziehen.
(6)Absatz 6Organe gemäß § 38 Abs. 2 sind berechtigt, Personen, die sich offenbar in einem durch Alkohol oder sonstige psychotrope Substanzen oder durch außergewöhnliche Erregung oder Ermüdung beeinträchtigten Zustand befinden, an der Führung oder Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, Schwimmkörpers oder Verbandes zu hindern.Organe gemäß Paragraph 38, Absatz 2, sind berechtigt, Personen, die sich offenbar in einem durch Alkohol oder sonstige psychotrope Substanzen oder durch außergewöhnliche Erregung oder Ermüdung beeinträchtigten Zustand befinden, an der Führung oder Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, Schwimmkörpers oder Verbandes zu hindern.
(7)Absatz 7Die in Abs. 3 Z 2 genannten Ärzte sind verpflichtet, auf Ersuchen der Organe gemäß § 38 Abs. 2 Untersuchungen gemäß Abs. 3 Z 2 durchzuführen und ein ärztliches Gutachten über eine allfällige Beeinträchtigung der geistigen oder körperlichen Eignung zu erstatten. Mit Zustimmung der zu untersuchenden Person kann diese Untersuchung auch eine Blutabnahme zur Bestimmung des Blutalkoholgehaltes umfassen; auf Verlangen der zu untersuchenden Person ist sie jedenfalls durchzuführen. Die Kosten einer Untersuchung gemäß Abs. 3 Z 2 sind von der untersuchten Person zu tragen, wenn dabei eine Beeinträchtigung der geistigen oder körperlichen Eignung festgestellt wurde.Die in Absatz 3, Ziffer 2, genannten Ärzte sind verpflichtet, auf Ersuchen der Organe gemäß Paragraph 38, Absatz 2, Untersuchungen gemäß Absatz 3, Ziffer 2, durchzuführen und ein ärztliches Gutachten über eine allfällige Beeinträchtigung der geistigen oder körperlichen Eignung zu erstatten. Mit Zustimmung der zu untersuchenden Person kann diese Untersuchung auch eine Blutabnahme zur Bestimmung des Blutalkoholgehaltes umfassen; auf Verlangen der zu untersuchenden Person ist sie jedenfalls durchzuführen. Die Kosten einer Untersuchung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, sind von der untersuchten Person zu tragen, wenn dabei eine Beeinträchtigung der geistigen oder körperlichen Eignung festgestellt wurde.
(8)Absatz 8Die Art der Schulung der Organe gemäß § 38 Abs. 2 sowie die für eine Untersuchung der Atemluft geeigneten Geräte sind unter Bedachtnahme auf den Zweck der Untersuchung gemäß Abs. 3 sowie den jeweiligen Stand der Technik durch Verordnung zu bestimmen.“Die Art der Schulung der Organe gemäß Paragraph 38, Absatz 2, sowie die für eine Untersuchung der Atemluft geeigneten Geräte sind unter Bedachtnahme auf den Zweck der Untersuchung gemäß Absatz 3, sowie den jeweiligen Stand der Technik durch Verordnung zu bestimmen.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 18 Abs. 5 lautet:Paragraph 18, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5Die Bestimmungen des Abs. 4 sind hinsichtlich Überwachungsgebühren auf Vorhaben der Gebietskörperschaften im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften, der politischen Parteien und der ausländischen in Österreich akkreditierten Vertretungsbehörden nicht anzuwenden.“Die Bestimmungen des Absatz 4, sind hinsichtlich Überwachungsgebühren auf Vorhaben der Gebietskörperschaften im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften, der politischen Parteien und der ausländischen in Österreich akkreditierten Vertretungsbehörden nicht anzuwenden.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 20 Abs. 1 lautet:Paragraph 20, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsFahrzeugen, die zur Rettung und Hilfeleistung bestimmt sind, sowie solchen, deren ungehinderte Fahrt aus Gründen der Sicherheit oder wegen eines dringenden Verkehrsbedürfnisses im öffentlichen Interesse liegt, ist durch Verordnung oder, soweit solche Fahrzeuge nach der Art ihrer Verwendung nicht allgemein bestimmt werden können, im Einzelfall durch die Behörde ein Vorrecht bei der Durchfahrt durch Stellen, an denen eine bestimmte Reihenfolge gilt, zuzuerkennen.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 21 Abs. 1 lautet:Paragraph 21, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsFahrzeugen, die wegen ihres Zustandes oder wegen ihrer Verwendung eines besonderen Schutzes vor der schädlichen Wirkung von Wellenschlag und Sog vorbeifahrender Fahrzeuge oder Schwimmkörper bedürfen, ist durch Verordnung oder, soweit solche Fahrzeuge nach der Art ihrer Verwendung nicht allgemein bestimmt werden können, im Einzelfall durch die Behörde die Erlaubnis zum Führen entsprechender Zeichen zu erteilen.“
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 23 Abs. 2 entfällt der vierte Satz.Im Paragraph 23, Absatz 2, entfällt der vierte Satz.
10.Novellierungsanordnung 10, § 23 Abs. 5 lautet:Paragraph 23, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5Eine Kundmachung durch „Nachrichten für die Binnenschifffahrt“ im Wege eines Binnenschifffahrts-Informationsdienstes gilt als Anschlag an einer Amtstafel, als Benachrichtigung der Wirtschaftskammer Österreich, der örtlich zuständigen Landeskammern der Wirtschaftskammer Österreich und der Dienststellen der im § 38 Abs. 2 Z 2 genannten Organe sowie als Fahrbefehl.“Eine Kundmachung durch „Nachrichten für die Binnenschifffahrt“ im Wege eines Binnenschifffahrts-Informationsdienstes gilt als Anschlag an einer Amtstafel, als Benachrichtigung der Wirtschaftskammer Österreich, der örtlich zuständigen Landeskammern der Wirtschaftskammer Österreich und der Dienststellen der im Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 2, genannten Organe sowie als Fahrbefehl.“
11.Novellierungsanordnung 11, In § 29 Abs. 3 letzter Halbsatz des ersten Satzes wird nach dem Ausdruck In Paragraph 29, Absatz 3, letzter Halbsatz des ersten Satzes wird nach dem Ausdruck „auf Wasserstraßen“ ein Beistrich und der Ausdruck „ausgenommen in die Landesvollziehung fallende,“ eingefügt.
12.Novellierungsanordnung 12, § 29 Abs. 3 zweiter Satz lautet:Paragraph 29, Absatz 3, zweiter Satz lautet:
„Der Verfügungsberechtigte hat auf Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, der beauftragten Gesellschaft, ansonsten der Behörde die Kosten zu ersetzen; für diese Kosten haftet auch der Eigentümer des Fahrzeugs bzw. Gegenstands sowie der Eigentümer der Ladung zur ungeteilten Hand.“
13.Novellierungsanordnung 13, In § 29 Abs. 3 wird nach dem dritten Satz folgender Satz eingefügt:In Paragraph 29, Absatz 3, wird nach dem dritten Satz folgender Satz eingefügt:
„Der Eigentümer der Ladung haftet bis zur Höhe des Verkehrswerts der Ladung.“
14.Novellierungsanordnung 14, In § 31 Abs. 1 erster Satz wird zwischen den Worten In Paragraph 31, Absatz eins, erster Satz wird zwischen den Worten „Anlage“ und „zusammengestoßen“ die Wortfolge „oder einem schwimmenden Schifffahrtszeichen“ eingefügt.
15.Novellierungsanordnung 15, § 31 Abs. 3a lautet:Paragraph 31, Absatz 3 a, lautet:
„(3a)Absatz 3 aDie gemäß Abs. 1 der Schifffahrtsaufsicht erstatteten Meldungen sind von dieser unverzüglich an die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes weiterzuleiten. Insbesondere folgende Kategorien von personenbezogenen Daten sind zu diesem Zweck zu verarbeiten:Die gemäß Absatz eins, der Schifffahrtsaufsicht erstatteten Meldungen sind von dieser unverzüglich an die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes weiterzuleiten. Insbesondere folgende Kategorien von personenbezogenen Daten sind zu diesem Zweck zu verarbeiten:
Identitäts- und Kontaktdaten;
Kopien von Identifikationsnachweisen und Schifffahrtsdokumenten;
das Ergebnis einer allfälligen Untersuchung gemäß § 6.das Ergebnis einer allfälligen Untersuchung gemäß Paragraph 6,
Die von der Verarbeitung betroffenen Personen sind hinsichtlich Z 1 bis 3 Verfügungsberechtigte und sonstige von der Havarie betroffene Personen, hinsichtlich Z 1 können auch personenbezogene Daten von Sachbearbeitern der Schifffahrts- oder Schleusenaufsicht verarbeitet werden.“Die von der Verarbeitung betroffenen Personen sind hinsichtlich Ziffer eins, bis 3 Verfügungsberechtigte und sonstige von der Havarie betroffene Personen, hinsichtlich Ziffer eins, können auch personenbezogene Daten von Sachbearbeitern der Schifffahrts- oder Schleusenaufsicht verarbeitet werden.“
16.Novellierungsanordnung 16, § 31 Abs. 5 letzter Satz lautet:Paragraph 31, Absatz 5, letzter Satz lautet:
„Verfügungsberechtigte über die an der Havarie beteiligten Fahrzeuge, Schwimmkörper, Anlagen oder schwimmenden Schifffahrtszeichen, die an der Untersuchung teilnehmen, dürfen deren Durchführung nicht mutwillig verzögern.“
17.Novellierungsanordnung 17, Nach § 37 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 eingefügt:Nach Paragraph 37, Absatz 3, wird folgender Absatz 4, eingefügt:
„(4)Absatz 4Erstreckt sich eine bewilligungspflichtige Veranstaltung über den Zuständigkeitsbereich von zwei oder mehr Bezirksverwaltungsbehörden, so ist zur Erteilung der Bewilligung gemäß § 18 Abs. 1 diejenige Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich die Veranstaltung beginnt; das Einvernehmen mit den übrigen in Betracht kommenden Bezirksverwaltungsbehörden ist herzustellen.“Erstreckt sich eine bewilligungspflichtige Veranstaltung über den Zuständigkeitsbereich von zwei oder mehr Bezirksverwaltungsbehörden, so ist zur Erteilung der Bewilligung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, diejenige Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich die Veranstaltung beginnt; das Einvernehmen mit den übrigen in Betracht kommenden Bezirksverwaltungsbehörden ist herzustellen.“
18.Novellierungsanordnung 18, § 38 Abs. 4 lautet:Paragraph 38, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Organe der Schifffahrtsaufsicht gemäß Abs. 2 Z 1 sind Bedienstete des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie, die mit schifffahrtspolizeilichen Aufgaben gemäß Abs. 1 betraut sind; sie führen Dienstausweise mit sich, die sie als Organe der Schifffahrsaufsicht ausweisen, und tragen Dienstbekleidung mit Dienstabzeichen. Die Ausgestaltung der Dienstausweise, der Dienstbekleidung und der Dienstabzeichen ist durch Verordnung festzulegen.“Organe der Schifffahrtsaufsicht gemäß Absatz 2, Ziffer eins, sind Bedienstete des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie, die mit schifffahrtspolizeilichen Aufgaben gemäß Absatz eins, betraut sind; sie führen Dienstausweise mit sich, die sie als Organe der Schifffahrsaufsicht ausweisen, und tragen Dienstbekleidung mit Dienstabzeichen. Die Ausgestaltung der Dienstausweise, der Dienstbekleidung und der Dienstabzeichen ist durch Verordnung festzulegen.“
19.Novellierungsanordnung 19, § 38 Abs. 8 Z 2 lautet:Paragraph 38, Absatz 8, Ziffer 2, lautet:
die erforderliche geistige und körperliche Eignung und die persönliche Verlässlichkeit für die Führung eines Fahrzeugs bis zu 10 m Länge gemäß § 124 Abs. 2 besitzen;“die erforderliche geistige und körperliche Eignung und die persönliche Verlässlichkeit für die Führung eines Fahrzeugs bis zu 10 m Länge gemäß Paragraph 124, Absatz 2, besitzen;“
20.Novellierungsanordnung 20, In § 40 Abs. 3 Z 2 wird der Klammerausdruck In Paragraph 40, Absatz 3, Ziffer 2, wird der Klammerausdruck „(§ 126)“„(Paragraph 126,)“ durch den Klammerausdruck „(§ 124 Abs. 2 Z 2)“„(Paragraph 124, Absatz 2, Ziffer 2,)“ und der Klammerausdruck „( 127)“ durch den Klammerausdruck „(§ 124 Abs. 2 Z 3)“„(Paragraph 124, Absatz 2, Ziffer 3,)“ ersetzt; in Z 4 wird der Ausdruck ersetzt; in Ziffer 4, wird der Ausdruck „§ 123 Abs. 1 Z 1 oder 2 oder eines Befähigungsausweises gemäß § 123 Abs. 1 Z 3 oder 4“„§ 123 Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 oder eines Befähigungsausweises gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 3, oder 4“ durch die Wortfolge „§ 119 Abs. 2, der zur selbständigen Führung von Fahrzeugen mit einer Länge von mehr als 10 m berechtigt,“„§ 119 Absatz 2,, der zur selbständigen Führung von Fahrzeugen mit einer Länge von mehr als 10 m berechtigt,“ ersetzt.
21.Novellierungsanordnung 21, In § 42 Abs. 2 wird nach Z 2 folgende Z 2a und nach Z 21 folgende Z 21a eingefügt:In Paragraph 42, Absatz 2, wird nach Ziffer 2, folgende Ziffer 2 a und nach Ziffer 21, folgende Ziffer 21 a, eingefügt:
als Mitglied der diensthabenden Besatzung oder sonstige Person an Bord, die vorübergehend an der Führung eines Fahrzeugs, Schwimmkörpers oder Verbandes beteiligt ist, ohne entsprechende geistige und körperliche Eignung eine im Zusammenhang mit der Schiffsführung stehende Tätigkeit ausführt (§ 6 Abs. 1); der Versuch ist strafbar;“als Mitglied der diensthabenden Besatzung oder sonstige Person an Bord, die vorübergehend an der Führung eines Fahrzeugs, Schwimmkörpers oder Verbandes beteiligt ist, ohne entsprechende geistige und körperliche Eignung eine im Zusammenhang mit der Schiffsführung stehende Tätigkeit ausführt (Paragraph 6, Absatz eins,); der Versuch ist strafbar;“
als Verfügungsberechtigte oder Verfügungsberechtigter über an einer Havarie beteiligte Fahrzeuge, Schwimmkörper oder Anlagen die Durchführung der Untersuchung mutwillig verzögert (§ 31 Abs. 5);“als Verfügungsberechtigte oder Verfügungsberechtigter über an einer Havarie beteiligte Fahrzeuge, Schwimmkörper oder Anlagen die Durchführung der Untersuchung mutwillig verzögert (Paragraph 31, Absatz 5,);“
22.Novellierungsanordnung 22, In § 72 Abs. 2 Z 4 wird der Klammerausdruck In Paragraph 72, Absatz 2, Ziffer 4, wird der Klammerausdruck „(§ 49 Abs. 10)“„(Paragraph 49, Absatz 10,)“ durch den Klammerausdruck „(§ 49 Abs. 9)“„(Paragraph 49, Absatz 9,)“ ersetzt.
23.Novellierungsanordnung 23, In § 78 Abs. 1 Z 1 wird das Wort In Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer eins, wird das Wort „eigenberechtigten“ durch das Wort „volljährigen“ ersetzt.
24.Novellierungsanordnung 24, § 100 Abs. 2 lautet:Paragraph 100, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Ein von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2006/87/EG ausgestelltes Gemeinschaftszeugnis sowie ein von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß der Richtlinie (EU) 2016/1629 ausgestelltes Unionszeugnis gelten als Zulassungsurkunde gemäß § 103 Abs. 1.“Ein von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2006/87/EG ausgestelltes Gemeinschaftszeugnis sowie ein von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß der Richtlinie (EU) 2016/1629 ausgestelltes Unionszeugnis gelten als Zulassungsurkunde gemäß Paragraph 103, Absatz eins Punkt “,
25.Novellierungsanordnung 25, In § 101 Abs. 1 werden in den Ziffern 3, 4 und 5 vor dem Strichpunkt jeweils ein Beistrich und der Ausdruck In Paragraph 101, Absatz eins, werden in den Ziffern 3, 4 und 5 vor dem Strichpunkt jeweils ein Beistrich und der Ausdruck „ausgenommen Fahrgastschiffe“ eingefügt.
26.Novellierungsanordnung 26, In § 101 Abs. 1 werden in Z 6 vor dem Strichpunkt ein Beistrich und der Ausdruck In Paragraph 101, Absatz eins, werden in Ziffer 6, vor dem Strichpunkt ein Beistrich und der Ausdruck „ausgenommen Fahrzeuge, die zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung verwendet werden“ eingefügt.
27.Novellierungsanordnung 27, Im § 102 wird in Abs. 2 und Abs. 3 jeweils der Ausdruck Im Paragraph 102, wird in Absatz 2 und Absatz 3, jeweils der Ausdruck „Überprüfung“ durch den Ausdruck „Untersuchung“ ersetzt.
28.Novellierungsanordnung 28, Im § 102 wird in Abs. 7 der Ausdruck Im Paragraph 102, wird in Absatz 7, der Ausdruck „Gemeinschaftszeugnisses“ durch den Ausdruck „Unionszeugnisses“ ersetzt.
29.Novellierungsanordnung 29, Im § 102 wird in Abs. 8 und 9 der Ausdruck Im Paragraph 102, wird in Absatz 8, und 9 der Ausdruck „Gemeinschaftszeugnis“ durch den Ausdruck „Gemeinschaftszeugnis oder Unionszeugnis“ ersetzt.
30.Novellierungsanordnung 30, Im § 102 wird in Abs. 9 der Ausdruck Im Paragraph 102, wird in Absatz 9, der Ausdruck „Überprüfungen“ durch den Ausdruck „Untersuchungen“ und der Ausdruck „Sonderüberprüfungen“ durch den Ausdruck „Sonderuntersuchungen“ ersetzt.
31.Novellierungsanordnung 31, In § 103 Abs. 3 wird der Ausdruck In Paragraph 103, Absatz 3, wird der Ausdruck „Überprüfungen“ durch den Ausdruck „Untersuchungen“ ersetzt.
32.Novellierungsanordnung 32, In § 103 Abs. 7 Z 1 wird der Ausdruck In Paragraph 103, Absatz 7, Ziffer eins, wird der Ausdruck „Gemeinschaftszeugnisse“ durch den Ausdruck „Unionszeugnisse“ ersetzt.
33.Novellierungsanordnung 33, In § 105 Abs. 2 und 3 wird der Ausdruck In Paragraph 105, Absatz 2, und 3 wird der Ausdruck „Gemeinschaftszeugnisse“ durch den Ausdruck „Unionszeugnisse“ ersetzt, der Ausdruck „Gemeinschaftszeugnis“ durch den Ausdruck „Unionszeugnis“ ersetzt und der Ausdruck „Gemeinschaftszeugnissen“ durch den Ausdruck „Unionszeugnissen“ ersetzt.
34.Novellierungsanordnung 34, In § 105 Abs. 4 wird der Ausdruck In Paragraph 105, Absatz 4, wird der Ausdruck „Gemeinschaftszeugnisses“ durch den Ausdruck „Unionszeugnisses“ und der Ausdruck „Gemeinschaftszeugnis“ durch den Ausdruck „Unionszeugnis“ ersetzt.
35.Novellierungsanordnung 35, In § 105 Abs. 5 wird vor dem Ausdruck In Paragraph 105, Absatz 5, wird vor dem Ausdruck „Sportfahrzeuge“ der Ausdruck „Kleinfahrzeuge und“ eingefügt.
36.Novellierungsanordnung 36, In § 106 Abs. 1 Z 6 wird der Ausdruck In Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer 6, wird der Ausdruck „Gemeinschaftszeugnisses“ durch den Ausdruck „Unionszeugnisses“ ersetzt.
37.Novellierungsanordnung 37, In § 106 Abs. 2 Z 4 wird der Ausdruck In Paragraph 106, Absatz 2, Ziffer 4, wird der Ausdruck „Überprüfung“ durch den Ausdruck „Untersuchung“ ersetzt.
38.Novellierungsanordnung 38, § 108 samt Überschrift lautet:Paragraph 108, samt Überschrift lautet:
„Untersuchung
§ 108.Paragraph 108,
(1)Absatz einsDie Untersuchung der Fahrtauglichkeit erfolgt durch die Behörde.
(2)Absatz 2Die Behörde kann im Einzelfall zur Untersuchung gemäß Abs. 1Die Behörde kann im Einzelfall zur Untersuchung gemäß Absatz eins,
anerkannte Klassifikationsgesellschaften gemäß Artikel 21 der Richtlinie (EU) 2016/1629,
von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid anerkannte sonst hiefür geeignete Einrichtungen oder
Ziviltechnikerinnen bzw. Ziviltechniker für Schiffstechnik bzw. Maschinenbau (Schiffstechnik)
als Sachverständige heranziehen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist. Abweichend davon sind für Untersuchungen gemäß § 109 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 5 von Fahrzeugen, die unter die Zuständigkeitsbestimmung des § 113 Abs. 1 Z 1 fallen, sowie von Fahrgastschiffen, die unter die Zuständigkeitsbestimmung des § 113 Abs. 1 Z 2 fallen, die genannten Sachverständigen in jedem Fall heranzuziehen.als Sachverständige heranziehen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist. Abweichend davon sind für Untersuchungen gemäß Paragraph 109, Absatz 2, Ziffer eins, bis 3 und 5 von Fahrzeugen, die unter die Zuständigkeitsbestimmung des Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, fallen, sowie von Fahrgastschiffen, die unter die Zuständigkeitsbestimmung des Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 2, fallen, die genannten Sachverständigen in jedem Fall heranzuziehen.
(3)Absatz 3Für die Ausstellung von Gefahrgut-Zulassungszeugnissen gemäß § 103 Abs. 2 sind zur Untersuchung gemäß Abs. 1Für die Ausstellung von Gefahrgut-Zulassungszeugnissen gemäß Paragraph 103, Absatz 2, sind zur Untersuchung gemäß Absatz eins,
gemäß den Bestimmungen des Übereinkommens über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN), BGBl. III Nr. 67/2008 in der geltenden Fassung, empfohlene Klassifikationsgesellschaften, die von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid anerkannt wurden,gemäß den Bestimmungen des Übereinkommens über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN), Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 67 aus 2008, in der geltenden Fassung, empfohlene Klassifikationsgesellschaften, die von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid anerkannt wurden,
von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid als Untersuchungsstelle gemäß den Bestimmungen des ADN anerkannte sonst hiefür geeignete Einrichtungen oder
von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid als Untersuchungsstelle gemäß den Bestimmungen des ADN anerkannte Ziviltechnikerinnen bzw. Ziviltechniker für Schiffstechnik bzw. Maschinenbau (Schiffstechnik)
als Sachverständige heranzuziehen.
(4)Absatz 4Fahrgastschiffe, Fahrzeuge für die Güterbeförderung und schwimmende Geräte müssen nach den Vorschriften einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft gebaut sein.
(5)Absatz 5Die Bestimmungen der Abs. 3 und 4 gelten nur für Fahrzeuge, deren Kiel nach dem 1. Jänner 1990 gelegt wurde.Die Bestimmungen der Absatz 3, und 4 gelten nur für Fahrzeuge, deren Kiel nach dem 1. Jänner 1990 gelegt wurde.
(6)Absatz 6Die Kosten für Mühewaltung und Sachaufwand der in Abs. 2 bis 4 bezeichneten Einrichtungen bzw. Personen sind von der bzw. vom Verfügungsberechtigten des Fahrzeuges zu tragen.“Die Kosten für Mühewaltung und Sachaufwand der in Absatz 2, bis 4 bezeichneten Einrichtungen bzw. Personen sind von der bzw. vom Verfügungsberechtigten des Fahrzeuges zu tragen.“
39.Novellierungsanordnung 39, Im § 109 wird in der Überschrift und in den Abs. 1, 2, 2a, 3, 4, 6 und 7 jeweils der Ausdruck Im Paragraph 109, wird in der Überschrift und in den Absatz eins,, 2, 2a, 3, 4, 6 und 7 jeweils der Ausdruck „Überprüfung“ durch „Untersuchung“ ersetzt, in Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 jeweils der Ausdruck ersetzt, in Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, jeweils der Ausdruck „Erstüberprüfung“ durch „Erstuntersuchung“ ersetzt, in Abs. 2 Z 3 der Ausdruck ersetzt, in Absatz 2, Ziffer 3, der Ausdruck „Sonderüberprüfung“ durch „Sonderuntersuchung“ ersetzt, in Abs. 6 der Ausdruck ersetzt, in Absatz 6, der Ausdruck „Nachüberprüfung“ durch „Nachuntersuchung“ ersetzt, in Abs. 7 der Ausdruck ersetzt, in Absatz 7, der Ausdruck „Nachüberprüfungen“ durch „Nachuntersuchungen“ ersetzt und in Abs. 2a und 10 der Ausdruck ersetzt und in Absatz 2 a, und 10 der Ausdruck „Gemeinschaftszeugnis“ durch „Unionszeugnis“ ersetzt.
40.Novellierungsanordnung 40, Dem Text des § 109 Abs. 2 Z 3 wird die Wortfolge Dem Text des Paragraph 109, Absatz 2, Ziffer 3, wird die Wortfolge „nach wesentlichen Havarien,“ vorangestellt.
41.Novellierungsanordnung 41, Im § 110 wird der Ausdruck Im Paragraph 110, wird der Ausdruck „Überprüfung“ durch „Untersuchung“ ersetzt.
42.Novellierungsanordnung 42, Im § 111 wird in Abs. 3 und 4 jeweils der Ausdruck Im Paragraph 111, wird in Absatz 3, und 4 jeweils der Ausdruck „Überprüfungen“ durch „Untersuchungen“ ersetzt, in Abs. 4 der Ausdruck ersetzt, in Absatz 4, der Ausdruck „Sonderüberprüfungen“ durch „Sonderuntersuchungen“ ersetzt und der Ausdruck „Gemeinschaftszeugnis“ durch „Unionszeugnis“ ersetzt.
43.Novellierungsanordnung 43, § 112 Abs. 2 lautet:Paragraph 112, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Das Verzeichnis gemäß Abs. 1 besteht aus einer Sammlung der Zulassungsurkunden.“Das Verzeichnis gemäß Absatz eins, besteht aus einer Sammlung der Zulassungsurkunden.“
44.Novellierungsanordnung 44, In § 112 werden nach Abs. 2 folgende Abs. 2a bis 2c eingefügt:In Paragraph 112, werden nach Absatz 2, folgende Absatz 2 a bis 2c eingefügt:
„(2a)Absatz 2 aFür Fahrzeuge, für die eine einheitliche europäische Schiffsnummer gemäß Richtlinie (EU) 2016/1629 beantragt wurde, besteht das Verzeichnis zusätzlich aus einer Datenbank, in der
die Daten zur Identifizierung und Beschreibung des Fahrzeugs im Einklang mit dieser Richtlinie,
die Daten in Bezug auf die erteilten, erneuerten, ersetzten und entzogenen Zeugnisse sowie die zuständige Behörde, die das Zeugnis erteilt, im Einklang mit dieser Richtlinie,
eine digitale Kopie aller Zeugnisse, die von den zuständigen Behörden im Einklang mit dieser Richtlinie erteilt wurden,
die Daten zu allen abgelehnten oder laufenden Anträgen auf Zeugnisse im Einklang mit dieser Richtlinie und
alle Änderungen der unter Z 1 bis 4 genannten Angabenalle Änderungen der unter Ziffer eins bis 4 genannten Angaben
erfasst werden und von der diese Daten an die europäische Schiffsdatenbank gemäß Richtlinie (EU) 2016/1629 übermittelt werden. Genauere Bestimmungen hinsichtlich dieser Daten sind unter Berücksichtigung der Richtlinie und der auf Grund dieser Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakte durch Verordnung festzulegen.
(2b)Absatz 2 bDie Daten gemäß Abs. 2a können zu folgenden Zwecken verarbeitet werden:Die Daten gemäß Absatz 2 a, können zu folgenden Zwecken verarbeitet werden:
Anwendung der Richtlinie (EU) 2016/1629 und der Richtlinie 2005/44/EG;
Gewährleistung der Binnenschifffahrt und des Infrastrukturbetriebs;
Aufrechterhaltung oder Durchsetzung der Sicherheit der Schifffahrt;
statistische Datenerfassung.
(2c)Absatz 2 cDie Daten werden aus der Datenbank gemäß Abs. 2a gelöscht, wenn das Fahrzeug verschrottet wird.“Die Daten werden aus der Datenbank gemäß Absatz 2 a, gelöscht, wenn das Fahrzeug verschrottet wird.“
45.Novellierungsanordnung 45, In § 112 Abs. 4 werden der Ausdruck In Paragraph 112, Absatz 4, werden der Ausdruck „Gemeinschaftszeugnis“ durch „Unionszeugnis“ ersetzt und der Ausdruck „zum Zulassungsverzeichnis“ durch „zu den Verzeichnissen gemäß Abs. 2 und 2a“„zu den Verzeichnissen gemäß Absatz 2, und 2a“ ersetzt.
46.Novellierungsanordnung 46, § 113 Abs. 1 Z 1 lit. e lautet:Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, lautet:
die nicht unter lit. a bis d fallen und für die die Ausstellung eines Unionszeugnisses beantragt wurde, sowie für schwimmende Geräte;“die nicht unter Litera a, bis d fallen und für die die Ausstellung eines Unionszeugnisses beantragt wurde, sowie für schwimmende Geräte;“
47.Novellierungsanordnung 47, In § 121 Abs. 1 wird der Ausdruck In Paragraph 121, Absatz eins, wird der Ausdruck „Von einem EU- oder EWR-Staat ausgestellte, zu“ durch das Wort „Zu“ ersetzt.
48.Novellierungsanordnung 48, Dem § 124 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:Dem Paragraph 124, werden folgende Absatz 3, und 4 angefügt:
„(3)Absatz 3Unbesehen der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 besteht ein Anspruch auf Zulassung zur Prüfung für Befähigungsausweise, ausgenommen Streckenzeugnisse, nur dann, wenn die Bewerberin bzw. der Bewerber noch keinen Befähigungsausweis besitzt, der unter anderem zur selbständigen Führung von Fahrzeugen auf österreichischen Gewässern im selben Umfang berechtigt. Dies ist über Verlangen der Behörde mittels eidesstattlicher Erklärung glaubhaft zu machen.Unbesehen der Voraussetzungen gemäß Absatz 2, besteht ein Anspruch auf Zulassung zur Prüfung für Befähigungsausweise, ausgenommen Streckenzeugnisse, nur dann, wenn die Bewerberin bzw. der Bewerber noch keinen Befähigungsausweis besitzt, der unter anderem zur selbständigen Führung von Fahrzeugen auf österreichischen Gewässern im selben Umfang berechtigt. Dies ist über Verlangen der Behörde mittels eidesstattlicher Erklärung glaubhaft zu machen.
(4)Absatz 4Unbesehen der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 besteht ein Anspruch auf Zulassung zur Prüfung für Streckenzeugnisse nur dann, wenn die Bewerberin bzw. der Bewerber noch keinen für die betroffenen Streckenabschnitte anerkannten Befähigungsausweis besitzt. Dies ist über Verlangen der Behörde mittels eidesstattlicher Erklärung glaubhaft zu machen.“Unbesehen der Voraussetzungen gemäß Absatz 2, besteht ein Anspruch auf Zulassung zur Prüfung für Streckenzeugnisse nur dann, wenn die Bewerberin bzw. der Bewerber noch keinen für die betroffenen Streckenabschnitte anerkannten Befähigungsausweis besitzt. Dies ist über Verlangen der Behörde mittels eidesstattlicher Erklärung glaubhaft zu machen.“
49.Novellierungsanordnung 49, Im § 129 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 3 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 4 und 5 werden angefügt:Im Paragraph 129, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 3, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 4, und 5 werden angefügt:
einen anderen Befähigungsausweis mit vergleichbarem Berechtigungsumfang erwirbt, der zur selbständigen Führung von Fahrzeugen auf österreichischen Gewässern berechtigt;
die Nachweise gemäß § 123 Abs. 4 nicht vorlegt.“die Nachweise gemäß Paragraph 123, Absatz 4, nicht vorlegt.“
50.Novellierungsanordnung 50, In § 149 wird nach Abs. 12 folgender Abs. 12a eingefügt; § 149 wird folgender Abs. 14 angefügt:In Paragraph 149, wird nach Absatz 12, folgender Absatz 12 a, eingefügt; Paragraph 149, wird folgender Absatz 14, angefügt:
„(12a)Absatz 12 a§ 71a samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 72 Abs. 2, § 85 Abs. 2 Z 2, § 87a samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis sowie § 88 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2015 treten mit 28. Mai 2015 in Kraft.“Paragraph 71 a, samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 72, Absatz 2,, Paragraph 85, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 87 a, samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis sowie Paragraph 88, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2015, treten mit 28. Mai 2015 in Kraft.“
„(14)Absatz 14Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 4, § 2 Z 1, 46 und 47, § 6, § 18 Abs. 5, § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 1, § 23 Abs. 2 und 5, § 29 Abs. 3, § 31 Abs. 1, 3a und 5, § 37 Abs. 4, § 38 Abs. 4 und Abs. 8 Z 2, § 40 Abs. 3 Z 2 und 4, § 42 Abs. 2 Z 2a und 21a, § 78 Abs. 1 Z 1, § 100 Abs. 2, § 101 Abs. 1 Z 3, 4, 5 und 6, § 102 Abs.2, 3 sowie 7 bis 9, § 103 Abs. 3 und Abs. 7 Z 1, § 105 Abs. 2 bis 5, § 106 Abs. 1 Z 6 und Abs. 2 Z 4, § 108, § 109 Abs. 1, 2, 2a, 3, 4, 6, 7 und 10, § 110, § 111 Abs. 3 und 4, § 112 Abs. 2, 2a bis 2c und 4, § 113 Abs. 1 lit. e, § 121 Abs. 1, § 124 Abs. 3 und 4, § 129 Abs. 1 Z 4 und 5, § 149 und § 153 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2018 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins, Absatz 4,, Paragraph 2, Ziffer eins,, 46 und 47, Paragraph 6,, Paragraph 18, Absatz 5,, Paragraph 20, Absatz eins,, Paragraph 21, Absatz eins,, Paragraph 23, Absatz 2, und 5, Paragraph 29, Absatz 3,, Paragraph 31, Absatz eins,, 3a und 5, Paragraph 37, Absatz 4,, Paragraph 38, Absatz 4 und Absatz 8, Ziffer 2,, Paragraph 40, Absatz 3, Ziffer 2, und 4, Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2 a, und 21a, Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 100, Absatz 2,, Paragraph 101, Absatz eins, Ziffer 3,, 4, 5 und 6, Paragraph 102, Absatz ,, 3 sowie 7 bis 9, Paragraph 103, Absatz 3 und Absatz 7, Ziffer eins,, Paragraph 105, Absatz 2, bis 5, Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer 6 und Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 108,, Paragraph 109, Absatz eins,, 2, 2a, 3, 4, 6, 7 und 10, Paragraph 110,, Paragraph 111, Absatz 3, und 4, Paragraph 112, Absatz 2,, 2a bis 2c und 4, Paragraph 113, Absatz eins, Litera e,, Paragraph 121, Absatz eins,, Paragraph 124, Absatz 3, und 4, Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 4, und 5, Paragraph 149 und Paragraph 153, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2018, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“
51.Novellierungsanordnung 51, § 153 Abs. 2 lautet:Paragraph 153, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Mit der Vollziehung des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, derjenigen Teile der Donau, die nicht Wasserstraßen sind, des Bodensees, des Neusiedlersees und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, und zwar, soweit Angelegenheiten der Wasserreinhaltung, des Schutzes von Personen vor Lärmbelästigungen und des Schutzes der Luft vor Verunreinigungen berührt werden, im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus, soweit militärische Angelegenheiten berührt werden, im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Landesverteidigung, soweit Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Erfüllung schifffahrtspolizeilicher Aufgaben heranzuziehen sind, im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Inneres, soweit Zollorgane bzw. die Zollverwaltung mit der Vollziehung befasst sind, im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen, bezüglich der §§ 28 Abs. 3 und 4 sowie 30 Abs. 2 im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, hinsichtlich der übrigen Gewässer die Landesregierungen, soweit Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Erfüllung schifffahrtspolizeilicher Aufgaben heranzuziehen sind, im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Inneres, bezüglich der §§ 28 Abs. 3 und 4 sowie 30 Abs. 2 im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, betraut. Die gemäß § 38 Abs. 7 vorgesehene Verordnung ist im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde der ermächtigten Organe zu erlassen.“Mit der Vollziehung des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, derjenigen Teile der Donau, die nicht Wasserstraßen sind, des Bodensees, des Neusiedlersees und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, und zwar, soweit Angelegenheiten der Wasserreinhaltung, des Schutzes von Personen vor Lärmbelästigungen und des Schutzes der Luft vor Verunreinigungen berührt werden, im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus, soweit militärische Angelegenheiten berührt werden, im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Landesverteidigung, soweit Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Erfüllung schifffahrtspolizeilicher Aufgaben heranzuziehen sind, im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Inneres, soweit Zollorgane bzw. die Zollverwaltung mit der Vollziehung befasst sind, im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen, bezüglich der Paragraphen 28, Absatz 3, und 4 sowie 30 Absatz 2, im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, hinsichtlich der übrigen Gewässer die Landesregierungen, soweit Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Erfüllung schifffahrtspolizeilicher Aufgaben heranzuziehen sind, im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Inneres, bezüglich der Paragraphen 28, Absatz 3, und 4 sowie 30 Absatz 2, im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, betraut. Die gemäß Paragraph 38, Absatz 7, vorgesehene Verordnung ist im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde der ermächtigten Organe zu erlassen.“
Artikel 2
Änderung des Seeschifffahrtsgesetzes
Das Seeschifffahrtsgesetz, BGBl. Nr. 174/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:Das Seeschifffahrtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1981,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 2 Z 2 entfallen das Wort Im Paragraph 2, Ziffer 2, entfallen das Wort „Schlauchboot“ und der diesem vorangestellte Beistrich.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 2 Z 5 wird die Wortfolge Im Paragraph 2, Ziffer 5, wird die Wortfolge „bis zu“ durch die Wortfolge „von weniger als“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 7 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:Paragraph 7, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:
„Diese Urkunde gilt als Bescheid.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 8 Abs. 3 lautet:Paragraph 8, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Einer nicht voll handlungsfähigen Person darf die Zulassung gemäß Abs. 1 nur erteilt werden, wenn die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 lit. a auf deren gesetzlichen Vertreter (§ 1034 ABGB) zutrifft.“Einer nicht voll handlungsfähigen Person darf die Zulassung gemäß Absatz eins, nur erteilt werden, wenn die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, auf deren gesetzlichen Vertreter (Paragraph 1034, ABGB) zutrifft.“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 10 Abs. 8 entfällt die Wortfolge Im Paragraph 10, Absatz 8, entfällt die Wortfolge „des Erlöschens bzw.“.
6.Novellierungsanordnung 6, § 15 Abs. 1 lautet:Paragraph 15, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unter den Voraussetzungen gemäß Abs. 2 über Antrag eines Vereins gemäß § 1 Vereinsgesetz, BGBl. I Nr. 66/2002 in der geltenden Fassung, (im Folgenden: Prüfungsorganisation) mit Bescheid festzustellen, dass die von diesem im privaten Rechtsverhältnis ausgestellten Befähigungsausweise für die selbstständige Führung von Jachten auf See als Grundlage zur Ausstellung von Internationalen Zertifikaten für die Führung von Jachten gemäß den Empfehlungen der Europäischen Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen (UNECE) im Umfang der Resolution Nr. 40 vom 16. Oktober 1998 geeignet sind. Die Gültigkeit der Feststellung ist mit fünf Jahren zu befristen. Die wiederholte Feststellung bedarf eines neuerlichen Antrags.“Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unter den Voraussetzungen gemäß Absatz 2, über Antrag eines Vereins gemäß Paragraph eins, Vereinsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2002, in der geltenden Fassung, (im Folgenden: Prüfungsorganisation) mit Bescheid festzustellen, dass die von diesem im privaten Rechtsverhältnis ausgestellten Befähigungsausweise für die selbstständige Führung von Jachten auf See als Grundlage zur Ausstellung von Internationalen Zertifikaten für die Führung von Jachten gemäß den Empfehlungen der Europäischen Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen (UNECE) im Umfang der Resolution Nr. 40 vom 16. Oktober 1998 geeignet sind. Die Gültigkeit der Feststellung ist mit fünf Jahren zu befristen. Die wiederholte Feststellung bedarf eines neuerlichen Antrags.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 15 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:In Paragraph 15, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 aDie wiederholte Feststellung gemäß Abs. 1 hat zusätzlich zu den Voraussetzungen gemäß Abs. 2 nur unter der Voraussetzung zu erfolgen, dass im Rahmen vorangehend geltender Feststellung mindestens 150 im privaten Rechtsverhältnis ausgestellte Befähigungsausweise zur Ausstellung von Internationalen Zertifikaten gemäß Abs. 11 geführt haben.“Die wiederholte Feststellung gemäß Absatz eins, hat zusätzlich zu den Voraussetzungen gemäß Absatz 2, nur unter der Voraussetzung zu erfolgen, dass im Rahmen vorangehend geltender Feststellung mindestens 150 im privaten Rechtsverhältnis ausgestellte Befähigungsausweise zur Ausstellung von Internationalen Zertifikaten gemäß Absatz 11, geführt haben.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 15 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:Paragraph 15, Absatz 5, wird folgender Satz angefügt:
„Der Vermerk ist ausschließlich auf der Grundlage von Prüfungen anzubringen, die von Prüferinnen bzw. Prüfern durchgeführt wurden, welche durch die Prüfungsorganisation bestellt wurden.“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 15 Abs. 11 wird nach dem Wort In Paragraph 15, Absatz 11, wird nach dem Wort „Hilfe“ die Wortfolge „österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern sowie anderen Personen mit Hauptwohnsitz im Inland“ eingefügt; § 15 Abs. 11 wird folgender Satz angefügt: eingefügt; Paragraph 15, Absatz 11, wird folgender Satz angefügt:
„Die via donau – Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft m. b. H. hat zum Zwecke der Ausstellung von Duplikaten nach Verlust von Internationalen Zertifikaten die deren Ausstellung zu Grunde liegenden Dokumente 90 Jahre gesichert in analoger oder digitalisierter Form aufzubewahren. Im Falle des Verlustes oder Diebstahls sind Duplikate nur bei Vorlage einer durch die Berechtigte bzw. den Berechtigten eines Internationalen Zertifikats bei einer Polizeidienststelle eingebrachten Verlust- bzw. Diebstahlsanzeige auszufolgen.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 54 Abs. 6 entfällt.Paragraph 54, Absatz 6, entfällt.
11.Novellierungsanordnung 11, § 56 wird folgender Abs. 8 angefügt:Paragraph 56, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8§ 15 Abs. 2a ist auf die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens gemäß § 15 Abs. 1 geltenden Feststellungen nicht auzuwenden.“Paragraph 15, Absatz 2 a, ist auf die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens gemäß Paragraph 15, Absatz eins, geltenden Feststellungen nicht auzuwenden.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 59 wird folgender Abs. 8 angefügt:Paragraph 59, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8§ 2 Z 2 und 5, § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 8, § 15 Abs. 1, 2a, 5 und 11 sowie § 56 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2018 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; zugleich tritt § 54 Abs. 6 außer Kraft.“Paragraph 2, Ziffer 2, und 5, Paragraph 7, Absatz 3,, Paragraph 8, Absatz 3,, Paragraph 10, Absatz 8,, Paragraph 15, Absatz eins,, 2a, 5 und 11 sowie Paragraph 56, Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2018, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; zugleich tritt Paragraph 54, Absatz 6, außer Kraft.“
Van der Bellen
Kurz