BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2018

Ausgegeben am 30. November 2018

Teil römisch eins

79. Bundesgesetz:

Änderung des Seilbahngesetzes 2003

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 26 Regierungsvorlage 274 Ausschussbericht 316 Sitzung 43,, Bundesrat:, Ausschussbericht 10046 Sitzung 885,, )

79. Bundesgesetz, mit dem das Seilbahngesetz 2003 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Seilbahngesetz 2003 (SeilbG 2003), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2003,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Die Paragraphen 2 und 3 lauten:

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Seilbahnen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Eisenbahnen, deren Fahrzeuge durch Seile spurgebunden bewegt werden, sowie Schlepplifte.
  2. Absatz 2,Diese werden unterteilt in
    1. Ziffer eins
      Seilbahnen, deren Fahrzeuge durch ein oder mehrere Seile auf einer Fahrbahn gezogen werden, die auf dem Boden aufliegt oder durch feste Bauwerke gestützt ist (Standseilbahnen);
    2. Ziffer 2
      Seilbahnen, deren Fahrzeuge von einem oder mehreren Seilen getragen und bewegt werden (Seilschwebebahnen).
      Diese gliedern sich in
      1. Litera a
        Seilschwebebahnen, deren Fahrzeuge ohne Wechsel der Fahrbahnseite zwischen den Stationen bewegt werden (Pendelbahnen);
      2. Litera b
        Seilschwebebahnen, deren Fahrzeuge auf beiden Fahrbahnseiten umlaufend bewegt werden (Umlaufbahnen).
        Das sind
        1. Sub-Litera, a, a
          Umlaufbahnen mit Kabinen (Kabinenbahnen);
        2. Sub-Litera, b, b
          Umlaufbahnen mit Kabinen und Sesseln (Kombibahnen);
        3. Sub-Litera, c, c
          Umlaufbahnen, deren Sessel mit dem Seil betrieblich lösbar verbunden sind (Sesselbahnen);
        4. Sub-Litera, d, d
          Umlaufbahnen, deren Sessel mit dem Seil betrieblich nicht lösbar verbunden sind (Sessellifte);
    3. Ziffer 3
      Schlepplifte, bei denen die Fahrgäste mit geeigneter Ausrüstung entlang einer vorbereiteten Fahrbahn gezogen werden;
    4. Ziffer 4
      Seilschwebebahnen, die wahlweise als Schlepplifte betrieben werden können (Kombilifte).

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Nicht unter die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fallen
    1. Ziffer eins
      Anlagen gemäß Artikel 2, Absatz 2, Litera a, und c bis g der Verordnung (EU) 2016/424 über Seilbahnen und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9/EG, Amtsblatt Nummer L 81 vom 31.03.2016 Seite 1;
    2. Ziffer 2
      Seilbahnen, die ausschließlich der Materialbeförderung dienen (Materialseilbahnen);
    3. Ziffer 3
      Anlagen mit Werksverkehr oder beschränkt öffentlichem Verkehr, sofern diese Bestandteil eines gewerblichen Betriebes sind und vor dem 21. April 2018 in Betrieb genommen worden sind.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die kennzeichnenden Merkmale historisch bedeutender, kulturell bedeutender oder denkmalgeschützter Seilbahnen gemäß Artikel 2, Absatz 2, Litera b, der Verordnung (EU) 2016/424 sowie über die Verfahren und technischen Anforderungen zur Gewährleistung eines ausreichenden Sicherheitsniveaus dieser Seilbahnen festlegen.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 4, werden folgende Paragraphen 4 a und 4 b eingefügt:

Paragraph 4 a,

Die für die Seilbahn verantwortliche Person gemäß Artikel 8 und 9 der Verordnung (EU) 2016/424 ist das nach außen vertretungsbefugte Organ des Seilbahnunternehmens.

Paragraph 4 b,

Die nach Artikel 11, Absatz 6, dritter Satz, Absatz 7, erster Satz und Absatz 9, erster Satz, Artikel 13, Absatz 3, zweiter Satz, Absatz 4 und Absatz 9, erster Satz, Artikel 14, Absatz 2, erster Satz, Artikel 19, Absatz 2, zweiter Satz sowie Anhang römisch zwei Abschnitt 7.1.1 zweiter Satz der Verordnung (EU) 2016/424 zu verwendende Sprache ist Deutsch.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 6, Absatz eins, wird im Klammerausdruck das Wort „Materialseilbahnen“ durch das Wort „Seilbahnen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 6, Absatz 2, wird das Wort „Unternehmens“ durch das Wort „Seilbahnunternehmens“ ersetzt; es entfällt die Wortfolge „ , sofern es sich nicht um Gäste von Gastgewerbebetrieben handelt“.

Novellierungsanordnung 5, Die Paragraphen 7 bis 12 werden durch folgende Paragraphen 7 bis 9 ersetzt:

Paragraph 7,

Die Hauptuntersuchung ist die jährliche gründliche Überholung aller Bauteile einer Seilbahn in seilbahntechnischer, elektrotechnischer, sicherungstechnischer und betrieblicher Hinsicht gemäß den Bestimmungen der Betriebsvorschrift und der Instandhaltungsanleitungen der Hersteller.

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Bauwerke oder Gebäudeteile, die ausschließlich Seilbahnzwecken dienen, gelten als Teil der Seilbahn im Sinne dieses Bundesgesetzes.
  2. Absatz 2,Bauwerke oder Gebäudeteile, die mit der Seilbahnanlage baulich untrennbar verbunden sind und die nicht ausschließlich Seilbahnzwecken dienen, gelten auch als Teil der Seilbahn im Sinne dieses Bundesgesetzes.

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die wiederkehrende Überprüfung ist die Überprüfung einer Seilbahn in seilbahntechnischer, elektrotechnischer, sicherungstechnischer und betrieblicher Hinsicht in festgelegten Zeitabständen durch Sachverständige ohne spezielle Prüfmittel oder bauteilspezifische Prüfmethoden.
  2. Absatz 2,Ergänzende Überprüfungen sind Überprüfungen der weiteren Verwendbarkeit von seilbahnspezifischen Bauteilen einer Seilbahn in festgelegten Zeitabständen durch Sachverständige mit speziellen Prüfmitteln oder bauteilspezifischen Prüfmethoden.“

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 12 b, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Eine Änderung der Nutzung einer Seilbahn liegt vor, wenn gegenüber der bisherigen Nutzung der Seilbahn Betriebsarten oder Beförderungsfälle neu hinzukommen oder abgeändert werden, die neue sicherheitsrelevante Aspekte ergeben.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 12 c, wird vor dem Wort „Wiederaufstellen“ das Wort „Das“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 8, Die Paragraphen 13 und 14 lauten:

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Behörde für Sesselbahnen, Sessellifte, Kombilifte und nicht öffentliche Seilbahnen (Schlepplifte, Seilbahnen mit Werksverkehr oder beschränkt öffentlichem Verkehr und Seilbahnen gemäß Paragraph 120, Absatz 2,) ist, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, der Landeshauptmann. Dieser ist insbesondere zuständig für die
    1. Ziffer eins
      Erteilung, Entziehung sowie Verlängerung oder Neuerteilung von Konzessionen für Sessellifte und Kombilifte;
    2. Ziffer 2
      Beurteilung der Bauentwürfe sowie Erteilung der Baugenehmigung für Sessellifte, Kombilifte und nicht öffentliche Seilbahnen;
    3. Ziffer 3
      Erteilung und Entziehung der Betriebsbewilligung für Sesselbahnen, Sessellifte, Kombilifte und nicht öffentliche Seilbahnen;
    4. Ziffer 4
      Zulassung eines Werksverkehrs oder beschränkt öffentlichen Verkehrs bei Seilbahnen;
    5. Ziffer 5
      Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften durch die Seilbahnunternehmen hinsichtlich der in seine Kompetenz fallenden Seilbahnen;
    6. Ziffer 6
      Beurteilung der Bauentwürfe sowie Erteilung der Baugenehmigung und Betriebsbewilligung für Zu- und Umbauten und Änderungen der Nutzung bei Sesselbahnen;
    7. Ziffer 7
      Erteilung der Bewilligungen gemäß Paragraphen 54 und 56 hinsichtlich des Bauverbots- und des Gefährdungsbereiches für Sesselbahnen, Sessellifte, Kombilifte und nicht öffentliche Seilbahnen;
    8. Ziffer 8
      Überwachung des Unionsmarkts, Kontrolle der auf den Unionsmarkt eingeführten Teilsysteme und Sicherheitsbauteile sowie Schutzklauselverfahren der Union gemäß Kapitel römisch fünf der Verordnung (EU) 2016/424, hinsichtlich der in seine Kompetenz fallenden Seilbahnen. Für Sesselbahnen gilt dies ab Beginn der technischen Vorerhebungen im Betriebsbewilligungsverfahren.
  2. Absatz 2,Der Landeshauptmann ist weiters zuständig für Verfahren zur Abtragung von Seilbahnanlagen gemäß Paragraph 2,
  3. Absatz 3,Wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, kann der Landeshauptmann hinsichtlich der Schlepplifte die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zur Wahrnehmung seiner Aufgaben und Befugnisse ermächtigen.

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Behörde für Standseilbahnen, Pendelbahnen, Kabinenbahnen, Kombibahnen und hinsichtlich des Konzessions- und Baugenehmigungsverfahrens für Sesselbahnen ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Dieser ist insbesondere zuständig für die
    1. Ziffer eins
      Erteilung, Entziehung sowie Verlängerung oder Neuerteilung von Konzessionen für Standseilbahnen, Pendelbahnen, Kabinenbahnen, Kombibahnen und Sesselbahnen;
    2. Ziffer 2
      Beurteilung der Bauentwürfe sowie Erteilung der Baugenehmigung hinsichtlich der unter Ziffer eins, angeführten Seilbahnen;
    3. Ziffer 3
      Erteilung und Entziehung der Betriebsbewilligung für Standseilbahnen, Pendelbahnen, Kabinenbahnen und Kombibahnen;
    4. Ziffer 4
      Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften durch die Seilbahnunternehmen hinsichtlich der unter Ziffer 3, angeführten Seilbahnen;
    5. Ziffer 5
      Erteilung der Bewilligungen gemäß Paragraphen 54 und 56 hinsichtlich des Bauverbots- und des Gefährdungsbereiches für die unter Ziffer 3, angeführten Seilbahnen;
    6. Ziffer 6
      Überwachung des Unionsmarkts, Kontrolle der auf den Unionsmarkt eingeführten Teilsysteme und Sicherheitsbauteile sowie Schutzklauselverfahren der Union gemäß Kapitel römisch fünf der Verordnung (EU) 2016/424, hinsichtlich der in seine Kompetenz fallenden Seilbahnen. Für Sesselbahnen gilt dies bis zum Beginn der technischen Vorerhebungen im Betriebsbewilligungsverfahren.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann sich vorbehalten, unabhängig von der Behördenzuständigkeit bei Seilbahnanlagen mit innovativen Projektmerkmalen die Beurteilung des Bauentwurfes und das Baugenehmigungsverfahren sowie das Betriebsbewilligungsverfahren selbst durchzuführen.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist weiters zuständig für die
    1. Ziffer eins
      Erlassung von auf Grundlage dieses Bundesgesetzes ergehenden Verordnungen;
    2. Ziffer 2
      Festlegung besonderer Bedingungen von zur Ausführung kommenden innovativen Sicherheitsbauteilen oder Teilsystemen von Seilbahnen;
    3. Ziffer 3
      Entscheidung von Vorfragen gemäß Paragraph 15,;
    4. Ziffer 4
      fachliche Mitwirkung in Akkreditierungsverfahren für die Konformitätsbewertungsstellen gemäß Artikel 3, Ziffer 23, der Verordnung (EU) 2016/424, für Seilbahnüberprüfungsstellen gemäß Seilbahnüberprüfungs-Verordnung 2013, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 375 aus 2013,, sowie für alle weiteren Stellen, die für ihre Tätigkeit bei Seilbahnen eine Akkreditierung benötigen;
    5. Ziffer 5
      Erlassung genereller Anordnungen, insbesondere auch aus Anlass von Unfällen;
    6. Ziffer 6
      Wahrnehmung der dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie nach den Bundesgesetzen zukommenden internationalen Angelegenheiten;
    7. Ziffer 7
      Wahrnehmung der Angelegenheiten bei der Schaffung von Normen auf nationaler sowie europä-ischer und internationaler Ebene hinsichtlich Seilbahnen;
    8. Ziffer 8
      Wahrnehmung der gemäß der Verordnung (EU) 2016/424 den Mitgliedstaaten auferlegten Informationspflichten, der Vertretung in der administrativen Kooperationsgruppe (AdCo) für die Marktüberwachung bei Seilbahnen und im Ausschuss für Seilbahnen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182 aus 2011, zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, Amtsblatt Nummer L 55 vom 28.02.2011 Seite 13;
    9. Ziffer 9
      Festlegung der Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit eines Betriebsleiters sowie des sonstigen Betriebspersonals einschließlich des Prüfungswesens für Betriebsleiter; Ausstellung der Betriebsleiterpatente;
    10. Ziffer 10
      Erstellung von Rahmenentwürfen für Betriebsvorschriften und Beförderungsbedingungen;
    11. Ziffer 11
      Führung eines Verzeichnisses von Personen, unter deren Leitung Zu- und Umbauten, Änderungen der Nutzung oder Abtragungsmaßnahmen gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, vorgenommen werden können; von nichtamtlichen Sachverständigen, die zur Beurteilung von Bauvorhaben in seilbahntechnischer, elektrotechnischer, sicherungstechnischer sowie betrieblicher Hinsicht herangezogen werden können; von akkreditierten Seilbahnüberprüfungsstellen; von Personen oder Stellen, die berechtigt sind, Sicherheitsberichte zu erstellen; von Ziviltechnikern, die berechtigt sind, Längenschnitte und Seil- und Längenschnittsberechnungen zu beurkunden sowie von Personen oder Stellen, die berechtigt sind, eine Generalrevision gemäß Paragraph 49 a, durchzuführen;
    12. Ziffer 12
      Erstellung der Seilbahnstatistik;
    13. Ziffer 13
      Wahrnehmung der nachstehenden Maßnahmen im Zusammenhang mit der Marktüberwachung:
      1. Litera a
        Koordinierung der nationalen Marktüberwachungsbehörden;
      2. Litera b
        Meldungen an die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten gemäß Kapitel römisch fünf der Verordnung (EU) 2016/424.
  4. Absatz 4,Wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie den örtlich zuständigen Landeshauptmann hinsichtlich der unter Absatz eins, angeführten Aufgaben zur Wahrnehmung seiner Aufgaben und Befugnisse ermächtigen.“

Novellierungsanordnung 9, Nach Paragraph 14, werden folgende Paragraphen 14 a bis 14 d eingefügt:

Paragraph 14 a,

Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann gegen eine auf der Grundlage dieses Bundesgesetzes getroffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts innerhalb der gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, festgelegten Frist Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.

Paragraph 14 b,

Behörde für Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraphen 113 bis 115 ist die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.

Paragraph 14 c,

Behörde für Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 116, ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.

Paragraph 14 d,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist die nationale notifizierende Behörde gemäß Artikel 23, Absatz eins und Artikel 24, der Verordnung (EU) 2016/424.
  2. Absatz 2,Voraussetzung für die Notifizierung ist das Vorliegen eines vom Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort ausgestellten Akkreditierungsbescheides, welcher bescheinigt, dass die Konformitätsbewertungsstelle die Anforderungen gemäß Artikel 26, der Verordnung (EU) 2016/424 erfüllt.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort ist für die Bewertung und Überwachung von Konformitätsbewertungsstellen, einschließlich der Unterauftragnehmer und Zweigunternehmen gemäß Artikel 28, der Verordnung (EU) 2016/424, zuständig.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, wird vor dem Wort „Werksverkehr“ die Wortfolge „öffentlicher Verkehr,“ eingefügt; in Ziffer 3, entfällt das Wort „neue“; in Ziffer 5, wird die Wortfolge „Infrastruktur im Sinne Paragraph 8, durch die Wortfolge „Teil der Seilbahn im Sinne des Paragraph 8, ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Der Text des Paragraph 16, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,Eine neue Konzession gemäß Paragraph 21, für öffentliche Seilbahnen oder eine neue Genehmigung gemäß Paragraph 110, für nicht öffentliche Seilbahnen, ausgenommen Schlepplifte, ist erforderlich, wenn durch einen Umbau das Seilbahnsystem in der Einteilung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, oder der Trassenverlauf mehr als nur geringfügig oder zumindest ein Stationsstandort mehr als nur geringfügig geändert wird.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 17, lautet:

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Für den Bau und Betrieb von Seilbahnen sowie für die Änderung der genehmigten Ausführung oder Nutzung einer bestehenden Seilbahn sind, sofern nicht die Voraussetzungen gemäß Paragraph 18, vorliegen, eine Baugenehmigung und eine Betriebsbewilligung erforderlich.
  2. Absatz 2,Für die Abtragung von Seilbahnen ist, sofern diese nicht von Amts wegen angeordnet wird, eine Bewilligung gemäß Paragraph 52, erforderlich.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 18, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Für nicht umfangreiche Zu- und Umbauten, für nicht weitreichende Änderungen der Nutzung sowie für nicht umfangreiche Abtragungsmaßnahmen sind eine Baugenehmigung und eine Betriebsbewilligung nicht erforderlich, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 19, vorliegen und
    1. Ziffer eins
      die Maßnahmen unter Leitung einer Person gemäß Paragraph 20, durchgeführt werden oder
    2. Ziffer 2
      es sich um Maßnahmen handelt, für die eine Beiziehung einer Person gemäß Paragraph 20, nicht erforderlich ist.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 18, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Für die Änderung eines Sicherheitsbauteiles ist eine seilbahnrechtliche Baugenehmigung und Betriebsbewilligung nicht erforderlich, wenn
    1. Ziffer eins
      diese Änderung auf Grundlage einer Sicherheitsanalyse und Beurteilung durch eine Person ge-mäß Paragraph 20
      1. Litera a
        die Voraussetzungen für Sicherheitsbauteile gemäß Kapitel römisch zwei und römisch drei der Verordnung (EU) 2016/424 erfüllt;
      2. Litera b
        sich auf dieses Sicherheitsbauteil beschränkt;
      3. Litera c
        keine nachteiligen Rückwirkungen auf andere Sicherheitsbauteile, auf Teilsysteme oder die Infrastruktur erwarten lässt;
      4. Litera d
        keine Belange des Brandschutzes betrifft;
    2. Ziffer 2
      die Behörde von der geplanten Maßnahme in Kenntnis gesetzt wird. Die Behörde kann verlan-gen, dass weitere Unterlagen vorgelegt oder die Maßnahme einem Genehmigungsverfahren un-terworfen wird;
    3. Ziffer 3
      das Vorhaben unter Leitung einer Person gemäß Paragraph 20, vorgenommen wird.“

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 20, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „sowie Baumaßnahmen gemäß Paragraph 48, Absatz eins,

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, entfällt vor dem Wort „Universität“ das Wort „technischen“.

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    praktische Erfahrungen bei der Projektierung, dem Bau oder dem Betrieb von Seilbahnen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins und 2 bei einem inländischen Unternehmen in der Dauer von mindestens zwei Jahren, wobei einem inländischen Unternehmen ein solches mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit gleichwertigem Sicherheitsstandard gleichzuhalten ist;“

Novellierungsanordnung 18, Dem Text des Paragraph 22, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; dem Paragraph 22, wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2,Die Behörde hat zudem die Zuverlässigkeit des Konzessionswerbers zu prüfen. Bedenken gegen die Zuverlässigkeit bestehen insbesondere,
    1. Ziffer eins
      wenn eines ihrer zur Vertretung nach außen befugten Organe von einem Gericht rechtskräftig wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung weder getilgt ist, noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt (Paragraphen eins bis 7 des Tilgungsgesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1972,) oder
    2. Ziffer 2
      wenn gegen eines ihrer zur Vertretung nach außen befugten Organe ein rechtskräftiges Straferkenntnis wegen eines oder mehrerer schwerwiegender Verstöße gegen dieses Bundesgesetz erlassen worden ist.“

Novellierungsanordnung 19, Die Paragraphen 23 und 24 lauten:

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Die Konzession ist zu erteilen, wenn auf Grund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens öffentliche Interessen nicht entgegenstehen oder wenn das öffentliche Interesse an der Errichtung und dem Betrieb der Seilbahn die entgegenstehenden Interessen überwiegt sowie keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Konzessionswerbers bestehen.
  2. Absatz 2,Im Konzessionsverfahren für Standseilbahnen, Pendelbahnen, Kabinenbahnen, Kombibahnen und Sesselbahnen ist dem örtlich zuständigen Landeshauptmann, in allen übrigen Konzessionsverfahren dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie in allen Fällen denjenigen Gemeinden, deren örtlicher Wirkungsbereich durch die geplante Seilbahn berührt wird, innerhalb einer angemessenen, höchstens jedoch dreiwöchigen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Dem Konzessionsantrag sind zur Beurteilung des öffentlichen Interesses und der Zuverlässigkeit des Konzessionswerbers insbesondere nachfolgende Unterlagen anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      Gesellschaftsvertrag (Satzung) und Firmenbuchauszug des Konzessionswerbers sowie Bilanzen der vorhergehenden Geschäftsjahre;
    2. Ziffer 2
      eine umfassende Beschreibung des Bauvorhabens mit Darstellung der örtlichen Gegebenheiten einschließlich der geografischen Ortsbezeichnungen (Stationsstandorte und Trassenverlauf); Angaben über den Zweck der Seilbahn;
    3. Ziffer 3
      kurz gefasster Bauentwurf;
    4. Ziffer 4
      das vorgesehene Bau- und Betriebsprogramm (einschließlich Betriebsbedingungen und Betriebsbeschränkungen);
    5. Ziffer 5
      Projektkostenaufstellung samt Firmenanboten;
    6. Ziffer 6
      Wirtschaftlichkeitsprognose sowie den Projektkosten entsprechender Finanzierungsplan inklusive der Nachweise über die Aufbringung der erforderlichen Eigen- und Fremdmittel. Diese Unterlagen sind von einem hiezu Befugten, wie Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Unternehmensberater, zu prüfen und ihre Richtigkeit ist mit dessen Unterschrift zu bestätigen;
    7. Ziffer 7
      ein Verzeichnis der durch die Errichtung der Seilbahn betroffenen sowie der im Bauverbotsbereich liegenden Grundstücke sowie Nachweise über die Verfügbarkeit der Inanspruchnahme;
    8. Ziffer 8
      Bekanntgabe der durch den Bau und Betrieb der Seilbahn betroffenen Gemeinden;
    9. Ziffer 9
      eine eingehende Darstellung der Verkehrssituation. Bei Stationen im Bereich öffentlicher Verkehrswege (Schiene, Straße) ist auf einen Anschluss an das öffentliche Verkehrsnetz Bedacht zu nehmen;
    10. Ziffer 10
      Strafregisterbescheinigung für die zur Vertretung nach außen befugten Organe des Konzessionswerbers, deren Ausstellungsdatum nicht länger als drei Monate zurückliegen darf;
    11. Ziffer 11
      Lageplan über die bestehenden und projektbezogenen neuen Skipisten;
    12. Ziffer 12
      Bekanntgabe der nächstliegenden öffentlichen Seilbahnen samt deren jeweiligem Konzessionär;
    13. Ziffer 13
      eine Erklärung der zuständigen Lawinenwarnkommission der betreffenden Gemeinde, die Seilbahn samt Skipisten in ihren Betreuungsbereich zu übernehmen;
    14. Ziffer 14
      ein Lawinenschutzkonzept;
    15. Ziffer 15
      Angaben und Unterlagen im Hinblick auf Natur-, Umwelt- und Landschaftsschutz sowie zur Beurteilung einer allfälligen Verpflichtung zur Durchführung eines Verfahrens zur Prüfung der Umweltverträglichkeit;
    16. Ziffer 16
      Unterlagen zur Beurteilung der grundsätzlichen Zulässigkeit allfällig notwendiger Rodungsmaßnahmen für das Gesamtprojekt einschließlich Skipisten.
  2. Absatz 2,Von der Vorlage der Unterlagen gemäß Absatz eins, Ziffer 11 bis 16 kann in begründeten Fällen abgesehen werden.“

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 25, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die Konzession wird unter Bedachtnahme auf das öffentliche Interesse in der Regel auf eine Dauer von 50 Jahren verliehen.“

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 25, Absatz 2, wird das Wort „zweijährige“ durch das Wort „dreijährige“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 26, Ziffer 4, wird die Wortfolge „Konzessionsentzug (Paragraph 27,)“ durch die Wortfolge „Konzessionsentziehung gemäß Paragraph 27, ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 26, Ziffer 5, wird die Wortfolge „des Konzessionsinhabers.“ durch die Wortfolge „des Konzessionärs;“ ersetzt; nach Paragraph 26, Ziffer 5, wird folgende Ziffer 6, angefügt:

  1. Ziffer 6
    bei Entziehung der Betriebsbewilligung.“

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 27, Ziffer eins, entfällt die Wortfolge „oder im Verordnungsweg“.

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 27, Ziffer 3, wird das Wort „Konzessionsinhaber“ durch das Wort „Konzessionär“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 28, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Voraussetzung für die Verlängerung der Konzession ist, dass das öffentliche Interesse am Betrieb der Seilbahn weiterhin gegeben ist.“

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 28, Absatz 3, wird die Wortfolge „Voraussetzungen gemäß Absatz 2, durch die Wortfolge „öffentlichen Interessen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 28, Dem Paragraph 28, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Ein Antrag auf Verlängerung der Konzession kann frühestens drei Jahre vor Ablauf der Konzession gestellt werden.“

Novellierungsanordnung 29, Die Paragraphen 29 und 30 werden durch folgenden Paragraph 29, ersetzt:

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Die Neuerteilung einer Konzession an einen Dritten ist auf Antrag zulässig, wobei diese neue Konzession für die restliche Dauer der ursprünglichen zu erteilen ist. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob der neue Konzessionär über die notwendige Kapitalausstattung für den Betrieb, die Wartung und den Erhalt der Seilbahn verfügt, dessen Zuverlässigkeit gegeben ist, eine entsprechende Haftpflichtversicherung besteht und die Rechte zur Grundstücksinanspruchnahme weiterhin gegeben sind.
  2. Absatz 2,Bei Gesamtrechtsnachfolge ist eine Neuerteilung der Konzession nicht erforderlich, jedoch ist eine Änderung der Konzession zu beantragen.
  3. Absatz 3,Bei einer Änderung der Bezeichnung des Konzessionärs ist eine Änderung der Konzession zu beantragen.“

Novellierungsanordnung 30, Die Überschrift vor Paragraph 31 und die Paragraphen 31 bis 34 lauten:

„Baugenehmigung

Paragraph 31,

Für den Bau einer Seilbahn sowie für die Änderung der genehmigten Ausführung oder Nutzung einer bestehenden Seilbahn ist eine Baugenehmigung erforderlich, sofern es sich nicht um ein genehmigungsfreies Bauvorhaben gemäß Paragraph 18, handelt.

Paragraph 32,

Mit dem Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung sind der Behörde Bauentwürfe in vierfacher Ausfertigung vorzulegen. Die Behörde kann dem Antragsteller die Vorlage weiterer Gleichstücke des Bauentwurfes oder einzelner Beilagen auftragen.

Paragraph 33,

  1. Absatz eins,Der Bauentwurf hat die projektbezogenen Unterlagen, die Gutachten gemäß Absatz 3,, den Sicherheitsbericht gemäß Artikel 8, Absatz 5, der Verordnung (EU) 2016/424 und die in Artikel 8, Absatz 4, der Verordnung (EU) 2016/424 angegebenen Inhalte zu enthalten.
  2. Absatz 2,Der Sicherheitsbericht ist eine öffentliche Urkunde, in der auch die Vollständigkeit des Bauentwurfes und dessen Aktualität bestätigt werden. Im Sicherheitsbericht ist weiters zu bestätigen, dass über alle vom Projekt betroffenen Fachbereiche entsprechende Gutachten von fachlich geeigneten Sachverständigen enthalten sind und dass die einzelnen Gutachten untereinander und zu den im Bauentwurf enthaltenen Projektunterlagen widerspruchsfrei sind. Zur Erstellung des Sicherheitsberichtes sind ausschließlich Personen oder Stellen heranzuziehen, die im Verzeichnis des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer 11, für diesen Zweck eingetragen sind.
  3. Absatz 3,Für jeden projektrelevanten Fachbereich ist unter Berücksichtigung von Art und Umfang des Bauvorhabens sowie der örtlichen Gegebenheiten ein Gutachten zu erstellen. Im Gutachten ist auch die Einhaltung des Standes der Technik zu bestätigen, der zur Erfüllung der wesentlichen Anforderungen gemäß Anhang römisch zwei der Verordnung (EU) 2016/424 erforderlich ist.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie legt durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt des Bauentwurfes sowie die Anforderungen an die Ersteller der Gutachten gemäß Absatz 3 und den Ersteller des Sicherheitsberichtes fest.

Paragraph 34,

Bei Beurteilung des Bauentwurfes ist die Vollständigkeit der Unterlagen zu prüfen und unter Einbeziehung der Infrastruktur festzustellen, ob für einen sicheren und ordnungsgemäßen Bau und späteren Betrieb allenfalls noch ergänzende Maßnahmen zur Einhaltung der wesentlichen Anforderungen gemäß Anhang römisch zwei der Verordnung (EU) 2016/424 erforderlich sind.“

Novellierungsanordnung 31, Die Überschrift vor Paragraph 36, entfällt; die Paragraphen 36 und 37 lauten:

Paragraph 36,

Bei Neuerrichtung von Seilbahnen ist an Ort und Stelle eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Bei genehmigungspflichtigen Zu- oder Umbauten bestehender Seilbahnen ist von der Behörde im Einzelfall zu entscheiden, ob die Durchführung einer Ortsverhandlung erforderlich ist. Dabei ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, ob der Wirkungsbereich anderer Behörden oder Rechte und Interessen Dritter, deren Zustimmung nicht bereits vorliegt, berührt werden.

Paragraph 37,

Voraussetzung zur Anberaumung einer mündlichen Verhandlung bei der Neuerrichtung einer Seilbahn ist die Feststellung, dass die Konzessionsvoraussetzungen gemäß Paragraph 22, oder die Genehmigungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 110, gegeben sind und dass der Bauentwurf zur Ausführung geeignet ist.“

Novellierungsanordnung 32, In Paragraph 38, entfällt nach dem Wort „Bauverhandlung“ das Wort „durch“.

Novellierungsanordnung 33, Paragraph 39, lautet:

Paragraph 39,

Den Behörden, deren örtlicher und sachlicher Wirkungsbereich berührt wird, sowie den Parteien gemäß Paragraph 40, ist Gelegenheit zu geben, im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zum Bauentwurf Stellung zu nehmen. Dem Baugenehmigungsverfahren sind diejenigen Sachverständigen beizuziehen, deren Fachbereiche durch das geplante Bauvorhaben betroffen sind.“

Novellierungsanordnung 34, In Paragraph 40, wird nach dem Wort „Bauverbotsbereich“ die Wortfolge „gemäß Paragraph 53 und nach dem Wort „Gefährdungsbereich“ die Wortfolge „gemäß Paragraph 55, eingefügt.

Novellierungsanordnung 35, In Paragraph 43, Absatz 2, wird das Wort „zweijährige“ durch das Wort „dreijährige“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 36, Nach Paragraph 47, wird folgender Paragraph 47 a, eingefügt:

Paragraph 47 a,

Vor Erteilung der Betriebsbewilligung für eine neue Seilbahn hat das Seilbahnunternehmen alle Unterlagen über die notwendigen Betriebsbedingungen und -beschränkungen sowie über die Erprobung (Feststellung der Übereinstimmung der Anlage mit den technischen Unterlagen und Dokumenten, Prüfung der einzelnen Bauteile, ihres Zusammenwirkens untereinander und mit dem örtlichen Umfeld, Probebetrieb), weiters die Anleitungen für die Instandhaltung (Wartung, Inspektion, Instandsetzung) und für die Betriebskontrollen sowie die EU-Konformitätserklärungen vorzulegen. Bei genehmigungspflichtigen Zu- oder Umbauten sowie Änderungen der Nutzung sind von diesen Unterlagen lediglich jene vorzulegen, die sich aus den Änderungen gegenüber dem Bestand ergeben.“

Novellierungsanordnung 37, Paragraph 48, lautet:

Paragraph 48,

  1. Absatz eins,Die Behörde hat die Betriebsbewilligung allenfalls unter Aufnahme von Nebenbestimmungen (Auflagen und Bedingungen) zu erteilen, wenn vom Standpunkt der Sicherheit und Ordnung des Seilbahnbetriebes und Seilbahnverkehrs dagegen keine Bedenken bestehen. Dem Verfahren sind die für erforderlich erachteten Sachverständigen und Behörden, deren Fachbereiche berührt werden, beizuziehen.
  2. Absatz 2,Werden im Rahmen von Betriebsbewilligungsverfahren, die durch den Landeshauptmann geführt werden, bei Sicherheitsbauteilen, Teilsystemen oder der Infrastruktur Abweichungen gegenüber dem Baugenehmigungsbescheid festgestellt, ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie herzustellen, sofern diesem die Prüfung des Bauentwurfes oblag.“

Novellierungsanordnung 38, Nach dem Paragraph 48, werden folgende Überschrift und folgender Paragraph 48 a, eingefügt:

„Aufschiebende Wirkung einer Beschwerde im Baugenehmigungs- und Betriebsbewilligungsverfahren

Paragraph 48 a,

  1. Absatz eins,Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gegen Bescheide, mit denen eine Baugenehmigung oder Betriebsbewilligung erteilt wurde, haben keine aufschiebende Wirkung.
  2. Absatz 2,Auf Antrag der beschwerdeführenden Partei ist die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
  3. Absatz 3,Das Rechtsmittel gegen eine Entscheidung gemäß Absatz 2, hat keine aufschiebende Wirkung.“

Novellierungsanordnung 39, Paragraph 49, lautet:

Paragraph 49,

  1. Absatz eins,Das Seilbahnunternehmen hat seine Seilbahnen auf eigene Kosten in zumindest fünfjährigen Zeitabständen einer wiederkehrenden Überprüfung gemäß Paragraph 9, Absatz eins und zumindest in den Zeitabständen, welche in der Verordnung gemäß Absatz 4, festzulegen sind, ergänzenden Überprüfungen gemäß Paragraph 9, Absatz 2, unterziehen zu lassen.
  2. Absatz 2,Für die wiederkehrenden Überprüfungen sind hiefür akkreditierte Seilbahnüberprüfungsstellen heranzuziehen. Bei nicht öffentlichen Seilbahnen dürfen diese Überprüfungen auch durch fachkundige Personen in abwechselnder Reihenfolge mit den Seilbahnüberprüfungsstellen erfolgen.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen der Betriebsvorschrift für die jeweilige Seilbahn über die Vornahme der Hauptuntersuchung gemäß Paragraph 7, bleiben davon unberührt.
  4. Absatz 4,Nähere Bestimmungen über Art, Umfang und Zeitabstände der wiederkehrenden und ergänzenden Überprüfungen gemäß Absatz eins und 2 sowie über die Qualifikation der Seilbahnüberprüfungsstellen, der fachkundigen Personen und des Prüfpersonals für die ergänzenden Überprüfungen werden durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Verordnung festgelegt.“

Novellierungsanordnung 40, Nach dem Paragraph 49, werden folgende Überschrift und folgender Paragraph 49 a, eingefügt:

Generalrevision von Seilbahnen

Paragraph 49 a,

  1. Absatz eins,Das Seilbahnunternehmen hat seine Seilbahnen mit Ausnahme von Schleppliften auf eigene Kosten in den Zeitabständen gemäß Absatz 2, einer Generalrevision unterziehen zu lassen. Bei dieser sind jene Maßnahmen festzustellen, die für das Heranführen an das zeitgemäße Sicherheitsniveau gegenüber bekannten Gefährdungsbildern für die weitere Verwendbarkeit der Bau- und Anlageteile und für den weiteren Betrieb notwendig sind.
  2. Absatz 2,Die Generalrevision hat spätestens 40 Jahre nach Erteilung der erstmaligen Betriebsbewilligung für die Seilbahn, sodann wiederkehrend alle 30 Jahre zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Eine Änderung des Zeitpunktes, von dem die Fristen für die nächsten Generalrevisionen an zu rechnen sind, ist nach einer grundlegenden Erneuerung der Seilbahn zulässig. Die Änderung dieses Zeitpunktes ist bei der Behörde zu beantragen. In dem Antrag ist darzulegen, dass
    1. Ziffer eins
      zumindest die spezifisch seilbahn- und elektrotechnischen Anlageteile der Seilbahn erneuert wor-den sind und
    2. Ziffer 2
      die gesamte Seilbahn entsprechend aktueller Beurteilungen aus den betroffenen Fachbereichen weiterverwendbar ist.
  4. Absatz 4,Die Generalrevision hat für die Bereiche Seilbahntechnik, Elektro- und Sicherungstechnik, Brandschutz, Arbeitnehmerschutz, Hochbau, Geologie und Geotechnik und Lawinensicherheit sowie für sonstige den örtlichen Gegebenheiten entsprechende Gefährdungsbilder zu erfolgen.
  5. Absatz 5,Für die Generalrevision sind ausschließlich die im Verzeichnis gemäß Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer 11, eingetragenen qualifizierten Personen oder Stellen heranzuziehen.
  6. Absatz 6,Die Betriebsbewilligung für die Seilbahn ist zu entziehen, wenn das Seilbahnunternehmen seinen Verpflichtungen gemäß Absatz eins bis 3 nicht fristgerecht nachkommt oder die bei einer Generalrevision festgestellten Mängel nicht innerhalb der dafür festgelegten Fristen beseitigt.
  7. Absatz 7,Die Bestimmungen der Betriebsvorschrift über die Vornahme von Hauptuntersuchungen und die Bestimmungen über die Überprüfungen gemäß Paragraph 49, bleiben davon unberührt.
  8. Absatz 8,Nähere Bestimmungen über die Fälligkeit, den Umfang und die Durchführung der Generalrevision sowie über die Anforderungen an die qualifizierten Prüfer oder Stellen für diese Überprüfung werden durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Verordnung festgelegt. In dieser Verordnung können für Seilbahnen, die vor dem 3. Mai 2004 in Betrieb genommen wurden, abweichende Bestimmungen über den Zeitpunkt der erstmaligen Generalrevision gemäß Absatz 2, festgelegt werden.“

Novellierungsanordnung 41, Paragraph 51, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Das Seilbahnunternehmen hat seine Seilbahnen auf eigene Kosten in zumindest fünfjährigen Zeitabständen einer Überprüfung im Hinblick auf Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes sowie der Einrichtungen zur Brandbekämpfung durch hiefür facheinschlägig ausgebildete Stellen unterziehen zu lassen. Dabei festgestellte Mängel sind durch das Seilbahnunternehmen zu beheben; erforderlichenfalls hat die Behörde hierüber mit Bescheid zu entscheiden. Werden Mängel festgestellt, deren Behebung eine Genehmigung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes voraussetzt, ist ein entsprechender Antrag der Behörde umgehend vorzulegen.“

Novellierungsanordnung 42, In Paragraph 52, Absatz eins, wird nach dem Wort „mitbeurteilt“ die Wortfolge „und sind im Bauentwurf aufzunehmen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 43, Paragraph 52, Absatz 2, erhält die Absatzbezeichnung „(3)“; vor dem Absatz 3, (neu) wird folgender Absatz 2, eingefügt:

  1. Absatz 2,Im Abtragungsverfahren haben neben dem Seilbahnunternehmen insbesondere auch die Eigentümer der Liegenschaften, die durch die Seilbahn in Anspruch genommen werden, Parteistellung.“

Novellierungsanordnung 44, In Paragraph 52 a, wird nach dem Wort „Wiederaufstellen“ die Wortfolge „einer Seilbahn“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 45, In Paragraph 53, wird nach dem Wort „seilbahnfremder“ die Wortfolge „Bauwerke oder“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 46, In Paragraph 54, wird nach dem Wort „seilbahnfremden“ die Wortfolge „Bauwerke oder“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 47, In Paragraph 56, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „Rechnung getragen wurde“ die Wortfolge „sowie eine fachkundige Beurteilung im Hinblick auf eine Gefährdung der Seilbahnanlage und des Seilbahnbetriebes oder Seilbahnverkehrs erfolgte“ angefügt.

Novellierungsanordnung 48, Die Überschrift vor Paragraph 57 und Paragraph 57, lauten:

„Seilbahnstatistik

Paragraph 57,

Das Seilbahnunternehmen und der Landeshauptmann haben dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die für die Seilbahnstatistik notwendigen Angaben rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen.“

Novellierungsanordnung 49, Die Paragraphen 58 bis 71 werden aufgehoben; die Überschriften vor den Paragraphen 61 und 67 sowie die Bezeichnungen der Abschnitte 7 und 8 entfallen.

Novellierungsanordnung 50, Die Überschrift vor Paragraph 72 und Paragraph 72, lauten:

„Konformitätsbewertungsstellen

Paragraph 72,

  1. Absatz eins,Die Bewertung und Überwachung für die Konformitätsbewertungsstellen nach den in Artikel 26, der Verordnung (EU) 2016/424 angeführten Anforderungen erfolgt durch die Akkreditierungsstelle „Akkreditierung Austria“ nach den im Akkreditierungsgesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2012,, festgelegten Bestimmungen.
  2. Absatz 2,Die Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen gemäß Artikel 3, Ziffer 23, der Verordnung (EU) 2016/424 setzt deren Akkreditierung gemäß Akkreditierungsgesetz 2012 voraus.“

Novellierungsanordnung 51, Die Paragraphen 73 und 74 werden aufgehoben.

Novellierungsanordnung 52, Die Überschrift vor Paragraph 75 und die Paragraphen 75 und 76 lauten:

„Überwachung des Unionsmarkts, Kontrolle der auf den Unionsmarkt eingeführten Teilsysteme und Sicherheitsbauteile sowie Schutzklauselverfahren der Union

Paragraph 75,

Aus behördlichen Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) 2016/424 und der Verordnung (EG) Nr. 765 aus 2008, über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93, Amtsblatt Nummer L 218 vom 13.08.2008 Seite 30, erwächst für das Seilbahnunternehmen und die Wirtschaftsakteure kein Anspruch auf Kostenersatz gegenüber der Marktüberwachungsbehörde.

Paragraph 76,

Der Landeshauptmann hat im Zusammenhang mit der Marktüberwachung nach Feststellung eines von einem Teilsystem oder Sicherheitsbauteil ausgehenden Risikos für die Gesundheit oder die Sicherheit von Personen oder für Eigentum dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die durchgeführten Maßnahmen und die hiefür relevanten Informationen mitzuteilen. Überdies hat der Landeshauptmann über seine Marktüberwachungstätigkeiten auf Aufforderung dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie Auskunft zu geben.“

Novellierungsanordnung 53, Paragraph 77, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 54, Paragraph 78, lautet:

Paragraph 78,

  1. Absatz eins,Die Fundstellen der europäischen Spezifikationen werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
  2. Absatz 2,Die Fundstellen der einzelstaatlichen Normen, mit denen die harmonisierten europäischen Normen umgesetzt werden, werden durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie in geeigneter Weise veröffentlicht, ebenso die bestehenden nationalen Normen und technischen Spezifikationen, die für die sachgerechte Umsetzung der wesentlichen Anforderungen gemäß Anhang römisch zwei der Verordnung (EU) 2016/424 als wichtig oder hilfreich erachtet werden.“

Novellierungsanordnung 55, Die Paragraphen 79 und 80 werden aufgehoben.

Novellierungsanordnung 56, Paragraph 81, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Das Seilbahnunternehmen hat für jede Seilbahn einen verantwortlichen Betriebsleiter zu bestellen, der gemäß den Bestimmungen der Betriebsvorschrift für die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung des Seilbahnbetriebes und Seilbahnverkehrs verantwortlich ist. Die Verantwortung der Organe des Seilbahnunternehmens bleibt davon unberührt. Für den Betriebsleiter ist mindestens ein Betriebsleiter-Stellvertreter je Seilbahn zu bestellen. Bei nicht öffentlichen Seilbahnen besteht keine Verpflichtung zur Bestellung eines Betriebsleiter-Stellvertreters.“

Novellierungsanordnung 57, Dem Paragraph 81, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Das Seilbahnunternehmen hat der Behörde die Abberufung des verantwortlichen Betriebsleiters oder eines Betriebsleiter-Stellvertreters unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.“

Novellierungsanordnung 58, In Paragraph 82, Absatz eins, wird die Wortfolge „gemäß Paragraph 2, durch die Wortfolge „gemäß Paragraph 2, Absatz 2, ersetzt.

Novellierungsanordnung 59, In Paragraph 82, Absatz 2, entfällt der zweite Satz.

Novellierungsanordnung 60, In Paragraph 83, Absatz eins, wird nach dem Wort „Behörde“ das Wort „unverzüglich“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 61, In Paragraph 84, wird die Wortfolge „eines Seilbahnunternehmens“ durch die Wortfolge „des Seilbahnunternehmens“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 62, In Paragraph 85, wird vor dem Wort „inwiefern“ die Wortfolge „er legt fest“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 63, Paragraph 87, lautet:

Paragraph 87,

  1. Absatz eins,Das Seilbahnunternehmen hat Beförderungsbedingungen auf Grundlage des vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie veröffentlichten Entwurfes zu erstellen, in denen unter anderem zu regeln ist, dass die Seilbahnbenützer den dienstlichen Anordnungen des Betriebspersonals Folge zu leisten haben, wie sie sich bei Benützung der Seilbahn zu verhalten haben und welche Folgen sich aus einer Missachtung der Beförderungsbedingungen ergeben.
  2. Absatz 2,Die Beförderungsbedingungen sowie deren Änderungen und Ergänzungen sind der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu bringen.
  3. Absatz 3,Die Behörde hat die Verwendung der vorgelegten Beförderungsbedingungen zu untersagen, wenn ein Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen gegeben ist oder wenn Sicherheitsgründe dagegensprechen.“

Novellierungsanordnung 64, Paragraph 90, lautet:

Paragraph 90,

Auf Antrag des Seilbahnunternehmens hat die Behörde die vorübergehende oder dauernde Einstellung einer öffentlichen Seilbahn zu bewilligen, wenn die Weiterführung dem Seilbahnunternehmen auf Grund der nicht mehr vorhandenen Wirtschaftlichkeit der Anlage oder auf Grund des Fehlens des Verkehrsbedürfnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Vor der Entscheidung sind die Gemeinden anzuhören, deren örtlicher Wirkungsbereich berührt wird.“

Novellierungsanordnung 65, Die Paragraphen 92 bis 94 werden aufgehoben.

Novellierungsanordnung 66, In Paragraph 103, wird die Wortfolge „im Rahmen des Betriebsbewilligungsverfahrens“ durch die Wortfolge „auf Verlangen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 67, Paragraph 104, lautet:

Paragraph 104,

  1. Absatz eins,Das Seilbahnunternehmen hat jede Änderung der Geschäftsführung oder der Vertretungsbefugnis nach außen der Behörde bekannt zu geben.
  2. Absatz 2,Das Seilbahnunternehmen ist verpflichtet, Unfälle und Störungen im Seilbahnbetrieb von Standseilbahnen, Pendelbahnen, Kabinenbahnen und Kombibahnen der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes zu melden. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat den Zeitpunkt, den Umfang und die Form der Meldungen der Seilbahnunternehmen durch Verordnung zu bestimmen.“

Novellierungsanordnung 68, In Paragraph 108, wird vor dem Wort „Materialien“ die Wortfolge „Gegenständen oder“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 69, In Paragraph 110, Absatz eins, wird die Wortfolge „gemäß Paragraph 16, durch die Wortfolge „gemäß Paragraph 16, Absatz eins, ersetzt; nach dem Wort „Genehmigungswerbers“ wird die Wortfolge „gemäß Paragraph 22, Absatz 2, eingefügt.

Novellierungsanordnung 70, Paragraph 111, lautet:

Paragraph 111,

  1. Absatz eins,Für nicht öffentliche Seilbahnen können durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Rahmen einer Verordnung erleichternde Bestimmungen hinsichtlich der sich aus den Paragraphen 49, 49 a, 51, 53, 81, Absatz 2, 82, Absatz eins, (Betriebsleiterpatent) und 84 ergebenden Verpflichtungen erlassen werden, sofern die wesentlichen Anforderungen gemäß Anhang römisch zwei der Verordnung (EU) 2016/424 nicht entgegensprechen.
  2. Absatz 2,Weiters können für Schlepplifte durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Rahmen einer Verordnung ergänzend erleichternde Bestimmungen hinsichtlich der sich aus den Paragraphen 17, 18, 33, 36, 49, 49 a, 52, 52 a, 81, Absatz eins und 3 sowie 82 ergebenden Verpflichtungen erlassen werden, sofern die wesentlichen Anforderungen gemäß Anhang römisch zwei der Verordnung (EU) 2016/424 nicht entgegen stehen.“

Novellierungsanordnung 71, Paragraph 113, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Wer als Organ oder Bediensteter eines Seilbahnunternehmens den Bestimmungen der Paragraphen 81, Absatz eins, 2 und 4, 83 Absatz eins und 2, 84, 86, 87 Absatz eins und 2, 88, 89 Absatz eins und 99 bis 105, den Bestimmungen der Verordnungen, den Bestimmungen der Betriebsvorschrift oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes oder einer Verordnung ergehenden sonstigen behördlichen Anordnungen nicht Folge leistet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 € zu bestrafen.“

Novellierungsanordnung 72, Die Paragraphen 114 bis 116 lauten:

Paragraph 114,

  1. Absatz eins,Wer eine Seilbahnanlage ohne die erforderliche Baugenehmigung oder Betriebsbewilligung baut, verändert oder betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 € zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Wer eine Seilbahnanlage ohne Genehmigung gemäß Paragraph 90, länger als ein halbes Jahr einstellt oder ohne Genehmigung gemäß Paragraph 52, beseitigt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 € zu bestrafen.

Paragraph 115,

Wer seinen Verpflichtungen gemäß Paragraphen 49, 49 a und 51 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 € zu bestrafen.

Paragraph 116,

Wer als Wirtschaftsakteur gemäß Artikel 3, Ziffer 17, der Verordnung (EU) 2016/424 gegen die nachfolgenden Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/424 verstößt, indem er

  1. Ziffer eins
    entgegen Artikel 11, Absatz eins, nicht gewährleistet, dass ein Teilsystem oder Sicherheitsbauteil gemäß den wesentlichen Anforderungen gemäß Anhang römisch zwei entworfen und hergestellt wurde;
  2. Ziffer 2
    entgegen Artikel 11, Absatz 2, Unterabsatz 1 eine technische Unterlage gemäß Anhang römisch acht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht beim Inverkehrbringen eines Teilsystems und Sicherheitsbauteils erstellt;
  3. Ziffer 3
    entgegen Artikel 11, Absatz 2, Unterabsatz 2 eine EU-Konformitätserklärung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausstellt;
  4. Ziffer 4
    entgegen Artikel 11, Absatz 3,, auch in Verbindung mit Artikel 12, Absatz 2, Litera a,, oder entgegen Artikel 13, Absatz 8, eine Unterlage, eine EU-Konformitätserklärung oder eine Abschrift nicht oder nicht mindestens 30 Jahre aufbewahrt oder nicht mindestens 30 Jahre bereithält;
  5. Ziffer 5
    entgegen Artikel 11, Absatz 4, Unterabsatz 1 erster Satz nicht gewährleistet, dass die Konformität gemäß Artikel 6, in Verbindung mit Anhang römisch zwei der Verordnung (EU) 2016/424 bei Serienfertigung sichergestellt ist;
  6. Ziffer 6
    entgegen Artikel 11, Absatz 5, Unterabsatz 1, auch in Verbindung mit Unterabsatz 2, nicht gewährleistet, dass ein Sicherheitsbauteil oder Teilsystem eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen trägt;
  7. Ziffer 7
    entgegen Artikel 11, Absatz 6, erster Satz in Verbindung mit dem zweiten oder dritten Satz oder entgegen Artikel 13, Absatz 3, Unterabsatz 1 erster Satz eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht bei der Bereitstellung eines Sicherheitsbauteils oder Teilsystems auf dem Markt macht;
  8. Ziffer 8
    entgegen Artikel 11, Absatz 6, vierter Satz nicht dafür sorgt, dass eine Information zugänglich oder auf dem neuesten Stand gehalten wird;
  9. Ziffer 9
    entgegen Artikel 11, Absatz 7, Unterabsatz 1 erster Satz oder Artikel 13, Absatz 4,, jeweils in Verbindung mit Paragraph 4 b,, nicht gewährleistet, dass einem Teilsystem oder Sicherheitsbauteil eine Abschrift, eine Gebrauchsanleitung oder eine Sicherheitsinformation beigefügt ist;
  10. Ziffer 10
    entgegen Artikel 11, Absatz 8, erster Satz, Artikel 13, Absatz 7, erster Satz oder Artikel 14, Absatz 4, erster Satz eine Korrekturmaßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ergreift oder nicht sicherstellt, dass eine Korrekturmaßnahme ergriffen wird;
  11. Ziffer 11
    entgegen Artikel 11, Absatz 8, zweiter Satz, Artikel 13, Absatz 7, zweiter Satz oder Artikel 14, Absatz 4, zweiter Satz eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt;
  12. Ziffer 12
    entgegen Artikel 11, Absatz 9, erster Satz, auch in Verbindung mit Artikel 12, Absatz 2, Litera b,, entgegen Artikel 13, Absatz 9, erster Satz, jeweils in Verbindung mit Paragraph 4 b,, oder entgegen Artikel 14, Absatz 5, erster Satz eine Information oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig aushändigt;
  13. Ziffer 13
    entgegen Artikel 13, Absatz 2, Unterabsatz 1 erster Satz nicht gewährleistet, dass ein Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurde;
  14. Ziffer 14
    entgegen Artikel 13, Absatz 2, Unterabsatz 1 zweiter Satz nicht gewährleistet, dass der Hersteller eine technische Unterlage hat, dass ein Sicherheitsbauteil oder Teilsystem mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, dass ihm eine Abschrift, eine Gebrauchsanleitung, eine Sicherheitsinformation oder ein Dokument beigefügt ist oder dass der Hersteller eine dort genannte Anforderung erfüllt hat;
  15. Ziffer 15
    entgegen Artikel 13, Absatz 2, Unterabsatz 2 erster Satz ein Teilsystem oder Sicherheitsbauteil in Verkehr bringt, bevor die Konformität hergestellt ist;
  16. Ziffer 16
    entgegen Artikel 13, Absatz 2, Unterabsatz 2 zweiter Satz oder Artikel 14, Absatz 2, Unterabsatz 2 zweiter Satz den Hersteller oder den Einführer sowie die Marktüberwachungsbehörden nicht oder nicht unverzüglich nach Kenntnis von der Gefahr darüber unterrichtet;
  17. Ziffer 17
    entgegen Artikel 13, Absatz 5, oder Artikel 14, Absatz 3, nicht gewährleistet, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des Teilsystems oder Sicherheitsbauteils mit den dort genannten Anforderungen nicht beeinträchtigen;
  18. Ziffer 18
    entgegen Artikel 14, Absatz 2, Unterabsatz 2 erster Satz eine dort genannte Überprüfung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt;
  19. Ziffer 19
    entgegen Artikel 14, Absatz 2, Unterabsatz 2 erster Satz ein Teilsystem oder Sicherheitsbauteil nicht richtig auf dem Markt bereitstellt;
  20. Ziffer 20
    entgegen Artikel 16, erster Satz, auch in Verbindung mit dem zweiten Satz, eine Nennung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt;
  21. Ziffer 21
    entgegen Artikel 21, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 11, Absatz 2, Unterabsatz 2 eine CE-Kennzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt;
  22. Ziffer 22
    entgegen Artikel 40, Absatz eins, Unterabsatz 2, Absatz 4, Unterabsatz 1 keine geeigneten Korrekturmaßnahmen ergreift;
  23. Ziffer 23
    entgegen Artikel 42, Absatz eins, keine geeigneten Maßnahmen ergreift;
  24. Ziffer 24
    entgegen Artikel 43, Absatz eins, die betreffende Nichtkonformität in den Fällen Litera a bis i nicht korrigiert,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 € zu bestrafen.“

Novellierungsanordnung 73, Unter Abschnitt 21 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Schlussbestimmungen“

Novellierungsanordnung 74, Dem Paragraph 117, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nicht anderes angeordnet wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 75, Die Bezeichnung des Abschnitts 22 und die Überschrift vor Paragraph 119, entfallen.

Novellierungsanordnung 76, Paragraph 120, entfällt und Paragraph 119, erhält die Bezeichnung „§ 120.“; Paragraph 118, wird durch folgenden Paragraphen 118 und 119 samt Überschriften ersetzt:

„Verordnung (EU) 2016/424

Paragraph 118,

Dieses Bundesgesetz enthält die erforderlichen Regelungen zur Verordnung (EU) 2016/424 über Seilbahnen und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9/EG, Amtsblatt Nummer L 81 vom 31.03.2016 Seite 1.

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 119,

Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.“

Novellierungsanordnung 77, Dem Paragraph 120, (neu) wird folgende Überschrift vorangestellt:

„Übergangsbestimmungen“

Novellierungsanordnung 78, In Paragraph 120, (neu) Absatz 2, wird die Wortfolge „Eisenbahngesetztes 1957“ durch die Wortfolge „Eisenbahngesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957,,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 79, In Paragraph 121, entfallen die Paragraphenbezeichnung und der Absatz 3,; die Absatz eins und 2 erhalten die Absatzbezeichnungen „(3)“ und „(4)“ und werden nach Paragraph 120, Absatz 2, (neu) eingereiht.

Novellierungsanordnung 80, Dem Paragraph 120, (neu) wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Für Baugenehmigungsverfahren, die bereits am Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2018, anhängig sind, können bis zur Betriebsbewilligung, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2019, die Bestimmungen über den Sicherheitsbericht in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2012, angewendet werden.“

Novellierungsanordnung 81, Die Bezeichnung des Abschnitts 23 entfällt.

Novellierungsanordnung 82, Die Überschrift vor Paragraph 122, lautet:

„In- und Außerkrafttreten“

Novellierungsanordnung 83, Dem Text des Paragraph 122, wird die Absatzbezeichnung „(3)“ vorangestellt; vor dem Absatz 3, (neu) wird folgender Absatz 2, eingefügt:

  1. Absatz 2,Paragraph 81, Absatz 3,, Paragraph 82, Absatz eins, sowie Paragraph 83, Absatz eins und 3 treten gleichzeitig mit der gemäß Paragraph 82, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 85, erlassenen Verordnung in Kraft. Bis dahin ist Paragraph 21, Absatz 6, des Eisenbahngesetzes 1957 anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 84, Paragraph 121, Absatz 4, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird vor Paragraph 122, Absatz 2, eingereiht.

Novellierungsanordnung 85, Dem Paragraph 122, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Für das In- und Außerkrafttreten jener Bestimmungen, die Gegenstand des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2018, sind, gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 2,, Paragraph 3,, Paragraph 4 a,, Paragraph 4 b,, Paragraph 6, Absatz eins und 2, Paragraph 7,, Paragraph 8,, Paragraph 9,, Paragraph 12 b, Absatz 4,, Paragraph 12 c,, Paragraph 13, Absatz eins,, Paragraph 14, Absatz eins, 2 und 3, Paragraph 14 a,, Paragraph 14 b,, Paragraph 14 c,, Paragraph 14 d,, Paragraph 15, Absatz eins,, Paragraph 16, Absatz 2,, Paragraph 17,, Paragraph 18, Absatz eins und 3, Paragraph 20, Absatz eins,, Paragraph 22, Absatz 2,, Paragraph 23,, Paragraph 24,, Paragraph 25,, Paragraph 26, Ziffer 4, 5 und 6, Paragraph 27, Ziffer eins und 3, Paragraph 28, Absatz 4,, Paragraph 29,, Paragraph 31, samt Überschrift, Paragraph 32,, Paragraph 33,, Paragraph 34,, Paragraph 36,, Paragraph 37,, Paragraph 38,, Paragraph 39,, Paragraph 40,, Paragraph 43, Absatz 2,, Paragraph 47 a,, Paragraph 48,, Paragraph 48 a, samt Überschrift, Paragraph 49,, Paragraph 49 a, Absatz 8, samt Überschrift, Paragraph 51, Absatz eins,, Paragraph 52,, Paragraph 52 a,, Paragraph 53,, Paragraph 54,, Paragraph 56, Absatz eins,, Paragraph 57, samt Überschrift, Paragraph 72, samt Überschrift, Paragraph 75, samt Überschrift, Paragraph 76,, Paragraph 78,, Paragraph 81, Absatz eins und 4, Paragraph 82, Absatz 2,, Paragraph 84,, Paragraph 85,, Paragraph 87,, Paragraph 90,, Paragraph 103,, Paragraph 104,, Paragraph 108,, Paragraph 110, Absatz eins,, Paragraph 111,, Paragraph 113, Absatz 2,, Paragraph 114,, Paragraph 115,, Paragraph 116,, Paragraph 117, Absatz 3,, Paragraph 118, samt Überschrift, Paragraph 119, samt Überschrift, Paragraph 120, samt Überschrift, Paragraph 122, samt Überschrift sowie Paragraph 123, Absatz 2, in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig treten Paragraph 10,, Paragraph 11,, Paragraph 12,, Paragraph 30,, Paragraph 58,, Paragraph 59,, Paragraph 60,, Paragraph 60 a,, Paragraph 61,, Paragraph 62,, Paragraph 63,, Paragraph 64,, Paragraph 65,, Paragraph 66,, Paragraph 67,, Paragraph 68,, Paragraph 69,, Paragraph 70,, Paragraph 71,, Paragraph 73,, Paragraph 74,, Paragraph 77,, Paragraph 79,, Paragraph 80,, Paragraph 92,, Paragraph 93,, Paragraph 94, sowie Paragraph 121, außer Kraft.
    2. Ziffer 2
      Paragraph 28, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 49 a, Absatz eins bis 7 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten gleichzeitig mit der gemäß Paragraph 49 a, Absatz 8, erlassenen Verordnung in Kraft.
    3. Ziffer 3
      Paragraph 82, Absatz eins und Paragraph 83, Absatz eins, in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten gleichzeitig mit der gemäß Paragraph 82, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 85, erlassenen Verordnung in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 82, Absatz 2, zweiter Satz außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 86, Die Bezeichnung des Abschnitts 24 entfällt.

Novellierungsanordnung 87, Dem Text des Paragraph 123, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort ist gemäß Paragraph 14 d, Absatz 3, mit der Vollziehung des Artikel 28, der Verordnung (EU) 2016/424 betraut.“

Van der Bellen

Kurz