76. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2017/2402 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung (STS-Verbriefungsvollzugsgesetz – STS-VVG) erlassen wird und mit dem das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, das Aktiengesetz, das Immobilieninvestmentfondsgesetz und das Bankwesengesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
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Artikel 1
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STS-Verbriefungsvollzugsgesetz (STS-VVG)
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Artikel 2
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Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes (FMABG)
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Artikel 3
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Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011 (InvFG 2011)
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Artikel 4
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Änderung des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes (AIFMG)
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Artikel 5
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Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 (VAG 2016)
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Artikel 6
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Änderung des Aktiengesetzes (AktG)
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Artikel 7
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Änderung des Immobilieninvestmentfondsgesetzes (ImmoInvFG)
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Artikel 8
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Änderung des Bankwesengesetzes (BWG)
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Artikel 1
Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2017/2402 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung
(STS-Verbriefungsvollzugsgesetz – STS-VVG)
Inhaltsverzeichnis
§ 1.Paragraph eins, | Zweck dieses Gesetzes |
§ 2.Paragraph 2, | Zuständige Behörde |
§ 3.Paragraph 3, | Betriebliche Vorsorgekassen |
§ 4.Paragraph 4, | Zulassung Dritter |
§ 5.Paragraph 5, | Aufsicht |
§ 6.Paragraph 6, | Strafbestimmungen |
§ 7.Paragraph 7, | Strafbestimmungen betreffend juristische Personen |
§ 8.Paragraph 8, | Andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen |
§ 9.Paragraph 9, | Wahrnehmung der Aufsichtsbefugnisse zur Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen und Maßnahmen |
§ 10.Paragraph 10, | Bekanntmachung verwaltungsrechtlicher Sanktionen |
§ 11.Paragraph 11, | Meldung an die ESMA |
§ 12.Paragraph 12, | Übermittlung von Informationen an die FMA |
§ 13.Paragraph 13, | Informationsaustausch mit Drittstaatsbehörden |
§ 14.Paragraph 14, | Kosten |
§ 15.Paragraph 15, | Sprachliche Gleichbehandlung |
§ 16.Paragraph 16, | Vollziehung |
§ 17.Paragraph 17, | Verweise |
§ 18.Paragraph 18, | Inkrafttreten |
Zweck dieses Gesetzes
§ 1.Paragraph eins,
Dieses Bundesgesetz dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2017/2402 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 347 vom 28.12.2017 S. 35. Dieses Bundesgesetz dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2017/2402 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060 aus 2009, und (EU) Nr. 648 aus 2012,, Amtsblatt Nummer L 347 vom 28.12.2017 Seite 35.
Zuständige Behörde
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) ist die für Österreich zuständige Behörde gemäß Art. 29 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EU) 2017/2402. Sie nimmt unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die den zuständigen Behörden gemäß Art. 29 Abs. 1 bis 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 zukommenden Aufgaben und Befugnisse wahr und hat die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2017/2402 zu überwachen. Im Zuge der Wahrnehmung der der FMA nach diesem Bundesgesetz sowie der Verordnung (EU) 2017/2402 zukommenden Aufgaben und Befugnisse in Bezug auf Kreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1 Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993 sowie auf Zweigstellen von CRR-Kreditinstituten gemäß § 9 Abs. 1 BWG sind die Vorschriften der §§ 3 Abs. 8 und 9, 70, 70a Abs. 2 und 79 BWG über die Zusammenarbeit zwischen der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank sinngemäß anzuwenden.Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) ist die für Österreich zuständige Behörde gemäß Artikel 29, Absatz 4 und 5 der Verordnung (EU) 2017/2402. Sie nimmt unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die den zuständigen Behörden gemäß Artikel 29, Absatz eins bis 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 zukommenden Aufgaben und Befugnisse wahr und hat die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2017/2402 zu überwachen. Im Zuge der Wahrnehmung der der FMA nach diesem Bundesgesetz sowie der Verordnung (EU) 2017/2402 zukommenden Aufgaben und Befugnisse in Bezug auf Kreditinstitute im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Bankwesengesetz – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, sowie auf Zweigstellen von CRR-Kreditinstituten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BWG sind die Vorschriften der Paragraphen 3, Absatz 8 und 9, 70, 70 a Absatz 2 und 79 BWG über die Zusammenarbeit zwischen der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2,Die FMA hat bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2017/2402 der europäischen Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck hat die FMA die Leitlinien, Empfehlungen und andere von
der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde – EBA (Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG, ABl. Nr. L 331 vom 15. Dezember 2010 S. 12),der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde – EBA (Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010, zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG, Amtsblatt Nummer L 331 vom 15. Dezember 2010 Seite 12),
der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung – EIOPA (Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Ände-rung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG, ABl. Nr. L 331 vom 15. Dezember 2010 S. 48) undder Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung – EIOPA (Verordnung (EU) Nr. 1094 aus 2010, zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Ände-rung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG, Amtsblatt Nummer L 331 vom 15. Dezember 2010 Seite 48) und
der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde – ESMA (Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG, ABl. Nr. L 331 vom 15. Dezember 2010 S. 84)der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde – ESMA (Verordnung (EU) Nr. 1095 aus 2010, zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG, Amtsblatt Nummer L 331 vom 15. Dezember 2010 Seite 84)
beschlossenen Maßnahmen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2017/2402 anzuwenden. Die FMA kann von diesen Leitlinien und Empfehlungen abweichen, sofern dafür ein berechtigter Grund, insbesondere Widerspruch zu bundesgesetzlichen Vorschriften, vorliegt.
(3)Absatz 3,Die FMA und die Oesterreichische Nationalbank haben die ihnen jeweils mit diesem Bundesgesetz und der Verordnung (EU) 2017/2402 übertragenen Aufgaben, Befugnisse und Pflichten nur soweit wahrzunehmen, als deren Ausübung aufgrund der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank, ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 63, nicht der Europäischen Zentralbank vorbehalten ist.Die FMA und die Oesterreichische Nationalbank haben die ihnen jeweils mit diesem Bundesgesetz und der Verordnung (EU) 2017/2402 übertragenen Aufgaben, Befugnisse und Pflichten nur soweit wahrzunehmen, als deren Ausübung aufgrund der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1024 aus 2013, zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank, Amtsblatt Nummer L 287 vom 29.10.2013 Seite 63, nicht der Europäischen Zentralbank vorbehalten ist.
Betriebliche Vorsorgekassen
§ 3.Paragraph 3,
Auf Betriebliche Vorsorgekassen (BV-Kassen) gemäß § 18 Abs. 1 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der Verordnung EU 2017/2402 und der auf deren Grundlage erlassenen Rechtsakte anzuwenden, so als ob BV-Kassen institutionelle Anleger gemäß Art. 2 Z 12 der Verordnung (EU) 2017/2402 wären. Die FMA hat als zuständige Behörde im Sinne des Art. 29 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2017/2402 durch die BV-Kassen zu überwachen. Auf Betriebliche Vorsorgekassen (BV-Kassen) gemäß Paragraph 18, Absatz eins, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der Verordnung EU 2017/2402 und der auf deren Grundlage erlassenen Rechtsakte anzuwenden, so als ob BV-Kassen institutionelle Anleger gemäß Artikel 2, Ziffer 12, der Verordnung (EU) 2017/2402 wären. Die FMA hat als zuständige Behörde im Sinne des Artikel 29, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2017/2402 die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2017/2402 durch die BV-Kassen zu überwachen.
Zulassung Dritter
§ 4.Paragraph 4,
Anträge zur Erteilung einer Konzession gemäß Art. 28 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 sind bei der FMA zu stellen. Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit von der FMA schriftlich zu erteilen; sie kann mit geeigneten Bedingungen und Auflagen versehen und im Umfang beschränkt werden. Anträge zur Erteilung einer Konzession gemäß Artikel 28, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2017/2402 sind bei der FMA zu stellen. Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit von der FMA schriftlich zu erteilen; sie kann mit geeigneten Bedingungen und Auflagen versehen und im Umfang beschränkt werden.
Aufsicht
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die FMA hat als zuständige Behörde gemäß Art. 29 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 die Einhaltung des Art. 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 durch institutionelle Anleger gemäß Art. 2 Z 12 der Verordnung (EU) 2017/2402 zu überwachen. Sie nimmt diese Überwachung als Aufsichtsaufgabe nach den für die jeweiligen institutionellen Anleger einschlägigen Aufsichtsgesetzen wahr, die zur Umsetzung oder zum Wirksamwerden der in Art. 2 Z 12 der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten Unionsrechtsakte erlassen worden sind. Hierbei stehen ihr in gleicher Art und in gleichem Umfang die Aufsichtsbefugnisse und -mittel aus den jeweils einschlägigen Aufsichtsgesetzen zur Verfügung, derer sie sich bei der Durchsetzung sonstiger Pflichten nach diesen Aufsichtsgesetzen bedienen kann.Die FMA hat als zuständige Behörde gemäß Artikel 29, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2017/2402 die Einhaltung des Artikel 5, der Verordnung (EU) 2017/2402 durch institutionelle Anleger gemäß Artikel 2, Ziffer 12, der Verordnung (EU) 2017/2402 zu überwachen. Sie nimmt diese Überwachung als Aufsichtsaufgabe nach den für die jeweiligen institutionellen Anleger einschlägigen Aufsichtsgesetzen wahr, die zur Umsetzung oder zum Wirksamwerden der in Artikel 2, Ziffer 12, der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten Unionsrechtsakte erlassen worden sind. Hierbei stehen ihr in gleicher Art und in gleichem Umfang die Aufsichtsbefugnisse und -mittel aus den jeweils einschlägigen Aufsichtsgesetzen zur Verfügung, derer sie sich bei der Durchsetzung sonstiger Pflichten nach diesen Aufsichtsgesetzen bedienen kann.
(2)Absatz 2,Die FMA ist als zuständige Behörde gemäß Art. 29 Abs. 2 bis 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 unbeschadet der ihr aufgrund anderer Bestimmungen zustehenden Befugnisse jederzeit ermächtigt,Die FMA ist als zuständige Behörde gemäß Artikel 29, Absatz 2 bis 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 unbeschadet der ihr aufgrund anderer Bestimmungen zustehenden Befugnisse jederzeit ermächtigt,
die Vorlage entsprechender Unterlagen und Daten zu verlangen und festzulegen, auf welche Art und Weise die Unterlagen vorzulegen sind;
Auskünfte zu verlangen und gegebenenfalls eine Person zum Zwecke der Informationserlangung vorzuladen und zu vernehmen;
angekündigte und unangekündigte Ermittlungen vor Ort durchzuführen;
bereits existierende Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen zu verlangen und
Überprüfungen oder Ermittlungen durch Wirtschaftsprüfer oder Sachverständige vornehmen zu lassen.
(3)Absatz 3,Verletzt ein Rechtsträger gemäß Abs. 4 Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die Bestimmungen der Art. 6 bis 9 oder Art. 18 bis 28 der Verordnung (EU) 2017/2402, eines auf Basis der Verordnung (EU) 2017/2402 erlassenen delegierten Rechtsakts oder eines auf Basis dieser Bestimmungen erlassenen Bescheids oder liegt eine Zulassungsvoraussetzung gemäß Art. 28 der Verordnung (EU) 2017/2402 nach Erteilung der Zulassung nicht mehr vor, so hat die FMA unbeschadet der ihr aufgrund anderer Bestimmungen zustehenden Befugnisse folgende Befugnisse:Verletzt ein Rechtsträger gemäß Absatz 4, Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die Bestimmungen der Artikel 6 bis 9 oder Artikel 18 bis 28 der Verordnung (EU) 2017/2402, eines auf Basis der Verordnung (EU) 2017/2402 erlassenen delegierten Rechtsakts oder eines auf Basis dieser Bestimmungen erlassenen Bescheids oder liegt eine Zulassungsvoraussetzung gemäß Artikel 28, der Verordnung (EU) 2017/2402 nach Erteilung der Zulassung nicht mehr vor, so hat die FMA unbeschadet der ihr aufgrund anderer Bestimmungen zustehenden Befugnisse folgende Befugnisse:
dem Rechtsträger unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Umstände angemessen ist;
einem Rechtsträger unter Androhung einer Zwangsstrafe die Verwendung einer Bezeichnung gemäß Art. 18 der Verordnung (EU) 2017/2402 zu untersagen;einem Rechtsträger unter Androhung einer Zwangsstrafe die Verwendung einer Bezeichnung gemäß Artikel 18, der Verordnung (EU) 2017/2402 zu untersagen;
die Zulassung gemäß Art. 28 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 zu widerrufen, wenn der zugelassene Dritte diese Bestimmungen in wesentlicher Weise nicht einhält und andere Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz oder nach der Verordnung (EU) 2017/2402 zur Herstellung des rechtmäßigen Zustands nicht ausreichend sind;die Zulassung gemäß Artikel 28, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2017/2402 zu widerrufen, wenn der zugelassene Dritte diese Bestimmungen in wesentlicher Weise nicht einhält und andere Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz oder nach der Verordnung (EU) 2017/2402 zur Herstellung des rechtmäßigen Zustands nicht ausreichend sind;
den Namen einer natürlichen oder juristischen Person unter Anführung des begangenen Verstoßes gemäß § 10 öffentlich bekannt zu machen;den Namen einer natürlichen oder juristischen Person unter Anführung des begangenen Verstoßes gemäß Paragraph 10, öffentlich bekannt zu machen;
alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit die Öffentlichkeit ordnungsgemäß informiert wird, unter anderem durch die Richtigstellung falscher oder irreführender Informationen, einschließlich der Verpflichtung von Rechtsträgern, die falsche oder irreführende Informationen verbreitet haben, eine Berichtigung zu veröffentlichen oder
anzuordnen, dass Risiken aus Verbriefungstransaktionen einschließlich Reputationsrisiken mittels geeigneter Strategien und Verfahren durch Originatoren, Sponsoren, Verbriefungszweckgesellschaften und ursprüngliche Kreditgeber evaluiert und bewältigt werden.
(4)Absatz 4,Rechtsträger gemäß Abs. 3 sindRechtsträger gemäß Absatz 3, sind
Originatoren gemäß Art. 2 Z 3 der Verordnung (EU) 2017/2402,Originatoren gemäß Artikel 2, Ziffer 3, der Verordnung (EU) 2017/2402,
Sponsoren gemäß Art. 2 Z 5 der Verordnung (EU) 2017/2402,Sponsoren gemäß Artikel 2, Ziffer 5, der Verordnung (EU) 2017/2402,
ursprüngliche Kreditgeber gemäß Art. 2 Z 20 der Verordnung (EU) 2017/2402,ursprüngliche Kreditgeber gemäß Artikel 2, Ziffer 20, der Verordnung (EU) 2017/2402,
Verbriefungszweckgesellschaften gemäß Art. 2 Z 2 der Verordnung (EU) 2017/2402,Verbriefungszweckgesellschaften gemäß Artikel 2, Ziffer 2, der Verordnung (EU) 2017/2402,
gemäß Art. 28 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 zugelassene Dritte undgemäß Artikel 28, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2017/2402 zugelassene Dritte und
institutionelle Anleger gemäß Art. 2 Z 12 der Verordnung (EU) 2017/2402.institutionelle Anleger gemäß Artikel 2, Ziffer 12, der Verordnung (EU) 2017/2402.
Strafbestimmungen
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Wer als Verantwortlicher (§ 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991) eines Originators gemäß Art. 2 Z 3 oder eines Sponsors gemäß Art. 2 Z 5 der Verordnung (EU) 2017/2402Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,) eines Originators gemäß Artikel 2, Ziffer 3, oder eines Sponsors gemäß Artikel 2, Ziffer 5, der Verordnung (EU) 2017/2402
gegen die Anforderungen in Bezug auf das Vorhalten eines Risikoselbstbehaltes gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) 2017/2402,gegen die Anforderungen in Bezug auf das Vorhalten eines Risikoselbstbehaltes gemäß Artikel 6, der Verordnung (EU) 2017/2402,
gegen die Anforderungen in Bezug auf die Transparenz gemäß Art. 7 der Verordnung (EU) 2017/2402,gegen die Anforderungen in Bezug auf die Transparenz gemäß Artikel 7, der Verordnung (EU) 2017/2402,
gegen die Kriterien in Bezug auf die Kreditvergabe gemäß Art. 9 der Verordnung (EU) 2017/2402,gegen die Kriterien in Bezug auf die Kreditvergabe gemäß Artikel 9, der Verordnung (EU) 2017/2402,
gegen die Anforderungen in Bezug auf die Verwendung der Bezeichnung „einfache, transparente und standardisierte Verbriefung“ gemäß Art. 18 der Verordnung (EU) 2017/2402,gegen die Anforderungen in Bezug auf die Verwendung der Bezeichnung „einfache, transparente und standardisierte Verbriefung“ gemäß Artikel 18, der Verordnung (EU) 2017/2402,
bei einer Verbriefung, für die eine Bezeichnung gemäß Art. 18 der Verordnung (EU) 2017/2402 verwendet wird, gegen die Anforderungen gemäß Art. 19 bis 22 oder Art. 23 bis 26 der Verordnung (EU) 2017/2402 oderbei einer Verbriefung, für die eine Bezeichnung gemäß Artikel 18, der Verordnung (EU) 2017/2402 verwendet wird, gegen die Anforderungen gemäß Artikel 19 bis 22 oder Artikel 23 bis 26 der Verordnung (EU) 2017/2402 oder
gegen die Verpflichtung zur unverzüglichen Anzeige gemäß Art. 27 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2017/2402gegen die Verpflichtung zur unverzüglichen Anzeige gemäß Artikel 27, Absatz 4, der Verordnung (EU) 2017/2402
verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA, je nachdem welcher Betrag höher ist, mit einer Geldstrafe bis zu fünf Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Vorteils, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines ursprünglichen Kreditgebers gemäß Art. 2 Z 20 der Verordnung (EU) 2017/2402Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines ursprünglichen Kreditgebers gemäß Artikel 2, Ziffer 20, der Verordnung (EU) 2017/2402
gegen die Anforderungen in Bezug auf das Vorhalten eines Risikoselbstbehaltes gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) 2017/2402 odergegen die Anforderungen in Bezug auf das Vorhalten eines Risikoselbstbehaltes gemäß Artikel 6, der Verordnung (EU) 2017/2402 oder
gegen die Kriterien in Bezug auf die Kreditvergabe gemäß Art. 9 der Verordnung (EU) 2017/2402gegen die Kriterien in Bezug auf die Kreditvergabe gemäß Artikel 9, der Verordnung (EU) 2017/2402
verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA, je nachdem welcher Betrag höher ist, mit einer Geldstrafe bis zu fünf Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Vorteils, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.
(3)Absatz 3,Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Verbriefungszweckgesellschaft gemäß Art. 2 Z 2 der Verordnung (EU) 2017/2402Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) einer Verbriefungszweckgesellschaft gemäß Artikel 2, Ziffer 2, der Verordnung (EU) 2017/2402
gegen die Anforderungen in Bezug auf die Transparenz gemäß Art. 7 der Verordnung (EU) 2017/2402,gegen die Anforderungen in Bezug auf die Transparenz gemäß Artikel 7, der Verordnung (EU) 2017/2402,
gegen die Anforderungen in Bezug auf die Verwendung der Bezeichnung „einfache, transparente und standardisierte Verbriefung“ gemäß Art. 18 der Verordnung (EU) 2017/2402 odergegen die Anforderungen in Bezug auf die Verwendung der Bezeichnung „einfache, transparente und standardisierte Verbriefung“ gemäß Artikel 18, der Verordnung (EU) 2017/2402 oder
bei einer Verbriefung, für die eine Bezeichnung gemäß Art. 18 der Verordnung (EU) 2017/2402 verwendet wird, gegen die Anforderungen gemäß Art. 19 bis 22 oder Art. 23 bis 26 der Verordnung (EU) 2017/2402bei einer Verbriefung, für die eine Bezeichnung gemäß Artikel 18, der Verordnung (EU) 2017/2402 verwendet wird, gegen die Anforderungen gemäß Artikel 19 bis 22 oder Artikel 23 bis 26 der Verordnung (EU) 2017/2402
verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA, je nachdem welcher Betrag höher ist, mit einer Geldstrafe bis zu fünf Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Vorteils, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.
(4)Absatz 4,Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Originators gemäß Art. 2 Z 3 oder eines Sponsors gemäß Art. 2 Z 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 irreführende Angaben in einer Meldung gemäß Art. 27 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA, je nachdem welcher Betrag höher ist, mit einer Geldstrafe bis zu fünf Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Vorteils, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Originators gemäß Artikel 2, Ziffer 3, oder eines Sponsors gemäß Artikel 2, Ziffer 5, der Verordnung (EU) 2017/2402 irreführende Angaben in einer Meldung gemäß Artikel 27, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2017/2402 macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA, je nachdem welcher Betrag höher ist, mit einer Geldstrafe bis zu fünf Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Vorteils, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.
(5)Absatz 5,Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines gemäß Art. 28 der Verordnung (EU) 2017/2402 zugelassenen Dritten wesentliche Änderungen der gemäß Art. 28 Abs. 1 übermittelten Informationen beziehungsweise jede sonstige Änderung, bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass sie sich auf die Beurteilung durch die FMA auswirkt, nicht meldet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA, je nachdem welcher Betrag höher ist, mit einer Geldstrafe bis zu fünf Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Vorteils, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines gemäß Artikel 28, der Verordnung (EU) 2017/2402 zugelassenen Dritten wesentliche Änderungen der gemäß Artikel 28, Absatz eins, übermittelten Informationen beziehungsweise jede sonstige Änderung, bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass sie sich auf die Beurteilung durch die FMA auswirkt, nicht meldet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA, je nachdem welcher Betrag höher ist, mit einer Geldstrafe bis zu fünf Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Vorteils, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.
(6)Absatz 6,Die von der FMA gemäß Abs. 1 bis 5 verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.Die von der FMA gemäß Absatz eins bis 5 verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.
Strafbestimmungen betreffend juristische Personen
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn natürliche Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund
der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person
innehaben, gegen die in § 6 Abs. 1 bis 5 angeführten Bestimmungen verstoßen haben.innehaben, gegen die in Paragraph 6, Absatz eins bis 5 angeführten Bestimmungen verstoßen haben.
(2)Absatz 2,Juristische Personen können wegen Verstößen gegen die in § 6 Abs. 1 bis 5 angeführten Bestimmungen auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 1 genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat.Juristische Personen können wegen Verstößen gegen die in Paragraph 6, Absatz eins bis 5 angeführten Bestimmungen auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Absatz eins, genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat.
(3)Absatz 3,Die Geldstrafe gemäß Abs. 1 oder 2 beträgtDie Geldstrafe gemäß Absatz eins, oder 2 beträgt
bis zu fünf Millionen Euro,
bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Vorteils, soweit sich dieser beziffern lässt, oder
bis zu 10vH des jährlichen Gesamtnettoumsatzes gemäß Abs. 4,bis zu 10vH des jährlichen Gesamtnettoumsatzes gemäß Absatz 4,,
je nachdem welcher Betrag höher ist.
(4)Absatz 4,Der jährliche Gesamtnettoumsatz gemäß Abs. 3 Z 3 bestimmt sich nach dem letzten festgestellten Jahresabschluss. Bei Kreditinstituten gemäß § 1 Abs. 1 BWG, CRR-Kreditinstituten gemäß § 1a Abs. 1 Z 1 BWG, E-Geld-Instituten gemäß § 3 Abs. 2 und § 9 Abs. 1 E-Geldgesetz, die CRR-Finanzinstitut gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind, bei Zahlungsinstituten gemäß § 3 Z 4 ZaDiG, die CRR-Finanzinstitute gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27. Juni 2013 S. 1, sind, bei AIFM gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 AIFMG, bei Wertpapierfirmen gemäß § 1 Z 1 WAG 2007 und bei CRR-Wertpapierfirmen gemäß § 1 Z 1a WAG 2007 ist der jährliche Gesamtnettoumsatz die Summe der in Z 1 bis 7 der Anlage 2 zu § 43 BWG angeführten Erträge abzüglich der dort angeführten Aufwendungen. Bei Versicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 1 VAG 2016, Rückversicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 2 VAG 2016 oder kleinen Versicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 3 VAG 2016 ist der jährliche Gesamtnettoumsatz die Summe der in § 146 Abs. 4 Z 1 bis 8 und 10 bis 11 VAG 2016 angeführten Erträge abzüglich der dort angeführten Aufwendungen. Handelt es sich bei der juristischen Person um eine Muttergesellschaft oder eine Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft, die einen konsolidierten Abschluss nach der Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG, ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013 S. 19, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/102/EU, ABl. Nr. L 334 vom 21.11.2014 S. 86 aufzustellen hat, so ist der maßgebliche jährliche Gesamtnettoumsatz der jährliche Gesamtnettoumsatz oder die entsprechende Einkunftsart gemäß den einschlägigen Rechnungslegungsbestimmungen, der oder die im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom zuständigen Leitungsorgan der Muttergesellschaft an der Spitze festgestellt wurde. Soweit die FMA die Grundlagen für den jährlichen Gesamtnettoumsatz nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.Der jährliche Gesamtnettoumsatz gemäß Absatz 3, Ziffer 3, bestimmt sich nach dem letzten festgestellten Jahresabschluss. Bei Kreditinstituten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BWG, CRR-Kreditinstituten gemäß Paragraph eins a, Absatz eins, Ziffer eins, BWG, E-Geld-Instituten gemäß Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph 9, Absatz eins, E-Geldgesetz, die CRR-Finanzinstitut gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, sind, bei Zahlungsinstituten gemäß Paragraph 3, Ziffer 4, ZaDiG, die CRR-Finanzinstitute gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646 aus 2012,, Amtsblatt Nummer L 176 vom 27. Juni 2013 Seite 1, sind, bei AIFM gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, AIFMG, bei Wertpapierfirmen gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, WAG 2007 und bei CRR-Wertpapierfirmen gemäß Paragraph eins, Ziffer eins a, WAG 2007 ist der jährliche Gesamtnettoumsatz die Summe der in Ziffer eins, bis 7 der Anlage 2 zu Paragraph 43, BWG angeführten Erträge abzüglich der dort angeführten Aufwendungen. Bei Versicherungsunternehmen gemäß Paragraph 5, Ziffer eins, VAG 2016, Rückversicherungsunternehmen gemäß Paragraph 5, Ziffer 2, VAG 2016 oder kleinen Versicherungsunternehmen gemäß Paragraph 5, Ziffer 3, VAG 2016 ist der jährliche Gesamtnettoumsatz die Summe der in Paragraph 146, Absatz 4, Ziffer eins bis 8 und 10 bis 11 VAG 2016 angeführten Erträge abzüglich der dort angeführten Aufwendungen. Handelt es sich bei der juristischen Person um eine Muttergesellschaft oder eine Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft, die einen konsolidierten Abschluss nach der Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG, Amtsblatt Nummer L 182 vom 29.06.2013 Seite 19, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/102/EU, Amtsblatt Nummer L 334 vom 21.11.2014 Seite 86 aufzustellen hat, so ist der maßgebliche jährliche Gesamtnettoumsatz der jährliche Gesamtnettoumsatz oder die entsprechende Einkunftsart gemäß den einschlägigen Rechnungslegungsbestimmungen, der oder die im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom zuständigen Leitungsorgan der Muttergesellschaft an der Spitze festgestellt wurde. Soweit die FMA die Grundlagen für den jährlichen Gesamtnettoumsatz nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
(5)Absatz 5,Die von der FMA gemäß Abs. 1 bis 3 verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.Die von der FMA gemäß Absatz eins bis 3 verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.
Andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen
§ 8.Paragraph 8,
Die FMA kann bei einer der in § 6 Abs. 1 bis 5 genannten Verwaltungsübertretungen unbeschadet sonstiger Befugnisse nach anderen Verwaltungsvorschriften folgende verwaltungsrechtliche Maßnahmen ergreifen: Die FMA kann bei einer der in Paragraph 6, Absatz eins bis 5 genannten Verwaltungsübertretungen unbeschadet sonstiger Befugnisse nach anderen Verwaltungsvorschriften folgende verwaltungsrechtliche Maßnahmen ergreifen:
die Anordnung, dass die natürliche oder juristische Person das Verhalten einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat;
ein vorübergehendes Verbot, das die für den Verstoß verantwortlichen Mitglieder des Leitungsorgans des Originators, des Sponsors oder der Verbriefungszweckgesellschaft oder für den Verstoß verantwortliche andere natürliche Person daran hindert, in solchen Unternehmen Leitungsaufgaben wahrzunehmen;
im Falle der in § 6 Abs. 1 Z 5, § 6 Abs. 3 Z 3 oder § 6 Abs. 4 genannten Verstöße ein vorübergehendes Verbot, das den Originator und den Sponsor daran hindert, nach Art. 27 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 zu melden, dass eine Verbriefung die Anforderungen der Art. 19 bis 22 oder Art. 23 bis 26 der Verordnung (EU) 2017/2402 erfüllt;im Falle der in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 3, oder Paragraph 6, Absatz 4, genannten Verstöße ein vorübergehendes Verbot, das den Originator und den Sponsor daran hindert, nach Artikel 27, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2017/2402 zu melden, dass eine Verbriefung die Anforderungen der Artikel 19 bis 22 oder Artikel 23 bis 26 der Verordnung (EU) 2017/2402 erfüllt;
im Falle des in § 6 Abs. 5 genannten Verstoßes einen vorübergehenden Entzug der einem Dritten nach Art. 28 der Verordnung (EU) 2017/2402 erteilten Zulassung, die diesen ermächtigt, zu überprüfen, ob eine Verbriefung den Art. 19 bis 22 oder Art. 23 bis 26 der Verordnung (EU) 2017/2402 entspricht.im Falle des in Paragraph 6, Absatz 5, genannten Verstoßes einen vorübergehenden Entzug der einem Dritten nach Artikel 28, der Verordnung (EU) 2017/2402 erteilten Zulassung, die diesen ermächtigt, zu überprüfen, ob eine Verbriefung den Artikel 19 bis 22 oder Artikel 23 bis 26 der Verordnung (EU) 2017/2402 entspricht.
Wahrnehmung der Aufsichtsbefugnisse zur Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen und Maßnahmen
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die FMA hat unbeschadet der sonstigen verwaltungsrechtlichen Bestimmungen bei der Festsetzung der Art der Sanktion oder Maßnahme wegen Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) 2017/2402 sowie bei der Bemessung der Höhe einer Strafe, soweit angemessen, insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen:
die Erheblichkeit, Schwere und Dauer des Verstoßes;
den Grad der Verantwortung der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
die Finanzkraft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich insbesondere aus dem Gesamtnettoumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt;
die Höhe der von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, soweit sie sich beziffern lassen;
die Verluste, die Dritte durch den Verstoß entstanden sind, soweit sie sich beziffern lassen;
die Bereitschaft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Zusammenarbeit mit der FMA, unbeschadet der Notwendigkeit, die Herausgabe des von dieser Person erlangten Vorteils (erzielte Gewinne oder verhinderte Verluste) sicherzustellen und
frühere Verstöße der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen.
Bekanntmachung verwaltungsrechtlicher Sanktionen
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die FMA hat jede rechtskräftig verhängte verwaltungsrechtliche Sanktion wegen eines Verstoßes gegen Art. 6, 7, 9 oder Art. 27 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 einschließlich der Identität der sanktionierten natürlichen oder juristischen Person und den Informationen zu Art und Charakter des zu Grunde liegenden Verstoßes unverzüglich, nachdem die betroffene Person von der Sanktion informiert wurde, auf ihrer offiziellen Internetseite bekannt zu machen.Die FMA hat jede rechtskräftig verhängte verwaltungsrechtliche Sanktion wegen eines Verstoßes gegen Artikel 6, 7, 9, oder Artikel 27, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2017/2402 einschließlich der Identität der sanktionierten natürlichen oder juristischen Person und den Informationen zu Art und Charakter des zu Grunde liegenden Verstoßes unverzüglich, nachdem die betroffene Person von der Sanktion informiert wurde, auf ihrer offiziellen Internetseite bekannt zu machen.
(2)Absatz 2,Ist die FMA der Ansicht, dass die Bekanntmachung der Identität einer von der Entscheidung betroffenen juristischen Person oder der personenbezogenen Daten einer natürlichen Person einer einzelfallbezogenen Bewertung unverhältnismäßig wäre, die Bekanntmachung die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende strafrechtliche Ermittlungen gefährden würde oder den Beteiligten einen unverhältnismäßig hohen Schaden zufügen würde, soweit sich dieser beziffern lässt, so kann die FMA entweder
die Entscheidung, mit der eine verwaltungsrechtliche Sanktion verhängt wird, erst bekannt machen, wenn die Gründe für ihre Nichtbekanntmachung weggefallen sind;
die Entscheidung in anonymer Fassung veröffentlichen, wenn diese anonyme Fassung einen wirksamen Schutz der betreffenden personenbezogenen Daten gewährleistet;
die Entscheidung nicht bekannt machen, wenn sie der Auffassung ist, dass eine Veröffentlichung gemäß Z 1 oder 2 nicht ausreichend ist, um zu gewährleisten, dassdie Entscheidung nicht bekannt machen, wenn sie der Auffassung ist, dass eine Veröffentlichung gemäß Ziffer eins, oder 2 nicht ausreichend ist, um zu gewährleisten, dass
die Stabilität der Finanzmärkte nicht gefährdet wird, oder
bei Maßnahmen, die als geringfügig angesehen werden, bei einer Bekanntmachung der Entscheidung die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.
(3)Absatz 3,Liegen Gründe für eine anonyme Veröffentlichung gemäß Abs. 2 Z 2 vor und ist jedoch davon auszugehen, dass diese Gründe in absehbarer Zeit nicht mehr vorliegen werden, so kann die FMA von der Vornahme einer anonymen Veröffentlichung absehen und die Sanktion nach Wegfall der Gründe gemäß Abs. 2 Z 2 auch gemäß Abs. 1 bekannt machen.Liegen Gründe für eine anonyme Veröffentlichung gemäß Absatz 2, Ziffer 2, vor und ist jedoch davon auszugehen, dass diese Gründe in absehbarer Zeit nicht mehr vorliegen werden, so kann die FMA von der Vornahme einer anonymen Veröffentlichung absehen und die Sanktion nach Wegfall der Gründe gemäß Absatz 2, Ziffer 2, auch gemäß Absatz eins, bekannt machen.
(4)Absatz 4,Der von einer Veröffentlichung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 Z 2 in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat in diesem Falle die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen wie die ursprüngliche Veröffentlichung. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen.Der von einer Veröffentlichung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung gemäß Absatz eins, oder Absatz 2, Ziffer 2, in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat in diesem Falle die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen wie die ursprüngliche Veröffentlichung. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen.
(5)Absatz 5,Wird ein Rechtsmittel gegen eine der Veröffentlichung gemäß Abs. 1 zugrunde liegende Entscheidung erhoben, so ist dies sowie das Ergebnis dieses Verfahrens in gleicher Weise wie die ursprüngliche Veröffentlichung bekannt zu machen. Wird einem solchen Rechtsmittel in einem gerichtlichen Verfahren aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die FMA dies ebenso bekannt zu machen. Wird einem Rechtsmittel gegen eine der Veröffentlichung gemäß Abs. 1 oder 2 zugrunde liegende Entscheidung stattgegeben, muss die Veröffentlichung auf Antrag des Betroffenen von der offiziellen Internetseite der FMA entfernt werden.Wird ein Rechtsmittel gegen eine der Veröffentlichung gemäß Absatz eins, zugrunde liegende Entscheidung erhoben, so ist dies sowie das Ergebnis dieses Verfahrens in gleicher Weise wie die ursprüngliche Veröffentlichung bekannt zu machen. Wird einem solchen Rechtsmittel in einem gerichtlichen Verfahren aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die FMA dies ebenso bekannt zu machen. Wird einem Rechtsmittel gegen eine der Veröffentlichung gemäß Absatz eins, oder 2 zugrunde liegende Entscheidung stattgegeben, muss die Veröffentlichung auf Antrag des Betroffenen von der offiziellen Internetseite der FMA entfernt werden.
(6)Absatz 6,Ist eine Veröffentlichung gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 Z 2 nicht aufgrund einer Entscheidung gemäß Abs. 4 und 5 zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen, so stellt die FMA sicher, dass jede Bekanntmachung sowie jede diesbezügliche Ergänzung vom Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung an während eines Zeitraums von fünf Jahren auf ihrer Internetseite zugänglich bleibt. Dabei ist die Veröffentlichung personenbezogener Daten jedoch nur so lange aufrecht zu erhalten, so lange nicht die Kriterien für eine anonymisierte Veröffentlichung vorliegen.Ist eine Veröffentlichung gemäß Absatz eins, oder Absatz 2, Ziffer 2, nicht aufgrund einer Entscheidung gemäß Absatz 4 und 5 zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen, so stellt die FMA sicher, dass jede Bekanntmachung sowie jede diesbezügliche Ergänzung vom Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung an während eines Zeitraums von fünf Jahren auf ihrer Internetseite zugänglich bleibt. Dabei ist die Veröffentlichung personenbezogener Daten jedoch nur so lange aufrecht zu erhalten, so lange nicht die Kriterien für eine anonymisierte Veröffentlichung vorliegen.
Meldung an die ESMA
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Die FMA hat der ESMA alle gemäß den §§ 6 und 7 verhängten Verwaltungssanktionen, sowie sämtliche Rechtsmittel im Zusammenhang mit Sanktionen und die Ergebnisse der Rechtsmittelverfahren mitzuteilen.Die FMA hat der ESMA alle gemäß den Paragraphen 6 und 7 verhängten Verwaltungssanktionen, sowie sämtliche Rechtsmittel im Zusammenhang mit Sanktionen und die Ergebnisse der Rechtsmittelverfahren mitzuteilen.
Übermittlung von Informationen an die FMA
§ 12.Paragraph 12,
Die FMA kann mittels Verordnung unter Berücksichtigung der europäischen Gepflogenheiten in diesem Bereich Art und Form der Übermittlung der gemäß Art. 7 der Verordnung (EU) 2017/2402 der FMA als zuständige Behörde gemäß Art. 29 der Verordnung (EU) 2017/2402 zur Verfügung zu stellenden Informationen, die nicht gemäß Art. 7 Abs. 2 Unterabsatz 2 mittels eines Verbriefungsregisters zur Verfügung gestellt werden, näher regeln. Die FMA kann dabei vorschreiben, dass Übermittlungen durch in der Verordnung näher zu bezeichnende Rechtsträger, die von der FMA nach dem AIFMG, dem BWG, dem InvFG 2011, dem PKG, dem VAG 2016 oder dem WAG 2018 beaufsichtigt werden, ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen haben sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben. Die FMA hat sich dabei unter Berücksichtigung der europäischen Gepflogenheiten in diesem Bereich an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren und dafür zu sorgen, dass die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Die FMA hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die Meldepflichtigen oder gegebenenfalls ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Meldedaten vergewissern können. Die FMA kann mittels Verordnung unter Berücksichtigung der europäischen Gepflogenheiten in diesem Bereich Art und Form der Übermittlung der gemäß Artikel 7, der Verordnung (EU) 2017/2402 der FMA als zuständige Behörde gemäß Artikel 29, der Verordnung (EU) 2017/2402 zur Verfügung zu stellenden Informationen, die nicht gemäß Artikel 7, Absatz 2, Unterabsatz 2 mittels eines Verbriefungsregisters zur Verfügung gestellt werden, näher regeln. Die FMA kann dabei vorschreiben, dass Übermittlungen durch in der Verordnung näher zu bezeichnende Rechtsträger, die von der FMA nach dem AIFMG, dem BWG, dem InvFG 2011, dem PKG, dem VAG 2016 oder dem WAG 2018 beaufsichtigt werden, ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen haben sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben. Die FMA hat sich dabei unter Berücksichtigung der europäischen Gepflogenheiten in diesem Bereich an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren und dafür zu sorgen, dass die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Die FMA hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die Meldepflichtigen oder gegebenenfalls ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Meldedaten vergewissern können.
Informationsaustausch mit Drittstaatsbehörden
§ 13.Paragraph 13,
Die Übermittlung von Informationen durch die FMA an Behörden von Drittländern, die den Aufgaben der FMA im Rahmen der Finanzmarktaufsicht entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben, ist nur im Einzelfall zulässig, soweit dies für die Erfüllung von Aufgaben, die den Aufgaben der FMA nach diesem Bundesgesetz oder der Verordnung (EU) 2017/2402 entsprechen, oder für andere gesetzliche Aufgaben im Rahmen der Aufsicht über den Finanzmarkt der ersuchenden Behörde erforderlich ist, und die übermittelten Daten bei diesen Behörden einem dem Berufsgeheimnis gemäß § 14 FMABG entsprechenden Berufsgeheimnis unterliegen und im Einklang mit Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 stehen. Die FMA kann ausschließlich für die Zwecke der Zusammenarbeit nach diesem Absatz von ihren Befugnissen Gebrauch machen; dies gilt auch dann, wenn der Zusammenarbeit ein Ermittlungsverfahren im Drittstaat wegen eines Verhaltens zugrunde liegt, das keinen Verstoß gegen eine in Österreich geltende Vorschrift darstellt. Die Übermittlung von Informationen durch die FMA an Behörden von Drittländern, die den Aufgaben der FMA im Rahmen der Finanzmarktaufsicht entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben, ist nur im Einzelfall zulässig, soweit dies für die Erfüllung von Aufgaben, die den Aufgaben der FMA nach diesem Bundesgesetz oder der Verordnung (EU) 2017/2402 entsprechen, oder für andere gesetzliche Aufgaben im Rahmen der Aufsicht über den Finanzmarkt der ersuchenden Behörde erforderlich ist, und die übermittelten Daten bei diesen Behörden einem dem Berufsgeheimnis gemäß Paragraph 14, FMABG entsprechenden Berufsgeheimnis unterliegen und im Einklang mit Kapitel römisch fünf der Verordnung (EU) 2016/679 stehen. Die FMA kann ausschließlich für die Zwecke der Zusammenarbeit nach diesem Absatz von ihren Befugnissen Gebrauch machen; dies gilt auch dann, wenn der Zusammenarbeit ein Ermittlungsverfahren im Drittstaat wegen eines Verhaltens zugrunde liegt, das keinen Verstoß gegen eine in Österreich geltende Vorschrift darstellt.
Kosten
§ 14.Paragraph 14,
Die Kosten der FMA aus ihrer Tätigkeit als zuständige Behörde sind
demjenigen Rechnungskreis gemäß § 19 Abs. 1 FMABG oderdemjenigen Rechnungskreis gemäß Paragraph 19, Absatz eins, FMABG oder
soweit innerhalb des Rechnungskreises Subrechnungskreise einzurichten sind, demjenigen Subrechnungskreis
zuzuordnen, dem die Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben nach dem BMSVG und den einschlägigen Aufsichtsgesetzen, die zur Umsetzung oder zum Wirksamwerden der in Art. 29 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten Unionsrechtsakte erlassen worden sind, zuzuordnen sind.zuzuordnen, dem die Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben nach dem BMSVG und den einschlägigen Aufsichtsgesetzen, die zur Umsetzung oder zum Wirksamwerden der in Artikel 29, Absatz eins bis 3 der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten Unionsrechtsakte erlassen worden sind, zuzuordnen sind.
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 15.Paragraph 15,
Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Vollziehung
§ 16.Paragraph 16,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Verweise
§ 17.Paragraph 17,
Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Inkrafttreten
§ 18.Paragraph 18,
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
Artikel 2
Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes
Das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:Das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Abs. 1 wird folgende Z 21 eingefügt:In Paragraph 2, Absatz eins, wird folgende Ziffer 21, eingefügt:
im STS-Verbriefungsvollzugsgesetz – STS-VVG, BGBl. I Nr. 76/2018,“im STS-Verbriefungsvollzugsgesetz – STS-VVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2018,,“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 2 Abs. 2 wird folgende Z 10 eingefügt:In Paragraph 2, Absatz 2, wird folgende Ziffer 10, eingefügt:
3.Novellierungsanordnung 3, In § 2 Abs. 3 wird folgende Z 17 eingefügt:In Paragraph 2, Absatz 3, wird folgende Ziffer 17, eingefügt:
4.Novellierungsanordnung 4, In § 2 Abs. 4 wird folgende Z 4 eingefügt:In Paragraph 2, Absatz 4, wird folgende Ziffer 4, eingefügt:
5.Novellierungsanordnung 5, § 28 wird folgender Abs. 38 angefügt:Paragraph 28, wird folgender Absatz 38, angefügt:
„(38)Absatz 38,§ 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2018 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“Paragraph 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2018, tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011
Das Investmentfondsgesetz 2011 – InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/2018, wird wie folgt geändert:Das Investmentfondsgesetz 2011 – InvFG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 84 folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 84, folgender Eintrag eingefügt:
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 84 wird folgender § 84a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 84, wird folgender Paragraph 84 a, samt Überschrift eingefügt:
„Verbriefungen
§ 84a.Paragraph 84 a,
Ist eine Verwaltungsgesellschaft für einen von ihr verwalteten OGAW eine Verbriefung eingegangen, die die Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/2402 nicht mehr erfüllt, so hat sie im besten Interesse der Anteilinhaber des betreffenden OGAW zu handeln und gegebenenfalls Korrekturmaßnahmen zu ergreifen.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 166 Abs. 2 wird nach dem Wort „Anlagegrenzen“ der Verweis „und § 84a“ eingefügt.In Paragraph 166, Absatz 2, wird nach dem Wort „Anlagegrenzen“ der Verweis „und Paragraph 84 a, eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 196 Abs. 2 Z 21 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 22 eingefügt:In Paragraph 196, Absatz 2, Ziffer 21, wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 22, eingefügt:
Verordnung (EU) 2017/2402 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 347 vom 28.12.2017 S. 35.“Verordnung (EU) 2017/2402 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060 aus 2009, und (EU) Nr. 648 aus 2012,, Amtsblatt Nummer L 347 vom 28.12.2017 Seite 35.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 200 Abs. 26 erhält die Absatzbezeichnung „(25)“ und dem § 200 wird folgender Abs. 26 angefügt:Paragraph 200, Absatz 26, erhält die Absatzbezeichnung „(25)“ und dem Paragraph 200, wird folgender Absatz 26, angefügt:
„(26)Absatz 26,Das Inhaltsverzeichnis zu § 84a, § 84a samt Überschrift, § 166 Abs. 2 und § 196 Abs. 2 Z 21 und 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 84 a,, Paragraph 84 a, samt Überschrift, Paragraph 166, Absatz 2 und Paragraph 196, Absatz 2, Ziffer 21 und 22 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2018, treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes
Das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz – AIFMG, BGBl. I Nr. 135/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/2018, wird wie folgt geändert:Das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz – AIFMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 15 lautet:Paragraph 15, lautet:
„§ 15.Paragraph 15,
Ist ein AIFM für einen von ihm verwalteten AIF eine Verbriefung eingegangen, die die Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/2402 nicht mehr erfüllt, so hat er im besten Interesse der Anteilinhaber des betreffenden AIF zu handeln und gegebenenfalls Korrekturmaßnahmen zu ergreifen.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 71 Abs. 2 Z 23 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 24 eingefügt:In Paragraph 71, Absatz 2, Ziffer 23, wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 24, eingefügt:
Verordnung (EU) 2017/2402 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 347 vom 28.12.2017 S. 35.“Verordnung (EU) 2017/2402 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060 aus 2009, und (EU) Nr. 648 aus 2012,, Amtsblatt Nummer L 347 vom 28.12.2017 Seite 35.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 74 wird folgender Abs. 10 angefügt:Dem Paragraph 74, wird folgender Absatz 10, angefügt:
„(10)Absatz 10,§ 15 und § 71 Abs. 2 Z 23 und 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“Paragraph 15 und Paragraph 71, Absatz 2, Ziffer 23 und 24 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2018, treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“
Artikel 5
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016
Das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2018, wird wie folgt geändert:Das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – VAG 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 5 Z 9 lautet:Paragraph 5, Ziffer 9, lautet:
Rückversicherung: eine der folgenden Tätigkeiten:
die Übernahme von Risiken, die von einem Versicherungsunternehmen oder einem Drittland- Versicherungsunternehmen oder einem anderen Rückversicherungsunternehmen oder Drittland-Rückversicherungsunternehmen abgegeben werden;
im Falle der als Lloyd´s bezeichneten Vereinigung von Versicherungssyndikaten die Übernahme von Risiken, die von einem Mitglied von Lloyd´s abgetreten werden, durch ein nicht der als Lloyd´s bezeichneten Vereinigung von Versicherungssyndikaten angehörendes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder
die Bereitstellung von Versicherungsschutz durch ein Rückversicherungsunternehmen für eine Einrichtung, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/2341 fällt.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 5 Z 63 lit. d wird der Verweis „Richtlinie 2003/41/EG“ durch den Verweis „Richtlinie (EU) 2016/2341“ ersetzt.In Paragraph 5, Ziffer 63, Litera d, wird der Verweis „Richtlinie 2003/41/EG“ durch den Verweis „Richtlinie (EU) 2016/2341“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 335 Abs. 11 entfällt.Paragraph 335, Absatz 11, entfällt.
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 340 Abs. 6 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt:Nach Paragraph 340, Absatz 6, werden folgende Absatz 7 und 8 angefügt:
„(7)Absatz 7,§ 5 Z 9 und Z 63 und § 342 Abs. 2 Z 13 und Z 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2018 treten mit 13. Jänner 2019 in Kraft.Paragraph 5, Ziffer 9 und Ziffer 63 und Paragraph 342, Absatz 2, Ziffer 13 und Ziffer 14, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2018, treten mit 13. Jänner 2019 in Kraft.
(8)Absatz 8,§ 335 Abs. 11 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.“Paragraph 335, Absatz 11, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 342 Abs. 2 Z 13 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 14 angefügt:In Paragraph 342, Absatz 2, Ziffer 13, wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 14, angefügt:
Richtlinie (EU) 2016/2341 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV), ABl. Nr. L 354 vom 23.12.2016 S. 37.“Richtlinie (EU) 2016/2341 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV), Amtsblatt Nummer L 354 vom 23.12.2016 Seite 37.“
Artikel 6
Änderung des Aktiengesetzes
Das Aktiengesetz – AktG, BGBl. Nr. 98/1965, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 107/2017 und BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das Aktiengesetz – AktG, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965,, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 10 lautet:Paragraph 10, lautet:
„Inhaberaktien
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Aktien können auf Inhaber lauten, wenn
die Gesellschaft börsenotiert im Sinn des § 3 ist,die Gesellschaft börsenotiert im Sinn des Paragraph 3, ist,
Aktien der Gesellschaft mit deren Wissen über ein multilaterales Handelssystem (MTF) im Sinn des § 1 Z 24 WAG 2018 gehandelt werden, oderAktien der Gesellschaft mit deren Wissen über ein multilaterales Handelssystem (MTF) im Sinn des Paragraph eins, Ziffer 24, WAG 2018 gehandelt werden, oder
die Satzung der Gesellschaft vorsieht, dass eine Börsenotierung (Z 1) oder ein Handel über ein multilaterales Handelssystem (Z 2) beabsichtigt ist.die Satzung der Gesellschaft vorsieht, dass eine Börsenotierung (Ziffer eins,) oder ein Handel über ein multilaterales Handelssystem (Ziffer 2,) beabsichtigt ist.
(2)Absatz 2,Inhaberaktien dürfen erst nach der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegeben werden. Sie sind in einer, gegebenenfalls in mehreren Sammelurkunden zu verbriefen und bei einer Wertpapiersammelbank nach § 1 Abs. 3 Depotgesetz zu hinterlegen.Inhaberaktien dürfen erst nach der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegeben werden. Sie sind in einer, gegebenenfalls in mehreren Sammelurkunden zu verbriefen und bei einer Wertpapiersammelbank nach Paragraph eins, Absatz 3, Depotgesetz zu hinterlegen.
(3)Absatz 3,Vor der Zulassung zum Börsehandel beziehungsweise vor der Einbeziehung in ein multilaterales Handelssystem sowie nach Ablauf eines Jahres nach deren Beendigung sind auf Inhaberaktien die Vorschriften über Namensaktien sinngemäß anzuwenden.
(4)Absatz 4,Die Satzung kann bestimmen, dass auf Verlangen eines Aktionärs seine Inhaberaktien in Namensaktien und in den Fällen des Abs. 1 seine Namensaktien in Inhaberaktien umzuwandeln sind.“Die Satzung kann bestimmen, dass auf Verlangen eines Aktionärs seine Inhaberaktien in Namensaktien und in den Fällen des Absatz eins, seine Namensaktien in Inhaberaktien umzuwandeln sind.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 111 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 111, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,Die vorstehenden Absätze gelten sinngemäß für Gesellschaften im Sinn des § 10 Abs. 1 Z 2, soweit deren Satzung nichts anderes bestimmt.“Die vorstehenden Absätze gelten sinngemäß für Gesellschaften im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, soweit deren Satzung nichts anderes bestimmt.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 262 Abs. 30 wird aufgehoben.Paragraph 262, Absatz 30, wird aufgehoben.
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 262 wird folgender Abs. 40 angefügt:Dem Paragraph 262, wird folgender Absatz 40, angefügt:
„(40)Absatz 40,§ 10 und § 111 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft. § 262 Abs. 30 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.“Paragraph 10 und Paragraph 111, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2018, treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Paragraph 262, Absatz 30, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.“
Artikel 7
Änderung des Immobilieninvestmentfondsgesetzes
Das Immobilien-Investmentfondsgesetz – ImmoInvFG, BGBI. I Nr. 80/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI. I Nr. 67/2018, wird wie folgt geändert:Das Immobilien-Investmentfondsgesetz – ImmoInvFG, BGBI. römisch eins Nr. 80 aus 2003,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI. römisch eins Nr. 67 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 40 Abs. 1 Z 1 wird wie folgt geändert:Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, wird wie folgt geändert:
a) In lit. a und b wird jeweils der Verweis „§ 14“ durch den Verweis „§ 14 Abs. 2 Z 1 bis 2“ ersetzt.a) In Litera a und b wird jeweils der Verweis „§ 14“ durch den Verweis „§ 14 Absatz 2, Ziffer eins bis 2 ersetzt.
b) Es entfällt der zweite Satz.
c) Es wird der Verweis „§ 14 Abs. 2 Z 1 bis 3“ durch den Verweis „§ 14 Abs. 2 Z 1 und 2“ ersetzt.c) Es wird der Verweis „§ 14 Absatz 2, Ziffer eins bis 3 durch den Verweis „§ 14 Absatz 2, Ziffer eins und 2 ersetzt.
d) Es entfällt die Wortfolge „oder mit Gewinnen aus Vermögen gemäß den §§ 32 und 33“.d) Es entfällt die Wortfolge „oder mit Gewinnen aus Vermögen gemäß den Paragraphen 32 und 33,
e) Es wird folgender vorletzter Satz einfügt:
„Ein Ausgleich zwischen den Einkünften gemäß lit. a und b und anderen Einkünften ist unzulässig.“„Ein Ausgleich zwischen den Einkünften gemäß Litera a und b und anderen Einkünften ist unzulässig.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 40 Abs. 6 wird wie folgt geändert:Paragraph 40, Absatz 6, wird wie folgt geändert:
a) In Z 1 wird die Wortfolge „ist § 186 Abs. 1 bis 4“ durch die Wortfolge „sind § 186 Abs. 1 bis 4 und Abs. 6 und § 58 Abs. 2 zweiter Satz“ ersetzt.a) In Ziffer eins, wird die Wortfolge „ist Paragraph 186, Absatz eins bis 4 durch die Wortfolge „sind Paragraph 186, Absatz eins bis 4 und Absatz 6 und Paragraph 58, Absatz 2, zweiter Satz“ ersetzt.
b) In Z 2 wird der Verweis „§ 186 Abs. 5 Z 2 bis 3“ durch den Verweis „§ 186 Abs. 5 Z 2 bis 3 und Abs. 6“ ersetzt.b) In Ziffer 2, wird der Verweis „§ 186 Absatz 5, Ziffer 2 bis 3 durch den Verweis „§ 186 Absatz 5, Ziffer 2 bis 3 und Absatz 6, ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 44 wird folgender Abs. 18 angefügt:Dem Paragraph 44, wird folgender Absatz 18, angefügt:
„(18)Absatz 18,§ 40 Abs. 1 und Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2018 gilt für Geschäftsjahre von den §§ 40 oder 42 ImmoInvFG unterliegenden Gebilden, die nach dem 31. Dezember 2018 beginnen.“Paragraph 40, Absatz eins und Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2018, gilt für Geschäftsjahre von den Paragraphen 40, oder 42 ImmoInvFG unterliegenden Gebilden, die nach dem 31. Dezember 2018 beginnen.“
Artikel 8
Änderung des Bankwesengesetzes
Das Bankwesengesetz (BWG), BGBl. I Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:Das Bankwesengesetz (BWG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 532 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 69 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „des Zentralverwahrer-Vollzugsgesetzes – ZvVG, BGBl I Nr. 69/2015“ die Wortfolge „, der Verordnung (EU) 2017/2402 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 347 vom 28.12.2017 S. 35, des STS-Verbriefungsvollzugsgesetzes – STS-VVG, BGBl. I Nr. 76/2018“ eingefügt.In Paragraph 69, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „des Zentralverwahrer-Vollzugsgesetzes – ZvVG, BGBl römisch eins Nr. 69/2015“ die Wortfolge „, der Verordnung (EU) 2017/2402 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060 aus 2009, und (EU) Nr. 648 aus 2012,, Amtsblatt Nummer L 347 vom 28.12.2017 Seite 35, des STS-Verbriefungsvollzugsgesetzes – STS-VVG, BGBl. römisch eins Nr. 76/2018“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 107 wird folgender Abs. 100 angefügt:Dem Paragraph 107, wird folgender Absatz 100, angefügt:
„(100)Absatz 100,§ 69 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2018 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“Paragraph 69, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2018, tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“
Van der Bellen
Kurz