BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2018

Ausgegeben am 22. November 2018

Teil I

75. Bundesgesetz:

Emissionsgesetz-Luft 2018 – EG-L 2018

(NR: GP XXVI RV 271 AB 280 S. 45. BR: AB 10038 S. 885.)

[CELEX-Nr.: 32003L0035, 32016L2284]

75. Bundesgesetz über nationale Emissionsreduktionsverpflichtungen für bestimmte Luftschadstoffe (Emissionsgesetz-Luft 2018 – EG-L 2018)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Ziele des Gesetzes

Paragraph eins,

  1. Absatz einsZiel dieses Bundesgesetzes ist die Reduktion der atmosphärischen Emissionen von bestimmten Luftschadstoffen durch Festlegung nationaler Emissionsreduktionsverpflichtungen zum dauerhaften Schutz der Gesundheit des Menschen und der Umwelt.
  2. Absatz 2Zur Erreichung der in Absatz eins, genannten Ziele soll dieses Bundesgesetz die koordinierte Umsetzung wirksamer und geeigneter Maßnahmen zum Schutz vor Emissionen von bestimmten Luftschadstoffen ermöglichen.
  3. Absatz 3Ferner soll dieses Bundesgesetz
    1. Ziffer eins
      zur Erreichung der festgelegten Luftqualitätsziele, insbesondere der im Immissionsschutzgesetz-Luft, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997,, festgesetzten Immissionsgrenz- und Immissionszielwerte,
    2. Ziffer 2
      zur Erreichung der in Bezug auf den Schutz der Artenvielfalt und der Ökosysteme bestehenden Ziele gemäß dem 7. Umweltaktionsprogramm der Europäischen Union, Beschluss Nr. 1386/2013/EU über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2020, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 Sitzung 171, und
    3. Ziffer 3
      zur Verbesserung der Synergieeffekte zwischen den Luftqualitätszielen und Maßnahmen der Klima- und Energiepolitik
    beitragen.

Geltungsbereich

Paragraph 2,

  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz gilt für Emissionen der in Anlage 1 genannten Luftschadstoffe aus anthropogenen Quellen.
  2. Absatz 2Dieses Bundesgesetz gilt hinsichtlich der in Anlage 1 festgelegten nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen nicht für Emissionen
    1. Ziffer eins
      des internationalen Seeverkehrs,
    2. Ziffer 2
      von Flugzeugen außerhalb des Lande- und Startzyklus und
    3. Ziffer 3
      von Stickstoffoxiden und flüchtigen organischen Verbindungen außer Methan aus Tätigkeiten, die unter die Nomenklatur für die Berichterstattung (NFR) (2014) des Übereinkommens über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung (LRTAP-Übereinkommen), Bundesgesetzblatt Nr. 158 aus 1983,, gemäß den Kategorien 3B (Düngewirtschaft) und 3D (landwirtschaftliche Böden) fallen.

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,

  1. Absatz einsLuftschadstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Stoffe, die Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft durch Partikel, Gase oder Aerosole bewirken.
  2. Absatz 2Emissionen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Freisetzungen von Luftschadstoffen von einer Punkt-, Linien- oder diffusen Quelle in die Atmosphäre.
  3. Absatz 3Anthropogene Emissionen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind atmosphärische Luftschadstoffemissionen, die mit Tätigkeiten des Menschen verbunden sind.
  4. Absatz 4Nationale Emissionsreduktionsverpflichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Verpflichtungen zur Reduktion der Emission von Luftschadstoffen. Die Verpflichtungen sind als Mindestemissionsreduktion für das Zielkalenderjahr, als Prozentsatz der im Referenzjahr (2005) insgesamt freigesetzten Emissionen, ausgedrückt.
  5. Absatz 5Stickstoffoxide (NOx) im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Summe von Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, ausgedrückt als Stickstoffdioxid (NO2).
  6. Absatz 6Schwefeldioxid (SO2) im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Schwefelverbindungen, ausgedrückt als Schwefeldioxid, einschließlich Schwefeltrioxid (SO3), Schwefelsäure (H2SO4) und reduzierter Schwefelverbindungen wie Schwefelwasserstoff (H2S), Merkaptane und Dimethylsulfide.
  7. Absatz 7Flüchtige organische Verbindungen außer Methan (NMVOC) im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle organischen Verbindungen mit Ausnahme von Methan, die durch Reaktion mit Stickstoffoxiden in Gegenwart von Sonnenlicht photochemische Oxidantien erzeugen können.
  8. Absatz 8Ozonvorläuferstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Stickstoffoxide, flüchtige organische Verbindungen außer Methan, Methan und Kohlenmonoxid (CO).
  9. Absatz 9Feinstaub (PM2,5) im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet Partikel mit einem aerodynamischen Durchmesser von höchstens 2,5 Mikrometern (µm).
  10. Absatz 10Black carbon (BC) im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet kohlenstoffhaltige, lichtabsorbierende Partikel.
  11. Absatz 11Lande- und Startzyklus im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Zyklus, der sich aus Rollen, Starten, Steigflug, Anflug und Landung sowie allen anderen Manövern von Luftfahrzeugen ergibt, die unterhalb einer Höhe von 914,4 Metern stattfinden.
  12. Absatz 12Internationaler Seeverkehr im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Fahrten auf See und in Küstengewässern von Wasserfahrzeugen unter beliebiger Flagge, ausgenommen Fischereifahrzeuge, die im Hoheitsgebiet eines Landes beginnen und im Hoheitsgebiet eines anderen Landes enden.
  13. Absatz 13Maßnahmen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind solche, die eine messbare, berichtbare und überprüfbare Verringerung von Emissionen von Luftschadstoffen zur Folge haben. Darunter fallen hoheitliche und privatwirtschaftliche Maßnahmen des Bundes und der Länder.

Nationale Emissionsreduktionsverpflichtungen

Paragraph 4,

  1. Absatz einsDie jährlichen Emissionen der in Anlage 1 genannten Luftschadstoffe sind gemäß den dort festgelegten nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen zu begrenzen.
  2. Absatz 2Die Begrenzung der jährlichen Emissionen zwischen den Jahren 2020 und 2029 folgt einem linearen Reduktionspfad, der zwischen den jeweiligen Emissionsmengen, die sich aus den nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen für 2020 ergeben, und den Emissionsmengen, die sich aus den nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen für 2030 ergeben, gezogen wird. Für das Jahr 2025 gelten indikative Zwischenziele, die sich für jeden der in Anlage 1 genannten Luftschadstoffe anhand des linearen Reduktionspfads bestimmen.
  3. Absatz 3Anstelle des linearen Reduktionspfads gemäß Absatz 2, kann für die in Anlage 1 genannten Luftschadstoffe ein nichtlinearer Reduktionspfad gewählt werden, sofern
    1. Ziffer eins
      ein nichtlinearer Reduktionspfad wirtschaftlich oder technisch effizienter ist als der lineare Reduktionspfad gemäß Absatz 2,,
    2. Ziffer 2
      sich der nichtlineare Reduktionspfad ab dem Jahr 2025 schrittweise dem linearen Reduktionspfad annähert und
    3. Ziffer 3
      die Festlegung eines nichtlinearen Reduktionspfads die Emissionsreduktionsverpflichtung des jeweiligen Luftschadstoffs für 2030 unberührt lässt.
    Die Festlegung des nichtlinearen Reduktionspfads erfolgt im nationalen Luftreinhalteprogramm und ist zu begründen. Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Ziffer eins bis Ziffer 3, ist darzulegen.
  4. Absatz 4Zur Begrenzung der jährlichen Emissionen sind gemäß Paragraph 7, Maßnahmen zu erarbeiten und im nationalen Luftreinhalteprogramm gemäß Paragraph 6, festzulegen.
  5. Absatz 5Gelingt es nicht, die jährlichen Emissionen bis zum Jahr 2025 im Einklang mit dem festgelegten Reduktionspfad zu begrenzen, ist in den darauffolgenden informativen Inventurberichten gemäß Paragraph 5, die Abweichung zu begründen und sind Maßnahmen darzustellen, die zur Einhaltung der in Anlage 1 festgelegten nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen führen.

Nationale Emissionshöchstmengen

Paragraph 4 a,

Ab dem Jahr 2010 dürfen die Emissionsmengen der in der Anlage 1a genannten Luftschadstoffe die in dieser Anlage festgelegten Mengen nicht mehr überschreiten.

Emissionsinventuren und -prognosen sowie informative Inventurberichte

Paragraph 5,

  1. Absatz einsDie Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus hat die Übermittlung von Informationen gemäß den Bestimmungen der Artikel 8 und 10 Absatz 2, in Verbindung mit Anhang römisch eins und römisch IV der Richtlinie (EU) 2016/2284 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG, ABl. Nr. L 344 vom 17.12.2016 Sitzung 1, an die Europäische Kommission und die Europäische Umweltagentur vorzunehmen und für deren Veröffentlichung Sorge zu tragen.
  2. Absatz 2Führt die Anwendung verbesserter Emissionsinventurmethoden, die dem neuesten wissenschaftlichen Kenntnisstand entsprechen, zur Nichterfüllung der nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen gemäß Paragraph 4,, können Flexibilisierungsregelungen in Einklang mit den Bestimmungen des Artikel 5,, Artikel 8,, Artikel 21, Absatz 2 und des Anhang römisch IV Teil 4 der Richtlinie (EU) 2016/2284 in Anspruch genommen werden.

Nationale Luftreinhalteprogramme

Paragraph 6,

  1. Absatz einsDie Bundesregierung hat ein erstes nationales Luftreinhalteprogramm zur fortschreitenden Verminderung der nationalen Emissionen der in Anlage 1 genannten Luftschadstoffe mit dem Ziel zu erstellen, die nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen gemäß Paragraph 4, zu erfüllen. Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus hat die Koordination durchzuführen und das erste nationale Luftreinhalteprogramm bis spätestens 1. April 2019 an die Europäische Kommission zu übermitteln.
  2. Absatz 2Die Bundesregierung hat das nationale Luftreinhalteprogramm mindestens alle vier Jahre zu aktualisieren und zu überarbeiten. Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus hat die Koordination durchzuführen und das überarbeitete nationale Luftreinhalteprogramm an die Europäische Kommission zu übermitteln.
  3. Absatz 3Unbeschadet von Absatz 2, hat die Bundesregierung das jeweilige nationale Luftreinhalteprogramm innerhalb von 18 Monaten nach Übermittlung von Emissionsinventuren oder von Emissionsprognosen (Paragraph 5,) zu aktualisieren und zu überarbeiten, wenn aus den gemäß Paragraph 5, übermittelten Daten hervorgeht, dass die in Paragraph 4, Absatz eins, genannten nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen nicht erfüllt werden oder wenn die Gefahr besteht, dass sie nicht erfüllt werden. Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus hat die Koordination durchzuführen und das aktualisierte nationale Luftreinhalteprogramm innerhalb von zwei Monaten nach seiner Fertigstellung an die Europäische Kommission zu übermitteln.
  4. Absatz 4Das nationale Luftreinhalteprogramm gemäß den Absatz eins bis 3 weist zumindest den in Anhang römisch III Teil 1 der Richtlinie (EU) 2016/2284 genannten Mindestinhalt auf. Darüberhinaus kann im nationalen Luftreinhalteprogramm eine Aufteilung der nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen gemäß Anlage 1 auf die jeweiligen Sektoren gemäß Nomenklatur für die Berichterstattung (NFR) (2014) des LRTAP-Übereinkommens erfolgen.
  5. Absatz 5Bei der Erstellung, Verabschiedung und Durchführung von nationalen Luftreinhalteprogrammen gemäß Absatz eins bis 3 ist gemäß Paragraph 7, vorzugehen.
  6. Absatz 6Der Entwurf eines nationalen Luftreinhalteprogrammes gemäß den Absatz eins bis 3 ist auf der Internetseite des Bundeministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus zu veröffentlichen. Jedermann kann zum Entwurf des nationalen Luftreinhalteprogrammes binnen sechs Wochen Stellung nehmen. Fristgerecht eingelangte Stellungnahmen sind in angemessener Weise bei der Überarbeitung des Entwurfs zu berücksichtigen. Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus hat die nationalen Luftreinhalteprogramme gemäß den Absatz eins bis 3 auf der Internetseite des Bundeministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus kundzumachen.
  7. Absatz 7Innerhalb von acht Wochen nach der Kundmachung des nationalen Luftreinhalteprogrammes gemäß Absatz 6, können unmittelbar betroffene natürliche Personen sowie Umweltorganisationen, die gemäß Paragraph 19, Absatz 7, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, anerkannt sind, bei der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus einen begründeten Antrag auf Überprüfung des nationalen Luftreinhalteprogrammes in Hinblick auf die Eignung der darin enthaltenen Maßnahmen in ihrer Gesamtheit, die nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen gemäß Paragraph 4, zu erfüllen, stellen, über den die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus mit Bescheid zu entscheiden hat.
  8. Absatz 8Unmittelbar betroffene natürliche Personen sowie Umweltorganisationen, die gemäß Paragraph 19, Absatz 7, des UVP-G 2000 anerkannt sind, können bei der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus einen begründeten Antrag auf Überarbeitung des nationalen Luftreinhalteprogrammes gemäß Absatz 2, oder 3 stellen. Die Bundesregierung hat bei Vorliegen der in Absatz 2, oder 3 genannten Voraussetzungen unverzüglich mit der Überarbeitung des nationalen Luftreinhalteprogrammes zu beginnen. Bei Nichtvorliegen der in Absatz 2, oder 3 genannten Voraussetzungen hat die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus einen Bescheid über das Nichtvorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu erlassen.
  9. Absatz 9Unmittelbar betroffene natürliche Personen sowie Umweltorganisationen, die gemäß Paragraph 19, Absatz 7, des UVP-G 2000 anerkannt sind, steht das Recht zu, gegen Bescheide gemäß Absatz 7, oder 8 eine Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Wien zu erheben.
  10. Absatz 10Bei der Stellung eines Antrags gemäß Absatz 7, oder 8 sowie der Erhebung einer Beschwerde gemäß Absatz 9, haben natürliche Personen ihre unmittelbare Betroffenheit glaubhaft zu machen. Unmittelbar betroffen ist, wer durch die Nichterfüllung oder die Gefahr der Nichterfüllung der nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen in seiner Gesundheit gefährdet ist. Umweltorganisationen haben Informationen und Daten anzufügen, aus denen ihre Anerkennung gemäß Paragraph 19, Absatz 7, des UVP-G 2000 hervorgeht. Im Antrag oder der Beschwerde ist begründet darzulegen, weshalb die Voraussetzungen für eine Überarbeitung des nationalen Luftreinhalteprogramms vorliegen oder weshalb die im nationalen Luftreinhalteprogramm enthaltenen Maßnahmen in ihrer Gesamtheit ungeeignet erscheinen, die nationalen Emissionen der in Anlage 1 genannten Luftschadstoffe derart zu vermindern, dass die in Paragraph 4, normierten nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen erfüllt werden.
  11. Absatz 11Erforderlichenfalls sind Konsultationen mit einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union über die voraussichtlichen grenzüberschreitenden Auswirkungen der Durchführung eines nationalen Luftreinhalteprogrammes auf die Umwelt in diesem Mitgliedstaat und über die geplanten Maßnahmen zur Verminderung oder Vermeidung solcher Auswirkungen durchzuführen. Für die Konsultationen ist ein angemessener Zeitrahmen mit dem anderen Mitgliedstaat zu vereinbaren. Dem Mitgliedstaat ist das gemäß Absatz 6, veröffentlichte nationale Luftreinhalteprogramm zu übermitteln.

Erarbeitung und Umsetzung von Maßnahmen

Paragraph 7,

  1. Absatz einsZur Erarbeitung von Maßnahmen zur Einhaltung der nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen (Paragraph 4,) haben Verhandlungen stattzufinden. Die Verantwortlichkeit zur Führung der Verhandlungen obliegt den gemäß Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986,, zuständigen Bundesministern. Im Falle der Aktualisierung des nationalen Luftreinhalteprogrammes gemäß Paragraph 6, Absatz 2, oder 3 sind auch Verhandlungen über die Stärkung bestehender oder Einführung zusätzlicher Maßnahmen zu führen.
  2. Absatz 2Die Verhandlungen sind so rechtzeitig aufzunehmen, dass das nationale Luftreinhalteprogramm gemäß Paragraph 6, fristgerecht an die Europäische Kommission übermittelt werden kann. Die Verhandlungen sind innerhalb von maximal sechs Monaten, spätestens jedoch einen Monat vor Ablauf der jeweiligen Übermittlungsfrist des nationalen Luftreinhalteprogrammes gemäß Paragraph 6, an die Europäische Kommission, abzuschließen.
  3. Absatz 3Bei der Erarbeitung von Maßnahmen
    1. Ziffer eins
      ist zu bewerten, in welchem Umfang sich nationale Emissionsquellen voraussichtlich auf die Luftqualität in Österreich auswirken;
    2. Ziffer 2
      ist die Notwendigkeit zu berücksichtigen, Luftschadstoffemissionen zu reduzieren, um die Immissionsgrenz- und Immissionszielwerte gemäß Immissionsschutzgesetz-Luft zu erreichen;
    3. Ziffer 3
      ist zur Erfüllung der nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen für Feinstaub black carbon prioritär zu behandeln;
    4. Ziffer 4
      ist die Kohärenz mit anderen einschlägigen Plänen und Programmen, die aufgrund von nationalen oder Unionsrechtsvorschriften erstellt wurden, sicherzustellen;
    5. Ziffer 5
      ist der UNECE-Leitfaden für Techniken zur Vermeidung und Reduktion von Ammoniakemissionen aus landwirtschaftlichen Quellen, Beschluss 2012/11, ECE/EB/AIR/113/Add. 1 zu berücksichtigen und sind die besten verfügbaren Techniken gemäß der Richtlinie (EU) 2010/75 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 Sitzung 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19.06.2012 Sitzung 25 zu nutzen;
    6. Ziffer 6
      sind das Reduktionspotential und der erforderliche Zeitraum für das Wirksamwerden der Maßnahmen zu berücksichtigen;
    7. Ziffer 7
      ist darauf Bedacht zu nehmen, dass den Kosten der Maßnahmen eine möglichst große Verringerung der Emissionen gegenübersteht;
    8. Ziffer 8
      ist zu berücksichtigen, dass der mit der Erfüllung der Maßnahmen verbundene Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg steht.
  4. Absatz 4Maßnahmen können auch als gemeinsame Maßnahmen der Gebietskörperschaften ausgearbeitet werden.
  5. Absatz 5Das Ergebnis der Verhandlungen ist gesondert festzuhalten und die festgelegten Maßnahmen sind umgehend umzusetzen.
  6. Absatz 6Geht aus den gemäß Paragraph 5, übermittelten Daten hervor, dass die in Paragraph 4, Absatz eins, genannten nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen nicht erfüllt werden oder besteht die Gefahr, dass sie nicht erfüllt werden können, kann die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus im Einvernehmen mit den jeweils gemäß BMG zuständigen Bundesministern gemäß den Grundsätzen des Absatz 3, zusätzliche Maßnahmen im Bereich der Luftreinhaltung zur Erreichung der nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen mit Verordnung festlegen.
  7. Absatz 7Der Einsatz von Düngemitteln aus Ammoniumcarbonat ist verboten.

Ökosystemmonitoring

Paragraph 8,

  1. Absatz einsMithilfe eines Netzes von Monitoringstellen, die für Süßwasserökosysteme, natürliche und naturnahe Ökosysteme sowie Waldökosysteme repräsentativ sind, ist in Einklang mit den Bestimmungen des Artikel 9 und Anhang römisch fünf der Richtlinie (EU) 2016/2284 für die Überwachung der negativen Auswirkungen der Luftverschmutzung auf Ökosysteme zu sorgen. Dabei sind bestehende Monitoringsysteme und bereits vorliegende Daten zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus bedient sich zur Erfüllung der Vorgaben gemäß Absatz eins, insbesondere des Umweltbundesamtes und übermittelt der Europäischen Kommission und der Europäischen Umweltagentur
    1. Ziffer eins
      bis zum 1. Juli 2018 den Standort der Monitoringstellen und die für die Überwachung der Auswirkungen der Luftverschmutzung verwendeten Indikatoren;
    2. Ziffer 2
      bis zum 1. Juli 2019 die gemäß Absatz eins, erhobenen Monitoringdaten.
    Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus hat die Angaben gemäß Ziffer eins und 2 alle vier Jahre zu aktualisieren und an die Europäische Kommission und die Europäische Umweltagentur zu übermitteln.

Zusammenarbeit mit Drittländern

Paragraph 9,

Die Bundesregierung gewährleistet die bi- und multilaterale Zusammenarbeit mit Drittländern und die Koordinierung innerhalb einschlägiger internationaler Organisationen auf den Gebieten der technischen und wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung, unter anderem durch Informationsaustausch, um die Grundlage für die Förderung von Emissionsreduktionen zu verbessern.

Strafbestimmung

Paragraph 10,

Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen mit Geldstrafe bis zu 3 630 Euro, wer

  1. Ziffer eins
    entgegen Paragraph 7, Absatz 7, Düngemittel aus Ammoniumcarbonat einsetzt;
  2. Ziffer 2
    Gebote oder Verbote einer nach Paragraph 7, Absatz 6, erlassenen Verordnung nicht einhält.

Vollziehung

Paragraph 11,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit sich nicht die Zuständigkeit einzelner Bundesminister ergibt, die Bundesregierung betraut.

Bezugnahme auf Richtlinien

Paragraph 12,

Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie (EU) 2016/2284 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG, ABl. Nr. L 344 vom 17.12.2016 Sitzung 1, umgesetzt.

Geschlechtsneutrale Bezeichnung

Paragraph 13,

Die in diesem Bundesgesetz verwendeten Funktions- und Personenbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.

Verweisung auf andere Bundesgesetze

Paragraph 14,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird und nicht anderes angegeben ist, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen

Paragraph 15,

  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit xx. Monat 201x in Kraft. Gleichzeitig tritt das Emissionshöchstmengengesetz-Luft, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2003,, außer Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 4 a, samt Überschrift und Anlage 1a treten mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.

Van der Bellen

Kurz

Anlage 1

Nationale Emissionsreduktionsverpflichtungen

Luftschadstoff

Reduktion gegenüber dem Referenzjahr 2005 ab 2020

Reduktion gegenüber dem Referenzjahr 2005 ab 2030

Schwefeldioxid (SO2)

26 %

41 %

Stickstoffoxide (NOx)

37 %

69 %

Flüchtige organische Verbindungen außer Methan (NMVOC)

21 %

36 %

Ammoniak (NH3)

1 %

12 %

Feinstaub (PM2,5)

20 %

46 %

Anlage 1a

Nationale Höchstmengen der Emissionen von Schwefeldioxid, Stickstoffoxiden, flüchtigen organischen Verbindungen und Ammoniak

Schadstoff

nationale Emissionshöchstmenge in Kilotonnen pro Jahr

Schwefeldioxid

39

Stickstoffoxide

103

VOC

159

Ammoniak

66