74. Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Umwelthaftungsgesetz und das Umweltinformationsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bundes-Umwelthaftungsgesetzes
Das Bundes-Umwelthaftungsgesetz (B-UHG), BGBl. I Nr. 55/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2013 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das Bundes-Umwelthaftungsgesetz (B-UHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2013, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 4 Z 1 lit. a lautet:Paragraph 4, Ziffer eins, Litera a, lautet:
jede erhebliche Schädigung der Gewässer, das ist jeder Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den ökologischen, chemischen oder mengenmäßigen Zustand oder das ökologische Potenzial der betreffenden Gewässer im Sinn des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215/1959, hat, mit Ausnahme der nachteiligen Auswirkungen, die in Anwendung des § 104a WRG 1959 bewilligt wurden, und“jede erhebliche Schädigung der Gewässer, das ist jeder Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den ökologischen, chemischen oder mengenmäßigen Zustand oder das ökologische Potenzial der betreffenden Gewässer im Sinn des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, hat, mit Ausnahme der nachteiligen Auswirkungen, die in Anwendung des Paragraph 104 a, WRG 1959 bewilligt wurden, und“
2.Novellierungsanordnung 2, § 11 Abs. 1 und 2 lautet:Paragraph 11, Absatz eins und 2 lautet:
„(1)Absatz einsNatürliche oder juristische Personen, die durch einen eingetretenen Umweltschaden
in ihren Rechten verletzt werden können,
insofern betroffen sind, als sie in der Nutzung der natürlichen Ressourcen Gewässer oder Boden oder in der Nutzung der Funktionen dieser Ressourcen erheblich eingeschränkt werden können, oder
ein ausreichendes Interesse an einem Verfahren gemäß § 6 und § 7 Abs. 2 haben,ein ausreichendes Interesse an einem Verfahren gemäß Paragraph 6 und Paragraph 7, Absatz 2, haben,
können die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich der behauptete Umweltschaden eingetreten ist, in einer schriftlichen Beschwerde dazu auffordern, im Sinn des § 6 und des § 7 Abs. 2 tätig zu werden. Das Recht zur Umweltbeschwerde steht auch dem Umweltanwalt (§ 2 Abs. 4 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 – UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993) und jenen Umweltorganisationen zu, die gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannt sind, und zwar jeweils im Rahmen ihrer örtlichen Anerkennung. Ausreichendes Interesse im Sinn der Z 3 haben die in § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 genannten Personen.können die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich der behauptete Umweltschaden eingetreten ist, in einer schriftlichen Beschwerde dazu auffordern, im Sinn des Paragraph 6 und des Paragraph 7, Absatz 2, tätig zu werden. Das Recht zur Umweltbeschwerde steht auch dem Umweltanwalt (Paragraph 2, Absatz 4, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 – UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,) und jenen Umweltorganisationen zu, die gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannt sind, und zwar jeweils im Rahmen ihrer örtlichen Anerkennung. Ausreichendes Interesse im Sinn der Ziffer 3, haben die in Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 genannten Personen.
(2)Absatz 2Als Rechte im Sinn von Abs. 1 erster Satz geltenAls Rechte im Sinn von Absatz eins, erster Satz gelten
der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen sowie
in Bezug auf Gewässer: bestehende Rechte im Sinn von § 12 Abs. 2 WRG 1959 sowie die Rechte des Fischereiberechtigten undin Bezug auf Gewässer: bestehende Rechte im Sinn von Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 sowie die Rechte des Fischereiberechtigten und
in Bezug auf den Boden: das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte an einer betroffenen Liegenschaft, nicht jedoch die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswerts.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 18 wird folgender Satz angefügt:In Paragraph 18, wird folgender Satz angefügt:
„Bei Wasserkörpern, die sich am 30. April 2007 aufgrund von Tätigkeiten, die vor diesem Datum stattgefunden haben, nicht im Zielzustand nach der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, Abl. Nr. L 327 vom 22.12.2000 S. 1 befanden, ist insoweit entsprechend den Vorgaben zur stufenweisen Zielerreichung gemäß Art. 4 dieser Richtlinie vorzugehen, als diese Tätigkeiten nicht weitere Emissionen, Ereignisse oder Vorfälle verursachen und daher keine weitere Verschlechterung des Zustands des betreffenden Wasserkörpers im Sinne des Art. 4 Abs. 5 lit. c der Richtlinie 2000/60/EG erfolgt.“„Bei Wasserkörpern, die sich am 30. April 2007 aufgrund von Tätigkeiten, die vor diesem Datum stattgefunden haben, nicht im Zielzustand nach der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, Abl. Nr. L 327 vom 22.12.2000 Sitzung 1 befanden, ist insoweit entsprechend den Vorgaben zur stufenweisen Zielerreichung gemäß Artikel 4, dieser Richtlinie vorzugehen, als diese Tätigkeiten nicht weitere Emissionen, Ereignisse oder Vorfälle verursachen und daher keine weitere Verschlechterung des Zustands des betreffenden Wasserkörpers im Sinne des Artikel 4, Absatz 5, Litera c, der Richtlinie 2000/60/EG erfolgt.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem Text des § 21 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:Dem Text des Paragraph 21, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2§ 4 Z 1 lit. a, § 11 Abs. 1 und 2 sowie § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2018 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph 4, Ziffer eins, Litera a,, Paragraph 11, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 18, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2018, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Umweltinformationsgesetzes
Das Umweltinformationsgesetz (UIG), BGBl. Nr. 495/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 95/2015 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das Umweltinformationsgesetz (UIG), Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2015, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 6 Abs. 2 Z 3 wird die Wortfolge „des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999“ durch die Wortfolge „der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, sowie des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999 idF BGBl. I Nr. 24/2018“ ersetzt.In Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, wird die Wortfolge „des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. römisch eins Nr. 165/1999“ durch die Wortfolge „der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 Sitzung 1, sowie des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 24/2018“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 9a Abs. 1 zweiter Satz wird das Wort „Dienstleister“ durch das Wort „Auftragsverarbeiter“ ersetzt.In Paragraph 9 a, Absatz eins, zweiter Satz wird das Wort „Dienstleister“ durch das Wort „Auftragsverarbeiter“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 18 wird folgender Abs. 9 angefügt:Dem Paragraph 18, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9§ 6 Abs. 2 Z 3 und § 9a Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2018 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3 und Paragraph 9 a, Absatz eins, zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2018, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Van der Bellen
Kurz