BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2018

Ausgegeben am 25. Oktober 2018

Teil I

71. Bundesgesetz:

Elektronische Notariatsform-Gründungsgesetz – ENG

(NR: GP XXVI RV 253 AB 263 S. 39. BR: AB 10026 S. 884.)

71. Bundesgesetz, mit dem das GmbH-Gesetz und die Notariatsordnung geändert werden (Elektronische Notariatsform-Gründungsgesetz – ENG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des GmbH-Gesetzes

Das GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 4, Absatz 3, erster Satz lautet:

„Der Gesellschaftsvertrag bedarf der Form eines Notariatsakts, wobei dieser auch elektronisch unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit (Paragraph 69 b, NO) errichtet werden kann.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 127, wird folgender Absatz 25, angefügt:

  1. Absatz 25Paragraph 4, Absatz 3, in der Fassung des Elektronische Notariatsform-Gründungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2018,, tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“

Artikel 2
Änderung der Notariatsordnung

Die Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 36 a, Absatz 3, letzter Satz wird das Wort „zweiter“ durch das Wort „dritter“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 36 b, Absatz 7, letzter Satz, Absatz 8, letzter Satz und Absatz 9, letzter Satz wird jeweils das Wort „zweiter“ durch das Wort „dritter“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 36 c, Absatz 5, wird die Wendung „in einer Datenanwendung zu verarbeiten, soweit diese den Betroffenenkreisen und Datenarten der Anlage 1, SA037 der Standard- und Muster-Verordnung 2004 – StMV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2004,, entsprechen“ durch die Wortfolge „zu verarbeiten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 69 a, wird folgender Paragraph 69 b, eingefügt:

Paragraph 69 b,

  1. Absatz einsSoweit dies gesetzlich vorgesehen ist, kann ein Notariatsakt nach Maßgabe der verfügbaren technischen Voraussetzungen auch elektronisch unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit errichtet werden. Für die Errichtung gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Aufnahme eines elektronisch errichteten Notariatsakts mit den sich aus Absatz 2 bis 4 ergebenden Abweichungen.
  2. Absatz 2Der Notar hat bei einer nicht physisch anwesenden Partei durch Sicherungsmaßnahmen dafür zu sorgen, dass die Feststellung und Prüfung der Identität der Partei unter Verwendung eines elektronischen Verfahrens auf sichere und zweifelsfreie Weise erfolgen, dies
    1. Ziffer eins
      anhand eines amtlichen Lichtbildausweises (Paragraph 36 b, Absatz 2, zweiter Satz) im Rahmen eines videogestützten elektronischen Verfahrens oder
    2. Ziffer 2
      durch ein gesetzlich vorgesehenes Verfahren, mit dem gesichert dieselbe Information wie mit der Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises zur Verfügung gestellt wird (elektronischer Ausweis).
    Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat mit Verordnung festzulegen, welche Maßnahmen zum Ausgleich des insofern potenziell bestehenden erhöhten Risikos der Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) erforderlich sind, unter welchen Voraussetzungen sich der Notar für eine solche Identitätsfeststellung und -prüfung eines Dienstleisters bedienen kann und welche Anforderungen an die Datensicherheit, an die Fälschungssicherheit und an die Verlässlichkeit der Personen, die den Identifikationsvorgang konkret durchführen, erfüllt sein müssen. Die näheren technischen Voraussetzungen für die Verfahren nach Ziffer eins und 2 sind in Richtlinien der Österreichischen Notariatskammer zu regeln. Die endgültige Verantwortung für die Erfüllung der Pflicht zur Identifizierung verbleibt beim Notar. Sämtliche der bei der Feststellung und Prüfung der Identität der Partei unter Verwendung eines elektronischen Verfahrens erhobenen Daten und aufgezeichneten Vorgänge müssen dem Notar zur Sicherstellung der Erfüllung der ihn treffenden Sorgfaltspflichten unmittelbar zur Verfügung stehen. Ist dem Notar anhand dessen eine abschließende Erfüllung der ihn treffenden Identifizierungs- und sonstigen Sorgfaltspflichten nicht möglich, so hat die Aufnahme des Notariatsakts unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit zu unterbleiben.
  3. Absatz 3Bei der Aufnahme des Notariatsakts müssen alle Parteien ununterbrochen entweder physisch vor dem Notar anwesend oder mit dem Notar und den anderen Parteien unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit durch eine optische und akustische Zweiweg-Verbindung in Echtzeit verbunden sein. Wird die Verbindung vorübergehend unterbrochen, so hat der Notar mit der Errichtung des Notariatsakts innezuhalten und erst dann fortzufahren, wenn die Verbindung wieder vollständig hergestellt ist.
  4. Absatz 4Paragraph 68, gilt mit der Maßgabe, dass die unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit verbundene Partei ihre elektronische Signatur (Artikel 3, Ziffer 10, eIDAS-VO) dem Notariatsakt zeitlich vor einer allenfalls physisch vor dem Notar anwesenden Partei beizufügen hat. Zusätzlich zu den Angaben nach Paragraph 68, Absatz 2, hat der Notar im Notariatsakt auch anzuführen, dass der Notariatsakt unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit durch eine optische und akustische Zweiweg-Verbindung zustande gekommen ist und welche Partei sich derart an der Aufnahme des Notariatsakts beteiligt hat; für den Fall des Fehlens dieser Angabe gilt Paragraph 68, Absatz 2, letzter Satz sinngemäß.
  5. Absatz 5Soweit personenbezogene Daten nach dieser Bestimmung verarbeitet werden, geschieht dies in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe nach Paragraph eins,, aufgrund der Verpflichtung des Notars zur Identifikation der Parteien sowie zum Zweck der Verhinderung oder Bekämpfung der Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, wird das Wort „und“ am Ende durch einen Beistrich ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 79, Absatz eins, erhalten die bisherigen Ziffern 2 und 3 die Ziffernbezeichnungen „3.“ und „4.“.

Novellierungsanordnung 7, Nach Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, wird folgende Ziffer 2, eingefügt:

  1. Ziffer 2
    dem Notar gegenüber erklärt, dass sie den Inhalt der Urkunde kennt und deren Unterfertigung (Signierung) frei von Zwang erfolgt,“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 79, Absatz 2, erster Satz und Absatz 2 a, erster Satz werden jeweils nach dem Wort „Unternehmen“ das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt und jeweils nach dem Wort „Personen“ die Wortfolge „oder der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 79, Absatz 5, erster Satz lautet:

„Die Beurkundung geschieht durch einen Vermerk, der

  1. Ziffer eins
    die Geschäftszahl des Beurkundungsregisters,
  2. Ziffer 2
    den Vor- und Familiennamen der Partei, gegebenenfalls auch deren Geburtsdatum,
  3. Ziffer 3
    die Bestätigung der Abgabe der Erklärung der Partei nach Absatz eins, Ziffer 2, und
  4. Ziffer 4
    die Bestätigung der Echtheit der Unterschrift (firmenmäßigen Zeichnung) oder des Handzeichens
zu enthalten hat.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 79, Absatz 6, erster Satz werden das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort „Beurkundungsregister“ die Wendung „und für die Vornahme der Beurteilung nach Paragraph 34, Absatz eins “, eingefügt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 79, Absatz 6, zweiter Satz wird nach dem Wort „Notar“ die Wendung „über die ihn nach Paragraph 34, treffenden Pflichten hinaus“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 79, Absatz 6, dritter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 79, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9Abweichend von Absatz eins, Ziffer eins und 3 kann der Notar für den Fall, dass die Errichtung eines elektronischen Notariatsakts unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit (Paragraph 69 b,) gesetzlich vorgesehen und im unmittelbaren Zusammenhang mit dem betreffenden Rechtsgeschäft auch die Beglaubigung der Echtheit einer händischen Unterschrift oder einer elektronischen Signatur erforderlich ist, unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 69 b, Absatz 2 und 3 auch die Echtheit der Unterschrift oder der elektronischen Signatur einer nicht physisch anwesenden Partei beurkunden. Der Notar muss dabei mit der Partei vor und während ihrer Unterschrifts- oder Signaturleistung unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit durch eine optische und akustische Zweiweg-Verbindung ununterbrochen und solange verbunden sein, dass von ihm der Vorgang der Anbringung der händischen Unterschrift oder der elektronischen Signatur eindeutig und lückenlos mitverfolgt werden kann. Bei einer händischen Unterschrift hat die Partei dem elektronischen Abbild des von ihr unterfertigten Dokuments auch ihre elektronische Signatur beizufügen. Zusätzlich zu den sonstigen Voraussetzungen hat der Notar vor der Beglaubigung der Echtheit einer Unterschrift auch einen optischen Vergleich zwischen dem an ihn elektronisch übermittelten Dokument und der der Partei nach der Anbringung der Unterschrift vorliegenden Urkunde vorzunehmen. Der vom Notar anzubringende Beglaubigungsvermerk (Absatz 5,) hat auch die Angabe zu enthalten, dass die Beglaubigung auf der Grundlage dieser Bestimmung unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit durch eine optische und akustische Zweiweg-Verbindung zustande gekommen ist.“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 140 a, Absatz 2, Ziffer 8, wird nach der Wendung „notariellen Treuhandschaften,“ die Wendung „über die näheren technischen Voraussetzungen für die Verfahren nach Paragraph 69 b, Absatz 2, Ziffer eins und 2, insbesondere über die dabei zu verwendenden Schnittstellen und einzuhaltenden technischen Sicherungsverfahren,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 189, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10Paragraph 36 a, Absatz 3,, Paragraph 36 b, Absatz 7,, 8 und 9 sowie Paragraph 36 c, Absatz 5, in der Fassung des Elektronische Notariatsform-Gründungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2018,, treten mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft. Paragraph 69 b,, Paragraph 79, Absatz eins,, 2, 2a, 5, 6 und 9 sowie Paragraph 140 a, Absatz 2, Ziffer 8, in der Fassung dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“

Van der Bellen

Kurz