70. Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch und die Strafprozeßordnung 1975 geändert werden (Strafrechtsänderungsgesetz 2018)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis |
Artikel | 1 Änderung des Strafgesetzbuches |
Artikel | 2 Änderung der Strafprozeßordnung 1975 |
Artikel | 3 Inkrafttreten |
Artikel | 4 Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union |
Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 117/2017, wird wie folgt geändert:Das Strafgesetzbuch, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 64 Abs. 1 Z 4b wird das Wort „atomarer“ durch die Wendung „nuklearer oder radiologischer“ ersetzt.In Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 4 b, wird das Wort „atomarer“ durch die Wendung „nuklearer oder radiologischer“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 64 Abs. 1 Z 9 werden nach dem Wort „ferner“ die Wendung „Terrorismusfinanzierung (§ 278d),“ eingefügt, nach dem Klammerzitat „(278e)“ das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Klammerzitat „(§ 278f)“ ein Beistrich sowie die Wendung „Reisen für terroristische Zwecke (§ 278g) und damit im Zusammenhang begangene strafbare Handlungen nach den §§ 223 und 224 sowie Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißung terroristischer Straftaten (§ 282a),“ eingefügt.In Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 9, werden nach dem Wort „ferner“ die Wendung „Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d,),“ eingefügt, nach dem Klammerzitat „(278e)“ das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Klammerzitat „(Paragraph 278 f,)“ ein Beistrich sowie die Wendung „Reisen für terroristische Zwecke (Paragraph 278 g,) und damit im Zusammenhang begangene strafbare Handlungen nach den Paragraphen 223 und 224 sowie Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißung terroristischer Straftaten (Paragraph 282 a,),“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 64 Abs. 1 Z 9 lit. b werden nach dem Wort „Täter“ die Wendung „zur Zeit der Tat oder der Einleitung des Strafverfahrens“ und nach dem Wort „Inland“ die Wörter „hatte oder“ eingefügt.In Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, werden nach dem Wort „Täter“ die Wendung „zur Zeit der Tat oder der Einleitung des Strafverfahrens“ und nach dem Wort „Inland“ die Wörter „hatte oder“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 64 Abs. 1 Z 10 entfällt.Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 10, entfällt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 177a Abs. 1 wird das Wort „atomare“ durch die Wendung „nukleare, radiologische“ ersetzt.In Paragraph 177 a, Absatz eins, wird das Wort „atomare“ durch die Wendung „nukleare, radiologische“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 177b Abs. 3 wird das Wort „atomaren“ durch die Wendung „nuklearen oder radiologischen“ ersetzt.In Paragraph 177 b, Absatz 3, wird das Wort „atomaren“ durch die Wendung „nuklearen oder radiologischen“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 278b Abs. 1 entfällt der letzte Satz.In Paragraph 278 b, Absatz eins, entfällt der letzte Satz.
8.Novellierungsanordnung 8, § 278c Abs. 1 Z 6 lautet:Paragraph 278 c, Absatz eins, Ziffer 6, lautet:
schwere Sachbeschädigung (§ 126), Datenbeschädigung (§ 126a) und Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems (§ 126b), wenn dadurch eine Gefahr für das Leben eines anderen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß entstehen kann oder viele Computersysteme (§§ 126a Abs. 3, 126b Abs. 3) oder wesentliche Bestandteile der kritischen Infrastruktur (§§ 126a Abs. 4 Z 2, 126b Abs. 4 Z 2) beeinträchtigt werden,“ schwere Sachbeschädigung (Paragraph 126,), Datenbeschädigung (Paragraph 126 a,) und Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems (Paragraph 126 b,), wenn dadurch eine Gefahr für das Leben eines anderen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß entstehen kann oder viele Computersysteme (Paragraphen 126 a, Absatz 3, 126 b, Absatz 3,) oder wesentliche Bestandteile der kritischen Infrastruktur (Paragraphen 126 a, Absatz 4, Ziffer 2, 126 b, Absatz 4, Ziffer 2,) beeinträchtigt werden,“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 278d Abs. 1 wird nach der Z 8 folgende Ziffer einfügt:In Paragraph 278 d, Absatz eins, wird nach der Ziffer 8, folgende Ziffer einfügt:
einer sonstigen strafbaren Handlung nach § 278c Abs. 1, einer strafbaren Handlung nach den §§ 278e, 278f oder 278g oder der Anwerbung eines anderen zur Begehung einer terroristischen Straftat nach § 278c Abs. 1 Z 1 bis 9 oder 10,“einer sonstigen strafbaren Handlung nach Paragraph 278 c, Absatz eins,, einer strafbaren Handlung nach den Paragraphen 278 e, 278 f, oder 278g oder der Anwerbung eines anderen zur Begehung einer terroristischen Straftat nach Paragraph 278 c, Absatz eins, Ziffer eins bis 9 oder 10,“
10.Novellierungsanordnung 10, Nach § 278f wird folgender § 278g samt Überschrift einfügt:Nach Paragraph 278 f, wird folgender Paragraph 278 g, samt Überschrift einfügt:
„Reisen für terroristische Zwecke
§ 278g.Paragraph 278 g,
Wer in einen anderen Staat reist, um eine strafbare Handlung nach den §§ 278b, 278c, 278e oder 278f zu begehen, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Die Strafe darf jedoch nach Art und Maß nicht strenger sein, als sie das Gesetz für die beabsichtigte Tat androht.“ Wer in einen anderen Staat reist, um eine strafbare Handlung nach den Paragraphen 278 b, 278 c, 278 e, oder 278f zu begehen, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Die Strafe darf jedoch nach Art und Maß nicht strenger sein, als sie das Gesetz für die beabsichtigte Tat androht.“
Artikel 2
Änderung der Strafprozeßordnung 1975
Die Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:Die Strafprozeßordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird im 2. Abschnitt des 4. Hauptstücks nach dem Eintrag zu § 66 folgender Eintrag zu § 66a eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird im 2. Abschnitt des 4. Hauptstücks nach dem Eintrag zu Paragraph 66, folgender Eintrag zu Paragraph 66 a, eingefügt:
„§ 66a | Besondere Schutzbedürftigkeit von Opfern“ |
2.Novellierungsanordnung 2, In § 56 Abs. 3 wird nach dem Wort „Urteils“ die Wendung „und der noch nicht rechtskräftigen Strafverfügung (§ 491)“ eingefügt.In Paragraph 56, Absatz 3, wird nach dem Wort „Urteils“ die Wendung „und der noch nicht rechtskräftigen Strafverfügung (Paragraph 491,)“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 66 Abs. 2 wird nach der Wendung „§ 65 Z 1 lit. a oder b“ jeweils die Wendung „sowie Opfern (§ 65 Z 1) terroristischer Straftaten (§ 278c StGB)“ eingefügt.In Paragraph 66, Absatz 2, wird nach der Wendung „§ 65 Ziffer eins, Litera a, oder b“ jeweils die Wendung „sowie Opfern (Paragraph 65, Ziffer eins,) terroristischer Straftaten (Paragraph 278 c, StGB)“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 70 Abs. 1 wird nach der Wendung „§ 65 Z 1 lit. a oder b“ die Wendung „sowie Opfer (§ 65 Z 1) terroristischer Straftaten (§ 278c StGB)“ eingefügt.In Paragraph 70, Absatz eins, wird nach der Wendung „§ 65 Ziffer eins, Litera a, oder b“ die Wendung „sowie Opfer (Paragraph 65, Ziffer eins,) terroristischer Straftaten (Paragraph 278 c, StGB)“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 115 Abs. 1 Z 3 wird die Wendung „einer anderen gesetzlich vorgesehenen vermögensrechtlichen Anordnung“ durch die Wendung „eine andere gesetzlich vorgesehene vermögensrechtliche Anordnung“ ersetzt; die Wendung „ , deren Vollstreckung andernfalls gefährdet oder wesentlich erschwert würde“ entfällt.In Paragraph 115, Absatz eins, Ziffer 3, wird die Wendung „einer anderen gesetzlich vorgesehenen vermögensrechtlichen Anordnung“ durch die Wendung „eine andere gesetzlich vorgesehene vermögensrechtliche Anordnung“ ersetzt; die Wendung „ , deren Vollstreckung andernfalls gefährdet oder wesentlich erschwert würde“ entfällt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 155 Abs. 1 Z 3 wird die Wendung „BGBl. I Nr. 101/2014“ durch die Wendung „BGBl. I Nr. 102/2014“ ersetzt.In Paragraph 155, Absatz eins, Ziffer 3, wird die Wendung „BGBl. römisch eins Nr. 101/2014“ durch die Wendung „BGBl. römisch eins Nr. 102/2014“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 514 Abs. 37 Z 3 lit. h wird die Wendung „oder nach § 135a“ durch die Wendung „oder Überwachung verschlüsselter Nachrichten nach § 135a“ ersetzt.In Paragraph 514, Absatz 37, Ziffer 3, Litera h, wird die Wendung „oder nach Paragraph 135 a, durch die Wendung „oder Überwachung verschlüsselter Nachrichten nach Paragraph 135 a, ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 514 werden der zweite Abs. 37 in Abs. 38 und der dritte Abs. 37 in Abs. 39 umbenannt und nach diesem folgender Abs. 40 angefügt:In Paragraph 514, werden der zweite Absatz 37, in Absatz 38 und der dritte Absatz 37, in Absatz 39, umbenannt und nach diesem folgender Absatz 40, angefügt:
„(40)Absatz 40,Der Eintrag des Titels von § 66a im Inhaltsverzeichnis sowie § 56 Abs. 3, § 66 Abs. 2 § 70 Abs. 1, § 115 Abs. 1 Z 3, § 155 Abs. 1 Z 3 und § 516a Abs. 8 bis 10 treten mit 1. November 2018 in Kraft.“Der Eintrag des Titels von Paragraph 66 a, im Inhaltsverzeichnis sowie Paragraph 56, Absatz 3,, Paragraph 66, Absatz 2, Paragraph 70, Absatz eins,, Paragraph 115, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 155, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 516 a, Absatz 8 bis 10 treten mit 1. November 2018 in Kraft.“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 516a werden der zweite Abs. 7 in Abs. 8 und der bisherige Abs. 8 in Abs. 9 umbenannt und folgender Abs. 10 angefügt:In Paragraph 516 a, werden der zweite Absatz 7, in Absatz 8 und der bisherige Absatz 8, in Absatz 9, umbenannt und folgender Absatz 10, angefügt:
„(10)Absatz 10,§ 66 Abs. 2 und § 70 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2018 dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates, ABl. Nr. L 88 vom 15.03.2017 S. 6.“Paragraph 66, Absatz 2 und Paragraph 70, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2018, dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates, Amtsblatt Nummer L 88 vom 15.03.2017 Seite 6.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Art. 1Artikel eins
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2018 tritt mit 1. November 2018 in Kraft. in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2018, tritt mit 1. November 2018 in Kraft.
Artikel 4
Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 70/2018, zu den §§ 64 Abs. 1 Z 9 und 10, 177a Abs. 1, 177b Abs. 3, 278c Abs. 1 Z 6 und Abs. 3, 278d Abs. 1 Z 9 sowie 278g, BGBl. Nr. 60/1974)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2018,, zu den Paragraphen 64, Absatz eins, Ziffer 9 und 10, 177 a Absatz eins, 177 b, Absatz 3, 278 c, Absatz eins, Ziffer 6 und Absatz 3, 278 d, Absatz eins, Ziffer 9, sowie 278g, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,)
Artikel 1
Z 1 bis 3 und 6 bis 11 dieses Bundesgesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2017/541/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates, ABl. Nr. L 88 vom 31.03.2017 S 6. Ziffer eins bis 3 und 6 bis 11 dieses Bundesgesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2017/541/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates, ABl. Nr. L 88 vom 31.03.2017 S 6.
Van der Bellen
Kurz