BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2018

Ausgegeben am 25. Oktober 2018

Teil I

69. Bundesgesetz:

Genossenschaftsspaltungsgesetz – GenSpaltG und Änderung des Genossenschaftsrevisionsgesetzes 1997, des Genossenschaftsrevisionsrechtsänderungsgesetzes 1997, des Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, des SCE-Gesetzes, des Firmenbuchgesetzes, des Rechtspflegergesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, des Umgründungssteuergesetzes und des Bankwesengesetzes

(NR: GP XXVI RV 254 AB 264 S. 39. BR: AB 10027 S. 884.)

69. Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Spaltung von Genossenschaften (Genossenschaftsspaltungsgesetz – GenSpaltG) erlassen wird und mit dem das Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997, das Genossenschaftsrevisionsrechtsänderungsgesetz 1997, das Gesetz über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, das SCE-Gesetz, das Firmenbuchgesetz, das Rechtspflegergesetz, das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, das Umgründungssteuergesetz und das Bankwesengesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Bundesgesetz über die Spaltung von Genossenschaften – Genossenschaftsspaltungsgesetz (GenSpaltG)

Inhaltsverzeichnis

Paragraf

Bezeichnung

1. Teil:

Begriff der Spaltung

Paragraph eins,

 

2. Teil:

Spaltung zur Neugründung

Paragraph 2,

Spaltungsplan

Paragraph 3,

Kapitalerhaltung, Anwendung des Gründungsrechts, Haftung der Organe

Paragraph 4,

Spaltungsbericht

Paragraph 5,

Gutachten des Revisors

Paragraph 6,

Prüfung durch den Aufsichtsrat

Paragraph 7,

Vorbereitung der Beschlussfassung

Paragraph 8,

Spaltungsbeschluss

Paragraph 9,

Kündigungsrecht und Wahlrecht bei nicht verhältniswahrender Spaltung; Ausschluss von Anfechtungsklagen

Paragraph 10,

Rechtsfolgen der Kündigung

Paragraph 11,

Verhältniswahrende Spaltung und Nominalwertspaltung

Paragraph 12,

Besondere Zustimmungserfordernisse

Paragraph 13,

Anmeldung

Paragraph 14,

Beilagen zur Anmeldung

Paragraph 15,

Eintragung und ihre Rechtswirkungen

Paragraph 16,

Mitgliederregister

Paragraph 17,

Besondere Mitteilungspflichten

Paragraph 18,

Schutz der Gläubiger

Paragraph 19,

Auskunftserteilung

3. Teil:

Spaltung zur Aufnahme

Paragraph 20,

Allgemeines

Paragraph 21,

Rechtsformübergreifende Abspaltung

Paragraph 22,

Unterbleiben der Anteilsgewährung

4. Teil:

Gerichtszuständigkeit und Schlussbestimmungen

Paragraph 23,

Gerichtszuständigkeit

Paragraph 24,

Verweisungen

Paragraph 25,

Inkrafttreten

Paragraph 26,

Vollziehung

1. Teil:
Begriff der Spaltung

Paragraph eins,

  1. Absatz einsEine Genossenschaft kann ihr Vermögen nach diesem Bundesgesetz spalten.
  2. Absatz 2Die Spaltung ist möglich
    1. Ziffer eins
      unter Beendigung ohne Abwicklung der übertragenden Genossenschaft durch gleichzeitige Übertragung aller ihrer Vermögensteile (Vermögensgegenstände, Schulden und Rechtsverhältnisse) im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf andere dadurch gegründete neue Genossenschaften (Aufspaltung zur Neugründung) oder auf übernehmende Genossenschaften (Aufspaltung zur Aufnahme) oder
    2. Ziffer 2
      unter Fortbestand der übertragenden Genossenschaft durch Übertragung eines oder mehrerer Vermögensteile dieser Genossenschaft im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf eine oder mehrere dadurch gegründete neue Genossenschaften (Abspaltung zur Neugründung) oder auf übernehmende Genossenschaften (Abspaltung zur Aufnahme)
    gegen Gewährung von Geschäftsanteilen der neuen oder übernehmenden Genossenschaften an die Mitglieder der übertragenden Genossenschaft.
  3. Absatz 3Die neue bzw. übernehmende Genossenschaft muss eine Genossenschaft gleicher Haftungsart wie die übertragende Genossenschaft sein. Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz eins, vor, so kann die übertragende Genossenschaft Teile ihres Vermögens alternativ auch auf eine Kapitalgesellschaft abspalten.
  4. Absatz 4Die gleichzeitige Übertragung auf neue und übernehmende Genossenschaften ist zulässig.

2. Teil:
Spaltung zur Neugründung

Spaltungsplan

Paragraph 2,

  1. Absatz einsDer Vorstand der übertragenden Genossenschaft hat einen Spaltungsplan aufzustellen. Dieser muss jedenfalls enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Firma, den Sitz und die vorgesehenen Genossenschaftsverträge der an der Spaltung beteiligten Genossenschaften;
    2. Ziffer 2
      die Erklärung über die Übertragung der Vermögensteile der übertragenden Genossenschaft jeweils im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gegen Gewährung von Anteilen an den neuen Genossenschaften;
    3. Ziffer 3
      das Umtauschverhältnis der Anteile (Absatz 2,) und deren Aufteilung auf die Mitglieder;
    4. Ziffer 4
      den Hinweis, dass bei einer Herabsetzung der Nennbeträge der Geschäftsanteile der übertragenden Genossenschaft das Aufgebotsverfahren gemäß Paragraph 33 a, Absatz eins, GenG unterbleiben kann;
    5. Ziffer 5
      die Einzelheiten für die Gewährung von Geschäftsanteilen an den neuen Genossenschaften;
    6. Ziffer 6
      den Zeitpunkt, von dem an die Anteile gegebenenfalls einen Anspruch auf Gewinnausschüttung gewähren, sowie alle Besonderheiten in Bezug auf diesen Anspruch;
    7. Ziffer 7
      den Stichtag, von dem an die Handlungen der übertragenden Genossenschaft als für Rechnung der neuen Genossenschaft vorgenommen gelten (Spaltungsstichtag);
    8. Ziffer 8
      die Rechte, die die neuen Genossenschaften einzelnen Mitgliedern oder Gruppen von Mitgliedern gewähren, und gegebenenfalls die für diese Personen vorgesehenen Maßnahmen;
    9. Ziffer 9
      jeden besonderen Vorteil, der einem Mitglied des Vorstands oder eines Aufsichtsorgans der an der Spaltung beteiligten Genossenschaften gewährt wird;
    10. Ziffer 10
      die genaue Beschreibung und Zuordnung der Vermögensteile, die an jede der neuen Genossenschaften übertragen werden; dabei kann auf Urkunden, wie Bilanzen, insbesondere gemäß Ziffer 12,, und Inventare, Bezug genommen werden, soweit deren Inhalt eine Zuordnung des einzelnen Vermögensteiles ermöglicht;
    11. Ziffer 11
      eine Regelung über die Zuordnung von Vermögensteilen, die sonst auf Grund des Spaltungsplans keiner der an der Spaltung beteiligten Genossenschaften zugeordnet werden können;
    12. Ziffer 12
      die Schlussbilanz der übertragenden Genossenschaft, weiters Eröffnungsbilanzen der neuen Genossenschaften und bei der Abspaltung eine Spaltungsbilanz, die das der übertragenden Genossenschaft verbleibende Vermögen ausweist;
    13. Ziffer 13
      bei einer nicht verhältniswahrenden Spaltung die Angabe, bei welcher Genossenschaft (oder welchen Genossenschaften) welche Mitglieder der übertragenden Genossenschaft die Mitgliedschaft erhalten oder behalten sollen;
    14. Ziffer 14
      bei einer nicht verhältniswahrenden Spaltung Angaben zur Höhe der der übertragenden und den neuen Genossenschaften über das Geschäftsanteilskapital hinaus zugewiesenen Gesellschaftsmittel (offenen Rücklagen einschließlich eines Gewinnvortrages und abzüglich eines Bilanzverlustes oder eines Verlustvortrages), durch welche die Ausübung des Wahlrechts gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, ermöglicht wird.
  2. Absatz 2Das Umtauschverhältnis kann in jenen Fällen, in denen die Mitglieder satzungsgemäß bei Ausscheiden aus der übertragenden Genossenschaft und bei deren Liquidation nach Befriedigung der Gläubiger lediglich ihre auf den Geschäftsanteil geleisteten Einlagen („Geschäftsguthaben“) zurückerhalten, vereinfacht in der Weise festgelegt werden, dass die Höhe ihres Geschäftsguthabens insgesamt möglichst gleich bleibt (Nominalwertspaltung). Ein allenfalls erforderlicher Spitzenausgleich erfolgt entweder durch ergänzende Einzahlung der Mitglieder auf die gewährten Geschäftsanteile oder durch bare Zuzahlung der an der Spaltung beteiligten Genossenschaften. Allfällige bare Zuzahlungen dürfen frühestens sechs Monate nach Veröffentlichung des Gläubigeraufrufs gemäß Paragraph 18, Absatz 2 und überdies nicht eher geschehen, als die Gläubiger, die sich gemäß Paragraph 18, gemeldet haben, befriedigt oder sichergestellt sind. Dasselbe gilt bei einer verhältniswahrenden Spaltung. Bei einer nicht verhältniswahrenden Spaltung einer Genossenschaft mit einer satzungsmäßig für das Ausscheiden oder die Liquidation vorgesehenen Substanzbeteiligung hat die Festsetzung des Umtauschverhältnisses auf Basis einer Unternehmensbewertung zu erfolgen; die Regeln über ergänzende Einzahlungen oder bare Zuzahlungen gelten in diesem Fall entsprechend.
  3. Absatz 3Die übertragende Genossenschaft hat, auch wenn sie nicht mindestens zwei der in Paragraph 221, Absatz eins, UGB bezeichneten Merkmale überschreitet, auf den Spaltungsstichtag eine Schlussbilanz aufzustellen und gegebenenfalls prüfen zu lassen. Für sie gelten die Vorschriften des UGB nach Maßgabe des Paragraph 22, Absatz 4 und 6 GenG sinngemäß. Die Schlussbilanz muss auf einen höchstens neun Monate vor der Anmeldung der Spaltung liegenden Stichtag aufgestellt werden.

Kapitalerhaltung, Anwendung des Gründungsrechts, Haftung der Organe

Paragraph 3,

  1. Absatz einsSofern die übertragende Genossenschaft ein Mindestgeschäftsanteilskapital nach Paragraph 5 a, Absatz 2, Ziffer 2, GenG festgesetzt hat, muss die Summe der Geschäftsanteilskapitalien der an der Spaltung beteiligten Genossenschaften mindestens die Höhe dieses Mindestgeschäftsanteilskapitals der übertragenden Genossenschaft vor der Spaltung erreichen. Allen beteiligten Genossenschaften ist ein – insbesondere aus Gläubigersicht – angemessener Anteil an diesem Mindestgeschäftsanteilskapital zuzuweisen. Die Ausstattung aller beteiligten Genossenschaften mit einem angemessenen Anteil am Mindestgeschäftsanteilskapital kann unterbleiben, wenn der Revisor in seinem Gutachten gemäß Paragraph 5, ausspricht, dass die Lebensfähigkeit aller beteiligten Genossenschaften unzweifelhaft gegeben ist.
  2. Absatz 2Bei der Abspaltung dürfen die Geschäftsanteile der übertragenden Genossenschaft ohne Einhaltung der Vorschriften des Paragraph 33 a, Absatz eins, GenG herabgesetzt werden.
  3. Absatz 3Auf die Gründung der neuen Genossenschaft sind die Gründungsvorschriften des GenG anzuwenden, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt. Als Gründer ist die übertragende Genossenschaft anzusehen.
  4. Absatz 4Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der übertragenden Genossenschaft sind den Mitgliedern und den Gläubigern dieser Genossenschaft als Gesamtschuldner zum Ersatz jenes Schadens verpflichtet, den diese durch die Spaltung erleiden; sie können sich von der Schadenersatzpflicht durch den Gegenbeweis befreien, dass sie ihre Sorgfaltspflicht beobachtet haben. Die Ersatzansprüche sind beim zuständigen Gericht (Paragraph 23,) geltend zu machen und verjähren in fünf Jahren seit dem Tage, an dem die Eintragung der Spaltung in das Firmenbuch gemäß Paragraph 10, UGB als bekanntgemacht gilt.

Spaltungsbericht

Paragraph 4,

  1. Absatz einsDer Vorstand der übertragenden Genossenschaft hat einen schriftlichen Bericht zu erstatten, in dem die Spaltung, der Spaltungsplan im Einzelnen und insbesondere das Umtauschverhältnis der Geschäftsanteile (einschließlich allfälliger barer Zuzahlungen), deren Aufteilung auf die Mitglieder sowie die künftige Mitgliederzusammensetzung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,) und die Maßnahmen gemäß Paragraph 18, Absatz 5, rechtlich und wirtschaftlich ausführlich erläutert und begründet werden. Auf besondere Schwierigkeiten bei der Bewertung der Unternehmen ist hinzuweisen. Paragraph 118, Absatz 3, AktG ist sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2Der Bericht des Vorstands ist nicht erforderlich, wenn alle Mitglieder schriftlich oder in der Niederschrift zur Generalversammlung darauf verzichten.

Gutachten des Revisors

Paragraph 5,

  1. Absatz einsVor der Beschlussfassung der Generalversammlung hat ein hierfür nach den Rechtsvorschriften für die Revision von Genossenschaften zu bestellender Revisor ein schriftliches Gutachten darüber zu erstatten, ob die Spaltung mit den Belangen der Mitglieder und den Belangen der Gläubiger der an der Spaltung beteiligten Genossenschaften vereinbar ist.
  2. Absatz 2Die Spaltung ist nur zulässig, wenn der Revisor in seinem Gutachten bestätigt, dass das allen beteiligten Genossenschaften zugewiesene Vermögen jeweils einen positiven Verkehrswert hat, der bei den neuen Genossenschaften mindestens der Höhe der dafür gewährten Geschäftsanteile entspricht. Weiters hat das Gutachten einzugehen auf:
    1. Ziffer eins
      die Lebensfähigkeit der neuen Genossenschaften sowie (bei Fortbestand) der übertragenden Genossenschaft;
    2. Ziffer 2
      die Gewährleistung der Erfüllung des Förderungsauftrages durch alle an der Spaltung beteiligten (und fortbestehenden) Genossenschaften;
    3. Ziffer 3
      im Falle einer nicht verhältniswahrenden Spaltung das Vorliegen einer angemessenen Eigenkapitalausstattung.

Prüfung durch den Aufsichtsrat

Paragraph 6,

  1. Absatz einsHat die übertragende Genossenschaft einen Aufsichtsrat, so hat dieser die beabsichtigte Spaltung auf Grundlage des Spaltungsberichts und des Gutachtens des Revisors zu prüfen und darüber einen schriftlichen Bericht zu erstatten; Paragraph 118, Absatz 3, AktG ist sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2Die Prüfung durch den Aufsichtsrat der übertragenden Genossenschaft ist nicht erforderlich, wenn alle Mitglieder der Genossenschaft schriftlich in einer gesonderten Erklärung darauf verzichten. In diesem Fall hat der Vorstand den Aufsichtsrat unverzüglich über die geplante Spaltung zu informieren. Gehören dem Aufsichtsrat gemäß Paragraph 110, ArbVG entsandte Mitglieder an, so hat der Vorstand gegebenenfalls auch darüber zu informieren, welche Auswirkungen für die Arbeitnehmer (betreffend Arbeitsplätze, Beschäftigungsbedingungen und Standorte) die Spaltung voraussichtlich haben wird.

Vorbereitung der Beschlussfassung

Paragraph 7,

  1. Absatz einsDer Vorstand der übertragenden Genossenschaften hat mindestens einen Monat vor dem Tag der Beschlussfassung durch die Mitglieder den Spaltungsplan nach Prüfung durch den Aufsichtsrat beim zuständigen Gericht (Paragraph 23,) einzureichen und einen Hinweis auf diese Einreichung in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 18, AktG zu veröffentlichen. In dieser Veröffentlichung sind die Mitglieder, die Gläubiger und der Betriebsrat auf ihre Rechte gemäß Absatz 2,, 4 und 5 hinzuweisen. Paragraph 7, Absatz eins a, SpaltG ist sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2Mindestens während eines Monats vor dem Tag der Generalversammlung, die über die Zustimmung zur Spaltung beschließen soll, sind in sinngemäßer Anwendung von Paragraph 108, Absatz 3 und 5 AktG bereit zu stellen:
    1. Ziffer eins
      der Spaltungsplan;
    2. Ziffer 2
      die Jahresabschlüsse oder sonstigen Rechnungsabschlüsse (Paragraph 22, Absatz 2, GenG) und bei großen und mittelgroßen Genossenschaften (Paragraph 22, Absatz 4, GenG) die Lageberichte der übertragenden Genossenschaft für die letzten drei Geschäftsjahre, weiters die Schlussbilanz, wenn der Spaltungsstichtag vom Stichtag des letzten Jahresabschlusses oder sonstigen Rechnungsabschlusses abweicht und die Schlussbilanz – gegebenenfalls in geprüfter Form – bereits vorliegt;
    3. Ziffer 3
      falls sich der letzte Jahresabschluss oder sonstige Rechnungsabschluss auf ein Geschäftsjahr bezieht, das mehr als sechs Monate vor der Aufstellung des Spaltungsplans abgelaufen ist, eine Bilanz auf einen Stichtag, der nicht vor dem ersten Tag des dritten Monats liegt, welcher dem Monat der Aufstellung vorausgeht (Zwischenbilanz);
    4. Ziffer 4
      der Spaltungsbericht;
    5. Ziffer 5
      das Gutachten des Revisors;
    6. Ziffer 6
      der Bericht des Aufsichtsrats.
  3. Absatz 3Die Zwischenbilanz (Absatz 2, Ziffer 3,) ist nach denselben Vorschriften aufzustellen wie die Schlussbilanz (Paragraph 2, Absatz 3,), wobei weder eine körperliche Bestandsaufnahme, noch eine Prüfung erforderlich ist. Die Wertansätze der letzten Jahresbilanz dürfen übernommen werden. Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen sowie wesentliche, aus den Büchern nicht ersichtliche Veränderungen der wirklichen Werte von Vermögensgegenständen bis zum Stichtag der Zwischenbilanz sind jedoch zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4Werden die in Absatz 2, bezeichneten Unterlagen nicht auf der Internetseite der Genossenschaft allgemein zugänglich gemacht, so ist den Gläubigern und dem Betriebsrat auf Verlangen unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der in Absatz 2, Ziffer eins bis 3 bezeichneten Unterlagen zu erteilen.
  5. Absatz 5In der Generalversammlung sind die in Absatz 2, bezeichneten Unterlagen aufzulegen. Der Vorstand hat den Spaltungsplan zu Beginn der Verhandlung mündlich zu erläutern. Der Vorstand hat die Mitglieder vor der Beschlussfassung über jede wesentliche Veränderung der Vermögens- oder Ertragslage der Genossenschaft, die zwischen der Aufstellung des Spaltungsplans und dem Zeitpunkt der Beschlussfassung eingetreten ist, zu unterrichten; dies gilt insbesondere, wenn die Veränderung ein anderes Umtauschverhältnis der Geschäftsanteile oder eine andere Aufteilung der Geschäftsanteile auf die Mitglieder rechtfertigen würde.

Spaltungsbeschluss

Paragraph 8,

  1. Absatz einsDie Spaltung zur Neugründung ist nur zulässig, wenn die Generalversammlung der übertragenden Genossenschaft sie beschließt. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit, die mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen umfasst. Der Genossenschaftsvertrag kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.
  2. Absatz 2Vor der Beschlussfassung ist das Gutachten des Revisors (Paragraph 5,) zu verlesen. Der Revisor und der Revisionsverband sind berechtigt, an der Generalversammlung beratend teilzunehmen. Spricht sich der Revisor aus einem der Gründe des Paragraph 5, Absatz eins, oder Absatz 2, Ziffer eins bis 3 gegen die Spaltung aus, so bedarf der Beschluss einer Mehrheit, die mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen in zwei mit einem Abstand von mindestens einem Monat aufeinanderfolgenden Generalversammlungen umfasst.
  3. Absatz 3Werden die Anteile der neuen Genossenschaften den Mitgliedern der übertragenden Genossenschaft nicht in dem Verhältnis zugeteilt, das ihrer Beteiligung an der übertragenden Genossenschaft entspricht (nicht verhältniswahrende Spaltung), so bedarf der Beschluss folgender Mehrheiten:
    1. Ziffer eins
      einer Mehrheit von neun Zehnteln der insgesamt abgegebenen Stimmen;
    2. Ziffer 2
      einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen jener Mitglieder, die laut Spaltungsplan der übertragenden Genossenschaft zugeordnet sind, sofern diese fortbesteht;
    3. Ziffer 3
      in Bezug auf jede der neuen Genossenschaften einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen jener Mitglieder, die laut Spaltungsplan dieser Genossenschaft zugeordnet sind.
  4. Absatz 4Der Spaltungsbeschluss ist zu protokollieren (Paragraph 34, Absatz 2, GenG), die Zustimmungserklärungen müssen unterfertigt sein. Der beschlossene Spaltungsplan ist in die Niederschrift über den Beschluss und in die Zustimmungserklärungen aufzunehmen oder diesen als Anlage beizufügen.

Kündigungsrecht, Wahlrecht bei nicht verhältniswahrender Spaltung; Ausschluss von Anfechtungsklagen

Paragraph 9,

  1. Absatz einsJedes Mitglied, das einer nicht verhältniswahrenden Spaltung nicht zugestimmt hat, kann durch schriftliche Erklärung
    1. Ziffer eins
      seine Mitgliedschaft oder einzelne Geschäftsanteile bei der übertragenden Genossenschaft bzw. bei der neuen Genossenschaft kündigen (Kündigungsrecht), oder
    2. Ziffer 2
      verlangen, unter Berücksichtigung des vorgesehenen Umtauschverhältnisses entgegen dem Spaltungsplan (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,) mit einem, mehreren oder allen Geschäftsanteilen Mitglied einer oder mehrerer anderer an der Spaltung beteiligter Genossenschaften zu werden, sofern es die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in den gewählten Genossenschaften erfüllt (Wahlrecht).
    Das Kündigungsrecht nach Ziffer eins, steht jedem Mitglied auch bei einer verhältniswahrenden Spaltung sowie im Fall des Absatz 4, zu, wenn sich der Revisor gegen die Spaltung ausgesprochen (Paragraph 8, Absatz 2, dritter Satz) und das betreffende Mitglied der Spaltung nicht zugestimmt hat.
  2. Absatz 2Die Kündigung muss der Genossenschaft gegenüber erklärt werden, aus der das Mitglied austreten möchte; dies können je nach Spaltungsplan die übertragende Genossenschaft, die neue Genossenschaft oder beide Genossenschaften sein. Die Ausübung seines Wahlrechts hat das Mitglied sowohl gegenüber jener Genossenschaft zu erklären, bei der es laut Spaltungsplan (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,) Mitglied ist, als auch gegenüber jener Genossenschaft, deren Mitgliedschaft es verlangt.
  3. Absatz 3Kündigung und Wahlrecht müssen innerhalb von sechs Monaten seit Eintragung der Spaltung in das Firmenbuch des Sitzes der übertragenden Genossenschaft erklärt werden.
  4. Absatz 4Kündigungsrecht und Wahlrecht stehen einem einzelnen Mitglied außer im Fall des Absatz eins, letzter Satz nicht zu, wenn es individuell an allen beteiligten Genossenschaften im gleichen Verhältnis wie an der übertragenden Genossenschaft beteiligt ist.
  5. Absatz 5Die Durchführung einer nicht verhältniswahrenden Spaltung ist nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass jede der beteiligten Genossenschaften in der Lage ist, allen Mitgliedern, die der Spaltung nicht zugestimmt und auf ihr Wahlrecht nach Absatz eins, Ziffer 2, nicht verzichtet haben und die im Spaltungsplan jeweils einer anderen Genossenschaft zugewiesen wurden, bei Ausübung des Wahlrechts Geschäftsanteile aus über das Geschäftsanteilskapital hinausgehenden Gesellschaftsmitteln (offene Rücklagen einschließlich eines Gewinnvortrages und abzüglich eines allfälligen Bilanzverlusts oder eines Verlustvortrages) zu gewähren.
  6. Absatz 6Eine Klage auf Anfechtung des Spaltungsbeschlusses kann, auch wenn das Umtauschverhältnis nicht gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, vereinfacht festgesetzt wurde, nicht darauf gestützt werden, dass das Umtauschverhältnis der Geschäftsanteile (einschließlich allfälliger Zuzahlungen) oder deren Aufteilung auf die Mitglieder nicht angemessen festgelegt ist.

Rechtsfolgen der Kündigung oder der Ausübung des Wahlrechts

Paragraph 10,

  1. Absatz einsKündigt ein Mitglied seine Mitgliedschaft oder einzelne Geschäftsanteile bei der neuen Genossenschaft (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins,) oder macht es von seinem Wahlrecht Gebrauch, mit einzelnen, mehreren oder allen Geschäftsanteilen Mitglied der übertragenden Genossenschaft zu bleiben (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2,), so gelten die Mitgliedschaft oder die Geschäftsanteile bei der neuen Genossenschaft als nicht erworben; dies ist bei der Eintragung des Ausscheidens in das Register der Mitglieder der neuen Genossenschaft zu vermerken.
  2. Absatz 2Mit einem kündigenden Mitglied hat sich jene Genossenschaft auseinanderzusetzen, aus der das Mitglied austreten möchte. Maßgebend ist die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung aufgestellte Schlussbilanz der übertragenden Genossenschaft. Das kündigende Mitglied ist nur berechtigt, seinen Geschäftsanteil zu verlangen; auf den Reservefonds und auf das sonst vorhandene Vermögen der übertragenden Genossenschaft hat es, wenn der Genossenschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, keinen Anspruch. Die Ansprüche des kündigenden Mitglieds sind innerhalb von sechs Monaten ab der Kündigung zu befriedigen; die Auszahlung darf jedoch nicht geschehen, bevor die Gläubiger, die sich nach Paragraph 18, gemeldet haben, befriedigt oder sichergestellt sind, und überdies nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit der Veröffentlichung nach Paragraph 18, Absatz 2,
  3. Absatz 3Reichen die Geschäftsanteile und die in der Schlussbilanz ausgewiesenen Rücklagen zur Deckung eines in dieser Bilanz ausgewiesenen Verlustes nicht aus, so hat das kündigende Mitglied den anteiligen Fehlbetrag an die Genossenschaft, aus der es austreten möchte, zu zahlen, bei der Genossenschaft mit beschränkter Haftung jedoch höchstens bis zur Höhe des Haftungsbetrages; der anteilige Fehlbetrag wird, falls der Genossenschaftsvertrag der übertragenden Genossenschaft nichts anderes bestimmt, nach der Kopfzahl der Mitglieder der übertragenden Genossenschaft, bei der Genossenschaft mit beschränkter Haftung, falls der Genossenschaftsvertrag die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen zulässt, nach der Zahl der Geschäftsanteile errechnet.

Verhältniswahrende Spaltung und Nominalwertspaltung

Paragraph 11,

  1. Absatz einsWenn die Mitglieder an der übertragenden Genossenschaft und an den neuen Genossenschaften im selben Verhältnis beteiligt sein sollen (verhältniswahrende Spaltung), sind der Spaltungsbericht des Vorstands (Paragraphen 4 und 7 Absatz 2, Ziffer 4,), die Prüfung sowie die Berichterstattung durch den Aufsichtsrat (Paragraphen 6 und 7 Absatz 2, Ziffer 6,) und die Erstellung einer Zwischenbilanz (Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 3,) nicht erforderlich. Für Nominalwertspaltungen (Paragraph 2, Absatz 2,) gelten dieselben Erleichterungen.
  2. Absatz 2Sofern keine Berichterstattung durch den Aufsichtsrat (Paragraph 6,) erfolgen soll, ist Paragraph 6, Absatz 2, zweiter und dritter Satz sinngemäß anzuwenden.

Besondere Zustimmungserfordernisse

Paragraph 12,

Sieht der Genossenschaftsvertrag für einzelne Beschlussgegenstände eine Beschlussmehrheit über die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen oder ein doppeltes Mehrheitserfordernis vor, so bedarf auch der Spaltungsbeschluss dieser Mehrheiten, es sei denn, dass in den Genossenschaftsverträgen der beteiligten Genossenschaften durch entsprechende Gestaltung der Beschlussmehrheiten die Rechte der Minderheit gewahrt werden.

Anmeldung

Paragraph 13,

  1. Absatz einsDer Vorstand der übertragenden Genossenschaft und die Vorstände aller neuen Genossenschaften haben die Spaltung und die Errichtung der neuen Genossenschaften zur Eintragung beim zuständigen Gericht (Paragraph 23,) anzumelden. Der Anmeldung sind so viele Ausfertigungen (einschließlich der Beilagen) anzuschließen, wie neue Genossenschaften entstehen.
  2. Absatz 2Weiters ist dem Gericht eine Erklärung des Vorstands der übertragenden Genossenschaft vorzulegen, dass eine Klage auf Anfechtung oder Feststellung der Nichtigkeit des Spaltungsbeschlusses innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung nicht erhoben oder zurückgezogen worden ist oder dass alle Mitglieder durch schriftliche Erklärung auf eine solche Klage verzichtet haben. Können diese Erklärungen nicht vorgelegt werden, so hat das Gericht gemäß Paragraph 19, FBG vorzugehen.

Beilagen zur Anmeldung

Paragraph 14,

Der Anmeldung sind in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift beizufügen:

  1. Ziffer eins
    die Niederschrift des Spaltungsbeschlusses samt Spaltungsplan;
  2. Ziffer 2
    den Spaltungsbericht des Vorstands (Paragraph 4,) und das Gutachten des Revisors (Paragraph 5,);
  3. Ziffer 3
    die nach den Gründungsvorschriften für die Eintragung der neuen Genossenschaft erforderlichen weiteren Urkunden;
  4. Ziffer 4
    die Genehmigung, falls die Spaltung einer behördlichen Genehmigung bedarf;
  5. Ziffer 5
    der Nachweis der Veröffentlichung der beabsichtigten Spaltung gemäß Paragraph 7, Absatz eins,

Eintragung und ihre Rechtswirkungen

Paragraph 15,

  1. Absatz einsDie Spaltung und die neuen Genossenschaften sind im Firmenbuch gleichzeitig einzutragen. Das Gericht (Paragraph 23,) hat zu prüfen, ob im Hinblick auf den satzungsmäßigen Sitz der neuen Genossenschaften Paragraph 30, UGB beachtet ist. Unter Hinweis auf die Firmenbuchnummer der übertragenden Genossenschaft ist einzutragen, dass die neuen Genossenschaften aus einer Spaltung hervorgegangen sind. Die Eintragung der neuen Genossenschaft ist dem Gericht, in dessen Sprengel die neue Genossenschaft ihren Sitz hat, mitzuteilen. Der Mitteilung sind auch der Akt und die Urkunden der neuen Genossenschaft beizufügen. Die Beendigung der Zuständigkeit für die Ersteintragung (Paragraph 23, Absatz 2, zweiter Satz) ist vom Gericht, in dessen Sprengel die neue Genossenschaft ihren Sitz hat, einzutragen.
  2. Absatz 2Mit der Eintragung der Spaltung in das Firmenbuch treten folgende Rechtswirkungen ein:
    1. Ziffer eins
      Die Vermögensteile der übertragenden Genossenschaft gehen entsprechend der im Spaltungsplan vorgesehenen Zuordnung jeweils im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die neue Genossenschaft oder die neuen Genossenschaften über.
    2. Ziffer 2
      Bei der Aufspaltung erlischt die übertragende Genossenschaft; bei der Abspaltung werden die im Spaltungsplan vorgesehenen Änderungen des Genossenschaftsvertrags der übertragenden Genossenschaft wirksam. Darauf ist in der Eintragung hinzuweisen.
    3. Ziffer 3
      Die Geschäftsanteile an den beteiligten Genossenschaften werden entsprechend dem Spaltungsplan von den Mitgliedern der übertragenden Genossenschaft erworben. Rechte Dritter an den Anteilen der übertragenden Genossenschaft bestehen an den an ihre Stelle tretenden Anteilen und an allfälligen baren Zuzahlungen weiter.
  3. Absatz 3Mängel der Spaltung lassen die Wirkungen der Eintragung gemäß Absatz 2, unberührt. Nach der Eintragung der Spaltung in das Firmenbuch ist eine Anfechtung des Spaltungsbeschlusses der übertragenden Genossenschaft gegen die neuen Genossenschaften zu richten, bei einer Abspaltung gegen alle beteiligten Genossenschaften. Das auf Anfechtung oder Feststellung der Nichtigkeit eines Spaltungsbeschlusses gerichtete Begehren kann ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 235, ZPO auf den Ersatz des Schadens, der dem Kläger aus der auf dem Beschluss beruhenden Eintragung der Spaltung ins Firmenbuch entstanden ist, abgeändert oder auf Ersatz der Prozesskosten eingeschränkt werden.
  4. Absatz 4Solange einem Schuldner nicht bekannt wird, welcher der an der Spaltung beteiligten Genossenschaften die Forderung zugeordnet ist, kann er mit schuldbefreiender Wirkung an jede von ihnen bezahlen oder sich sonst mit jeder von ihnen abfinden.
  5. Absatz 5Solange einem Gläubiger nicht bekannt wird, welcher der an der Spaltung beteiligten Genossenschaften die Verbindlichkeit zugeordnet ist, kann er Erklärungen, die diese Verbindlichkeit betreffen, gegenüber jeder von ihnen abgeben.

Mitgliederregister

Paragraph 16,

  1. Absatz einsDer Vorstand der neuen Genossenschaft hat die Mitglieder der übertragenden Genossenschaft nach der Eintragung der Spaltung in das Firmenbuch des Sitzes der übertragenden Genossenschaft unverzüglich in das Register der Mitglieder der neuen Genossenschaft einzutragen.
  2. Absatz 2Im Falle einer nicht verhältniswahrenden Abspaltung erfolgt die Eintragung nach Absatz eins, nur hinsichtlich jener Mitglieder, die gemäß dem Spaltungsplan (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,) oder aufgrund der Ausübung des Wahlrechts gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, Mitglied bei der neuen Genossenschaft sind. Abgesehen vom Falle einer Doppelmitgliedschaft (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,) sind diese Mitglieder aus dem Mitgliederregister der übertragenden Genossenschaft zu löschen.

Besondere Mitteilungspflichten

Paragraph 17,

  1. Absatz einsDer Vorstand der neuen Genossenschaft hat jedes Mitglied der neuen Genossenschaft spätestens binnen drei Monaten seit der Eintragung der Spaltung in das Firmenbuch des Sitzes der übertragenden Genossenschaft von der Eintragung in das Mitgliederregister (Paragraph 16,) schriftlich zu benachrichtigen und ihm mitzuteilen:
    1. Ziffer eins
      den Betrag des Geschäftsanteiles bei der neuen Genossenschaft;
    2. Ziffer 2
      bei Genossenschaften mit beschränkter Haftung den Haftungsbetrag der neuen Genossenschaft;
    3. Ziffer 3
      die Zahl der Geschäftsanteile, mit denen das Mitglied an der neuen Genossenschaft beteiligt ist;
    4. Ziffer 4
      den Betrag der ergänzenden Einzahlungen oder der baren Zuzahlungen, die für einen allfälligen Spitzenausgleich erforderlichen sind (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3,).
  2. Absatz 2Im Falle einer nicht verhältniswahrenden Abspaltung sind die Mitglieder unverzüglich nach der Eintragung der Spaltung in das Firmenbuch des Sitzes der übertragenden Genossenschaft darüber zu informieren, bei welcher Genossenschaft sie laut Spaltungsplan Mitglied sind, und von ihrem Wahlrecht gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, in Kenntnis zu setzen.

Schutz der Gläubiger

Paragraph 18,

  1. Absatz einsFür die bis zur Eintragung der Spaltung begründeten Verbindlichkeiten der übertragenden Genossenschaft, einschließlich Verbindlichkeiten aus späterer nicht gehöriger Erfüllung und aus späterer Rückabwicklung, haften neben der Genossenschaft, der die Verbindlichkeit nach dem Spaltungsplan zugeordnet wird, die übrigen an der Spaltung beteiligten Genossenschaften bis zur Höhe des ihnen jeweils zugeordneten Nettoaktivvermögens (Wert der der haftenden Genossenschaft zugeordneten aktiven Vermögensteile abzüglich Wert der ihr zugeordneten Verbindlichkeiten) als Gesamtschuldner. Jede haftende Genossenschaft wird insoweit frei, als sie Schulden für andere Genossenschaften berichtigt hat. Keine Haftung besteht für solche Verbindlichkeiten, für die nach den folgenden Absätzen Sicherheit geleistet wurde.
  2. Absatz 2Den Gläubigern der übertragenden Genossenschaften ist von den beteiligten Genossenschaften Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Veröffentlichung der Eintragung der Spaltung zu diesem Zweck melden; dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Spaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Die Gläubiger sind in der Veröffentlichung der Eintragung auf dieses Recht hinzuweisen.
  3. Absatz 3Wird innerhalb der in Absatz 2, genannten Frist eine Sicherheitsleistung gerichtlich verlangt, so haften ab diesem Zeitpunkt alle beteiligten Genossenschaften für die Forderung betraglich unbeschränkt als Gesamtschuldner, bis entweder die Sicherheit geleistet oder die Klage rechtskräftig abgewiesen wird.
  4. Absatz 4Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht solchen Gläubigern nicht zu, die im Insolvenzverfahren ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichteten und behördlich überwachten Deckungsmasse haben.
  5. Absatz 5Den Inhabern von Schuldverschreibungen und Genussrechten sind gleichwertige Rechte zu gewähren oder die Änderung der Rechte oder das Recht selbst angemessen abzugelten.

Auskunftserteilung

Paragraph 19,

  1. Absatz einsWer durch die Spaltung in seinen rechtlichen Interessen betroffen wird, kann von jeder an der Spaltung beteiligten Genossenschaften die Erteilung von Auskünften über die Zuordnung von Vermögensteilen verlangen.
  2. Absatz 2Über diesen Anspruch entscheidet das Gericht (Paragraph 23,) im außerstreitigen Verfahren; die Glaubhaftmachung des rechtlichen Interesses genügt. Das Gericht kann die Vorlage der Handelsbücher sowie die Einsichtnahme durch die Partei oder durch einen zur beruflichen Verschwiegenheit verpflichteten Sachverständigen anordnen. Das Gericht kann auch anordnen, dass der zur Auskunft Verpflichtete einen Eid dahin zu leisten hat, dass die Auskunft richtig und vollständig ist.

3. Teil:
Spaltung zur Aufnahme

Allgemeines

Paragraph 20,

Auf die Spaltung zur Aufnahme sind die Vorschriften der Paragraphen 2 bis 19 sinngemäß anzuwenden, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird:

  1. Ziffer eins
    An die Stelle des Spaltungsplans (Paragraph 2,) tritt der Spaltungs- und Übernahmsvertrag, der von den Vorständen der übertragenden Genossenschaft und des übernehmenden Rechtsträgers (Paragraph eins, Absatz 3,) bis zur Anmeldung zum Firmenbuch in schriftlicher Form abzuschließen ist.
  2. Ziffer 2
    An die Stelle der neuen Genossenschaft tritt der übernehmende Rechtsträger.
  3. Ziffer 3
    Jene Gläubiger der übertragenden Genossenschaft, deren Forderungen einem übernehmenden Rechtsträger zugewiesen werden, haben zusätzlich zu den Rechten gemäß Paragraph 18, Anspruch auf Sicherheitsleistung in sinngemäßer Anwendung von Paragraph 226, AktG.
  4. Ziffer 4
    Im Übrigen gelten für den übernehmenden Rechtsträger die seiner Rechtsform entsprechenden Vorschriften über die Verschmelzung durch Aufnahme sinngemäß. Handelt es sich beim übernehmenden Rechtsträger um eine Kapitalgesellschaft, so tritt an die Stelle des Verschmelzungsberichts der Spaltungsbericht (Paragraph 4, SpaltG) und an die Stelle der Verschmelzungsprüfung die Spaltungsprüfung (Paragraph 5, SpaltG).
  5. Ziffer 5
    Der Vorstand der übertragenden Genossenschaft und der Vorstand des übernehmenden Rechtsträgers haben die Spaltung zur Aufnahme zur Eintragung beim Gericht, in dessen Sprengel ihr Rechtsträger den Sitz hat, anzumelden. Die erforderlichen Unterlagen sind der Anmeldung der übertragenden Genossenschaft beizufügen. Wird zur Durchführung der Spaltung zur Aufnahme das Nennkapital der übernehmenden Kapitalgesellschaft erhöht, so sind die hierfür erforderlichen Anmeldungen zur Eintragung in das Firmenbuch mit der Anmeldung der Spaltung gemäß Paragraph 13, zu verbinden.

Abspaltung zur Aufnahme durch eine Kapitalgesellschaft

Paragraph 21,

  1. Absatz einsDer übernehmende Rechtsträger kann eine Kapitalgesellschaft sein, wenn es sich um eine Abspaltung handelt und eine Anteilsgewährung gemäß Paragraph 22, unterbleibt.
  2. Absatz 2Handelt es sich bei der übertragenden Genossenschaft um eine Kreditgenossenschaft und wird ein bankgeschäftlicher Betrieb oder Teilbetrieb abgespalten, so ist die Abspaltung auf eine Kapitalgesellschaft nur zulässig, sofern diese demselben Fachverband angehört wie die übertragende Genossenschaft. Paragraph 92, Absatz 7, BWG und Paragraph 60, Absatz 2, zweiter Satz BWG gelten entsprechend.
  3. Absatz 3Der Spaltungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen (Paragraph 8, Absatz eins,). Den Mitgliedern der übertragenden Genossenschaft kommt kein Kündigungs- oder Wahlrecht gemäß Paragraph 9, zu. Die Erleichterungen gemäß Paragraph 11, Absatz eins, sind anwendbar.

Unterbleiben der Anteilsgewährung

Paragraph 22,

Eine Anteilsgewährung kann unterbleiben, wenn die Mitglieder am übernehmenden Rechtsträger unmittelbar oder mittelbar im selben Verhältnis wie an der übertragenden Genossenschaft beteiligt sind.

4. Teil:
Gerichtszuständigkeit und Schlussbestimmungen

Gerichtszuständigkeit

Paragraph 23,

  1. Absatz einsFür die nach diesem Bundesgesetz vom Gericht zu erledigenden Angelegenheiten sind die mit Handelssachen betrauten Gerichtshöfe erster Instanz sachlich zuständig.
  2. Absatz 2Örtlich zuständig ist jenes Gericht, in dessen Sprengel die übertragende Genossenschaft ihren Sitz hat oder hatte. Dieses Gericht ist bei einer Spaltung zur Neugründung auch für die erste Eintragung der neuen Genossenschaft und bei einer Spaltung zur Aufnahme auch für die Eintragung beim übernehmenden Rechtsträger zuständig.

Verweisungen

Paragraph 24,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Inkrafttreten

Paragraph 25,

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

Vollziehung

Paragraph 26,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz betraut.

Artikel 2
Änderung des Genossenschaftsrevisionsgesetzes 1997

Das Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997 (GenRevG 1997), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 19, wird folgender Paragraph 19 a, eingefügt:

„Umwandlung von Revisionsverbänden

Paragraph 19 a,

  1. Absatz einsEin Revisionsverband in der Rechtsform eines Vereins kann in eine Genossenschaft umgewandelt werden.
  2. Absatz 2Eine der Voraussetzungen einer Umwandlung ist ein Umwandlungsbeschluss der Mitgliederversammlung. Der Umwandlungsbeschluss bedarf, sofern die Statuten keine höheren Anforderungen stellen, einer für eine freiwillige Auflösung des bisherigen Vereins erforderlichen Mehrheit. Im Umwandlungsbeschluss sind die Firma und die weiteren zur Durchführung der Umwandlung erforderlichen Änderungen der Statuten festzusetzen.
  3. Absatz 3Die von der Mitgliederversammlung beschlossene Umwandlung bedarf der Zustimmung der für die Anerkennung zuständigen Behörde. Die Behörde kann die Zustimmung zur Umwandlung von der Erfüllung von Auflagen abhängig machen.
  4. Absatz 4Der Betrag der den bisherigen Vereinsmitgliedern pro Kopf zuzuschreibenden Geschäftsanteile darf weder das auf diese entfallende anteilige Eigenkapital des bisherigen Vereins, noch die Summe der von diesen geleisteten Einlagen überschreiten.
  5. Absatz 5Die Umwandlung wird mit der Eintragung des Revisionsverbandes als Genossenschaft in das Firmenbuch wirksam. Bei der Anmeldung der Genossenschaft zur Eintragung in das Firmenbuch sind vorzulegen:
    1. Ziffer eins
      eine Bestätigung des Abschlussprüfers oder der Rechnungsprüfer des Vereins, wonach die Voraussetzungen gemäß Absatz 4, nach Maßgabe des letzten Rechnungsabschlusses erfüllt sind, und
    2. Ziffer 2
      die Zustimmung der für die Anerkennung zuständigen Behörde gemäß Absatz 3,
  6. Absatz 6Der Eintragungsbeschluss ist auch der zuständigen Vereinsbehörde zuzustellen. Mit der Eintragung des Revisionsverbandes als Genossenschaft gilt der Verein als freiwillig aufgelöst. Einer entsprechenden Eintragung im Vereinsregister kommt deklarative Wirkung zu.
  7. Absatz 7Der Vorstand des Revisionsverbandes hat die Mitglieder von der erfolgten Eintragung unverzüglich zu unterrichten. Vereinsmitglieder, die dem Umwandlungsbeschluss nicht zugestimmt haben, sind berechtigt, innerhalb von sechs Monaten ab Eintragung des Revisionsverbandes in das Firmenbuch ihren Austritt aus dem Revisionsverband zu erklären. Ihre Mitgliedschaft zu dem Revisionsverband gilt mit dem Zeitpunkt der Eintragung des Revisionsverbandes als Genossenschaft in das Firmenbuch als beendet; dies ist bei der Eintragung des Ausscheidens in das Register der Mitglieder der Genossenschaft zu vermerken.
  8. Absatz 8Wenn ein Revisionsverband, der als Spitzenverband seinerseits keinem Revisionsverband angehört, dies spätestens bei der Anmeldung der Umwandlung zur Eintragung in das Firmenbuch beantragt, gilt er als gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Litera c, von der Verbandspflicht befreit, ohne dass es auf die Voraussetzungen einer Befreiung ankäme. Paragraph 26, Absatz 2, gilt entsprechend.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 26, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Scheidet ein Kreditinstitut aus seinem bisherigen Revisionsverband aus, so bleibt der zuletzt bestellte Revisor so lange weiter Bankprüfer gemäß Paragraph 60, BWG, bis es zur Bestellung eines neuen Bankprüfers kommt.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 32, wird folgender Absatz 13, angefügt:

  1. Absatz 13Paragraph 19 a und Paragraph 26, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2018, treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“

Artikel 3
Änderung des Genossenschaftsrevisionsrechtsänderungsgesetzes 1997

Das Genossenschaftsrevisionsrechtsänderungsgesetz 1997 (GenRevRÄG 1997), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

In Artikel römisch fünf Paragraph 13, werden die Wendung „§§ 13 bis 18“ durch die Wendung „§§ 13 bis 18a“ ersetzt und nach der Wendung „hinsichtlich des Artikels römisch eins Paragraphen 19,,“ die Zahl „19a,“ eingefügt.

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

Das Gesetz über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, RGBl. Nr. 70/1873, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Titel des Gesetzes lautet:

„Gesetz über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz – GenG)“.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 16, Absatz 2, wird das Klammerzitat „(Paragraph 24, Absatz 4,)“ durch das Klammerzitat „(Paragraph 24 e, Absatz 2,)“ ersetzt.

Artikel 5
Änderung des SCE-Gesetzes

Das SCE-Gesetz (SCEG), Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, wird das Wort „Handelsgesetzbuches“ durch das Wort „Unternehmensgesetzbuchs“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 10, Absatz 3, wird der Verweis „§§ 3, 5b und 6 FBG“ durch den Verweis „§§ 3, 5a und 6 FBG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 11, Absatz 2, wird die Abkürzung „HGB“ durch die Abkürzung „UGB“ ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Firmenbuchgesetzes

Das Firmenbuchgesetz (FBG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

In Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, wird nach der Wendung „nach dem Genossenschaftsverschmelzungsgesetz“ die Wendung „und die Spaltung nach dem Genossenschaftsspaltungsgesetz“ eingefügt.

Artikel 7
Änderung des Rechtspflegergesetzes

Das Rechtspflegergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

In Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 4, Litera d, wird nach der Wendung „Angelegenheiten nach dem SpaltG“ die Wendung „und nach dem GenSpaltG“ eingefügt.

Artikel 8
Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes

Das Bundesgesetz vom 8. März 1979 über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen (Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz – WGG), Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Auf einen Revisionsverband im Sinne des Absatz eins, ist Paragraph 19 a, Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1997,, nicht anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 11, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Auf gemeinnützige Bauvereinigungen sind das Spaltungsgesetz – SpaltG, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1996,, sowie das Genossenschaftsspaltungsgesetz – GenSpaltG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2018,, nicht anzuwenden.“

Artikel 9
Änderung des Umgründungssteuergesetzes

Das Umgründungssteuergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 699 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, wird nach der Wortfolge samt Satzzeichen „BGBl. Nr. 304/1996,“ die Wortfolge samt Satzzeichen „oder auf Grund des Bundesgesetzes über die Spaltung von Genossenschaften (GenSpaltG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2018,,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2, wird folgender Satz angefügt:

„Bei Nominalwertspaltungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, GenSpaltG ist für die Verminderung des Wertes der Anteile an der spaltenden Genossenschaft das gemäß Paragraph 2, Absatz 2, GenSpaltG festgelegte Umtauschverhältnis maßgeblich, wenn die übernehmende Körperschaft eine Genossenschaft ist.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 36, Absatz 2, wird wie folgt geändert:

a) In Ziffer eins, lautet der Klammerausdruck „(Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, SpaltG und Paragraph 2, Absatz 2, GenSpaltG)“.

b) Es wird folgender Schlussteil angefügt:

„Bei Nominalwertspaltungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, GenSpaltG ist für die Verschiebung des Wertes der Anteile das gemäß Paragraph 2, Absatz 2, GenSpaltG festgelegte Umtauschverhältnis maßgeblich, wenn die übernehmende Körperschaft eine Genossenschaft ist.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 38, Absatz 2, lautet der erste Satz:

„Die Annahme eines Barabfindungsangebotes (Paragraph 9, SpaltG) sowie die Auseinandersetzung anlässlich der Kündigung (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, GenSpaltG) gelten als Anteilsveräußerung.“

Novellierungsanordnung 5, Im 3. Teil wird nach der Ziffer 32, folgende Ziffer 33, angefügt:

  1. Ziffer 33
    Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 36, Absatz 2, sowie Paragraph 38, Absatz 2,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2018,, sind erstmals auf Umgründungen anzuwenden, die nach dem 1. Jänner 2019 beschlossen oder vertraglich unterfertigt werden.“

Artikel 10
Änderung des Bankwesengesetzes

Das Bankwesengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

In Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 6, wird nach der Wendung „BGBl. Nr. 304/1996,“ die Wendung „ , oder gemäß Paragraph eins, des Genossenschaftsspaltungsgesetzes – GenSpaltG, BGBl. römisch eins Nr. 69/2018“ eingefügt.

Van der Bellen

Kurz