67. Bundesgesetz, mit dem das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Immobilien-Investmentfondsgesetz sowie das Investmentfondsgesetz 2011 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Alternativen Investmentfonds Manager-Gesetzes
Das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz – AIFMG, BGBl. I Nr. 135/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 107/2017, wird wie folgt geändert:Das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz – AIFMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 1 Abs. 5 Z 5 wird folgende Z 5a eingefügt:Nach Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 5, wird folgende Ziffer 5 a, eingefügt:
der FMA unverzüglich jede Änderung in der Person der Geschäftsleiter sowie jede Verlegung des Sitzes des AIFM anzuzeigen, wobei AIFM, die einen oder mehrere qualifizierte Risikokapitalfonds oder qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum verwalten, der FMA gemeinsam mit der Anzeige über die Änderung in der Person des Geschäftsleiters die Angaben gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 zu übermitteln haben;“der FMA unverzüglich jede Änderung in der Person der Geschäftsleiter sowie jede Verlegung des Sitzes des AIFM anzuzeigen, wobei AIFM, die einen oder mehrere qualifizierte Risikokapitalfonds oder qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum verwalten, der FMA gemeinsam mit der Anzeige über die Änderung in der Person des Geschäftsleiters die Angaben gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, zu übermitteln haben;“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 2 Abs. 1 Z 40 wird der Verweis „Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 24/2009“ durch den Verweis „Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 40, wird der Verweis „"Art". 1 Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 24/2009“ durch den Verweis „"Art". 1 Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 18 Abs. 3 letzter Satz entfällt.Paragraph 18, Absatz 3, letzter Satz entfällt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 38 Abs. 2 zweiter Satz lautet:Paragraph 38, Absatz 2, zweiter Satz lautet:
„Dieses Anzeigeschreiben umfasst die Dokumentation und die Angaben gemäß Anlage 3 sowie eine Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers oder sonstigen Sachverständigen, dass der Nicht-EU-AIF alle in diesem Bundesgesetz oder der Richtlinie 2011/61/EU sowie auf Basis dieser Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegten Anforderungen mit Ausnahme derer im 6. Teil erfüllt.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 56 Abs. 5 lautet:Paragraph 56, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Die Kosten der FMA aus dem Rechnungskreis Wertpapieraufsicht (§ 19 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4 FMABG) sind von den gemäß § 4 Abs. 1 konzessionierten oder gemäß § 1 Abs. 5 Z 1 registrierten AIFM, von den AIFM gemäß § 33 Abs. 1, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, von Nicht-EU-AIFM gemäß § 39 Abs. 3, von gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 registrierten Verwaltern eines qualifizierten Risikokapitalfonds, von gemäß Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 registrierten Verwaltern eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum sowie von Verwaltern eines gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) 2015/760 zugelassenen europäischen langfristigen Investmentfonds zu tragen. Die FMA hat zu diesem Zweck einen zusätzlichen gemeinsamen Subrechnungskreis für AIFM, Verwaltungsgesellschaften (InvFG 2011), Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien (ImmoInvFG) und BV-Kassen (BMSVG) zu bilden.“Die Kosten der FMA aus dem Rechnungskreis Wertpapieraufsicht (Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 4, FMABG) sind von den gemäß Paragraph 4, Absatz eins, konzessionierten oder gemäß Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer eins, registrierten AIFM, von den AIFM gemäß Paragraph 33, Absatz eins,, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, von Nicht-EU-AIFM gemäß Paragraph 39, Absatz 3,, von gemäß Artikel 14, der Verordnung (EU) Nr. 345 aus 2013, registrierten Verwaltern eines qualifizierten Risikokapitalfonds, von gemäß Artikel 15, der Verordnung (EU) Nr. 346 aus 2013, registrierten Verwaltern eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum sowie von Verwaltern eines gemäß Artikel 5, der Verordnung (EU) 2015/760 zugelassenen europäischen langfristigen Investmentfonds zu tragen. Die FMA hat zu diesem Zweck einen zusätzlichen gemeinsamen Subrechnungskreis für AIFM, Verwaltungsgesellschaften (InvFG 2011), Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien (ImmoInvFG) und BV-Kassen (BMSVG) zu bilden.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 58 wird der Verweis „§ 1 Abs. 5 Z 4 und 5“ durch den Verweis „§ 1 Abs. 5 Z 4, 5 und 5a“ ersetzt.In Paragraph 58, wird der Verweis „§ 1 Absatz 5, Ziffer 4 und 5 durch den Verweis „§ 1 Absatz 5, Ziffer 4, 5 und 5 a ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 60 Abs. 2 Z 2 wird der Verweis „§ 1 Abs. 5 Z 5“ durch den Verweis „§ 1 Abs. 5 Z 5 oder 5a“ ersetzt.In Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 2, wird der Verweis „§ 1 Absatz 5, Ziffer 5, durch den Verweis „§ 1 Absatz 5, Ziffer 5, oder 5a“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 60 Abs. 2 Z 20b wird die Wortfolge „verstößt oder“ durch das Wort „verstößt;“ ersetzt und danach werden folgende Z 20c und 20d eingefügt:In Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 20 b, wird die Wortfolge „verstößt oder“ durch das Wort „verstößt;“ ersetzt und danach werden folgende Ziffer 20 c und 20 d eingefügt:
gegen
eine der Anforderungen bezüglich der Zusammensetzung der Vermögenswerte gemäß Art. 9 bis 16 der Verordnung (EU) 2017/1131,eine der Anforderungen bezüglich der Zusammensetzung der Vermögenswerte gemäß Artikel 9 bis 16 der Verordnung (EU) 2017/1131,
eine der Anforderungen bezüglich des Portfolios gemäß Art. 17, 18, 24 oder 25 der Verordnung (EU) 2017/1131,eine der Anforderungen bezüglich des Portfolios gemäß Artikel 17, 18, 24, oder 25 der Verordnung (EU) 2017/1131,
eine der Anforderungen bezüglich der internen Bewertung der Kreditqualität gemäß Art. 19 oder 20 der Verordnung (EU) 2017/1131,eine der Anforderungen bezüglich der internen Bewertung der Kreditqualität gemäß Artikel 19, oder 20 der Verordnung (EU) 2017/1131,
eine der Anforderungen bezüglich der Geschäftsführung, Dokumentation oder Transparenz gemäß Art. 21, 23, 26, 27, 28 oder 36 der Verordnung (EU) 2017/1131,eine der Anforderungen bezüglich der Geschäftsführung, Dokumentation oder Transparenz gemäß Artikel 21, 23, 26, 27, 28, oder 36 der Verordnung (EU) 2017/1131,
eine der Anforderungen bezüglich der Bewertung gemäß Art. 29, 30, 31, 32, 33 oder 34 der Verordnung (EU) 2017/1131,eine der Anforderungen bezüglich der Bewertung gemäß Artikel 29, 30, 31, 32, 33, oder 34 der Verordnung (EU) 2017/1131,
eine der Anforderungen bezüglich der Meldepflichten gemäß Art. 37 der Verordnung (EU) 2017/1131eine der Anforderungen bezüglich der Meldepflichten gemäß Artikel 37, der Verordnung (EU) 2017/1131
oder gegen die daran anknüpfenden Verpflichtungen gemäß der aufgrund der Verordnung (EU) 2017/1131 erlassenen delegierten Rechtsakte verstößt;
die Zulassung von Geldmarktfonds gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) 2017/1131 aufgrund falscher Angaben oder durch andere irreguläre Mittel erhalten hat oder“die Zulassung von Geldmarktfonds gemäß Artikel 5, der Verordnung (EU) 2017/1131 aufgrund falscher Angaben oder durch andere irreguläre Mittel erhalten hat oder“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 62 Abs. 1 wird das Wort „Richtlinie 95/46/EG“ durch das Wort „Verordnung (EU) 2016/679“ ersetzt.In Paragraph 62, Absatz eins, wird das Wort „Richtlinie 95/46/EG“ durch das Wort „Verordnung (EU) 2016/679“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 63 Abs. 1 wird der Verweis „Art. 25 oder Art. 26 der Richtlinie 95/46/EG“ durch den Verweis „Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679“ ersetzt.In Paragraph 63, Absatz eins, wird der Verweis „"Art". 25 oder Artikel 26, der Richtlinie 95/46/EG“ durch den Verweis „Kapitel römisch fünf der Verordnung (EU) 2016/679“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, § 71 Abs. 2 Z 9 lautet:Paragraph 71, Absatz 2, Ziffer 9, lautet:
Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 über die Statistik über die Aktiva und Passiva von finanziellen Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben, ABl. Nr. L 297 vom 07.11.2013 S. 107, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 319 vom 29.11.2013, S. 46;“Verordnung (EU) Nr. 1075 aus 2013, über die Statistik über die Aktiva und Passiva von finanziellen Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben, Amtsblatt Nummer L 297 vom 07.11.2013 Seite 107, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 319 vom 29.11.2013, Seite 46;“
12.Novellierungsanordnung 12, § 71 Abs. 2 Z 19 bis 21 lautet:Paragraph 71, Absatz 2, Ziffer 19 bis 21 lautet:
Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1;Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1;
Verordnung (EU) Nr. 345/2013 über Europäische Risikokapitalfonds, ABl. Nr. L 115 vom 25.04.2013, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2017/1991, ABl. Nr. L 293 vom 10.11.2017 S. 1;Verordnung (EU) Nr. 345 aus 2013, über Europäische Risikokapitalfonds, Amtsblatt Nummer L 115 vom 25.04.2013, Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2017 aus 1991,, Amtsblatt Nummer L 293 vom 10.11.2017 Seite 1;
Verordnung (EU) Nr. 346/2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum, ABl. Nr. L 115 vom 25.04.2013, S. 18, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2017/1991, ABl. Nr. L 293 vom 10.11.2017 S. 1;“Verordnung (EU) Nr. 346 aus 2013, über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum, Amtsblatt Nummer L 115 vom 25.04.2013, Seite 18, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2017 aus 1991,, Amtsblatt Nummer L 293 vom 10.11.2017 Seite 1;“
13.Novellierungsanordnung 13, In § 71 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der Z 22 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 23 wird angefügt:In Paragraph 71, Absatz 2, wird der Punkt am Ende der Ziffer 22, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 23, wird angefügt:
Verordnung (EU) 2017/1131 über Geldmarktfonds, ABl. Nr. L 169 vom 30.06.2017 S. 8.“Verordnung (EU) 2017/1131 über Geldmarktfonds, Amtsblatt Nummer L 169 vom 30.06.2017 Seite 8.“
Artikel 2
Änderung des Immobilien-Investmentfondsgesetzes
Das Immobilien-Investmentfondsgesetz – ImmoInvFG, BGBl. I Nr. 80/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 107/2017 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das Immobilien-Investmentfondsgesetz – ImmoInvFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 3 wird die Wortfolge „von nicht mehr als zehn Anteilinhabern“ durch die Wortfolge „von nicht mehr als zwanzig Anteilinhabern“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz 3, wird die Wortfolge „von nicht mehr als zehn Anteilinhabern“ durch die Wortfolge „von nicht mehr als zwanzig Anteilinhabern“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 3 Abs. 3 entfällt.Paragraph 3, Absatz 3, entfällt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 6 Abs. 7 erster Satz lautet:Paragraph 6, Absatz 7, erster Satz lautet:
„Anteilscheine an Immobilienfonds sind zur Anlage von Mündelgeld geeignet, sofern diese auf Grund der Fondsbestimmungen direkt ausschließlich in Wertpapiere, die gemäß § 217 ABGB zur Anlegung von Mündelgeld geeignet sind, sowie direkt oder über Beteiligungen an Grundstücks-Gesellschaften im Sinne des § 23 ausschließlich in Liegenschaften veranlagen dürfen, deren Erwerb zur Anlegung von Mündelgeld geeignet ist.“„Anteilscheine an Immobilienfonds sind zur Anlage von Mündelgeld geeignet, sofern diese auf Grund der Fondsbestimmungen direkt ausschließlich in Wertpapiere, die gemäß Paragraph 217, ABGB zur Anlegung von Mündelgeld geeignet sind, sowie direkt oder über Beteiligungen an Grundstücks-Gesellschaften im Sinne des Paragraph 23, ausschließlich in Liegenschaften veranlagen dürfen, deren Erwerb zur Anlegung von Mündelgeld geeignet ist.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 7 Abs. 7 lautet:Paragraph 7, Absatz 7, lautet:
„(7)Absatz 7,Abs. 1 bis 4 und 5 sind nicht auf Immobilienspezialfonds anzuwenden.“Absatz eins bis 4 und 5 sind nicht auf Immobilienspezialfonds anzuwenden.“
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 23 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:Nach Paragraph 23, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„(3a)Absatz 3 a,Abweichend von Abs. 3 darf die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien für Rechnung des Immobilienfonds eine Beteiligung an einer Gesellschaft, die ausschließlich die Stellung eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters an einer Grundstückgesellschaft einnimmt, erwerben und halten, wenn sie bei der Gesellschaft die für eine Änderung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung erforderliche Stimmenmehrheit hat und durch die Rechtsform der Gesellschaft die Außenhaftung mit der Einlage beschränkt ist. Abs. 6 ist hinsichtlich der Beteiligung an dieser Gesellschaft anwendbar.“Abweichend von Absatz 3, darf die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien für Rechnung des Immobilienfonds eine Beteiligung an einer Gesellschaft, die ausschließlich die Stellung eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters an einer Grundstückgesellschaft einnimmt, erwerben und halten, wenn sie bei der Gesellschaft die für eine Änderung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung erforderliche Stimmenmehrheit hat und durch die Rechtsform der Gesellschaft die Außenhaftung mit der Einlage beschränkt ist. Absatz 6, ist hinsichtlich der Beteiligung an dieser Gesellschaft anwendbar.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 32 Abs. 1 Z 4 lautet:Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 4, lautet:
Teilschuldverschreibungen, Kassenobligationen, Wandelschuldverschreibungen, Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen und Bundesschatzscheine mit einer jeweiligen Restlaufzeit von längstens fünf Jahren, sofern die gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit bis zum Kapitaltilgungszeitpunkt dieser im Fondsvermögen gehaltenen Vermögenswerte längstens drei Jahre beträgt;“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 32 Abs. 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:In Paragraph 32, Absatz 2, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Abweichend davon dürfen bei Immobilienspezialfonds Bankguthaben für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten bis zu einer Höhe von 40 vH des Fondsvermögens bei derselben Kreditinstitutsgruppe gehalten werden.“
8.Novellierungsanordnung 8, Dem § 34 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 34, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:
„In der Satzung der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien kann vorgesehen werden, dass bestimmte Änderungen der Fondsbestimmungen nicht der Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen; in solchen Fällen ist die Änderung dem Aufsichtsrat in der nächstfolgenden Sitzung zur Kenntnis zu bringen.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 34 Abs. 5 entfällt.Paragraph 34, Absatz 5, entfällt.
10.Novellierungsanordnung 10, § 38 Abs. 1 zweiter Satz lautet:Paragraph 38, Absatz eins, zweiter Satz lautet:
„Ebenso ist zu bestrafen, wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien die Hinterlegungsverpflichtung gemäß § 7 Abs. 3, die Anzeigepflichten gemäß § 11 Abs. 1 oder 4 oder § 15 Abs. 2 oder die Vorlagefrist gemäß § 13 Abs. 3 verletzt.“„Ebenso ist zu bestrafen, wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) einer Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien die Hinterlegungsverpflichtung gemäß Paragraph 7, Absatz 3,, die Anzeigepflichten gemäß Paragraph 11, Absatz eins, oder 4 oder Paragraph 15, Absatz 2, oder die Vorlagefrist gemäß Paragraph 13, Absatz 3, verletzt.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 40 wird wie folgt geändert:Paragraph 40, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 Z 3 wird folgender letzter Satz angefügt:a) In Absatz 2, Ziffer 3, wird folgender letzter Satz angefügt:
„Wurde bereits eine Bescheinigung gemäß § 96 Abs. 4 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 ausgestellt, darf eine Erstattung der Kapitalertragsteuer und entsprechende Korrektur der Anschaffungskosten nur erfolgen, wenn der Anteilsinhaber den Abzugsverpflichteten beauftragt, dem zuständigen Finanzamt eine berichtigte Bescheinigung zu übermitteln.“„Wurde bereits eine Bescheinigung gemäß Paragraph 96, Absatz 4, Ziffer 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 ausgestellt, darf eine Erstattung der Kapitalertragsteuer und entsprechende Korrektur der Anschaffungskosten nur erfolgen, wenn der Anteilsinhaber den Abzugsverpflichteten beauftragt, dem zuständigen Finanzamt eine berichtigte Bescheinigung zu übermitteln.“
b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:b) Absatz 3, wird wie folgt geändert:
aa) Der zweite Satz lautet:
„Ausschüttungsgleiche Erträge erhöhen, steuerfreie Ausschüttungen, Ausschüttungen, die keine Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988 sind, und die Auszahlung der Kapitalertragsteuer (§ 14 zweiter Satz) vermindern beim Anteilinhaber die Anschaffungskosten des Anteilscheines oder des Anteils an einem AIF in Immobilien im Sinne des § 27a Abs. 3 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988.“„Ausschüttungsgleiche Erträge erhöhen, steuerfreie Ausschüttungen, Ausschüttungen, die keine Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988 sind, und die Auszahlung der Kapitalertragsteuer (Paragraph 14, zweiter Satz) vermindern beim Anteilinhaber die Anschaffungskosten des Anteilscheines oder des Anteils an einem AIF in Immobilien im Sinne des Paragraph 27 a, Absatz 3, Ziffer 2, des Einkommensteuergesetzes 1988.“
bb) Im vierten Satz wird das Wort „Kapitalanlagefonds“ durch das Wort „Immobilienfonds“ ersetzt.
c) Es wird folgender Abs. 6 angefügt:c) Es wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,Für Erträge, die nicht unter Abs. 1 Z 1 lit. a oder b fallen, gilt Folgendes:Für Erträge, die nicht unter Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, oder b fallen, gilt Folgendes:
Für Einkünfte im Sinne des § 27 des Einkommensteuergesetzes 1988 ist § 186 Abs. 1 bis 4 des Investmentfondsgesetzes 2011 sinngemäß anzuwenden.Für Einkünfte im Sinne des Paragraph 27, des Einkommensteuergesetzes 1988 ist Paragraph 186, Absatz eins bis 4 des Investmentfondsgesetzes 2011 sinngemäß anzuwenden.
Für andere Einkünfte ist § 186 Abs. 5 Z 2 bis 3 des Investmentfondsgesetzes 2011 sinngemäß anzuwenden.“Für andere Einkünfte ist Paragraph 186, Absatz 5, Ziffer 2 bis 3 des Investmentfondsgesetzes 2011 sinngemäß anzuwenden.“
12.Novellierungsanordnung 12, Dem § 44 wird folgender Abs. 17 angefügt:Dem Paragraph 44, wird folgender Absatz 17, angefügt:
„(17)Absatz 17,§ 40 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2018 gilt für Geschäftsjahre von den §§ 40 oder 42 ImmoInvFG unterliegenden Gebilden, die nach dem 31. Dezember 2018 beginnen. Sind in den Einkünften nach § 40 Abs. 6 Wertsteigerungen enthalten, sind diese nur insoweit zu erfassen, als sie in Geschäftsjahren entstanden sind, die nach dem 31. Dezember 2018 beginnen.“Paragraph 40, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2018, gilt für Geschäftsjahre von den Paragraphen 40, oder 42 ImmoInvFG unterliegenden Gebilden, die nach dem 31. Dezember 2018 beginnen. Sind in den Einkünften nach Paragraph 40, Absatz 6, Wertsteigerungen enthalten, sind diese nur insoweit zu erfassen, als sie in Geschäftsjahren entstanden sind, die nach dem 31. Dezember 2018 beginnen.“
Artikel 3
Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011
Das Investmentfondsgesetz 2011 – InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2018, wird wie folgt geändert:Das Investmentfondsgesetz 2011 – InvFG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 62:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 62 :
„§ 62. | Vorübergehende Verwaltung durch die Depotbank“ |
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu § 165.Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu Paragraph 165,
3.Novellierungsanordnung 3, In § 7 Abs. 1 Z 1 wird der Verweis „§ 148 Abs. 7“ durch den Verweis „§ 148 Abs. 5“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, wird der Verweis „§ 148 Absatz 7, durch den Verweis „§ 148 Absatz 5, ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 10 Abs. 2 sowie § 12 Abs. 2 entfällt jeweils der Klammerausdruck „(§ 14 DSG 2000-Datensicherheitsmaßnahmen)“.In Paragraph 10, Absatz 2, sowie Paragraph 12, Absatz 2, entfällt jeweils der Klammerausdruck „(Paragraph 14, DSG 2000-Datensicherheitsmaßnahmen)“.
5.Novellierungsanordnung 5, § 28 Abs. 2 letzter Satz entfällt.Paragraph 28, Absatz 2, letzter Satz entfällt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 36 Abs. 4 lautet:Paragraph 36, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Verwaltungsgesellschaften, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, haben § 10 Abs. 1 bis 4, die §§ 11 bis 35, die Bestimmungen des 4. Hauptstückes, § 151 Z 13 bis 19, § 152 und § 153 dieses Bundesgesetzes sowie § 41 BWG einzuhalten. Verwaltungsgesellschaften, die Tätigkeiten der kollektiven Portfolioverwaltung in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, haben weiters die Bestimmungen des 3. Hauptstückes sowie die in den Fondsbestimmungen und im Prospekt des OGAW enthaltenen Verpflichtungen einzuhalten. Verwaltungsgesellschaften, die Tätigkeiten der kollektiven Portfolioverwaltung in Österreich im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit ausüben, haben die § 10 Abs. 1 bis 4, die §§ 11 bis 28, die Bestimmungen des 3. und 4. Hauptstückes, § 151 Z 13 bis 19, § 152 und § 153 dieses Bundesgesetzes sowie § 41 BWG und die in den Fondsbestimmungen und im Prospekt des OGAW enthaltenen Verpflichtungen einzuhalten.“Verwaltungsgesellschaften, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, haben Paragraph 10, Absatz eins bis 4, die Paragraphen 11 bis 35, die Bestimmungen des 4. Hauptstückes, Paragraph 151, Ziffer 13 bis 19, Paragraph 152 und Paragraph 153, dieses Bundesgesetzes sowie Paragraph 41, BWG einzuhalten. Verwaltungsgesellschaften, die Tätigkeiten der kollektiven Portfolioverwaltung in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, haben weiters die Bestimmungen des 3. Hauptstückes sowie die in den Fondsbestimmungen und im Prospekt des OGAW enthaltenen Verpflichtungen einzuhalten. Verwaltungsgesellschaften, die Tätigkeiten der kollektiven Portfolioverwaltung in Österreich im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit ausüben, haben die Paragraph 10, Absatz eins bis 4, die Paragraphen 11 bis 28, die Bestimmungen des 3. und 4. Hauptstückes, Paragraph 151, Ziffer 13 bis 19, Paragraph 152 und Paragraph 153, dieses Bundesgesetzes sowie Paragraph 41, BWG und die in den Fondsbestimmungen und im Prospekt des OGAW enthaltenen Verpflichtungen einzuhalten.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 42 Abs. 4 erster Satz wird nach dem Wort „Vermögenswerte“ die Wortfolge „des OGAW“ eingefügt.In Paragraph 42, Absatz 4, erster Satz wird nach dem Wort „Vermögenswerte“ die Wortfolge „des OGAW“ eingefügt.
8.Novellierungsanordnung 8, § 53 Abs. 3 Z 10 lautet:Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 10, lautet:
welche Vergütung die Verwaltungsgesellschaft bei Abwicklung des OGAW erhält (§§ 59 und 63);“welche Vergütung die Verwaltungsgesellschaft bei Abwicklung des OGAW erhält (Paragraphen 59 und 63);“
9.Novellierungsanordnung 9, Dem § 53 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 53, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:
„In der Satzung der Verwaltungsgesellschaft kann vorgesehen werden, dass bestimmte Änderungen der Fondsbestimmungen nicht der Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen; in solchen Fällen ist die Änderung dem Aufsichtsrat in der nächstfolgenden Sitzung zur Kenntnis zu bringen.“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 58 Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „vier Monaten“ durch die Wortfolge „sieben Monaten“ ersetzt.In Paragraph 58, Absatz 2, erster Satz wird die Wortfolge „vier Monaten“ durch die Wortfolge „sieben Monaten“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, § 62 samt Überschrift lautet:Paragraph 62, samt Überschrift lautet:
„Vorübergehende Verwaltung durch die Depotbank
§ 62.Paragraph 62,
(1)Absatz eins,Endet gemäß § 60 Abs. 3 das Recht der Verwaltungsgesellschaft, einen OGAW zu verwalten, so geht die Verwaltung auf die Depotbank über.Endet gemäß Paragraph 60, Absatz 3, das Recht der Verwaltungsgesellschaft, einen OGAW zu verwalten, so geht die Verwaltung auf die Depotbank über.
(2)Absatz 2,Die Depotbank kann mit Bewilligung der FMA die Verwaltung des OGAW gemäß Abs. 1 einer anderen Verwaltungsgesellschaft übertragen. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn die berechtigten Interessen der Anteilinhaber ausreichend gewahrt sind. Die Betrauung der anderen Verwaltungsgesellschaft ist von dieser gemäß § 136 Abs. 4 zu veröffentlichen.Die Depotbank kann mit Bewilligung der FMA die Verwaltung des OGAW gemäß Absatz eins, einer anderen Verwaltungsgesellschaft übertragen. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn die berechtigten Interessen der Anteilinhaber ausreichend gewahrt sind. Die Betrauung der anderen Verwaltungsgesellschaft ist von dieser gemäß Paragraph 136, Absatz 4, zu veröffentlichen.
(3)Absatz 3,Überträgt die Depotbank nicht binnen sechs Monaten nach Beendigung der Verwaltung durch die Verwaltungsgesellschaft die Verwaltung an eine andere Verwaltungsgesellschaft, so hat sie den OGAW abzuwickeln. § 63 Abs. 1 bis 3 ist sinngemäß anzuwenden.“Überträgt die Depotbank nicht binnen sechs Monaten nach Beendigung der Verwaltung durch die Verwaltungsgesellschaft die Verwaltung an eine andere Verwaltungsgesellschaft, so hat sie den OGAW abzuwickeln. Paragraph 63, Absatz eins bis 3 ist sinngemäß anzuwenden.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 63 Abs. 1 und 2 lautet:Paragraph 63, Absatz eins und 2 lautet:
„(1)Absatz eins,Endet gemäß § 60 Abs. 1 oder 2 das Recht der Verwaltungsgesellschaft, einen OGAW zu verwalten, so hat die Verwaltungsgesellschaft den OGAW abzuwickeln. Der Beginn der Abwicklung ist gemäß § 136 Abs. 4 zu veröffentlichen und der Meldestelle (§ 12 KMG) anzuzeigen. Vom Tage dieser Bekanntmachung an ist die Auszahlung von Anteilen unzulässig.Endet gemäß Paragraph 60, Absatz eins, oder 2 das Recht der Verwaltungsgesellschaft, einen OGAW zu verwalten, so hat die Verwaltungsgesellschaft den OGAW abzuwickeln. Der Beginn der Abwicklung ist gemäß Paragraph 136, Absatz 4, zu veröffentlichen und der Meldestelle (Paragraph 12, KMG) anzuzeigen. Vom Tage dieser Bekanntmachung an ist die Auszahlung von Anteilen unzulässig.
(2)Absatz 2,Wertpapiere sind so rasch, als dies bei Wahrung der Interessen der Anteilinhaber möglich ist, in Geld umzusetzen. Die Verteilung des Vermögens auf die Anteilinhaber ist erst nach Erfüllung der Verbindlichkeiten des OGAW sowie der nach den Fondsbestimmungen zulässigen Zahlungen an die Verwaltungsgesellschaft und die Depotbank vorzunehmen. Auf Verlangen eines Anteilinhabers ist die Auskehrung von illiquide gewordenen Vermögenswerten zulässig, wenn alle übrigen Anteilinhaber dieser anteiligen Auskehrung ausdrücklich zustimmen.“
13.Novellierungsanordnung 13, In § 70 Abs. 5 wird der Strichpunkt am Ende der Z 2 durch einen Punkt ersetzt und entfällt Z 3.In Paragraph 70, Absatz 5, wird der Strichpunkt am Ende der Ziffer 2, durch einen Punkt ersetzt und entfällt Ziffer 3,
14.Novellierungsanordnung 14, § 127 Abs. 2 vorletzter Satz lautet:Paragraph 127, Absatz 2, vorletzter Satz lautet:
„Bruchteilsanteile können bar abgegolten werden.“
15.Novellierungsanordnung 15, In § 130 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „ „Geldmarktfonds“, „Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur“,“.In Paragraph 130, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „ „Geldmarktfonds“, „Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur“,“.
16.Novellierungsanordnung 16, § 131 Abs. 6 lautet:Paragraph 131, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6,Änderungen von Angaben nach Abs. 1 bis 4, die geeignet sind, die Beurteilung der Anteile an OGAW zu beeinflussen, müssen klar ersichtlich als Nachtrag in den Prospekt aufgenommen werden und sind unverzüglich in konsolidierter Form zu veröffentlichen.“Änderungen von Angaben nach Absatz eins bis 4, die geeignet sind, die Beurteilung der Anteile an OGAW zu beeinflussen, müssen klar ersichtlich als Nachtrag in den Prospekt aufgenommen werden und sind unverzüglich in konsolidierter Form zu veröffentlichen.“
17.Novellierungsanordnung 17, § 131 Abs. 7 letzter Satz entfällt.Paragraph 131, Absatz 7, letzter Satz entfällt.
18.Novellierungsanordnung 18, § 144 Abs. 1 lautet:Paragraph 144, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Die Kosten der FMA aus dem Rechnungskreis Wertpapieraufsicht (§ 19 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4 FMABG) sind von den gemäß § 5 Abs. 1 konzessionierten Verwaltungsgesellschaften sowie den Verwaltungsgesellschaften gemäß § 36 Abs. 1, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, zu tragen. Die FMA hat zu diesem Zweck einen zusätzlichen gemeinsamen Subrechnungskreis für Verwaltungsgesellschaften, Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien (ImmoInvFG), BV-Kassen (BMSVG) und AIFM (AIFMG) zu bilden.“Die Kosten der FMA aus dem Rechnungskreis Wertpapieraufsicht (Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 4, FMABG) sind von den gemäß Paragraph 5, Absatz eins, konzessionierten Verwaltungsgesellschaften sowie den Verwaltungsgesellschaften gemäß Paragraph 36, Absatz eins,, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, zu tragen. Die FMA hat zu diesem Zweck einen zusätzlichen gemeinsamen Subrechnungskreis für Verwaltungsgesellschaften, Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien (ImmoInvFG), BV-Kassen (BMSVG) und AIFM (AIFMG) zu bilden.“
19.Novellierungsanordnung 19, Im Einleitungsteil des § 145 Abs. 1 wird die Wortfolge „Daten im Sinne des DSG 2000“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679“ ersetzt.Im Einleitungsteil des Paragraph 145, Absatz eins, wird die Wortfolge „Daten im Sinne des DSG 2000“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679“ ersetzt.
20.Novellierungsanordnung 20, § 145 Abs. 3 lautet:Paragraph 145, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Die Übermittlung von Daten gemäß Abs. 1 durch die FMA ist innerhalb desselben Rahmens, zu denselben Zwecken und mit denselben Beschränkungen wie an zuständige Behörden von Mitgliedstaaten gemäß Abs. 2 auch an Behörden von Drittländern, die den Aufgaben der FMA oder der Oesterreichischen Nationalbank entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben, nur zulässig, soweit die übermittelten Daten bei diesen Behörden einem dem Berufsgeheimnis in Art. 102 der Richtlinie 2009/65/EG entsprechenden Berufsgeheimnis unterliegen und die Übermittlung im Einklang mit Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 steht.“Die Übermittlung von Daten gemäß Absatz eins, durch die FMA ist innerhalb desselben Rahmens, zu denselben Zwecken und mit denselben Beschränkungen wie an zuständige Behörden von Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2, auch an Behörden von Drittländern, die den Aufgaben der FMA oder der Oesterreichischen Nationalbank entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben, nur zulässig, soweit die übermittelten Daten bei diesen Behörden einem dem Berufsgeheimnis in Artikel 102, der Richtlinie 2009/65/EG entsprechenden Berufsgeheimnis unterliegen und die Übermittlung im Einklang mit Kapitel römisch fünf der Verordnung (EU) 2016/679 steht.“
21.Novellierungsanordnung 21, § 151 Z 16 entfällt.Paragraph 151, Ziffer 16, entfällt.
22.Novellierungsanordnung 22, Dem § 164 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 164, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Soweit alle Anteilinhaber ausdrücklich zustimmen, ist § 42 Abs. 4 nicht anzuwenden.“„Soweit alle Anteilinhaber ausdrücklich zustimmen, ist Paragraph 42, Absatz 4, nicht anzuwenden.“
23.Novellierungsanordnung 23, § 164 Abs. 3 Z 6 lautet:Paragraph 164, Absatz 3, Ziffer 6, lautet:
§§ 58 bis 60 sowie 61 und 62 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Übertragung der Verwaltung auf eine andere Verwaltungsgesellschaft sowie der Wechsel der Depotbank nicht der Bewilligung der FMA, sondern der unverzüglichen Anzeige an die FMA bedürfen;“Paragraphen 58 bis 60 sowie 61 und 62 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Übertragung der Verwaltung auf eine andere Verwaltungsgesellschaft sowie der Wechsel der Depotbank nicht der Bewilligung der FMA, sondern der unverzüglichen Anzeige an die FMA bedürfen;“
24.Novellierungsanordnung 24, § 164 Abs. 6 zweiter Satz lautet:Paragraph 164, Absatz 6, zweiter Satz lautet:
„Weiters entfällt für Spezialfonds das Erfordernis der Bewilligung durch die FMA; stattdessen ist die Verschmelzung der FMA anzuzeigen und sind die Anteilinhaber nachweislich zu informieren.“
25.Novellierungsanordnung 25, § 165 samt Überschrift entfällt.Paragraph 165, samt Überschrift entfällt.
26.Novellierungsanordnung 26, In § 166 Abs. 1 Z 1 und 3 entfällt jeweils die Wortfolge „in Verbindung mit § 77 Abs. 1“.In Paragraph 166, Absatz eins, Ziffer eins und 3 entfällt jeweils die Wortfolge „in Verbindung mit Paragraph 77, Absatz eins,
27.Novellierungsanordnung 27, § 186 wird wie folgt geändert:Paragraph 186, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 lauten Z 1 und 2:a) In Absatz eins, lauten Ziffer eins und 2 :
Kapitalanlagefonds, einschließlich eines Gebildes, das eine Bewilligung gemäß § 50 benötigt, oderKapitalanlagefonds, einschließlich eines Gebildes, das eine Bewilligung gemäß Paragraph 50, benötigt, oder
AIF im Sinne des AIFMG, dessen Herkunftsmitgliedstaat Österreich ist, ausgenommen AIF in Immobilien im Sinne des AIFMG,“
b) In Abs. 3 lauten die ersten zwei Sätze:b) In Absatz 3, lauten die ersten zwei Sätze:
„Die realisierte Wertsteigerung bei Veräußerung des Anteilscheines oder des Anteils an einem AIF unterliegt unabhängig von der Art der laufend erzielten Einkünfte der Besteuerung gemäß § 27 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988. Ausschüttungsgleiche Erträge erhöhen, steuerfreie Ausschüttungen (insbesondere jene gemäß Abs. 2 Z 1 lit. a letzter Satz) und Ausschüttungen, die keine Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988 sind, vermindern beim Anteilinhaber die Anschaffungskosten (§ 27a Abs. 3 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988) des Anteilscheines oder des Anteils an einem AIF.“„Die realisierte Wertsteigerung bei Veräußerung des Anteilscheines oder des Anteils an einem AIF unterliegt unabhängig von der Art der laufend erzielten Einkünfte der Besteuerung gemäß Paragraph 27, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1988. Ausschüttungsgleiche Erträge erhöhen, steuerfreie Ausschüttungen (insbesondere jene gemäß Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, letzter Satz) und Ausschüttungen, die keine Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988 sind, vermindern beim Anteilinhaber die Anschaffungskosten (Paragraph 27 a, Absatz 3, Ziffer 2, des Einkommensteuergesetzes 1988) des Anteilscheines oder des Anteils an einem AIF.“
28.Novellierungsanordnung 28, In § 188 Abs. 1 lautet die Z 1:In Paragraph 188, Absatz eins, lautet die Ziffer eins :
OGAW, deren Herkunftsmitgliedstaat nicht Österreich ist, einschließlich Gebilde, die eine Bewilligung gemäß Art. 5 OGAW-RL benötigen;“OGAW, deren Herkunftsmitgliedstaat nicht Österreich ist, einschließlich Gebilde, die eine Bewilligung gemäß Artikel 5, OGAW-RL benötigen;“
29.Novellierungsanordnung 29, In § 190 Abs. 1 Z 6 entfällt die Wortfolge „ „Geldmarktfonds“, „Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur“,“.In Paragraph 190, Absatz eins, Ziffer 6, entfällt die Wortfolge „ „Geldmarktfonds“, „Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur“,“.
30.Novellierungsanordnung 30, Nach § 190 Abs. 1 Z 6 wird folgende Z 7 eingefügt:Nach Paragraph 190, Absatz eins, Ziffer 6, wird folgende Ziffer 7, eingefügt:
ohne hiezu berechtigt zu sein, eine Bezeichnung gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) 2017/1131 führt,“ohne hiezu berechtigt zu sein, eine Bezeichnung gemäß Artikel 6, der Verordnung (EU) 2017/1131 führt,“
31.Novellierungsanordnung 31, § 190 Abs. 2 Z 8 lautet:Paragraph 190, Absatz 2, Ziffer 8, lautet:
die Bestimmungen der § 163 Abs. 2, § 164 Abs. 1, Abs. 3 Z 1 bis 8 oder Abs. 4 bis 6 verletzt;“die Bestimmungen der Paragraph 163, Absatz 2,, Paragraph 164, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 oder Absatz 4 bis 6 verletzt;“
32.Novellierungsanordnung 32, In § 190 Abs. 2 wird der Beistrich am Ende der Z 15 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 16 und 17 werden angefügt:In Paragraph 190, Absatz 2, wird der Beistrich am Ende der Ziffer 15, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 16 und 17 werden angefügt:
gegen
eine der Anforderungen bezüglich der Zusammensetzung der Vermögenswerte gemäß Art. 9 bis 16 der Verordnung (EU) 2017/1131,eine der Anforderungen bezüglich der Zusammensetzung der Vermögenswerte gemäß Artikel 9 bis 16 der Verordnung (EU) 2017/1131,
eine der Anforderungen bezüglich des Portfolios gemäß Art. 17, 18, 24 oder 25 der Verordnung (EU) 2017/1131,eine der Anforderungen bezüglich des Portfolios gemäß Artikel 17, 18, 24, oder 25 der Verordnung (EU) 2017/1131,
eine der Anforderungen bezüglich der internen Bewertung der Kreditqualität gemäß Art. 19 oder 20 der Verordnung (EU) 2017/1131,eine der Anforderungen bezüglich der internen Bewertung der Kreditqualität gemäß Artikel 19, oder 20 der Verordnung (EU) 2017/1131,
eine der Anforderungen bezüglich der Geschäftsführung, Dokumentation oder Transparenz gemäß Art. 21, 23, 26, 27, 28 oder 36 der Verordnung (EU) 2017/1131,eine der Anforderungen bezüglich der Geschäftsführung, Dokumentation oder Transparenz gemäß Artikel 21, 23, 26, 27, 28, oder 36 der Verordnung (EU) 2017/1131,
eine der Anforderungen bezüglich der Bewertung gemäß Art. 29, 30, 31, 32, 33 oder 34 der Verordnung (EU) 2017/1131,eine der Anforderungen bezüglich der Bewertung gemäß Artikel 29, 30, 31, 32, 33, oder 34 der Verordnung (EU) 2017/1131,
eine der Anforderungen bezüglich der Meldepflichten gemäß Art. 37 der Verordnung (EU) 2017/1131eine der Anforderungen bezüglich der Meldepflichten gemäß Artikel 37, der Verordnung (EU) 2017/1131
oder gegen die daran anknüpfenden Verpflichtungen gemäß der aufgrund der Verordnung (EU) 2017/1131 erlassenen delegierten Rechtsakte verstößt;
die Zulassung von Geldmarktfonds gemäß Art. 4 der Verordnung (EU) 2017/1131 aufgrund falscher Angaben oder durch andere irreguläre Mittel erhalten hat,“die Zulassung von Geldmarktfonds gemäß Artikel 4, der Verordnung (EU) 2017/1131 aufgrund falscher Angaben oder durch andere irreguläre Mittel erhalten hat,“
33.Novellierungsanordnung 33, § 196 Abs. 2 Z 13 lautet:Paragraph 196, Absatz 2, Ziffer 13, lautet:
Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1;“Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1;“
34.Novellierungsanordnung 34, In § 196 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der Z 20 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 21 wird angefügt:In Paragraph 196, Absatz 2, wird der Punkt am Ende der Ziffer 20, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 21, wird angefügt:
Verordnung (EU) 2017/1131 vom 14. Juni 2017 über Geldmarktfonds ABl. Nr. L 169 vom 30.06.2017 S. 8.“Verordnung (EU) 2017/1131 vom 14. Juni 2017 über Geldmarktfonds Amtsblatt Nummer L 169 vom 30.06.2017 Seite 8.“
Van der Bellen
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