Jahrgang 2018 |
Ausgegeben am 16. August 2018 |
Teil römisch eins |
64. Bundesgeset: | Bundesgesetz über die Verarbeitung von Fluggastdaten zur Vorbeugung, Verhinderung und Aufklärung von terroristischen und bestimmten anderen Straftaten (PNR-Gesetz – PNR-G) |
| Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 26 Regierungsvorlage 186 Ausschussbericht 208 Sitzung 36,, Bundesrat:, Ausschussbericht 10021 Sitzung 883,, ) |
| [CELEX-Nr.: 32016L0681] |
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
|
Paragraph eins |
Anwendungsbereich |
|
Paragraph 2 |
Datenübermittlung durch Luftfahrtunternehmen |
|
Paragraph 3 |
Fluggastdaten |
|
Paragraph 4 |
Verarbeitung von Fluggastdaten |
|
Paragraph 5 |
Festlegung von Kriterien |
|
Paragraph 6 |
Depersonalisierung |
|
Paragraph 7 |
Übermittlung von Fluggastdaten durch die Fluggastdatenzentralstelle |
|
Paragraph 8 |
Datenschutzbeauftragter |
|
Paragraph 9 |
Auskunftsrecht |
|
Paragraph 10 |
Verwaltungsübertretungen |
|
Paragraph 11 |
Sprachliche Gleichbehandlung |
|
Paragraph 12 |
Verweisungen |
|
Paragraph 13 |
Bezugnahme auf Richtlinien |
|
Paragraph 14 |
Inkrafttreten |
|
Paragraph 15 |
Vollziehung |
Die Kontrolle der Rechtmäßigkeit sämtlicher Verarbeitungsvorgänge in der PNR-Datenbank und in der Trefferverwaltung obliegt einem weisungsfreien Datenschutzbeauftragten (Paragraphen 5 und 57 DSG) beim Bundesminister für Inneres. Der Datenschutzbeauftragte ist von der Aufhebung der Depersonalisierung gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, sowie von jeder Übermittlung an Drittstaaten gemäß Paragraph 7, Absatz 2 und 3 zu informieren.
In einem Auskunftsverfahren (Paragraph 44, DSG) über die gemäß diesem Bundesgesetz verarbeiteten Daten hat der Auskunftswerber unter Nachweis seiner Identität in dem ihm zumutbaren Ausmaß mitzuwirken sowie Angaben zu seiner Fluggasteigenschaft und seinen Flugbewegungen zu erbringen, um ungerechtfertigten oder unverhältnismäßigen Aufwand bei der Auskunftserteilung durch die Fluggastdatenzentralstelle zu vermeiden. Das Auskunftsrecht umfasst nicht die Auskunft über bereits depersonalisierte Daten (Paragraph 6, Absatz eins,).
Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie (EU) 2016/681 über die Verwendung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität, Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 132 (PNR-RL), umgesetzt.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind der Bundesminister für Inneres, der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, der Bundesminister für Landesverteidigung sowie der Bundesminister für Finanzen, je nach ihrem Wirkungskreis, betraut.
Van der Bellen
Kurz