BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2018

Ausgegeben am 14. August 2018

Teil I

62. Bundesgesetz:

Jahressteuergesetz 2018 – JStG 2018

(NR: GP römisch XXVI RV 190 AB 197 S. 34. BR: 9993 AB 10002 S. 882.)

[CELEX: 32006L0112, 32014L0041, 32016L1164, 32017L2455]

62. Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, die Bundesabgabenordnung, das Finanzstrafgesetz, das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, das Kapitalabfluss-Meldegesetz, das Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz, das Sozialministeriumservicegesetz, das Bundesstraßen-Mautgesetz 2002, das EU-Amtshilfegesetz, das Bundesfinanzgerichtsgesetz und das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz geändert werden (Jahressteuergesetz 2018 – JStG 2018)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Artikel 2

Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Artikel 3

Änderung des Umgründungssteuergesetzes

Artikel 4

Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

Artikel 5

Änderung des Gebührengesetzes 1957

Artikel 6

Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes 1987

Artikel 7

Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953

Artikel 8

Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992

Artikel 9

Änderung der Bundesabgabenordnung

Artikel 10

Änderung des Finanzstrafgesetzes

Artikel 11

Änderung des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes

Artikel 12

Änderung des Kapitalabfluss-Meldegesetzes

Artikel 13

Änderung des Gemeinsamer Meldestandard-Gesetzes

Artikel 14

Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes

Artikel 15

Änderung des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes

Artikel 16

Änderung des Sozialministeriumservicegesetzes

Artikel 17

Änderung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002

Artikel 18

Änderung des EU-Amtshilfegesetzes

Artikel 19

Änderung des Bundesfinanzgerichtsgesetzes

Artikel 20

Änderung des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes

Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Absatz 2, wird die Wortfolge „der Freibeträge nach den Paragraphen 105 und 106a“ durch die Wortfolge „des Freibetrags nach Paragraph 105 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 4 a, wird wie folgt geändert:

a) In Paragraph Absatz eins, tritt im ersten Satz an die Stelle der Wortfolge „10% des Gewinnes vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrages“ die Wortfolge „10% des Gewinnes vor Berücksichtigung von Zuwendungen gemäß Paragraph 4 b und Paragraph 4 c und vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrages“.

b) Absatz 9, entfällt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 4 b, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b, tritt an die Stelle der Wortfolge „10% des Gewinnes vor Berücksichtigung des Gewinnfreibetrages“ die Wortfolge „10% des Gewinnes vor Berücksichtigung von Zuwendungen gemäß Paragraph 4 a und Paragraph 4 c und vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrages“.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 4 c, Absatz eins, Ziffer 2, tritt an die Stelle der Wortfolge „Gewinn vor Berücksichtigung des Gewinnfreibetrages“ die Wortfolge „Gewinn vor Berücksichtigung von Zuwendungen gemäß Paragraph 4 a und Paragraph 4 b und vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrages“.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 6, Ziffer 6, wird wie folgt geändert:

a) In Litera c, erster Teilstrich entfällt die Wortfolge „mit umfassender Amts- und Vollstreckungshilfe“.

b) In Litera c, zweiter Teilstrich entfällt die Wortfolge „mit umfassender Amts- und Vollstreckungshilfe“.

c) In Litera d, werden das Wort „sieben“ durch das Wort „fünf“ und das Wort „September“ durch das Wort „Juni“ ersetzt und der vorletzte Satz lautet:

„Offene Raten sind insoweit fällig zu stellen als

d) In Litera e, wird das Wort „September“ durch das Wort „Juni“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 14, Absatz 7, Ziffer 4, Litera e, wird der Verweis „§ 25 Absatz eins, Ziffer 5 bis 8, Paragraph 25, Absatz 2 bis 4 und Paragraph 25, Absatz 6 bis 8 des Pensionskassengesetzes“ durch den Verweis „§ 25 Absatz eins, Ziffer 5 bis 8, Paragraph 25, Absatz 2 bis 4 und Paragraph 25, Absatz 6 bis 8 des Pensionskassengesetzes in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 68/2015“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 18, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, Ziffer 7, wird nach der Wortfolge „dies gilt nicht für Zuwendungen an Einrichtungen gemäß Paragraph 4 a, Absatz 6 “, die Wortfolge „und Absatz 3, Ziffer 2 a, “, eingefügt.

b) In Absatz 8, Ziffer 3, Litera b, lautet der letzte Satz wie folgt:

„Dies gilt auch, wenn eine Zuwendung gemäß Absatz eins, Ziffer 7,, Ziffer 8, oder Ziffer 9, aus dem Betriebsvermögen geleistet wurde, soweit sie gemäß Paragraph 4 a,, Paragraph 4 b, oder Paragraph 4 c, nicht als Betriebsausgabe zu berücksichtigen ist.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 23 a, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „oder 7“.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 27, Absatz 6, Ziffer eins, Litera a, entfällt in beiden Sätzen jeweils die Wortfolge „mit umfassender Amts- und Vollstreckungshilfe“.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 30, Absatz 7, 1. und 2. Satz wird jeweils nach der Wortfolge „aus Vermietung und Verpachtung“ die Wortfolge „,soweit diese unter Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins und 4 fallen,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 33, wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Von dem sich nach Absatz eins, ergebenden Betrag sind Absetzbeträge in folgender Reihenfolge abzuziehen:
    1. Ziffer eins
      Der Familienbonus Plus gemäß Absatz 3 a, ;, der Familienbonus Plus ist insoweit nicht abzuziehen, als er jene Steuer übersteigt, die auf das gemäß Absatz eins, zu versteuernde Einkommen entfällt.
    2. Ziffer 2
      Die Absetzbeträge nach Absatz 4 bis 6.“

b) Nach Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 aFür ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, steht auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu:
    1. Ziffer eins
      Der Familienbonus Plus beträgt
      1. Litera a
        bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 125 Euro,
      2. Litera b
        nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 41,68 Euro.
    2. Ziffer 2
      Abweichend von Ziffer eins, ist für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten, die Höhe des Familienbonus Plus sowie der Absetzbeträge gemäß Absatz 4, auf Basis der vom Statistischen Amt der Europäischen Union veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus für jeden einzelnen Mitgliedstaat der EU, jede Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes und die Schweiz im Verhältnis zu Österreich zu bestimmen:
      1. Litera a
        Die Höhe des Familienbonus Plus und der Absetzbeträge gemäß Absatz 4, ist ab 1. Jänner 2019 auf Basis der zum Stichtag 1. Juni 2018 zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen. Die Höhe ist in der Folge jedes zweite Jahr auf Basis der zum Stichtag 1. Juni des Vorjahres zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen.
      2. Litera b
        Der Bundesminister für Finanzen hat die Berechnungsgrundlagen und die Beträge mit Verordnung bis spätestens 30. September nach dem Stichtag gemäß Litera a, kundzumachen.
    3. Ziffer 3
      Der Familienbonus Plus ist in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen:
      1. Litera a
        Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat kein Unterhaltsabsetzbetrag nach Absatz 4, Ziffer 3, zusteht:
        • Strichaufzählung
          Beim Familienbeihilfenberechtigten oder dessen (Ehe-)Partner der nach Ziffer eins, oder Ziffer 2, zustehende Betrag oder
        • Strichaufzählung
          beim Familienbeihilfenberechtigten und dessen (Ehe-)Partner jeweils die Hälfte des nach Ziffer eins, oder Ziffer 2, zustehenden Betrages.
      2. Litera b
        Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Absatz 4, Ziffer 3, zusteht:
        • Strichaufzählung
          Beim Familienbeihilfenberechtigen oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der nach Ziffer eins, oder Ziffer 2, zustehende Betrag oder
        • Strichaufzählung
          beim Familienbeihilfenberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des nach Ziffer eins, oder Ziffer 2, zustehenden Betrages.
        Für einen Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht dem Unterhaltsverpflicheten kein Familienbonus Plus zu.
      3. Litera c
        Die Aufteilung des Familienbonus Plus gemäß Litera a und b ist bei gleichbleibenden Verhältnissen für das gesamte Kalenderjahr einheitlich zu beantragen. Wird von den Anspruchsberechtigten die Berücksichtigung in einer Höhe beantragt, die insgesamt über das nach Ziffer eins, oder Ziffer 2, zustehende Ausmaß hinausgeht, ist jeweils die Hälfte des monatlich zustehenden Betrages zu berücksichtigen.
    4. Ziffer 4
      (Ehe-)Partner im Sinne der Ziffer 3, ist eine Person, mit der der Familienbeihilfenberechtigte verheiratet ist, eine eingetragene Partnerschaft nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG begründet hat oder für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer Lebensgemeinschaft lebt.
    5. Ziffer 5
      Paragraph 26, Absatz 3, zweiter Satz der Bundesabgabenordnung kommt nicht zur Anwendung.
    6. Ziffer 6
      In der Steuererklärung ist die Versicherungsnummer (Paragraph 31, ASVG) oder die persönliche Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte (Paragraph 31 a, ASVG) jedes Kindes, für das ein Familienbonus Plus beantragt wird, anzugeben.
    7. Ziffer 7
      Der Bundesminister für Finanzen hat die technischen Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Familienbonus Plus im Rahmen der Veranlagung zur Verfügung zu stellen.“

c) In Absatz 4, lautet der Einleitungssatz:

„Darüber hinaus stehen folgende Absetzbeträge zu, wenn sich das Kind ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält:“

d) In Absatz 4, Ziffer 3, entfällt der erste Teilstrich.

e) In Absatz 4, werden folgende Ziffer 4 und 5 angefügt:

  1. Ziffer 4
    Abweichend von Ziffer eins bis 3 bestimmt sich die Höhe der Absetzbeträge für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten, nach Absatz 3 a, Ziffer 2, Steht ein Absetzbetrag für mehrere Kinder zu und halten diese sich in unterschiedlichen Ländern auf, sind zuerst ältere vor jüngeren anspruchsvermittelnden Kindern zu berücksichtigen.
  2. Ziffer 5
    Paragraph 26, Absatz 3, zweiter Satz der Bundesabgabenordnung kommt nicht zur Anwendung.“

f) Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7Ergibt sich nach Absatz eins, eine Einkommensteuer unter 250 Euro und steht der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zu, gilt bei Vorhandensein eines Kindes (Paragraph 106, Absatz eins,) Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Die Differenz zwischen 250 Euro und der Steuer nach Absatz eins, ist als Kindermehrbetrag zu erstatten.
    2. Ziffer 2
      Hält sich das Kind ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz auf, tritt an die Stelle des Betrages von 250 Euro der Betrag, der sich bei Anwendung des Absatz 3 a, Ziffer 2, ergibt.
    3. Ziffer 3
      Ein Kindermehrbetrag steht nicht zu, wenn für mindestens 330 Tage im Kalenderjahr steuerfreie Leistungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, Litera a,, Litera c, oder Leistungen aus der Grundversorgung oder Mindestsicherung bezogen wurden.
    Dieser Betrag erhöht sich für jedes weitere Kind (Paragraph 106, Absatz eins,) um den Betrag von 250 Euro oder den an seine Stelle tretenden Betrag.“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 34, Absatz 7, Ziffer eins, wird nach der Wortfolge „durch die Familienbeihilfe“ die Wortfolge samt Satzzeichen „ , den Familienbonus Plus gemäß Paragraph 33, Absatz 3 a,, den Kindermehrbetrag gemäß Paragraph 33, Absatz 7 “, eingefügt.

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 34, Absatz 9, entfällt.

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 35, Absatz 8, wird wie folgt geändert:

a) In den Sätzen 1, 2 und 4 wird das Wort „Daten“ jeweils durch die Worte „personenbezogenen Daten“ ersetzt.

b) Im letzten Satz wird das Wort „Daten“ durch die Worte „Personenbezogene Daten“ ersetzt.

c) Im ersten Satz wird die Wortfolge „mit ausdrücklicher Zustimmung des Betroffenen“ durch die Wortfolge „mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 41, Absatz eins, wird folgende Ziffer 12, angefügt:

  1. Ziffer 12
    ein Familienbonus Plus gemäß Paragraph 33, Absatz 3 a, berücksichtigt wurde, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen oder wenn sich ergibt, dass ein nicht zustehender Betrag berücksichtigt wurde.“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 2, wird wie folgt geändert:

a) Im ersten Satz wird die Wortfolge „eine antragslose Veranlagung nach Maßgabe folgender Bestimmungen vorzunehmen“ durch folgenden Text „eine antragslose Veranlagung vorzunehmen, sofern der Abgabepflichtige nicht darauf verzichtet hat. Dabei gilt Folgendes:“ ersetzt.

b) In Litera c, wird der Verweis „gemäß Litera a, “, durch den Verweis „gemäß Litera a, oder Litera b, “, ersetzt.

c) Die bisherige Litera d, wird zu Litera e und es wird folgende neue Litera d, eingefügt:

  1. Litera d
    Der Bescheid auf Grund einer antragslosen Veranlagung ist ersatzlos aufzuheben, wenn dies in einer Beschwerde (Paragraph 243, BAO) beantragt wird; die Beschwerde bedarf keiner Begründung.“

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 66, Absatz eins, lautet der zweite Satz:

„Der sich dabei ergebende Betrag ist nach Abzug der Absetzbeträge gemäß Paragraph 33, Absatz 3 a, Ziffer eins bis Ziffer 3,, Absatz 4, Ziffer eins,, Ziffer 2 und Ziffer 4,, Absatz 5 und 6 durch den Hochrechnungsfaktor (Absatz 3,) zu dividieren und auf volle Cent zu runden.“

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 67, Absatz 4, lauten die beiden Teilstriche:

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 70, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Soweit nicht Ziffer 2, zur Anwendung kommt, nach Paragraph 33, Absatz 5, sowie Absatz 6 und Paragraph 66, mit der Maßgabe, dass Absetzbeträge nach Paragraph 33, Absatz 3 a und Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer eins,, Ziffer 2 und Ziffer 4, nicht zu berücksichtigen sind.“

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 76, Absatz eins, wird nach dem siebenten Teilstrich folgender Teilstrich eingefügt:

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 78, Absatz 5, wird im ersten Satz nach dem Wort „auszuhändigen“ die Wortfolge „oder elektronisch zur Verfügung zu stellen“ ergänzt und vor dem letzten Teilstrich wird folgender Teilstrich eingefügt:

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 94, wird wie folgt geändert:

a) Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    Bei Einkünften aus Kapitalvermögen (einschließlich Ausgleichzahlungen und Leihgebühren im Sinne des Paragraph 27, Absatz 5, Ziffer 4,) bei Kreditinstituten, wenn der Gläubiger der Einkünfte ein in- oder ausländisches Kreditinstitut ist. Dies gilt nicht für Kapitalerträge gemäß Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins,, deren Schuldner Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat.“

b) In Ziffer 6, Litera c, wird am Ende des vierten Teilstrichs das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt, am Ende des fünften Teilstrichs wird das Wort „oder“ angefügt und folgender sechster Teilstrich angefügt:

c) In Ziffer 12, wird der Verweis „§ 27 Absatz 5, Ziffer eins,, 2 und 4“ durch den Verweis „§ 27 Absatz 5, Ziffer eins und 2“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 5, wird wie folgt geändert:

a) In Litera b, wird die Wortfolge „in ausschüttungsgleichen Erträgen gemäß Paragraph 186, Absatz 2, Ziffer eins, des Investmentfondsgesetzes 2011 enthalten sind, sowie die sich daraus ergebende Kapitalertragsteuer nicht in tatsächlicher Höhe der Meldestelle gemäß Paragraph 186, Absatz 2, Ziffer 2, des Investmentfondsgesetzes 2011 gemeldet“ durch die Wortfolge „in ausschüttungsgleichen Erträgen gemäß Paragraph 186, Absatz 2, Ziffer eins, des Investmentfondsgesetzes 2011 oder Paragraph 40, Absatz eins, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes enthalten sind, sowie die sich daraus ergebende Kapitalertragsteuer nicht in tatsächlicher Höhe der Meldestelle gemäß Paragraph 186, Absatz 2, Ziffer 2, des Investmentfondsgesetzes 2011 bzw. gemäß Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 2, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes gemeldet“ ersetzt.

b) Im Schlussteil wird die Wortfolge „ausschüttungsgleichen Erträgen gemäß Paragraph 186, Absatz 2, Ziffer eins, des Investmentfondsgesetzes 2011 enthalten sind, sofern das den Paragraphen 186, oder 188 des Investmentfondsgesetzes 2011 unterliegende Gebilde“ durch die Wortfolge „ausschüttungsgleichen Erträgen gemäß Paragraph 186, Absatz 2, Ziffer eins, des Investmentfondsgesetzes 2011 oder Paragraph 40, Absatz eins, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes enthalten sind, sofern das den Paragraphen 186, oder 188 des Investmentfondsgesetzes 2011 bzw. Paragraphen 40, oder 42 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes unterliegende Gebilde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 102, Absatz eins, Ziffer 3, entfällt die Wortfolge „mit umfassender Amts- und Vollstreckungshilfe“.

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 106 a, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 26, Folgender Paragraph 107, samt Überschrift wird eingefügt:

„Steuerabzug bei Einkünften aus Anlass der Einräumung von Leitungsrechten

Paragraph 107,

  1. Absatz einsEinkünfte gemäß Paragraph 21,, Paragraph 22,, Paragraph 23,, Paragraph 27,, Paragraph 28, oder Paragraph 29, Ziffer 3, in Zusammenhang mit dem einem Infrastrukturbetreiber (Absatz 2,) eingeräumten Recht, Grund und Boden zur Errichtung und zum Betrieb von ober- oder unterirdischen Leitungen im öffentlichen Interesse (Absatz 3,) zu nutzen, unterliegen einer Abzugsteuer und sind bei der Berechnung der Einkommensteuer des von der Rechtseinräumung unmittelbar betroffenen Grundstückseigentümers oder -bewirtschafters weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen (Paragraph 2, Absatz 2,) zu berücksichtigen, sofern nicht die Regelbesteuerung (Absatz 11,) beantragt wird.
  2. Absatz 2Infrastrukturbetreiber im Sinne dieser Bestimmung sind:
    1. Ziffer eins
      Elektrizitätsunternehmen (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 11, des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes 2010)
    2. Ziffer 2
      Erdgasunternehmen (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 16, des Gaswirtschaftsgesetzes 2011)
    3. Ziffer 3
      Dem Mineralrohstoffgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, unterliegende Unternehmen, die Leitungsanlagen zum Zwecke des Transportes gasförmiger oder flüssiger Kohlenwasserstoffe betreiben
    4. Ziffer 4
      Fernwärmeversorgungsunternehmen (Paragraph 10, Energieförderungsgesetz 1979)
  3. Absatz 3Die Nutzung von Grund und Boden liegt bei allen Maßnahmen im öffentlichen Interesse, die von Infrastrukturbetreibern zur Errichtung und zum Betrieb von ober- oder unterirdischen Leitungen insbesondere nach Maßgabe der Bestimmungen des Elektrizitätswirtschafts- und – organisationsgesetzes 2010, des Gaswirtschaftsgesetzes 2011, des Mineralrohstoffgesetzes oder des Energieförderungsgesetzes 1979 durchgeführt werden.
  4. Absatz 4Bemessungsgrundlage für die Abzugsteuer ist der bezahlte Betrag vor Berücksichtigung der Abzugsteuer, unabhängig davon, ob und in welchem Umfang dieser Betrag die Rechtseinräumung, die Abgeltung einer gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 33, steuerfreien Wertminderung oder sonstige Zahlungen (z. B. Entschädigungen für Ertragsausfälle, Wirtschaftserschwernisse, Wegebenützung oder für eine temporäre Nutzung einer Liegenschaft als Lagerplatz) betrifft. Die Umsatzsteuer ist nicht Teil der Bemessungsgrundlage.
  5. Absatz 5Die Abzugsteuer beträgt 10%.
  6. Absatz 6Schuldner der Abzugsteuer ist der Empfänger der Einkünfte. Der Abzugsverpflichtete (Absatz 7,) haftet für die Entrichtung der Abzugsteuer.
  7. Absatz 7Abzugsverpflichteter ist der Schuldner der Einkünfte. Der Abzugsverpflichtete hat die Abzugsteuer bei jeder Zahlung einzubehalten und die in einem Kalenderjahr einbehaltenen Steuerbeträge in einem Gesamtbetrag spätestens am 15. Februar des Folgejahres an sein Betriebsfinanzamt abzuführen.
  8. Absatz 8Der Abzugsverpflichtete hat innerhalb der Frist des Absatz 7, dem Finanzamt eine Anmeldung elektronisch zu übermitteln, in der die Empfänger der Einkünfte zu bezeichnen und die auf diese entfallenden Steuerbeträge anzugeben sind. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den weiteren Inhalt der Anmeldung und das Verfahren der elektronischen Übermittlung mit Verordnung festzulegen. Der Empfänger der Einkünfte hat dem Abzugsverpflichteten für Zwecke der Anmeldung folgenden Daten bekannt zu geben:
    1. Ziffer eins
      Vor- und Familienname, Firma bzw. sonstige Bezeichnung
    2. Ziffer 2
      Wohnsitz oder Sitz
    3. Ziffer 3
      Falls vorhanden: Abgabenkontonummer
    4. Ziffer 4
      Bei natürlichen Personen: Die Versicherungsnummer (Paragraph 31, ASVG), wenn keine Abgabenkontonummer angegeben wird. Besteht keine Versicherungsnummer, ist das Geburtsdatum anzugeben.
  9. Absatz 9Mit der Entrichtung der Abzugsteuer durch den Abzugsverpflichteten gilt vorbehaltlich des Absatz 11, die Einkommensteuer in Bezug auf Einkünfte gemäß Absatz eins, als abgegolten.
  10. Absatz 10Dem Empfänger der Einkünfte ist die Abzugsteuer ausnahmsweise vorzuschreiben, wenn
    1. Ziffer eins
      der Abzugsverpflichtete die geschuldeten Beträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat und die Haftung nach Absatz 6, nicht oder nur erschwert durchsetzbar wäre oder
    2. Ziffer 2
      der Empfänger weiß, dass der Abzugsverpflichtete die einbehaltene Abzugsteuer nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat, und dies dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt.
  11. Absatz 11Auf Antrag ist auf Einkünfte, von denen eine Abzugsteuer einbehalten worden ist, der allgemeine Steuertarif anzuwenden (Regelbesteuerungsoption). Sofern der Steuerpflichtige die Berücksichtigung der Einkünfte nicht in der von ihm nachzuweisenden Höhe beantragt, sind diese mit 33% der auf das Veranlagungsjahr bezogenen Bemessungsgrundlage (Absatz 4,) anzusetzen.“

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 108, Absatz 7, Ziffer 3, wird der Verweis „§ 93 Absatz 3, BWG“ durch den Verweis „§ 13 Absatz eins, Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (ESAEG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2015,,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 124 b, wird wie folgt geändert:

a) Ziffer 270, Litera c, letzter Satz lautet:

„Diese Zuschreibungsrücklage ist bis zur Veranlagung 2019 unverändert weiter zu führen und ab der Veranlagung 2020 jährlich um ein Fünftel steuerwirksam aufzulösen.“

b) In Ziffer 273, entfällt der zweite Satz.

c) Es werden folgende Ziffern angefügt:

  1. Ziffer 328
    Paragraph 4 a, Absatz eins und Paragraph 4 b, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
  2. Ziffer 329
    Paragraph 4 c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018, tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
  3. Ziffer 330
    Paragraph 6, Ziffer 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018, tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Paragraph 6, Ziffer 6, Litera d und Litera e, jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018, sind letztmalig anzuwenden für Überführungen, Verlegungen und Einschränkungen des Besteuerungsrechts der Republik Österreich, die vor dem 1. Jänner 2019 erfolgen.
  4. Ziffer 331
    Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018, ist erstmalig für Zuwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 erfolgen. Paragraph 18, Absatz 8, Ziffer 3, Litera b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018, tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
  5. Ziffer 332
    Paragraph 30, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2018 anzuwenden.
  6. Ziffer 333
    Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018, gilt für Geschäftsjahre von den Paragraphen 40 und 42 ImmoInvFG unterliegenden Gebilden, die nach dem 31. Dezember 2018 beginnen.
  7. Ziffer 334
    Paragraph 107, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018, tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft und ist anzuwenden auf Zahlungen, die ab dem 1. Jänner 2019 erfolgen sowie hinsichtlich des Absatz 11, zweiter Satz auf alle zum Zeitpunkt der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018, nicht rechtskräftig veranlagten Fälle mit Einkünften aus der Einräumung von Leitungsrechten.
  8. Ziffer 335
    Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 33, Absatz 2,, Absatz 3 a, Absatz 4 und Absatz 7,, Paragraph 34, Absatz 7,, Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 12,, Paragraph 66, Absatz eins,, Paragraph 70, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 76, Absatz eins und Paragraph 129, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018, treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft und sind erstmalig anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2019,
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2018 enden.
  9. Ziffer 336
    Paragraph 34, Absatz 9 und Paragraph 106 a,, jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018, sind letztmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2018 anzuwenden. Abweichend von Paragraph 33, Absatz 3 a, Ziffer 3, Litera b, kann in der Veranlagung für die Kalenderjahre 2019 bis 2021 für ein Kind, für das ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, entweder der Familienbeihilfenberechtigte oder der Steuerpflichtige, der den gesetzlichen Unterhalt im Kalenderjahr zur Gänze leistet, 90% des nach Paragraph 33, Absatz 3 a, Ziffer eins, oder Ziffer 2, zustehenden Familienbonus Plus beantragen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
    1. Litera a
      Es erfolgte eine Betreuung des Kindes entsprechend Paragraph 34, Absatz 9, Ziffer 2 und 3 in der Fasssung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018,.
    2. Litera b
      Der Antragsteller hat im Kalenderjahr mehr als die Hälfte der Aufwendungen für diese Kinderbetreuung geleistet.
    3. Litera c
      Der Antragsteller hat im Kalenderjahr zumindest 1 000 Euro für diese Kinderbetreuung aufgewendet.
    Wird dem Antrag entsprochen, stehen dem anderen Antragsberechtigten 10% des nach Paragraph 33, Absatz 3 a, Ziffer eins, oder Ziffer 2, zustehenden Familienbonus Plus zu.“

Novellierungsanordnung 29, Paragraph 129, samt Überschrift lautet:

„Berücksichtigung des Familienbonus Plus und von Absetzbeträgen durch den Arbeitgeber oder die pensionsauszahlende Stelle

Paragraph 129,

  1. Absatz einsFür die Inanspruchnahme eines Familienbonus Plus, des Alleinverdiener-, Alleinerzieher-, oder des erhöhten Pensionistenabsetzbetrages hat der Arbeitnehmer (Pensionist) dem Arbeitgeber (der pensionsauszahlenden Stelle) auf einem amtlichen Vordruck eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 33, Absatz 3 a,, Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer eins, oder Ziffer 2, oder Paragraph 33, Absatz 6, Ziffer eins, abzugeben.
  2. Absatz 2In dieser Erklärung ist anzugeben:
    1. Ziffer eins
      Für die Inanspruchnahme des Alleinverdienerabsetzbetrages:
      • Strichaufzählung
        Name und Versicherungsnummer des (Ehe-)Partners (Paragraph 106, Absatz 3,)
      • Strichaufzählung
        Name und Versicherungsnummer von Kindern (Paragraph 106, Absatz eins,)
      • Strichaufzählung
        Wohnsitz von Kindern
    2. Ziffer 2
      Für die Inanspruchnahme des Alleinerzieherabsetzbetrages:
      • Strichaufzählung
        Name und Versicherungsnummer von Kindern (Paragraph 106, Absatz eins,)
      • Strichaufzählung
        Wohnsitz von Kindern
    3. Ziffer 3
      Für die Inanspruchnahme des erhöhten Pensionistenabsetzbetrages:
      • Strichaufzählung
        Name und Versicherungsnummer des (Ehe-)Partners (Paragraph 106, Absatz 3,)
    4. Ziffer 4
      Für die Inanspruchnahme eines Familienbonus Plus:
      • Strichaufzählung
        Name, Versicherungsnummer, Geburtsdatum und Wohnsitz des Kindes, für das ein Familienbonus Plus berücksichtigt werden soll,
      • Strichaufzählung
        ob der Arbeitnehmer der Familienbeihilfenberechtigte oder dessen (Ehe-)Partner (Paragraph 33, Absatz 3 a, Ziffer 5,) ist
      • Strichaufzählung
        ob der Arbeitnehmer den gesetzlichen Unterhalt für ein nicht haushaltszugehöriges Kind leistet,
      • Strichaufzählung
        ob der Familienbonus Plus zur Gänze oder zur Hälfte berücksichtigt werden soll
      Weiters ist dem Arbeitgeber (der pensionsauszahlenden Stelle) für die Inanspruchnahme eines Familienbonus Plus ein Nachweis über den Familienbeihilfenanspruch oder über die Unterhaltsleistung vorzulegen.
  3. Absatz 3Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers (Pensionisten) zum Lohnkonto (Paragraph 76,) zu nehmen.
  4. Absatz 4Änderungen der Verhältnisse muss der Arbeitnehmer (Pensionist) dem Arbeitgeber (der pensionsauszahlenden Stelle) innerhalb eines Monats melden. Ab dem Zeitpunkt der Meldung über die Änderung der Verhältnisse hat der Arbeitgeber (die pensionsauszahlende Stelle) den Familienbonus Plus und die Absetzbeträge, beginnend mit dem von der Änderung betroffenen Monat, nicht mehr oder in geänderter Höhe zu berücksichtigen.
  5. Absatz 5Die Erklärung für die Inanspruchnahme des Alleinverdienerabsetzbetrages, des Alleinerzieherabsetzbetrages oder des erhöhten Pensionistenabsetzbetrages darf bei Vorliegen mehrerer Arbeitgeber (pensionsauszahlenden Stellen) gleichzeitig nur einem Arbeitgeber (einer pensionsauszahlenden Stelle) vorgelegt werden.
  6. Absatz 6Weiters ist beim Familienbonus Plus Folgendes zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      Die Erklärung für die Inanspruchnahme eines Familienbonus Plus darf von jedem Anspruchsberechtigten für ein Kind nur einem Arbeitgeber (einer pensionsauszahlenden Stelle) vorgelegt werden.
    2. Ziffer 2
      Der Arbeitgeber darf einen Familienbonus Plus nicht für Zeiträume berücksichtigen, für die für das Kind kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.
    3. Ziffer 3
      Bei gleichbleibenden Verhältnissen entfaltet eine Erklärung über eine Änderung der Höhe des zu berücksichtigenden Familienbonus Plus erst ab Beginn des folgenden Kalenderjahres Wirkung.
    4. Ziffer 4
      Der Arbeitgeber darf einen Familienbonus Plus nur bis zu dem Monat berücksichtigen, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet. Nach Ablauf dieses Monats darf ein Familienbonus Plus nur berücksichtigt werden, wenn dem Arbeitgeber neuerlich eine Erklärung gemäß Absatz 2, Ziffer 4, mit den dort vorgesehenen Nachweisen vorgelegt wird.“

Artikel 2
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Das Körperschaftsteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 10, wird wie folgt geändert:

a) Die Absatz 4 bis 6 entfallen.

b) Absatz 7, wird zu Absatz 4,

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 10, wird folgender §10a eingefügt:

„Passiveinkünfte niedrigbesteuerter Körperschaften

Paragraph 10 a,

  1. Absatz einsErzielt eine niedrigbesteuerte ausländische Körperschaft Passiveinkünfte im Sinne des Absatz 2,, sind
    1. Ziffer eins
      diese Passiveinkünfte der beherrschenden Körperschaft im Sinne des Absatz 4, Ziffer 2, nach Maßgabe der Absatz 4 und 5 hinzuzurechnen (Hinzurechnungsbesteuerung);
    2. Ziffer 2
      Erträge aus internationalen Schachtelbeteiligungen sowie aus qualifizierten Portfoliobeteiligungen im Sinne des Absatz 7, bei der beteiligten Körperschaft nach Maßgabe des Absatz 7, nicht von der Körperschaftsteuer befreit, sondern unterliegen unter Anrechnung der ausländischen Steuer der Steuerpflicht (Methodenwechsel).
  2. Absatz 2Passiveinkünfte sind:
    1. Ziffer eins
      Zinsen oder sonstige Einkünfte aus Finanzanlagevermögen;
    2. Ziffer 2
      Lizenzgebühren oder sonstige Einkünfte aus geistigem Eigentum;
    3. Ziffer 3
      Dividenden und Einkünfte aus der Veräußerung von Anteilen, soweit diese bei der beteiligten Körperschaft steuerpflichtig wären;
    4. Ziffer 4
      Einkünfte aus Finanzierungsleasing;
    5. Ziffer 5
      Einkünfte aus Tätigkeiten von Versicherungen und Banken und anderen finanziellen Tätigkeiten sowie
    6. Ziffer 6
      Einkünfte aus Abrechnungsunternehmen, die Einkünfte aus dem Verkauf von Waren und der Erbringung von Dienstleistungen erzielen, die von verbundenen Unternehmen erworben und an verbundene Unternehmen verkauft werden, und keinen oder nur geringen wirtschaftlichen Mehrwert bringen.
  3. Absatz 3Niedrigbesteuerung einer ausländischen Körperschaft liegt vor, wenn deren tatsächliche Steuerbelastung im Ausland nicht mehr als 12,5% beträgt. Dabei ist das Einkommen der ausländischen Körperschaft nach Paragraph 5, Absatz eins, des Einkommensteuergesetzes 1988, den übrigen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie dieses Bundesgesetzes zu ermitteln. Dem Einkommen ist die im Ausland tatsächlich entrichtete Steuer gegenüberzustellen.
  4. Absatz 4Zu einer Hinzurechnung nach Absatz 5, kommt es unter folgenden Voraussetzungen:
    1. Ziffer eins
      Die niedrigbesteuerte ausländische Körperschaft erzielt Passiveinkünfte im Sinne des Absatz 2,, die mehr als ein Drittel der gesamten Einkünfte der ausländischen Körperschaft betragen. Dabei ist Absatz 3, zweiter Satz sinngemäß anzuwenden, wobei auch steuerbefreite Dividenden und Einkünfte aus der Veräußerung von Anteilen zu den gesamten Einkünften zählen.
    2. Ziffer 2
      Eine unter Paragraph eins, Absatz 2, oder Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, fallende Körperschaft (beherrschende Körperschaft) hält selbst oder zusammen mit ihren verbundenen Unternehmen unmittelbar oder mittelbar mehr als 50% der Stimmrechte oder des Kapitals oder hat Anspruch auf mehr als 50% der Gewinne der ausländischen Körperschaft (beherrschte Körperschaft). Für Zwecke dieser Bestimmung liegt ein verbundenes Unternehmen vor, wenn
      1. Litera a
        die Körperschaft an diesem unmittelbar oder mittelbar eine Beteiligung in Form von Stimmrechten oder Kapital von mindestens 25% hält oder bei dem sie Anspruch auf mindestens 25% der Gewinne hat;
      2. Litera b
        eine juristische oder natürliche Person oder eine Personenvereinigung unmittelbar oder mittelbar eine Beteiligung an der Körperschaft in Form von Stimmrechten oder Kapital von mindestens 25% hält oder Anspruch auf mindestens 25% der Gewinne dieser Körperschaft hat.
      Halten verbundene juristische oder natürliche Personen oder Personenvereinigungen Beteiligungen im Sinne der Litera b, an weiteren Unternehmen, gelten auch diese als verbundene Unternehmen.
    3. Ziffer 3
      Die ausländische beherrschte Körperschaft übt bezogen auf Personal, Ausstattung, Vermögenswerte und Räumlichkeiten keine wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit aus. Das Vorliegen einer wesentlichen wirtschaftlichen Tätigkeit ist von der beherrschenden Körperschaft nachzuweisen (Substanznachweis).
  5. Absatz 5Für die Hinzurechnung der Passiveinkünfte gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Das Ausmaß der Hinzurechnung bestimmt sich nach der Höhe der von der jeweiligen beherrschenden Körperschaft unmittelbar und mittelbar (anteilig) gehaltenen Beteiligung am Nennkapital der ausländischen beherrschten Körperschaft. Weicht die Gewinnverteilung von der Beteiligung am Nennkapital ab, ist der anteilige Anspruch auf Gewinn maßgebend.
    2. Ziffer 2
      Die Passiveinkünfte werden der beherrschenden Körperschaft in jenem Wirtschaftsjahr hinzugerechnet, in das der Bilanzstichtag des Wirtschaftsjahres der ausländischen Körperschaft fällt.
    3. Ziffer 3
      Absatz 3, zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden. Ein etwaiger Verlust ist nicht hinzuzurechnen.
  6. Absatz 6Die Vorschriften über die Hinzurechnung von Passiveinkünften sowie die Vermeidung der Doppelbesteuerung (Absatz 9,) sind sinngemäß anzuwenden
    1. Ziffer eins
      auf inländische Körperschaften, die den Ort der Geschäftsleitung im Sinne des Paragraph 27, der Bundesabgabenordnung im Ausland haben und
    2. Ziffer 2
      auf ausländische Betriebsstätten, auch wenn das Doppelbesteuerungsabkommen eine Befreiung vorsieht.
  7. Absatz 7Zu einem Methodenwechsel kommt es bei internationalen Schachtelbeteiligungen im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, sowie bei Beteiligungen von mindestens 5%, deren Gewinnanteile unter Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, oder 6 fallen (qualifizierte Portfoliobeteiligungen), wenn der Unternehmensschwerpunkt der niedrigbesteuerten ausländischen Körperschaft in der Erzielung von Passiveinkünften im Sinne des Absatz 2, liegt. Dabei gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Die Steuerbefreiung für Gewinnanteile gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5 bis 7 sowie die Steuerneutralität gemäß Paragraph 10, Absatz 3, kommen nicht zur Anwendung.
    2. Ziffer 2
      Ein Methodenwechsel unterbleibt insoweit, als Passiveinkünfte nachweislich bereits im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung erfasst wurden.
  8. Absatz 8Die Hinzurechnung von Passiveinkünften gemäß Absatz 5, sowie der Methodenwechsel gemäß Absatz 7, unterbleiben für ausländische Finanzunternehmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 5, der Richtlinie (EU) 2016/1164 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts, ABl. Nr. L 193 vom 19.7.2016 S. 1, wenn nicht mehr als ein Drittel der Passiveinkünfte des Unternehmens im Sinne des Absatz 2, aus Transaktionen mit der inländischen beherrschenden Körperschaft oder dessen verbundenen Unternehmen stammen.
  9. Absatz 9Die Doppelbesteuerung ist wie folgt zu vermeiden:
    1. Ziffer eins
      Die Hinzurechnung bei mittelbar beteiligten beherrschenden Körperschaften unterbleibt insoweit, als die Passiveinkünfte bereits bei einer unmittelbar beteiligten beherrschenden Körperschaft im Inland hinzugerechnet werden.
    2. Ziffer 2
      Veräußert die beherrschende Körperschaft ihre Beteiligung an der ausländischen Körperschaft, ist der Veräußerungserlös insoweit von der Körperschaftsteuer befreit, als in diesem Gewinne enthalten sind, die bereits gemäß Absatz 5, hinzugerechnet wurden.
    3. Ziffer 3
      Bei der Hinzurechnung gemäß Absatz 5, wird auf Antrag die auf die hinzugerechneten Passiveinkünfte entfallende tatsächliche Steuerbelastung der beherrschten Körperschaft sowie eine auf diese entfallende vergleichbare ausländische vorgelagerte Hinzurechnungsbesteuerung angerechnet.
    4. Ziffer 4
      Beim Methodenwechsel gemäß Absatz 7, wird auf Antrag die auf die steuerpflichtigen Gewinnanteile entfallende tatsächliche Steuerbelastung angerechnet. Die anrechenbare ausländische Steuer erhöht die steuerpflichtigen Gewinnanteile.
    Übersteigt in den Fällen der Ziffer 3 und Ziffer 4, die anrechenbare ausländische Körperschaftsteuer die Steuerschuld unter Außerachtlassung einer Mindeststeuer nach Paragraph 24, Absatz 4,, kann der Übersteigungsbetrag auf die Steuerschuld in folgenden Jahren auf Antrag angerechnet werden. Über die Höhe des Übersteigungsbetrages ist im Abgabenbescheid abzusprechen.
  10. Absatz 10Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, in einer Verordnung die nähere Vorgehensweise für die Hinzurechnungsbesteuerung und den Methodenwechsel festzulegen.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 12, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, Ziffer 9, entfällt die Wortfolge „im Sinne des Paragraph 10 “,.

b) In Absatz eins, Ziffer 10, Litera c, letzter Satz wird das Wort „fünf“ durch das Wort „neun“ ersetzt.

c) In Absatz 3, lautet der Einleitungssatz „Für Kapitalanteile gilt Folgendes:“ und in Ziffer eins, wird folgender letzter Satz angefügt:

„Dies gilt nur, wenn die Beteiligungserträge aus dem Kapitalanteil unter Paragraph 10, Absatz eins, fallen.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 13, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Privatstiftungen im Sinne des Absatz eins,, die nicht unter Paragraph 5, Ziffer 6, fallen, sind mit ausländischen Beteiligungserträgen im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, befreit, soweit kein Anwendungsfall des Paragraph 10, Absatz 4, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018, vorliegt. Paragraph 10 a, ist sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 21, Absatz eins, wird wie folgt geändert:

a) In Ziffer eins, lautet der vorletzte Satz wie folgt:

„§ 10 und Paragraph 10 a, sind nicht anzuwenden.“

b) In Ziffer eins a, entfällt die Wortfolge samt Satzzeichen „ , mit dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe besteht,“.

c) Ziffer 2, Litera a, lautet wie folgt:

  1. Litera a
    Abweichend von der Ziffer eins, sind Paragraph 10 und Paragraph 10 a, sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 24, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Paragraph 107, des Einkommensteuergesetzes 1988 gilt für Körperschaften im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer eins, nach Maßgabe folgender Bestimmungen sinngemäß:
    1. Ziffer eins
      Die Abzugsteuer beträgt 8,25%.
    2. Ziffer 2
      Abweichend von Paragraph 107, Absatz 6, des Einkommensteuergesetzes 1988 haftet der Schuldner der Einkünfte für die Entrichtung der Abzugsteuer nicht, wenn eine Anmeldung und der Abzug auf Grundlage der Angaben des Einkünfteempfängers unterblieben ist und diese Angaben nicht offensichtlich unrichtig sind.
    3. Ziffer 3
      Dem Empfänger der Einkünfte ist die Abzugsteuer vorzuschreiben, wenn ein Abzug gemäß Ziffer 2, zu Unrecht unterblieben ist.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 26 c, werden folgende Ziffern angefügt:

  1. Ziffer 67
    Paragraph 10, Absatz 4 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.
  2. Ziffer 68
    Paragraph 10 a,, Paragraph 13, Absatz 2 und Paragraph 21, Absatz eins, treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Paragraph 10 a, Absatz 5, ist erstmalig für Wirtschaftsjahre der beherrschenden und beherrschten Körperschaften anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2018 beginnen.
  3. Ziffer 69
    Paragraph 24, Absatz 7, in der Fassung des des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018, tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft und ist anzuwenden auf Zahlungen, die ab dem 1. Jänner 2019 erfolgen sowie hinsichtlich des Paragraph 107, Absatz 11, zweiter Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 auf alle zum Zeitpunkt der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018, nicht rechtskräftig veranlagten Fälle mit Einkünften aus der Einräumung von Leitungsrechten.“

Artikel 3
Änderung des Umgründungssteuergesetzes

Das Umgründungssteuergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 699 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz 2, entfällt im zweiten Teilstrich die Wortfolge samt Satzzeichen „mit dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit der Republik Österreich besteht,“.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, wird die Wortfolge „am Verschmelzungsstichtag Paragraph 10, Absatz 4, oder Absatz 5, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 unterliegen“ durch die Wortfolge „am Verschmelzungsstichtag Paragraph 10, Absatz 4, oder Absatz 5, in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018, oder Paragraph 10 a, Absatz 7, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 unterliegen“ ersetzt und es wird folgender zweiter Satz eingefügt:

„Dies gilt nur für Gewinne der übertragenden Körperschaft aus Wirtschaftsjahren, die vor dem 1. Jänner 2019 geendet haben.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 7, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „mit umfassender Amts- und Vollstreckungshilfe“.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 16, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2, Ziffer eins, entfällt die Wortfolge samt Satzzeichen „ , mit denen eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit der Republik Österreich besteht,“.

b) In Paragraph 16, Absatz 5, wird folgender Schlussteil angefügt:

„Bei einem bebauten Grundstück kann der Grund und Boden gemäß Ziffer 3, oder 4 zurückbehalten werden, indem nur das Gebäude im Wege eines Baurechtes im Sinne des Baurechtsgesetzes auf die übernehmende Körperschaft übertragen wird. Dabei gilt die Übertragung des Gebäudes als im Zuge der Einbringung verwirklicht, wenn Baurechtsvertrag und Einbringungsvertrag aufeinander Bezug nehmen und das Gesuch auf Einverleibung des Baurechts im Rückwirkungszeitraum gestellt wird; das Baurecht muss in weiterer Folge tatsächlich eingetragen werden.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 33, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4, wird der Verweis „§ 16 Absatz 5, Ziffer 4 “, durch den Verweis „§ 16 Absatz 5, Ziffer 4, samt Schlussteil“ ersetzt.

b) In Absatz 5, wird der Verweis „§ 16 Absatz 5, Ziffer 4 und 5“ durch den Verweis „§ 16 Absatz 5, Ziffer 4 und 5 samt Schlussteil“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Im dritten Teil werden folgende Änderungen vorgenommen:

a) In Ziffer 6, Litera h, zweiter Satz wird die Wortfolge „vor dem 1. Jänner 2018“ durch die Wortfolge „vor dem 1. Jänner 2023“ ersetzt.

b) Nach Ziffer 30, werden die folgenden Ziffer 31 und Ziffer 32, angefügt:

  1. Ziffer 31
    Für Umgründungen mit einem Stichtag nach dem 31. Dezember 2018 ist Paragraph 6, Ziffer 6, des Einkommensteuergesetzes 1988 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018, erstmals anzuwenden. Dabei gilt Paragraph 124 b, Ziffer 331, des Einkommensteuergesetzes 1988 sinngemäß für Umgründungen, denen ein Stichtag vor dem 1. Jänner 2019 zu Grunde liegt.
  2. Ziffer 32
    Paragraph 16, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018, ist auf Umgründungen anzuwenden, die nach dem 31. Juli 2018 beschlossen oder vertraglich unterfertigt werden.“

Artikel 4
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

Das Umsatzsteuergesetz 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 11, Litera a, wird die Wortfolge „Tätigkeit ausgeübt wird;“ durch die Wortfolge „Zielsetzung verfolgt wird.“ ersetzt und nach dem letzten Satz der Satz „Der Bundesminister für Finanzen kann unter Berücksichtigung der Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen mit Verordnung festlegen, wann eine vergleichbare Zielsetzung vorliegt;“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 13, Absatz eins, wird die Wortfolge „oder Absatz 3 “, gestrichen.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 17, Absatz eins, lautet der erste Satz:

„Unternehmer, die der Art nach eine Tätigkeit im Sinne des Paragraph 22, Ziffer eins, des Einkommensteuergesetzes 1988 ausüben, haben die Steuer für die mit diesen Tätigkeiten zusammenhängenden Umsätze nach den vereinnahmten Entgelten zu berechnen (Istbesteuerung).“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 23, Absatz 7, entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 25 a, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „und nicht verpflichtet ist, sich im Gemeinschaftsgebiet für umsatzsteuerliche Zwecke erfassen zu lassen“.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 27, wird wie folgt geändert:

a) Absatz eins bis 3 entfallen.

b) In Absatz 5, wird im ersten Satz das Wort „und“ durch das Wort „oder“ ersetzt. Im zweiten Satz des Absatz 5, wird nach der Wortfolge „Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenbereich“ die Wortfolge „ , das Finanzamt gemäß Paragraph 17, AVOG 2010“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 28, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 43, Ziffer 2, wird die Wortfolge „1. Mai 2019“ durch die Wortfolge „1. Mai 2020“ und die Wortfolge „30. April 2019“ durch die Wortfolge „30. April 2020“ ersetzt.

b) Nach Absatz 45, wird folgender Absatz 46, angefügt:

  1. Absatz 46
    1. Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 11, Litera a,, Paragraph 17, Absatz eins, erster Satz, Paragraph 25 a, Absatz eins,, Paragraph 27, Absatz 5,, Anlage 1 Ziffer 32 und Artikel 3 a, Absatz 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018,, treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft und sind erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2018 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.
  2. Ziffer 2
    Paragraph 13, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018,, tritt mit 1. November 2018 in Kraft und ist erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Oktober 2018 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.
  3. Ziffer 3
    Paragraph 23, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018,, tritt mit 1. Mai 2020 in Kraft und ist erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 30. April 2020 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.
  4. Ziffer 4
    Paragraph 27, Absatz eins bis Absatz 3, treten mit 1. Jänner 2019 außer Kraft und sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2018 ausgeführt werden bzw. sich ereignen, nicht mehr anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 8, Die Anlage 1 (zu Paragraph 10, Absatz 2, UStG 1994) wird wie folgt geändert:

In Ziffer 32, wird der Klammerausdruck „(aus Unterposition 3824 99 96 der Kombinierten Nomenklatur)“ durch den Klammerausdruck „(aus Unterpositionen 3824 99 92 und 3824 99 93 der Kombinierten Nomenklatur)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Artikel 3 a, wird folgender Absatz 5, eingefügt:

  1. Absatz 5, Ziffer eins
    Paragraph 3 a, Absatz 13, ist nicht anzuwenden, wenn
    1. Litera a
      der Unternehmer sein Unternehmen in einem Mitgliedstaat betreibt und außerhalb dieses Mitgliedstaates keine Betriebstätte hat,
    2. Litera b
      die Leistung an einen Nichtunternehmer im Sinne des Paragraph 3 a, Absatz 5, Ziffer 3, erbracht wird, der in einem anderen Mitgliedstaat seinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, und
    3. Litera c
      der Gesamtbetrag der Entgelte für diese Leistungen den Betrag von 10 000 Euro im vorangegangen Kalenderjahr nicht und im laufenden Kalenderjahr noch nicht überstiegen hat.
  2. Ziffer 2
    Der Unternehmer kann auf die Anwendung von Ziffer eins, verzichten. Der Verzicht bindet ihn für mindestens zwei Kalenderjahre. Artikel 3, Absatz 6, ist sinngemäß anzuwenden.“

Artikel 5
Änderung des Gebührengesetzes 1957

Das Gebührengesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 14, Tarifpost 4 wird ein Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Auszüge aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer, für die ein Nutzungsentgelt gemäß Paragraph 17, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2017,, in der geltenden Fassung, zu entrichten ist, sind gebührenfrei.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 14, Tarifpost 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3, Litera a, lautet:

  1. Litera a
    von 120 Euro, bei Kindern unter 6 Jahren von 75 Euro, unterliegen Ansuchen um Erteilung eines Aufenthaltstitels. Der im Inland tätig werdenden Gebietskörperschaft steht je Ansuchen ein Pauschalbetrag von 15 Euro zu;“

b) Im Absatz 5, wird folgende Ziffer 29, angefügt:

  1. Ziffer 29
    Anträge, die im Zusammenhang mit dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer gestellt werden, und diesbezügliche Rechtsmittelverfahren, wenn der Rechtszug an das Bundesfinanzgericht geht.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 14, Tarifpost 8 lautet:

  1. Absatz einsEinbringung eines Antrages auf Erteilung eines Einreisetitels als Aufenthaltsvisum (Visum für den längerfristigen Aufenthalt, Visum D) für Personen über 6 Jahren………………150 Euro
  2. Absatz eins aEinbringung eines Antrages auf Erteilung eines Einreisetitels als Aufenthaltsvisum (Visum für den längerfristigen Aufenthalt, Visum D) für Kinder unter 6 Jahren………………75 Euro
  3. Absatz 21. Gebührenfrei ist die Einbringung eines Antrages auf Erteilung eines Visums für:
    1. Litera a
      Forscher aus Drittstaaten, die sich im Sinne der Empfehlung 2005/761/EG, ABl. Nr. L 289 vom 03.11.2005 S. 23, zu Forschungszwecken innerhalb der Gemeinschaft bewegen,
    2. Litera b
      begünstigte Drittstaatsangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG);
    1. Ziffer 2
      die Einbringung eines Antrages auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Absatz eins und 1a, wenn diese der Wahrung kultureller, außenpolitischer, entwicklungspolitischer, humanitärer oder sonstiger erheblicher öffentlicher Interessen dienen oder dafür eine völkerrechtliche Verpflichtung besteht, sowie Diplomatenvisa und Dienstvisa, sofern Gegenseitigkeit besteht, sind von den Gebühren befreit.
  4. Absatz 3Die Gebührenschuld für den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Absatz eins und 1a entsteht mit der Überreichung des Antrages. Gebührenschuldner ist derjenige, für den oder in dessen Interesse der Antrag gestellt wird.
  5. Absatz 4Erteilung, Ausfolgung und Neuausstellung eines Aufenthaltstitels durch eine Behörde mit dem Sitz im Inland
    1. Ziffer eins
      auf Antrag
      1. Litera a
        befristeter Aufenthaltstitel (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins bis 6, 8 bis 12 NAG)
        20 Euro,
      2. bei Kindern unter 6 Jahren
        50 Euro,
      3. Litera b
        unbefristeter Aufenthaltstitel (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 7, NAG)
        70 Euro,
      4. bei Kindern unter 6 Jahren
        100 Euro,
    2. Ziffer 2
      von Amts wegen
      140 Euro.
  6. Absatz 4 aAusstellung
    1. Ziffer eins
      einer Anmeldebescheinigung (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, NAG) oder einer Bescheinigung des Daueraufenthalts (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, NAG)
      15 Euro,
    2. Ziffer 2
      einer Daueraufenthaltskarte (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, NAG) oder einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, NAG)
      56 Euro.
  7. Absatz 4 bAbnahme der erforderlichen erkennungsdienstlichen Daten bei Antragstellung oder Erteilung von Amts wegen ................................................................…………………………………………20 Euro.
    Erfolgt die Abnahme dieser Daten durch eine Behörde eines Landes oder einer Gemeinde, steht dieser Gebietskörperschaft der Betrag zur Gänze zu.
  8. Absatz 4 cAusstellung
    1. Ziffer eins
      einer Karte für Geduldete (Paragraph 46 a, FPG)
      26,30 Euro,
    2. Ziffer 2
      einer Identitätskarte für Fremde (Paragraph 94 a, FPG)
      56 Euro,
    3. Ziffer 3
      eines Lichtbildausweises für EWR-Bürger (Paragraph 9, Absatz 3, NAG)
      56 Euro.
  9. Absatz 5Die Erteilung und Neuausstellung von Aufenthaltstiteln gemäß Absatz 4,, die Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts gemäß Absatz 4 a und Schriften gemäß Absatz 4 c, sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
  10. Absatz 6Hinsichtlich des Entstehens der Gebührenschuld und des Gebührenschuldners bei Aufenthaltstiteln gemäß Absatz 4,, bei Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts gemäß Absatz 4 a, sowie bei Schriften gemäß Absatz 4 c, gilt der Absatz 3, sinngemäß. Erfolgt die Ausfolgung eines Aufenthaltstitels gemäß Absatz 4,, einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts gemäß Absatz 4 a, oder einer Schrift gemäß Absatz 4 c, durch eine Behörde eines Landes, steht dieser Gebietskörperschaft je erteiltem Dokument ein Pauschalbetrag zu. Der Pauschalbetrag beträgt im Falle des Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, 20 Euro, im Falle des Absatz 4, Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, 35 Euro je erteiltem Aufenthaltstitel, im Falle des Absatz 4 a, Ziffer eins, 3 Euro und im Falle des Absatz 4 a, Ziffer 2, 35 Euro je ausgestellter Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts. Im Falle des Absatz 4 c, Ziffer eins, steht der Gebietskörperschaft der gesamte Betrag, im Falle des Absatz 4 c, Ziffer 2 und 3 der Betrag von 35 Euro zu. Bei Abnahme der Daten nach Absatz 4 b, sind für das Entstehen der Gebührenschuld Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3 und für die Person des Gebührenschuldners Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, anzuwenden. Die Behörde darf Aufenthaltstitel (Absatz 4,), Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts (Absatz 4 a,) sowie Schriften gemäß Absatz 4 c, nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 33, Tarifpost 7 Absatz 2, wird folgende Ziffer 3, angefügt:

  1. Ziffer 3
    Bürgschaftserklärungen zu gemäß Paragraph 33, Tarifpost 5 Absatz 4, Ziffer eins, befreiten Mietverträgen.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 35, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Rechtsgeschäfte, die die Grundlage für die Erzielung von Einkünften in Zusammenhang mit dem einem Infrastrukturbetreiber eingeräumten Recht, Grund und Boden zur Errichtung und zum Betrieb von ober- oder unterirdischen Leitungen im öffentlichen Interesse zu nutzen, darstellen (Paragraph 107, des Einkommensteuergesetzes 1988 bzw. Paragraph 24, Absatz 7, des Körperschaftsteuergesetzes 1988), sind von den Gebühren gemäß Paragraph 33, TP 5 und 9 befreit.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 37, wird folgender Absatz 38, angefügt:

  1. Absatz 38Paragraph 14, Tarifpost 4 Absatz 5 und Tarifpost 6 Absatz 5, Ziffer 29, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018, treten mit 2. Mai 2018 in Kraft. Paragraph 14, Tarifpost 6 Absatz 3, Litera a und Paragraph 14, Tarifpost 8, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018, treten mit 1. August 2018 in Kraft und sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, bei denen die Eingabe um Ausstellung der betreffenden Schrift oder um Vornahme der betreffenden Amtshandlung nach dem 31. Juli 2018 eingebracht wird. Paragraph 33, Tarifpost 7 Absatz 2, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018, tritt mit 11. November 2017 in Kraft. Paragraph 35, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018, tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft und ist auf alle nach dem 31. Dezember 2018 verwirklichten Sachverhalte anzuwenden.“

Artikel 6
Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes 1987

Das Grunderwerbsteuergesetz 1987, Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1987,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 a, wird folgender Satz angefügt:

„Ein inländisches Grundstück gehört zum Vermögen einer Personengesellschaft, wenn sie das Grundstück durch einen Rechtsvorgang gemäß Absatz eins, oder Absatz 2, erworben hat.“

b) In Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„Ein inländisches Grundstück gehört zum Vermögen einer Gesellschaft, wenn sie das Grundstück durch einen Rechtsvorgang gemäß Absatz eins, oder Absatz 2, erworben hat.“

c) Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Ein im Absatz 2 a, bezeichneter Rechtsvorgang unterliegt der Steuer auch dann, wenn ein in Absatz 2 a, oder Absatz 3, bezeichneter Rechtsvorgang vorausgegangen ist. Ein im Absatz 3, bezeichneter Rechtsvorgang unterliegt der Steuer auch dann, wenn ein in Absatz 2 a, oder Absatz 3, bezeichneter Rechtsvorgang vorausgegangen ist. Sofern die Rechtsvorgänge nach Absatz 2 a, oder Absatz 3, in der gleichen Unternehmensgruppe verwirklicht werden, wird die Steuer nur insoweit erhoben, als die Bemessungsgrundlage für den späteren Rechtsvorgang den Betrag übersteigt, von dem beim vorausgegangenen Rechtsvorgang die Steuer berechnet worden ist.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 7 a, lautet:

  1. Ziffer 7 a
    der Erwerb einer Wohnstätte oder eines Anteiles an dieser
    • Strichaufzählung
      durch Erbanfall,
    • Strichaufzählung
      durch Vermächtnis,
    • Strichaufzählung
      durch Erfüllung eines Pflichtteilsanspruchs, wenn die Leistung an Erfüllung Statt vor Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens vereinbart wird,
    • Strichaufzählung
      durch Schenkung auf den Todesfall oder
    • Strichaufzählung
      gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, WEG
    durch den Ehegatten oder eingetragenen Partner, wenn das Grundstück dem Erwerber im Zeitpunkt des Todes als Hauptwohnsitz gedient hat und soweit die Wohnnutzfläche 150 m² nicht übersteigt.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 7, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Fällt bei unentgeltlichen oder teilentgeltlichen Erwerben durch eine privatrechtliche Stiftung oder durch eine damit vergleichbare Vermögensmasse eine Steuer gemäß Absatz eins, an, erhöht sich diese Steuer um 2,5% des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundstückswert und einer allfälligen Gegenleistung (Stiftungseingangssteueräquivalent).“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 18, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 r, angefügt:

  1. Absatz 2 rParagraph eins, Absatz 2 a,, 3 und 5, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 7 a und Paragraph 7, Absatz 2, treten mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

Artikel 7
Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953

Das Versicherungssteuergesetz 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1953,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 9, lautet:

  1. Ziffer 9
    Kraftfahrzeuge, die von Menschen mit Behinderungen zur persönlichen Fortbewegung verwendet werden müssen, ab Stellung eines Befreiungsansuchens gemäß Litera f, in einer für die Zulassung des Kraftfahrzeuges örtlich zuständigen Zulassungsstelle. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
    1. Litera a
      Das Kraftfahrzeug ist ausschließlich auf den Menschen mit Behinderung zugelassen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, jenen Personenkreis, auf den ein Kraftfahrzeug zusätzlich zu dem Menschen mit Behinderung zugelassen sein darf, durch Verordnung zu erweitern. Eine Erweiterung ist zulässig, wenn die Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme der Befreiung durch geeignete administrative und technische Maßnahmen sichergestellt werden kann.
    2. Litera b
      Die Behinderung ist durch die Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass gemäß Paragraphen 40, ff Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, in der geltenden Fassung, nachzuweisen. Dieser Nachweis erfolgt ausschließlich im Wege der Prüfung der entsprechenden Eintragung in der Zulassungsevidenz gemäß Litera f, durch die Zulassungsstelle. Zu diesem Zweck hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) mit ausdrücklicher Einwilligung des Menschen mit Behinderung jene in der Kontaktdatenbank enthaltenen Daten, die für den Vollzug der Befreiung gemäß Ziffer 9 und der Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz 3 bis 9 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018,, notwendig sind, der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen. Die Form, der Inhalt und das Verfahren der elektronischen Zurverfügungstellung der Daten sind in einer Verordnung gemäß Litera h, festzulegen. Diese Daten dürfen ausschließlich für den Zweck des Vollzuges der Befreiung gemäß Ziffer 9 und der Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz 3 bis 9 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018,, verwendet werden. Wird eine Einwilligung nicht erteilt oder widerrufen, kann die Befreiung nicht in Anspruch genommen werden.
      Wurde im Zeitpunkt der Stellung eines Befreiungsansuchens gemäß Litera f, bereits ein Nachweisdokument beantragt, jedoch noch nicht durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) zur Verfügung gestellt, kann der Nachweis längstens innerhalb von zwei Jahren ab Ansuchenstellung gemäß Litera f, erfolgen und die Befreiung rückwirkend gewährt werden.
    3. Litera c
      Wurde die Behinderung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 9, Litera b, erster Teilstrich in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018, durch einen vom 1. Jänner 2001 bis 31. Dezember 2013 ausgestellten Ausweis gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, in der geltenden Fassung, nachgewiesen und war im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018, ein Kraftfahrzeug bei einem Versicherer erfasst und befreit, ist der Nachweis der Behinderung durch diesen Ausweis bis zu einem festgelegten Zeitpunkt weiterhin möglich. Der Bundesminister für Finanzen kann den Zeitpunkt zu diesem Zweck im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz durch Verordnung festlegen, wobei angemessene Übergangsfristen und -bestimmungen zur Wahrung der Interessen der Menschen mit Behinderungen vorzusehen sind.
      Der Nachweis erfolgt ausschließlich im Wege der Prüfung der entsprechenden Eintragung in der Zulassungsevidenz gemäß Litera f, durch die Zulassungsstelle.
    4. Litera d
      Das Kraftfahrzeug wird vorwiegend zur persönlichen Fortbewegung des Menschen mit Behinderung und für Fahrten, die Zwecken des Menschen mit Behinderung und seiner Haushaltsführung dienen, verwendet.
    5. Litera e
      Die Steuerbefreiung steht nur für ein Kraftfahrzeug zu. Unter einem Wechselkennzeichen zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge werden von der Steuerbefreiung miterfasst. Ist ein Kraftfahrzeug auch auf Grund einer anderen Ziffer dieses Absatzes befreit, geht die Befreiung gemäß Ziffer 9, vor.
    6. Litera f
      Das Ansuchen um Befreiung ist in einer für die Zulassung des Kraftfahrzeuges örtlich zuständigen Zulassungsstelle gemäß Paragraph 40 a, des Kraftfahrgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,, in der geltenden Fassung, zu stellen. In diesem Ansuchen muss erklärt werden, dass die Voraussetzung der Litera d, erfüllt wird. Die Zulassungsstelle hat
      • Strichaufzählung
        das Ansuchen um Befreiung entgegenzunehmen,
      • Strichaufzählung
        dieses in der Zulassungsevidenz gemäß Paragraph 47, Absatz 4 a, des Kraftfahrgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,, in der geltenden Fassung, zu erfassen und beim beantragten Kraftfahrzeug zu vermerken,
      • Strichaufzählung
        das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Litera a bis c und Litera e, zu prüfen sowie
      • Strichaufzählung
        das Ansuchen aufzubewahren.
      Die Form, der Inhalt und das Verfahren betreffend das Befreiungsansuchen und der in der Zulassungsevidenz zu erfassenden Daten sind in einer Verordnung gemäß Litera h, festzulegen.
      Stellt die Zulassungsstelle fest, dass mindestens eine der Voraussetzungen gemäß Litera a bis c und Litera e, nicht erfüllt ist, hat sie den Vermerk in der Zulassungsevidenz nicht vorzunehmen oder zu löschen und darüber eine Bescheinigung auszustellen. Unter Vorlage der Bescheinigung kann ein Antrag auf Befreiung an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel gestellt werden. Das Finanzamt hat mittels Bescheid über den Antrag abzusprechen und bei Zuerkennung der Befreiung die bescheinigende Zulassungsstelle in Kenntnis zu setzen; diese hat den Vermerk entsprechend vorzunehmen.
    7. Litera g
      Die Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer hat nach ausdrücklicher Einwilligung des Menschen mit Behinderung
      • Strichaufzählung
        dem Versicherer, der für die Erhebung der Versicherungssteuer für das zu befreiende Kraftfahrzeug zuständig ist, sowie
      • Strichaufzählung
        der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft
      jene Daten, die für den Vollzug der Befreiung gemäß Ziffer 9 und der Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz 3 bis 9 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018,, notwendig sind, in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen. Die Form, der Inhalt und das Verfahren der elektronischen Zurverfügungstellung der Daten sind in einer Verordnung gemäß Litera h, festzulegen. Diese Daten dürfen ausschließlich für den Zweck des Vollzuges der Befreiung gemäß Ziffer 9 und der Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz 3 bis 9 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018,, verarbeitet werden. Wird eine Einwilligung nicht erteilt oder widerrufen, kann die Befreiung nicht in Anspruch genommen werden.
    8. Litera h
      Der Bundesminister für Finanzen hat gemeinsam mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz in einer Verordnung Folgendes festzulegen:
      • Strichaufzählung
        die Form, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Zurverfügungstellung der Daten gemäß Litera b,,
      • Strichaufzählung
        die Form, den Inhalt und das Verfahren betreffend das Befreiungsansuchen und der in der Zulassungsevidenz zu erfassenden Daten gemäß Litera f, und
      • Strichaufzählung
        die Form, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Zurverfügungstellung der Daten gemäß Litera g, Punkt “,

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    bei Pflanzenversicherungen gegen Elementarschäden (Hagel, Frost und andere ungünstige Witterungsverhältnisse) in der Land- und Forstwirtschaft, einschließlich der Einrichtungen, die dem Schutz dieser Kulturen dienen, und bei Versicherungen von landwirtschaftlichen Nutztieren gegen Krankheiten, Seuchen und Unfälle für jedes Versicherungsjahr die Versicherungssumme;“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 5, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Für Pflanzenversicherungen gegen Elementarschäden (Hagel, Frost und andere ungünstige Witterungsverhältnisse) in der Land- und Forstwirtschaft, einschließlich der Einrichtungen, die dem Schutz dieser Kulturen dienen, und für Versicherungen von landwirtschaftlichen Nutztieren gegen Krankheiten, Seuchen und Unfälle darf das Finanzamt dem Versicherer gestatten, die Steuer von der Gesamtversicherungssumme aller von ihm übernommenen Versicherungen zu berechnen.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 6, Absatz eins a, lautet:

  1. Absatz eins aBei Lebensversicherungen unterliegt das gezahlte Versicherungsentgelt nachträglich einer weiteren Steuer von 7 v.H., wenn
    1. Ziffer eins
      das Versicherungsverhältnis in welcher Weise immer in eine in Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, bezeichnete Versicherung verändert wird; im Fall einer Prämienfreistellung gilt dies nur dann, wenn sie innerhalb von drei Jahren ab Vertragsabschluss auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erfolgt;
    2. Ziffer 2
      bei einem Versicherungsverhältnis, bei dem bei Vertragsabschluss keine laufende, im Wesentlichen gleichbleibende Prämienzahlung vereinbart war oder bei dem innerhalb von drei Jahren ab Vertragsabschluss eine Prämienfreistellung auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erfolgt,
      1. Litera a
        im Fall einer Kapitalversicherung einschließlich fondsgebundener Lebensversicherung oder einer Rentenversicherung vor Ablauf
        • Strichaufzählung
          von zehn Jahren ab Vertragsabschluss, wenn der Versicherungsnehmer und die versicherten Personen im Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages jeweils das 50. Lebensjahr vollendet haben, beziehungsweise
        • Strichaufzählung
          von fünfzehn Jahren ab Vertragsabschluss in allen anderen Fällen
        ein Rückkauf erfolgt und die Versicherung dem Steuersatz des Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, unterlegen hat. Ist der Versicherungsnehmer keine natürliche Person, gilt das Erfordernis der Vollendung des 50. Lebensjahres nur für die versicherten Personen.
      2. Litera b
        im Falle einer Rentenversicherung, bei der der Beginn der Rentenzahlungen vor Ablauf
        • Strichaufzählung
          von zehn Jahren ab Vertragsabschluss, wenn der Versicherungsnehmer oder eine der versicherten Personen im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages jeweils das 50. Lebensjahr vollendet haben, beziehungsweise
        • Strichaufzählung
          von fünfzehn Jahren ab Vertragsabschluss in allen anderen Fällen
        vereinbart ist, diese mit einer Kapitalzahlung abgefunden wird. Ist der Versicherungsnehmer keine natürliche Person, gilt das Erfordernis der Vollendung des 50. Lebensjahres nur für die versicherten Personen.
    Als Prämienfreistellung gilt für die Frage der Versicherungssteuerpflicht gemäß Ziffer eins und 2 jede Nichtbezahlung der Prämie, es sei denn, die Nichtbezahlung betrifft ein Versicherungsverhältnis, bei dem der Arbeitgeber Prämien im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge für seine Arbeitnehmer auf der Grundlage eines Kollektivvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder einer zwischen ihm und einem Arbeitnehmer abgeschlossenen Vereinbarung leistet.
    Prämienherabsetzungen sind wie Prämienfreistellungen zu beurteilen, wenn sie mehr als 50% des vereinbarten laufenden Versicherungsentgeltes umfassen.
    Im Übrigen gilt jede Erhöhung einer Versicherungssumme im Rahmen eines bestehenden Versicherungsvertrages, der dem Steuersatz des Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, unterliegt, auf insgesamt mehr als das Zweifache der ursprünglichen Versicherungssumme gegen eine nicht laufende, im Wesentlichen gleichbleibende Prämienzahlung für die Frage der Versicherungssteuerpflicht gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, als selbständiger Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages. Wird das Zweifache der Versicherungssumme erst nach mehrmaligen Aufstockungen überschritten, so unterliegt das gezahlte Versicherungsentgelt für die vorangegangenen Aufstockungen nachträglich einer weiteren Versicherungssteuer von 7 v.H.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 6, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Bei Pflanzenversicherungen gegen Elementarschäden (Hagel, Frost und andere ungünstige Witterungsverhältnisse) in der Land- und Forstwirtschaft, einschließlich der Einrichtungen, die dem Schutz dieser Kulturen dienen, und bei Versicherungen von landwirtschaftlichen Nutztieren gegen Krankheiten, Seuchen und Unfälle beträgt die Steuer für jedes Versicherungsjahr 0,2 ‰ der Versicherungssumme.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 12, wird wie folgt geändert:

a) Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich des Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 9, Litera b,, f, g und h in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018, und des Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 27, der Bundesminister für Finanzen, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betraut; hinsichtlich der übrigen Bestimmungen ist der Bundesminister für Finanzen betraut.“

b) In Absatz 3, werden folgende Ziffer 27 bis 30 angefügt:

  1. Ziffer 27
    Für Kraftfahrzeuge, die gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 9, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018, befreit waren, haben
    • Strichaufzählung
      das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) sowie
    • Strichaufzählung
      der Versicherer, der für die Erhebung der Versicherungssteuer für das befreiungsgegenständliche Kraftfahrzeug zuständig ist,
    jene Daten, die für den Vollzug der Befreiung gemäß Ziffer 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018, und der Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz 3 bis 9 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018,, notwendig sind, der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen. Die Daten sind abzugleichen und in die Zulassungsevidenz gemäß Paragraph 47, Absatz 4 a, des Kraftfahrgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,, in der geltenden Fassung, zu überführen (Initialbefüllung).
    Die Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer hat die in die Zulassungsevidenz überführten Daten
    • Strichaufzählung
      dem Versicherer, der für die Erhebung der Versicherungssteuer für das befreiungsgegenständliche Kraftfahrzeug zuständig ist sowie
    • Strichaufzählung
      der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft,
    in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen.
    Die Daten dürfen ausschließlich für den Zweck des Vollzuges der Befreiung gemäß Ziffer 9 und der Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz 3 bis 9 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018,, verarbeitet werden.
    Der Bundesminister für Finanzen hat gemeinsam mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz in einer Verordnung sowohl die notwendigen Daten und deren Überführung in die Zulassungsevidenz als auch die Form, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Zurverfügungstellung der Daten durch die Gemeinschaftseinrichtung festzulegen.
  2. Ziffer 28
    Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018, tritt mit 1. Dezember 2019 in Kraft. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz durch Verordnung das Inkrafttreten des Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018, bis zum 1. Dezember 2020 zu verschieben, wenn die notwendigen organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Vollziehung dieser Bestimmungen noch nicht gegeben sind.
  3. Ziffer 29
    Paragraph 6, Absatz eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018, ist auf Nachversteuerungstatbestände anzuwenden, die nach dem 11. September 2017 verwirklicht werden.
  4. Ziffer 30
    Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, sowie Paragraph 6, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018, treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft und sind anzuwenden, wenn der Versicherer die Prämie oder einen Prämienteilbetrag nach dem 31. Dezember 2018 empfängt.“

Artikel 8
Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992

Das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 6, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3, Ziffer eins
    Bei widerrechtlicher Verwendung (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3,) hat der Steuerschuldner jeweils für einen Kalendermonat die Steuer selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat zweitfolgenden Kalendermonats an das Finanzamt zu entrichten. Wenn die Selbstberechnung unterlassen wird oder wenn sich die Selbstberechnung als nicht richtig erweist, hat das Finanzamt die Steuer festzusetzen. Der festgesetzte Abgabenbetrag hat den im ersten Satz genannten Fälligkeitstag. Eine Festsetzung kann nur so lange erfolgen, als nicht ein den Selbstberechnungszeitraum beinhaltender Jahresbescheid erlassen wurde.
  2. Ziffer 2
    In allen anderen Fällen des Paragraph eins, Absatz eins, hat der Steuerschuldner jeweils für ein Kalendervierteljahr die Steuer selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Kalendermonats an das Finanzamt zu entrichten. Ein gemäß Paragraph 201, BAO festgesetzter Abgabenbetrag hat den im ersten Satz genannten Fälligkeitstag.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 11, Absatz eins, wird folgende Ziffer 9, angefügt:

  1. Ziffer 9
    Paragraph 6, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018, tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft und ist auf die Besteuerung von Kraftfahrzeugen für Zeiträume nach dem 31. Dezember 2018 anzuwenden.“

Artikel 9
Änderung der Bundesabgabenordnung

Die Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 22, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, wird die Wortfolge „Durch Mißbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes“ durch die Wortfolge „Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des privaten Rechts“ ersetzt.

b) Absatz 2, erhält die Bezeichnung „(3)“.

c) Nach Absatz eins, wird folgender Absatz 2, eingefügt:

  1. Absatz 2Missbrauch liegt vor, wenn eine rechtliche Gestaltung, die einen oder mehrere Schritte umfassen kann, oder eine Abfolge rechtlicher Gestaltungen im Hinblick auf die wirtschaftliche Zielsetzung unangemessen ist. Unangemessen sind solche Gestaltungen, die unter Außerachtlassung der damit verbundenen Steuerersparnis nicht mehr sinnvoll erscheinen, weil der wesentliche Zweck oder einer der wesentlichen Zwecke darin besteht, einen steuerlichen Vorteil zu erlangen, der dem Ziel oder Zweck des geltenden Steuerrechts zuwiderläuft. Bei Vorliegen von triftigen wirtschaftlichen Gründen, die die wirtschaftliche Realität widerspiegeln, liegt kein Missbrauch vor.“

d) In Absatz 3, wird der Ausdruck „ein Mißbrauch (Absatz eins,)“ durch das Wort „Missbrauch“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 40 a, lautet:

Paragraph 40 a,

Eine Körperschaft verliert ihre wegen Betätigung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zustehenden Begünstigungen auf abgabenrechtlichem Gebiet nicht dadurch, dass sie für die Verwirklichung zumindest eines der von ihr verfolgten begünstigten Zwecke

  1. Ziffer eins
    teilweise oder ausschließlich Mittel (insbesondere Wirtschaftsgüter und wirtschaftliche Vorteile) begünstigten Einrichtungen im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz 3 bis 6, des Paragraph 4 b, oder des Paragraph 4 c, EStG 1988 zur unmittelbaren Förderung dieses Zweckes zuwendet,
  2. Ziffer 2
    teilweise, aber nicht überwiegend Lieferungen oder sonstige Leistungen entgeltlich, aber ohne Gewinnerzielungsabsicht an andere gemäß Paragraphen 34 bis 47 abgabenrechtlich begünstigte Körperschaften erbringt.
Dabei hat zumindest einer der von der empfangenden Körperschaft verfolgten Zwecke in einem der von der zuwendenden oder leistungserbringenden Körperschaft verfolgten Zwecke Deckung zu finden (Zwecküberschneidung). Eine abweichende territoriale Ausrichtung der beiden Körperschaften ist dabei unbeachtlich.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 40 b, lautet:

Paragraph 40 b,

  1. Absatz einsEine Körperschaft verliert ihre wegen Betätigung für gemeinnützige Zwecke zustehenden Begünstigungen auf abgabenrechtlichem Gebiet nicht dadurch, dass sie für die Verwirklichung zumindest eines der von ihr verfolgten begünstigten Zwecke, Mittel teilweise oder ausschließlich für die Vergabe von Stipendien oder Preisen zum Zweck der Förderung
    1. Ziffer eins
      von der Wissenschaft dienenden Forschungsaufgaben sowie von damit verbundenen wissenschaftlichen Publikationen und Dokumentationen,
    2. Ziffer 2
      von der Erwachsenenbildung dienenden Lehraufgaben,
    3. Ziffer 3
      von Studierenden an Einrichtungen im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 EStG 1988 oder an einer Fachhochschule,
    4. Ziffer 4
      eines der in Paragraph 4 a, Absatz 2, Ziffer 3, oder 5 EStG 1988 genannten Zwecke oder
    5. Ziffer 5
      von Grund- und Menschenrechten oder von demokratischen Grundprinzipien,
    verwendet.
  2. Absatz 2Die Entscheidung über die Vergabe von Stipendien oder Preisen hat durch ein Organ der Körperschaft zu erfolgen, das zumindest zu einem Drittel aus Personen zusammengesetzt ist, denen eine Lehrbefugnis gemäß Paragraph 103, UG 2002 (venia docendi), eine vergleichbare Lehrbefugnis durch eine akkreditierte Privatuniversität (Paragraph 2, Privatuniversitätsgesetz) oder eine vergleichbare ausländische Lehrbefugnis erteilt wurde. Dem gleichzuhalten ist die Mitgliedschaft in der Österreichischen Akademie der Wissenschaften oder einer vergleichbaren ausländischen Einrichtung.
  3. Absatz 3Abweichend von Absatz 2, kann die Entscheidung über die Vergabe von Stipendien oder Preisen gemäß Absatz eins, an Studierende oder Wissenschaftler an Einrichtungen im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 EStG 1988 oder an einer Fachhochschule, an eine solche Einrichtung übertragen werden.
  4. Absatz 4Die Entscheidung über die Vergabe von Stipendien oder Preisen gemäß Absatz eins, Ziffer 5, kann bei Stiftungen oder Fonds, auf die das Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 (BStFG 2015), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2015, anwendbar ist oder die nach diesem Bundesgesetz entsprechenden, landesgesetzlichen Regelungen errichtet wurden, auch durch ein nicht entsprechend Absatz 2, zusammengesetztes Organ der Körperschaft nach im Vorhinein schriftlich festgelegten, objektiven und transparenten Kriterien erfolgen. Eine solche Entscheidung bedarf einer schriftlichen Begründung, die den Entscheidungsprozess objektiv und transparent nachvollziehbar darstellt. Sowohl der Kriterienkatalog als auch die Entscheidung über die Vergabe samt Begründung sind im Internet zu veröffentlichen.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 76, Absatz eins, Litera a, wird die Wortfolge „eines ihrer Pflegebefohlenen“ durch die Wortfolge „einer Person unter ihrer gesetzlichen Vertretung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 82, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, wird die Wortfolge „einer Person mit der Obsorge oder die Bestellung eines Sachwalters oder Kurators“ durch die Wortfolge „eines gesetzlichen Vertreters (Paragraph 1034, ABGB)“ ersetzt.

b) In Absatz 2, wird die Wortfolge „eines Nachlasses“ durch die Wortfolge „einer Verlassenschaft“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 83, Absatz eins, wird die Wortfolge „eigenberechtigte natürliche Personen“ durch die Wortfolge „natürliche voll handlungsfähige Personen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 103, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 3, eingefügt:

  1. Absatz 3Ungeachtet einer Zustellungsbevollmächtigung sind Vorabinformationen betreffend die Entrichtung von Abgaben im Wege der Einziehung (Paragraph 211, Absatz eins, Ziffer 2,) dem Vollmachtgeber zuzustellen.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 118, wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Gegenstand von Auskunftsbescheiden sind Rechtsfragen im Zusammenhang mit
    1. Ziffer eins
      Umgründungen,
    2. Ziffer 2
      Unternehmensgruppen,
    3. Ziffer 3
      dem internationalen Steuerrecht,
    4. Ziffer 4
      dem Umsatzsteuerrecht,
    5. Ziffer 5
      dem Vorliegen von Missbrauch (Paragraph 22,).“

b) Nach Absatz 5, wird folgender Absatz 5 a, eingefügt:

  1. Absatz 5 aDer Auskunftsbescheid ist tunlichst innerhalb von zwei Monaten nach der Antragstellung zu erlassen.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 148, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 aFür ein Veranlagungsjahr bzw. – bei nicht zu veranlagenden Abgaben – für ein Kalenderjahr, für das ein Bescheid gemäß Paragraph 153 c, gilt, darf ein Prüfungsauftrag ohne Zustimmung des Abgabepflichtigen nur erteilt werden
    1. Ziffer eins
      zur Prüfung von Abgabenarten, die nicht von einem Auftrag zur begleitenden Kontrolle (Paragraph 153 f, Absatz 3,) umfasst waren,
    2. Ziffer 2
      aufgrund eines Amts- oder Rechtshilfeersuchens oder einer grenzüberschreitenden Zusammenarbeit nach dem Recht der Europäischen Union,
    3. Ziffer 3
      im Zuge einer Gegenberichtigung anlässlich einer Verrechnungspreiskorrektur,
    4. Ziffer 4
      zur Überprüfung von Nachrichten im Sinne des Paragraph 114, Absatz eins, zweiter Satz,
    5. Ziffer 5
      in den Fällen des Paragraph 148, Absatz 3, Litera c,,
    6. Ziffer 6
      in den Fällen des Paragraph 99, Absatz 2, FinStrG sowie
    7. Ziffer 7
      im Falle einer Selbstanzeige gemäß Paragraph 29, FinStrG.“

Novellierungsanordnung 10, Nach Paragraph 153, werden folgende Paragraphen 153 a bis 153g samt Unterabschnittsüberschrift eingefügt:

„2a. Begleitende Kontrolle

Merkmale der begleitenden Kontrolle

Paragraph 153 a,

Anstelle einer Außenprüfung gemäß Paragraph 147, Absatz eins, ist auf Antrag eine begleitende Kontrolle durchzuführen. Die begleitende Kontrolle kann einen einzelnen Unternehmer oder einen Kontrollverbund umfassen. Während der begleitenden Kontrolle besteht eine erhöhte Offenlegungspflicht nach Maßgabe des Paragraph 153 f, Absatz eins und ein laufender Kontakt zwischen den Unternehmern und den Organen des Finanzamtes nach Maßgabe des Paragraph 153 f, Absatz 4, Das für die begleitende Kontrolle zuständige Finanzamt hat dem einzelnen Unternehmer oder den Unternehmern des Kontrollverbunds Auskünfte über bereits verwirklichte oder noch nicht verwirklichte Sachverhalte zu erteilen.

Antrag auf begleitende Kontrolle

Paragraph 153 b,

  1. Absatz einsEinen Antrag auf begleitende Kontrolle kann stellen
    1. Ziffer eins
      ein Unternehmer gemäß Paragraph eins,, 2 oder 3 UGB oder
    2. Ziffer 2
      eine Privatstiftung, die alleine oder gemeinsam mit anderen Privatstiftungen mit mehr als 50% des Kapitals und der Stimmrechte an Unternehmern gemäß Ziffer eins, unmittelbar beteiligt ist.
    Voraussetzung ist, dass die Geschäftsleitung, der Sitz oder der Wohnsitz im Inland liegt oder eine inländische Betriebsstätte besteht.
  2. Absatz 2Der Antrag kann für den Antragsteller und für einige oder alle der mit diesem im Sinne des Absatz 5, verbundenen Unternehmer mit Geschäftsleitung, Sitz oder Betriebsstätte im Inland gestellt werden (Kontrollverbund). Ist einer der Unternehmer des Kontrollverbunds Gruppenträger oder Mitglied einer Unternehmensgruppe im Sinne des Paragraph 9, KStG 1988, muss der Antrag alle inländischen Mitglieder und den Gruppenträger der Unternehmensgruppe umfassen.
  3. Absatz 3Der Antrag ist vom obersten Unternehmer der Beteiligungskette bzw. vom Einfluss ausübenden Unternehmer oder von der Privatstiftung gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2, PSG im Verfahren FinanzOnline zu stellen. Er ist von den gesetzlichen Vertretern aller im Antrag angeführten Unternehmer im Verfahren FinanzOnline zu bestätigen. Die letzte Bestätigung bestimmt den Zeitpunkt der Antragstellung.
  4. Absatz 4Der Antrag kann unter folgenden Voraussetzungen gestellt werden:
    1. Ziffer eins
      Jeder im Antrag angeführte Unternehmer ist nach dem UGB oder anderen gesetzlichen Vorschriften zur Führung von Büchern verpflichtet oder führt freiwillig Bücher und hat im Inland seine Geschäftsleitung, seinen Sitz, seinen Wohnsitz oder eine Betriebsstätte.
    2. Ziffer 2
      Über keinen im Antrag angeführten Unternehmer ist in den fünf Jahren vor der Antragstellung wegen eines in den letzten sieben Jahren vor der Antragstellung vorsätzlich oder grob fahrlässig begangenen Finanzvergehens rechtskräftig eine Strafe oder Verbandsgeldbuße verhängt worden.
    3. Ziffer 3
      Mindestens einer der im Antrag angeführten Unternehmer
      • Strichaufzählung
        hatte in den beiden Wirtschaftsjahren vor der Antragstellung Umsatzerlöse gemäß Paragraph 189 a, Ziffer 5, UGB von mehr als 40 Millionen Euro,
      • Strichaufzählung
        ist ein Kreditinstitut im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, BWG oder eine Zweigstelle eines CRR-Kreditinstitutes aus einem Mitgliedstaat gemäß Paragraph 9, BWG oder
      • Strichaufzählung
        ist ein Versicherungsunternehmen im Sinne des Paragraph 5, Ziffer eins, oder ein Rückversicherungsunternehmen im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 2, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,.
    4. Ziffer 4
      Es liegt ein Gutachten eines Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters vor, dass jeder im Antrag angeführte Unternehmer ein Steuerkontrollsystem gemäß Absatz 6, eingerichtet hat oder für den Kontrollverbund insgesamt ein Steuerkontrollsystem gemäß Absatz 6, eingerichtet ist.
  5. Absatz 5Ein verbundener Unternehmer im Sinne des Absatz 2, liegt vor, wenn an diesem entweder eine direkte oder eine indirekte Beteiligung von mehr als 50 % des Kapitals und der Stimmrechte besteht oder wenn eine finanzielle Verbindung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 4, KStG 1988 mit Bescheid festgestellt worden ist.
  6. Absatz 6Das Steuerkontrollsystem umfasst die Summe aller Maßnahmen (Prozesse und Prozessschritte), die gewährleisten, dass die Besteuerungsgrundlagen für die jeweilige Abgabenart in der richtigen Höhe ausgewiesen und die darauf entfallenden Steuern termingerecht und in der richtigen Höhe abgeführt werden. Es leitet sich aus der Analyse aller steuerrelevanten Risiken ab und wird an geänderte Rahmenbedingungen laufend angepasst. Die Risikoanalyse, die daraus folgenden Prozesse und Prozessschritte sowie die erforderlichen Kontrollmaßnahmen sind überprüfbar dokumentiert. Die Dokumentation wird laufend aktualisiert.
  7. Absatz 7Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Systematik, nach der bei der Erstellung des Gutachtens des Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters über das Steuerkontrollsystem vorzugehen ist und den Aufbau und die erforderlichen Mindestinhalte des Gutachtens des Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters (Absatz 4, Ziffer 4,) mit Verordnung festzulegen. Das Gutachten des Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters ist spätestens nach einem Zeitraum von drei Jahren zu erneuern, hat mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einem qualifizierten elektronischen Siegel des Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters versehen zu sein und ist im Verfahren FinanzOnline zu übermitteln. Die erstmalige Übermittlung hat gleichzeitig mit der Antragstellung zu erfolgen.

Prüfung des Antrags auf begleitende Kontrolle

Paragraph 153 c,

  1. Absatz einsDas für den Antragsteller zuständige Finanzamt hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 153 b, (ausgenommen Paragraph 153 b, Absatz 4, Ziffer eins und 2) zu prüfen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist der Antrag unverzüglich an alle Finanzämter weiterzuleiten, die für die Erhebung der Einkommensteuer oder der Körperschaftsteuer oder die Feststellung von Einkünften (Paragraph 188,) eines Unternehmers des Kontrollverbunds zuständig sind. Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, hat das Finanzamt mit Bescheid den Antrag abzuweisen.
  2. Absatz 2Das für die Erhebung der Einkommensteuer oder der Körperschaftsteuer oder die Feststellung von Einkünften (Paragraph 188,) eines Unternehmers des Kontrollverbunds jeweils zuständige Finanzamt hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 153 b, Absatz 4, Ziffer eins und 2 zu prüfen. Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, hat das Finanzamt das Nichtvorliegen der Voraussetzung bzw. der Voraussetzungen mit Bescheid festzustellen.
  3. Absatz 3Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, vor, ist eine Außenprüfung (Paragraph 147,) des Unternehmers betreffend die in Paragraph 153 e, Absatz eins, aufgezählten Abgabenarten durchzuführen, wenn für die letzten fünf Jahre vor der Antragstellung nicht bereits eine Außenprüfung stattgefunden hat.
  4. Absatz 4Bei Erfüllung der Voraussetzungen des Absatz 2, hat das Finanzamt nach Abschluss der Außenprüfung (Absatz 3,) das Vorliegen der Voraussetzungen für die begleitende Kontrolle mit Bescheid festzustellen, wenn sich der Unternehmer als steuerlich zuverlässig erwiesen hat, andernfalls hat das Finanzamt das Nichtvorliegen der Voraussetzung bzw. der Voraussetzungen mit Bescheid festzustellen. Bei der Prüfung der steuerlichen Zuverlässigkeit sind insbesondere zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      das Verhalten während der Außenprüfung gemäß Absatz 3 und die Feststellungen dieser Außenprüfung;
    2. Ziffer 2
      die Feststellungen der in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung durchgeführten Außenprüfungen;
    3. Ziffer 3
      das steuerliche Verhalten in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung, insbesondere:
      1. Litera a
        die bisherige Befolgung der Offenlegungs-, Wahrheits- und Anzeigepflichten,
      2. Litera b
        die Anzahl der verspätet abgegebenen Abgabenerklärungen,
      3. Litera c
        die Anzahl der vorgenommenen Schätzung(en) gemäß Paragraph 184,,
      4. Litera d
        die Häufigkeit des Umstandes, dass Abgaben nicht am Fälligkeitstag entrichtetet worden sind, deren Betrag und die Dauer der Säumnis,
      5. Litera e
        die Anzahl der Ansuchen um Stundung oder Ratenzahlung,
      6. Litera f
        anhängige und noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Finanzstrafverfahren,
      7. Litera g
        eine Mitteilung eines Verdachts auf Vorliegen eines Scheinunternehmens gemäß Paragraph 8, des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2015,,
      8. Litera h
        eine deutliche Verbesserung der Selbstkontrolle aus Anlass einer strafrechtlichen Verfolgung.
    Der Bescheid tritt mit der Rechtskraft des Bescheides gemäß Paragraph 153 d, Absatz eins, außer Kraft.

Wechsel in die begleitende Kontrolle

Paragraph 153 d,

  1. Absatz einsDas für die begleitende Kontrolle zuständige Finanzamt hat unverzüglich nach dem Eintritt der Rechtskraft aller Bescheide gemäß Paragraph 153 c, Absatz 4, den Wechsel jener Unternehmer des Kontrollverbunds, für die das Vorliegen der Voraussetzungen für die begleitende Kontrolle rechtskräftig festgestellt worden ist, in die begleitende Kontrolle zu verfügen. Dieser Bescheid hat den Zeitpunkt zu enthalten, ab dem eine begleitende Kontrolle stattfindet: Das ist bei zu veranlagenden Abgaben der Beginn des der Bescheiderlassung folgenden Veranlagungsjahres, bei allen anderen Abgaben der Beginn des der Bescheiderlassung folgenden Kalenderjahres.
  2. Absatz 2Der Bescheid ist gegenüber allen Unternehmern des Kontrollverbundes zu erlassen. Mit der Zustellung des Bescheides an den Antragsteller gilt die Zustellung an alle als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird.
  3. Absatz 3Soll nach Rechtskraft des Bescheides gemäß Absatz eins, ein weiterer Unternehmer in die begleitende Kontrolle einbezogen werden, hat der ursprüngliche Antragsteller einen Ergänzungsantrag zu stellen. Dabei gelten die Paragraphen 153 b,, 153c sowie Absatz eins und 2 sinngemäß.

Umfang der begleitenden Kontrolle

Paragraph 153 e,

  1. Absatz einsDie begleitende Kontrolle umfasst folgende Abgabenarten:
    1. Ziffer eins
      die Einkommensteuer, ausgenommen jene Bereiche, die von der Lohnsteuerprüfung gemäß Paragraph 86, EStG 1988 erfasst sind,
    2. Ziffer 2
      die Körperschaftsteuer,
    3. Ziffer 3
      die Umsatzsteuer,
    4. Ziffer 4
      die Kraftfahrzeugsteuer,
    5. Ziffer 5
      die Elektrizitätsabgabe,
    6. Ziffer 6
      die Erdgasabgabe,
    7. Ziffer 7
      die Kohleabgabe,
    8. Ziffer 8
      die Energieabgabenvergütung,
    9. Ziffer 9
      die Normverbrauchsabgabe,
    10. Ziffer 10
      die Werbeabgabe,
    11. Ziffer 11
      die Kammerumlage gemäß Paragraph 122, Absatz eins und 2 des Bundesgesetzes über die Kammern der gewerblichen Wirtschaft, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998, und
    12. Ziffer 12
      die Stabilitätsabgabe sowie
    13. Ziffer 13
      die Forschungsprämien gemäß Paragraph 108 c, EStG 1988.
  2. Absatz 2Im Rahmen der begleitenden Kontrolle kann das Finanzamt jederzeit die von der begleitenden Kontrolle umfassten Abgabenarten hinsichtlich der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse prüfen, die für ihre Erhebung bedeutsam sind.

Rechte und Pflichten während der begleitenden Kontrolle

Paragraph 153 f,

  1. Absatz einsAb der Rechtskraft des Bescheides gemäß Paragraph 153 d, Absatz eins, haben die Unternehmer des Kontrollverbunds unbeschadet anderer abgabenrechtlicher Offenlegungspflichten jene Umstände unaufgefordert vor Abgabe der Abgabenerklärungen offenzulegen, hinsichtlich derer ein ernsthaftes Risiko einer abweichenden Beurteilung durch das Finanzamt besteht, wenn sie nicht unwesentliche Auswirkungen auf das steuerliche Ergebnis haben können.
  2. Absatz 2Ab der Rechtskraft des Bescheides gemäß Paragraph 153 d, Absatz eins, darf eine Außenprüfung gemäß Paragraph 147, Absatz eins, ausschließlich nach Maßgabe des Paragraph 148, Absatz 3 a, erfolgen.
  3. Absatz 3Das Finanzamt hat einheitlich für alle Unternehmer des Kontrollverbunds die mit der Vornahme der begleitenden Kontrolle beauftragten Organe und die den Gegenstand der begleitenden Kontrolle bildenden Abgabenarten (Auftrag zur begleitenden Kontrolle) elektronisch im Verfahren FinanzOnline bekannt zu geben. Der Antragsteller hat den Auftrag zur begleitenden Kontrolle im Namen aller Unternehmer des Kontrollverbunds im Verfahren FinanzOnline zu bestätigen. Gegen den Auftrag zur begleitenden Kontrolle ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
  4. Absatz 4Während der begleitenden Kontrolle haben zumindest vier Mal pro Kalenderjahr Besprechungen zwischen Vertretern der Unternehmer des Kontrollverbunds sowie Organen des zuständigen Finanzamtes stattzufinden. Über diese Besprechungen sind Niederschriften gemäß Paragraph 87, zu erstellen.
  5. Absatz 5Der Antragsteller hat dafür zu sorgen, dass rechtzeitig vor Ablauf der Frist gemäß Paragraph 153 b, Absatz 7, oder im Fall von wesentlichen Veränderungen des Steuerkontrollsystems das Gutachten des Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters über die Einrichtung erneuert wird und die bzw. das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einem qualifizierten elektronischen Siegel des Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters versehene Gutachten im Verfahren FinanzOnline zu übermitteln. Das neue Gutachten und alle weiteren müssen Aussagen über die Wirksamkeit des Steuerkontrollsystems enthalten. Das Finanzamt hat das Vorliegen und die Plausibilität des Gutachtens regelmäßig zu überprüfen.

Beendigung der begleitenden Kontrolle

Paragraph 153 g,

  1. Absatz einsStellen sämtliche Unternehmer des Kontrollverbunds den Antrag, die begleitende Kontrolle zu beenden, hat das Finanzamt einen Bescheid zu erlassen, der die Geltungsdauer des Bescheides gemäß Paragraph 153 d, Absatz eins,
    1. Ziffer eins
      bei zu veranlagenden Abgaben mit dem letzten veranlagten Jahr,
    2. Ziffer 2
      bei allen anderen Abgaben mit dem zuletzt abgelaufenen Kalenderjahr
    beendet.
  2. Absatz 2Stellt ein einzelner Unternehmer des Kontrollverbunds den Antrag, die begleitende Kontrolle zu beenden, hat das Finanzamt den Bescheid gemäß Paragraph 153 d, Absatz eins, insoweit abzuändern, als die begleitende Kontrolle für den antragstellenden Unternehmer
    1. Ziffer eins
      bei zu veranlagenden Abgaben mit dem letzten veranlagten Jahr,
    2. Ziffer 2
      bei allen anderen Abgaben mit dem zuletzt abgelaufenen Kalenderjahr
    geendet hat.
  3. Absatz 3Wenn eines der Erfordernisse des Paragraph 153 b, oder Paragraph 153 c, nicht mehr erfüllt wird oder wenn ein Unternehmer des Kontrollverbundes gegen die Pflichten des Paragraph 153 f, verstoßen hat oder wenn das Gutachten gemäß Paragraph 153 b, Absatz 4, Ziffer 4, nicht (mehr) plausibel ist, kann das Finanzamt den Bescheid gemäß Paragraph 153 d, Absatz eins, insoweit abändern, als die begleitende Kontrolle für den betroffenen Unternehmer
    1. Ziffer eins
      bei zu veranlagenden Abgaben mit dem letzten veranlagten Jahr,
    2. Ziffer 2
      bei allen anderen Abgaben mit dem zuletzt abgelaufenen Kalenderjahr
    geendet hat.
  4. Absatz 4Für Gruppenträger und sämtliche inländische Mitglieder einer Unternehmensgruppe im Sinne des Paragraph 9, KStG 1988 kann ein Antrag gemäß Absatz 2, nur gemeinsam gestellt werden und eine Abänderung des Bescheides gemäß Absatz 3, nur gemeinsam ergehen.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 158, wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 a, lautet:

  1. Absatz 4 aDer Bundesminister für Inneres ist verpflichtet, dem Bundesminister für Finanzen zum Zweck der Erhebung von Abgaben in geeigneter elektronischer Form aus dem Zentralen Melderegister einmal die Identitätsdaten sowie die personenbezogenen Daten zur Unterkunft aller im Bundesgebiet Angemeldeten und danach periodisch die Änderungen dieser personenbezogenen Daten zu übermitteln. Die Stammzahlenregisterbehörde ist verpflichtet, dem Bundesminister für Finanzen zum Zweck der Erhebung von Abgaben in geeigneter elektronischer Form
    1. Litera a
      unverzüglich die Löschung einer Person aus dem Ergänzungsregister für natürliche Personen gemäß Paragraph eins, der Ergänzungsregisterverordnung 2009 – ERegV 2009, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 2009,, oder die Übernahme einer Person in das Melderegister gemäß Paragraph 14, des Meldegesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, sowie
    2. Litera b
      vierteljährlich die geänderten personenbezogenen Daten gemäß Paragraph 3, der ERegV 2009, betreffend Personen, für die ein bereichsspezifisches Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben (bPK SA) gespeichert ist,
    zu übermitteln.
    Personenbezogene Daten, die nicht mehr die aktuelle Wohnsitzsituation eines Menschen wiedergeben oder für die Vollziehung der Abgabengesetze nicht mehr benötigt werden, sind im Datenbestand des Bundesministers für Finanzen sofort zu löschen.“

b) Nach Absatz 4 d, wird folgender Absatz 4 e, eingefügt:

  1. Absatz 4 eDer Bundesminister für Finanzen ist zur Eintragung, Abfrage und Speicherung von personenbezogenen Daten gemäß Paragraph 3, ERegV 2009 im Ergänzungsregister für natürliche Personen berechtigt.“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 171, Absatz eins, Litera b, wird die Wortfolge „seinem Sachwalter oder einem seiner Pflegebefohlenen“ durch die Wortfolge „seinem gesetzlichen Vertreter oder einer Person unter seiner gesetzlichen Vertretung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 188, Absatz 5, wird der Klammerausdruck „(zB infolge Sachwalterbestellung)“ durch den Klammerausdruck „(zB infolge eines Genehmigungsvorbehalts bei Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, Dem Paragraph 204, Absatz 3, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Zinsen, hinsichtlich derer der Abgabenanspruch laufend entsteht, sind mit einem Tageszinssatz zu berechnen, wobei ein Jahr mit 365 Tagen zugrunde zu legen ist. Der Tageszinssatz ist auf vier Kommastellen zu runden.“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 209 a, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Hängt eine Abgabenfestsetzung unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Beschwerde oder eines in Abgabenvorschriften vorgesehenen Antrages (Paragraph 85,) ab, so steht der Abgabenfestsetzung der Eintritt der Verjährung nicht entgegen, wenn die Beschwerde oder der Antrag vor diesem Zeitpunkt eingebracht wird. Die Verjährung steht der Abgabenfestsetzung auch dann nicht entgegen, wenn eine Aufhebung gemäß Paragraph 299, Absatz eins, vor Ablauf der Jahresfrist des Paragraph 302, Absatz eins, oder wenn eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 303, Absatz eins, vor Ablauf der Frist des Paragraph 304, Litera b, beantragt oder durchgeführt wird.“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 211, lautet:

Paragraph 211,

  1. Absatz einsUnbeschadet besonderer landes- oder gemeinderechtlicher Vorschriften gelten Abgaben in nachstehend angeführten Fällen als entrichtet:
    1. Ziffer eins
      bei Überweisung auf das Konto der empfangsberechtigten Kasse am Tag der Gutschrift;
    2. Ziffer 2
      bei Einziehung einer Abgabe durch die empfangsberechtigte Kasse am Tag der Einziehung;
    3. Ziffer 3
      bei Einzahlungen mit Erlagschein an dem Tag, der sich aus dem Tagesstempel des kontoführenden Kreditinstituts der empfangsberechtigten Kasse ergibt;
    4. Ziffer 4
      bei Umbuchung oder Überrechnung von Guthaben (Paragraph 215,) eines Abgabepflichtigen auf Abgabenschuldigkeiten desselben Abgabepflichtigen am Tag der Entstehung der Guthaben, auf Abgabenschuldigkeiten eines anderen Abgabepflichtigen am Tag der nachweislichen Antragstellung, frühestens jedoch am Tag der Entstehung der Guthaben;
    5. Ziffer 5
      bei Barzahlungen am Tag der Zahlung, bei Abnahme von Bargeld durch den Vollstrecker am Tag der Abnahme.
  2. Absatz 2Erfolgt in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, die Gutschrift auf dem Konto der empfangsberechtigten Kasse zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der zur Entrichtung einer Abgabe zustehenden Frist, so bleibt die Verspätung ohne Rechtsfolgen; in den Lauf der dreitägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen.
  3. Absatz 3Erfolgt die Entrichtung im Wege der Überweisung gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, so hat die Beauftragung mittels Electronic-Banking zu erfolgen, wenn dies dem Abgabepflichtigen zumutbar ist. Die nähere Regelung kann der Bundesminister für Finanzen durch Verordnung treffen. In der Verordnung kann auch festgelegt werden, dass bestimmte Formen einer Electronic-Banking-Überweisung zu verwenden sind.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Finanzen hat die näheren Regelungen für die Nutzung des SEPA-Lastschriftverfahrens für die Abgabenentrichtung durch Verordnung zu bestimmen; er kann die Zulässigkeit der Nutzung des SEPA-Lastschriftverfahrens auf bestimmte Abgaben oder auf Vorauszahlungen auf bestimmte Abgaben beschränken.
  5. Absatz 5Im Falle der Einziehung mittels SEPA-Lastschriftmandat gilt die Abgabe nicht als im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, entrichtet, wenn die Abgabenschuld aus Gründen, die vom Abgabepflichtigen als Mandatsgeber zu vertreten sind, nicht gemäß Paragraph 213, verrechnet wird oder die Verrechnung rückwirkend zu korrigieren ist.
  6. Absatz 6Die Entrichtung von Abgaben auf andere als in Absatz eins, angeführte Arten, mit Ausnahme der Verwendung sonstiger Gutschriften und Guthaben sowie der Aufrechnung (Paragraph 1438, ff ABGB), ist unzulässig.
  7. Absatz 7Zahlt oder überweist ein anderer als der Abgabepflichtige oder erfolgt die Entrichtung durch Umbuchung oder Überrechnung von Guthaben eines anderen Abgabepflichtigen, ist die Einlösung der Forderung (Paragraph 1358, ABGB und Paragraph 1422, ABGB) ausgeschlossen.“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 214, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6Zahlungen und sonstige Gutschriften, die unter Bezugnahme auf eine Mahnung, im Zuge eines Vollstreckungsverfahrens oder auf Grund eines SEPA-Lastschriftmandats erfolgen, sind in erster Linie mit Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen, die Gegenstand der Mahnung, des Vollstreckungsverfahrens oder des SEPA-Lastschriftmandats sind.“

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 217, Absatz 5, letzter Satz entfällt der Ausdruck „und 3“.

Novellierungsanordnung 19, Nach Paragraph 217, wird folgender Paragraph 218, eingefügt:

Paragraph 218,

Kosten, die der Abgabenbehörde bei der Entrichtung gemäß Paragraph 211, Absatz eins, Ziffer 2, aufgrund mangelnder Deckung des Kontos, bei Widerruf eines Zahlungsvorganges gemäß Paragraph 34, Absatz 2, Zahlungsdienstegesetz – ZaDiG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2009,, oder Erstattung gemäß Paragraph 45, ZaDiG entstehen, sind vom Abgabepflichtigen zu ersetzen.“

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 240 a, lautet:

Paragraph 240 a,

  1. Absatz einsBeschränkt Steuerpflichtige haben vor der Stellung eines Antrags auf Rückzahlung (Zurückzahlung) oder Erstattung (Zurückerstattung) der von Abfuhrpflichtigen einbehaltenen Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer oder Abzugsteuer gemäß Paragraph 99, EStG auf der Grundlage von Paragraph 240, Absatz 3,, Paragraph 94, Ziffer 2, oder Ziffer 10, oder Paragraph 98, oder Paragraph 99, EStG 1988, Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins a, KStG 1988 oder einer Bestimmung eines Doppelbesteuerungsabkommens eine Vorausmeldung bei dem für die Rückzahlung oder Erstattung zuständigen Finanzamt abzugeben. Die Vorausmeldung ist erst nach Ablauf des Jahres der Einbehaltung zulässig. Die Abgabe der Vorausmeldung hat elektronisch zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Vorausmeldung mit Verordnung festzulegen.
  2. Absatz 2Der Antrag auf Rückzahlung (Zurückzahlung) oder Erstattung (Zurückerstattung) kann ausschließlich mittels des mit einer Übermittlungsbestätigung versehenen, unterfertigten und mit der Ansässigkeitsbescheinigung der ausländischen Abgabenverwaltung ergänzten Ausdruckes der Vorausmeldung (Absatz eins,) gestellt werden.
  3. Absatz 3Absatz eins und 2 gelten auch für Anträge auf Rückzahlung an ausländische Einrichtungen im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 4, des Pensionskassengesetzes – PKG, Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,, die sich auf die Steuerbefreiung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, KStG 1988 stützen.“

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 280, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, lautet die Einleitung:

„Urschriften und Ausfertigungen von Erkenntnissen und Beschlüssen der Verwaltungsgerichte haben zu enthalten:“

b) Absatz eins, Litera a, lautet:

  1. Litera a
    die Bezeichnung des Verwaltungsgerichtes und den Namen des Richters,“

c) Absatz eins, Litera f, lautet:

  1. Litera f
    im Verfahren eines Senates die Unterschrift des Senatsvorsitzenden bzw. in den Fällen des Paragraph 272, Absatz 4, des Berichterstatters, in den übrigen Fällen die Unterschrift des Einzelrichters; bei schriftlichen Ausfertigungen kann an die Stelle der Unterschrift die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Urschrift übereinstimmt und diese die eigenhändig beigesetzte Unterschrift aufweist; Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen an Stelle der Unterschrift oder Beglaubigung mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-Government-Gesetz) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen erfüllen,“

d) In Absatz eins, wird nach Litera f, folgende Litera g, angefügt:

  1. Litera g
    das Datum der mündlichen Verkündung, sonst das Datum der Unterfertigung.“

e) In Absatz 2, wird vor dem Wort „Ausfertigungen“ die Wortfolge „Urschriften und“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 281, Absatz 3, wird der Klammerausdruck „(zB infolge Sachwalterbestellung)“ durch den Klammerausdruck „(zB infolge eines Genehmigungsvorbehalts bei Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, Nach Paragraph 281, wird eine Unterabschnittsüberschrift und nachfolgender Paragraph 281 a, eingefügt:

„18a. Verständigung

Paragraph 281 a,

Wenn das Verwaltungsgericht nach einer Vorlage (Paragraph 265,) zur Auffassung gelangt, dass noch eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder ein Vorlageantrag nicht eingebracht wurde, hat es die Parteien darüber unverzüglich formlos in Kenntnis zu setzen.“

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 300, Absatz eins, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Die Verpflichtung zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (Paragraph 262, Absatz eins,) wird dadurch nicht berührt.“

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 304, lautet:

Paragraph 304,

Nach Eintritt der Verjährung ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens nur zulässig, wenn sie

  1. Litera a
    vor Eintritt der Verjährungsfrist beantragt wird, oder
  2. Litera b
    innerhalb von drei Jahren ab Eintritt der Rechtskraft des das Verfahren abschließenden Bescheides beantragt oder durchgeführt wird.“

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 323, werden nach Absatz 53, folgende Absatz 54 bis 60 angefügt:

  1. Absatz 54Die Paragraphen 76,, 82, 83, 171, 188 und 281, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018,, treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.
  2. Absatz 551. Die Paragraphen 148, Absatz 3 a und 153a bis 153g treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
    1. Ziffer 2
      Für Unternehmer, die am 31. Dezember 2018 am Pilotprojekt „Horizontal Monitoring“ teilgenommen und bis zum 30. Juni 2019 einen Antrag gemäß Paragraph 153 b, gestellt haben, ist das Pilotprojekt so lange fortzusetzen, bis die lückenlose Überführung in die begleitende Kontrolle gewährleistet ist, falls im Zeitpunkt der Antragstellung alle Voraussetzungen der Paragraphen 153 a bis 153g vorliegen; das Erfüllen der Voraussetzung des Paragraph 153 b, Absatz 4, Ziffer 3, ist nicht erforderlich.
    2. Ziffer 3
      Die begleitende Kontrolle ist laufend zu evaluieren. Spätestens am 31. Dezember 2024 ist ein Evaluationsbericht vorzulegen, der unter anderem genaue Angaben im Hinblick auf eine allfällige Absenkung der Umsatzerlösgrenze zu enthalten hat. Weiters ist die bisherige Auswirkung der begleitenden Kontrolle auf den Aufwand der Unternehmer und der Abgabenbehörden zu analysieren und die anzunehmende Auswirkung einer Absenkung der Umsatzerlösgrenze auf die Abgabenbehörden darzustellen.
  3. Absatz 56Paragraph 118, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 und Ziffer 5,, Paragraph 209 a, Absatz 2,, Paragraph 240 a und Paragraph 304,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018,, treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
  4. Absatz 57Paragraph 22, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018, ist erstmals auf Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 1. Jänner 2019 verwirklicht werden.
  5. Absatz 58Paragraph 118, Absatz 5 a,, Paragraph 211, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 4 und Absatz 5,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018,, treten mit 1. Juli 2019 in Kraft. Paragraph 211, Absatz 6, ist auf Landes- und Gemeindeabgaben ab 1. Juli 2019 anzuwenden.
  6. Absatz 59Paragraph 118, Absatz 2, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018, tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
  7. Absatz 60Paragraph 40 b, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018, ist auf alle offenen Verfahren anzuwenden. Ist zur Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 40 b, eine Änderung der Rechtsgrundlage erforderlich, ist die geänderte Satzung entgegen Paragraph 43, für das offene Verfahren zu berücksichtigen, wenn die Änderung vor dem 30. Juni 2019 erfolgt.“

Artikel 10
Änderung des Finanzstrafgesetzes

Das Finanzstrafgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 26, samt Überschrift wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift lautet:

„Bedingte Strafnachsicht; bedingte Entlassung; nachträgliche Milderung der Strafe“

b) Nach Absatz 2, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Für die nachträgliche Milderung der durch die Gerichte für Finanzvergehen verhängten Strafen gilt Paragraph 31 a, StGB sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 31, Absatz 2, wird der Ausdruck „§§ 49 und 49a“ durch den Ausdruck „§§ 49 bis 49b“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 33, Absatz 3, Litera a und Litera c, wird jeweils die Wortfolge „des Bescheides“ durch die Wortfolge „des Bescheides oder Erkenntnisses“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 54, wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Wird ein Strafverfahren wegen eines Finanzvergehens ohne Berichte der Finanzstrafbehörde (Paragraph 100, Absatz 2, StPO) sowohl bei der Staatsanwaltschaft oder bei Gericht als auch bei der Finanzstrafbehörde geführt, so hat die Finanzstrafbehörde, sobald sie davon Kenntnis erlangt, nach den Absatz eins und 2 vorzugehen.“

b) In Absatz 5, entfällt der letzte Satz.

c) Paragraph 54, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6Wird das gerichtliche Verfahren anders als durch Unzuständigkeitsentscheidung rechtskräftig beendet, so hat die Finanzstrafbehörde ihr Verfahren endgültig einzustellen.“

Novellierungsanordnung 5, Nach dem Paragraph 56, werden folgende Paragraphen 56 a und 56b samt Überschriften eingefügt:

„Ton- und Bildaufnahme

Paragraph 56 a,

  1. Absatz einsEine Tonaufnahme oder eine Bild- und Tonaufnahme einer Vernehmung ist zulässig, wenn die vernommene Person ausdrücklich darüber informiert worden ist und die Vernehmung zur Gänze aufgenommen wird. Die Aufnahme ist auf einem geeigneten Medium zu speichern und zum Akt zu nehmen.
  2. Absatz 2Im Falle einer Aufnahme nach Absatz eins, kann die Niederschrift vereinfacht in Form einer schriftlichen Zusammenfassung des Inhalts der Vernehmung erstellt werden. Die Zusammenfassung hat zumindest zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung der Behörde und der an der Amtshandlung beteiligten Personen,
    2. Ziffer 2
      Ort, Zeit und Gegenstand der Amtshandlung,
    3. Ziffer 3
      Zusammenfassung des Inhalts von Aussagen,
    4. Ziffer 4
      andere wesentliche Vorgänge während der Amtshandlung,
    5. Ziffer 5
      allenfalls gestellte Anträge,
    6. Ziffer 6
      die Unterschriften der vernommenen Personen. Wird eine Unterschrift verweigert oder unterbleibt sie aus anderen Gründen, so sind die hiefür maßgebenden Umstände zu vermerken.
    Gestellte Fragen sind nur soweit aufzunehmen, als dies für das Verständnis der Antworten erforderlich ist.
  3. Absatz 3Soweit dies für die Beurteilung der Sache und der Ergebnisse der Amtshandlung erforderlich ist oder eine vernommene Person es verlangt, ist ihre Aussage wörtlich wieder zu geben. Über dieses Recht ist die vernommene Person zu belehren.

Vernehmung mittels technischer Einrichtung zur Ton- und Bildübertragung

Paragraph 56 b,

  1. Absatz einsIst der Aufenthaltsort eines Zeugen oder Beschuldigten außerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereiches der Finanzstrafbehörde gelegen, kann die Vernehmung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Ton- oder Ton- und Bildübertragung erfolgen. Gleiches gilt, wenn ein Zeuge wegen seines Alters, wegen Krankheit oder Gebrechlichkeit oder aus sonstigen erheblichen Gründen nicht in der Lage ist, zu erscheinen.
  2. Absatz 2Hält sich die einzuvernehmende Person im Ausland auf, ist eine Vernehmung im Sinne des Absatz eins, nur zulässig, wenn die zuständige ausländische Behörde Amts- oder Rechtshilfe leistet.
  3. Absatz 3Paragraph 56 a, gilt sinngemäß. Die Niederschrift ist von der zuständigen Finanzstrafbehörde zu erstellen. Eine Unterschrift der vernommenen Person kann bei Ortsabwesenheit entfallen, auf Verlangen ist eine Abschrift zuzustellen. Die vernommene Person kann schriftlich innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einwendungen zur Niederschrift erheben.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 58, Absatz 3, wird wie folgt geändert:

a) Die Wortfolge „zur Leistung von Amtshilfe“ wird durch die Wortfolge „zur Leistung von Amts- und Rechtshilfe“ ersetzt.

b) Das Wort „Amtshilfehandlung“ wird durch die Wortfolge „Amts- oder Rechtshilfehandlung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 72, Absatz eins, Litera a, lautet:

  1. Litera a
    wenn es sich um ihre eigene Finanzstrafsache oder um jene eines ihrer Angehörigen (Paragraph 72, StGB) oder jene einer Person unter ihrer gesetzlichen Vertretung handelt;“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 77, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, wird der fünfte Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Als Verteidiger sind die in Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 5, StPO genannten Personen sowie Steuerberater zugelassen. Bevollmächtigte Gesellschaften dürfen nur durch selbständig berufsbefugte natürliche Personen handeln.“

b) In Absatz eins, werden die Worte „eigenberechtigte Personen“ durch die Worte „voll handlungsfähige Personen“ ersetzt.

c) In Absatz 4, wird die Wortfolge „Kammer der Wirtschaftstreuhänder mitzuteilen, damit diese einen Wirtschaftstreuhänder“ durch die Wortfolge „Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, damit diese einen Steuerberater“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 85, Absatz 6, wird folgender Satz angefügt:

„Von der Festnahme eines Jugendlichen ist der gesetzliche Vertreter oder ein Angehöriger ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, es sei denn, dass der Jugendliche dem aus einem triftigen Grund widerspricht.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 88, Absatz 3, wird das Wort „Pflegebefohlenen“ durch die Wortfolge „sonstigen schutzberechtigten Personen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 89, Absatz 5, wird nach der Wortfolge „Behauptet der zur Verschwiegenheit Verpflichtete“ die Wortfolge „oder der Beschuldigte“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 12, Dem Paragraph 102, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Gegebenenfalls kann nach Paragraph 56 b, vorgegangen werden.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 104, Absatz eins, wird wie folgt geändert:

a) In Litera a, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 25, BAO)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 72, StGB)“ ersetzt.

b) Lit. b lautet:

  1. Litera b
    über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder seinen Angehörigen, seinem gesetzlichen Vertreter oder einer Person unter seiner gesetzlichen Vertretung die Gefahr einer strafgerichtlichen oder finanzstrafbehördlichen Verfolgung zuziehen würde;“

Novellierungsanordnung 14, Die Überschrift vor Paragraph 109, lautet:

„4. Sachverständige und Dolmetscher“

Novellierungsanordnung 15, Nach Paragraph 112, wird folgender Paragraph 112 a, eingefügt:

Paragraph 112 a,

Für Ersatzansprüche von Dolmetschern gilt Paragraph 112, sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 113, Absatz eins, lautet der erste Satz:

„Zur Aufklärung der Sache kann die Finanzstrafbehörde auch einen Augenschein, nötigenfalls mit Beiziehung von Sachverständigen, vornehmen und mittels Ton- oder Bildaufnahme dokumentieren.“

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 120, Absatz 4, wird nach der Wortfolge „mit ausländischen Behörden“ die Wortfolge „sowie Dienststellen und Einrichtungen der Europäischen Union“ eingefügt und die Wortfolge „EU-Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz (EU-FinStrZG)“ durch die Wortfolge „Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz (FinStrZG)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, Dem Paragraph 127, Absatz 9, werden folgende Sätze angefügt:

„Diese sind jedenfalls bis zur Rechtskraft der Entscheidung aufzubewahren. Darüber hinaus sind Vernehmungen von Zeugen mittels technischer Einrichtungen gemäß Paragraph 56 b, über Anordnung des Verhandlungsleiters zulässig.“

Novellierungsanordnung 19, Dem Paragraph 135, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Wurde nach Paragraph 56 b, vorgegangen, ist dies in der Niederschrift festzuhalten.“

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 137, wird wie folgt geändert:

a) Die Einleitung lautet:

„Die Urschrift und die Ausfertigung des Erkenntnisses haben zu enthalten:“

b) Litera f, lautet:

  1. Litera f
    im Verfahren vor einem Spruchsenat die Unterschrift des Vorsitzenden; in den übrigen Fällen, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, die Unterschrift des Verhandlungsleiters, sonst die Unterschrift des Vorstandes der Finanzstrafbehörde oder des Amtsorgans, das durch diesen mit der Befugnis, Straferkenntnisse zu erlassen, betraut wurde; an die Stelle der Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Urschrift übereinstimmt und diese die eigenhändig beigesetzte Unterschrift aufweist; Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen an Stelle der Unterschrift oder Beglaubigung mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-Government-Gesetz) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen erfüllen;“

Novellierungsanordnung 21, Dem Paragraph 159, wird folgender Satz angefügt:

„Ist das Bundesministerium für Finanzen belangte Behörde, so ist dieses Partei im Beschwerdeverfahren, ein Amtsbeauftragter ist diesfalls nicht zu bestellen.“

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 162, Absatz 2, wird wie folgt geändert:

a) Die Einleitung lautet:

„Die Urschrift und die Ausfertigung eines Erkenntnisses oder Beschlusses haben soweit zutreffend zu enthalten:“

b) Litera g, lautet:

  1. Litera g
    im Verfahren vor einem Senat die Unterschrift des Vorsitzenden, in den übrigen Fällen die Unterschrift des Mitgliedes des Bundesfinanzgerichtes, das die Rechtsmittelentscheidung erlassen hat; an die Stelle der Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Urschrift übereinstimmt und diese die eigenhändig beigesetzte Unterschrift aufweist; Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen an Stelle der Unterschrift oder Beglaubigung mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-Government-Gesetz) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen erfüllen;“

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 196, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, letzter Satz wird die Wortfolge „an Stelle der Kriminalpolizei“ durch die Wortfolge „an Stelle der Sicherheitsbehörden“ ersetzt.

b) In Absatz 2, wird die Wortfolge „hat auf Anordnung der Staatsanwaltschaft die Kriminalpolizei“ durch die Wortfolge „haben auf Anordnung der Staatsanwaltschaft die Sicherheitsbehörden“ ersetzt.

c) In Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:

„§ 120 Absatz 4, gilt sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 199, Absatz eins und 2 wird jeweils das Wort „Wirtschaftstreuhänder“ durch das Wort „Steuerberater“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 265, Absatz 2,, 3, 5 und 6 werden als Paragraph 266, Absatz eins,, 2, 3, und 4 nach dem Paragraph 265, angefügt.

Artikel 11
Änderung des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes

Das Bundesgesetz über die Einrichtung eines Kontenregisters und die Konteneinschau (Kontenregister- und Konteneinschaugesetz – KontRegG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2015,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz , lautet:

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Finanzen hat über die Konten im Einlagengeschäft (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, des Bankwesengesetzes – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,), im Girogeschäft (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, BWG) und im Bauspargeschäft (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 12, BWG) sowie über die Depots im Depotgeschäft (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, BWG) der Kreditinstitute für das gesamte Bundesgebiet ein Register (Kontenregister) zur Erfüllung von Aufgaben im öffentlichen Interesse, zur Durchführung von Strafverfahren, verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren sowie der Erhebung der Abgaben des Bundes und für den internationalen Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten zu führen.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, Absatz 4, wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogene Daten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 2, Absatz 8, lautet:

  1. Absatz 8Bei vertretungsbefugten Personen darf auch die Art der Vertretungsbefugnis gespeichert werden. Dabei handelt es sich um folgende Kategorien: vertretungsbefugt, zeichnungsberechtigt, Masseverwalter, Erwachsenenvertreter, Vorsorgebevollmächtigter, Eltern für minderjährige Kinder.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 3, Absatz 2, erster Satz wird das Wort „Auftraggeber“ durch das Wort „Verantwortliche“ sowie das Wort „Datenanwendungen“ durch das Wort „Datenverarbeitung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 5, Absatz 2, erster Satz lautet:

  1. Absatz 2Der Bundesminister für Finanzen ist Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO für das Kontenregister.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 5, Absatz , lautet:

  1. Absatz 3Die Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BRZ GmbH) ist für das Kontenregister gesetzliche Auftragsverarbeiterin im Sinne des Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 8, Absatz eins, entfällt der Beistrich nach dem Wort „Geschäftsverbindung“.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, wird der Verweis „§ 8 Absatz 3 “, durch „§ 8 Absatz 4 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 15, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2, Absatz 4 und Absatz 8,, Paragraph 3, Absatz 2, erster Satz, Paragraph 5, Absatz 2, erster Satz, Paragraph 5, Absatz ,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 12
Änderung des Kapitalabfluss-Meldegesetzes

Das Bundesgesetz über die Meldepflicht von Kapitalabflüssen und von Kapitalzuflüssen (Kapitalabfluss-Meldegesetz) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2015,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, lautet:

Paragraph 2,

Kreditinstitute, Zahlungsinstitute und die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur (ÖBFA) sind verpflichtet, hohe Kapitalabflüsse nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes an den Bundesminister für Finanzen zur Überprüfung der Einhaltung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu melden.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 3, Absatz , erster Satz wird das Wort „Auftraggeber“ durch das Wort „Verantwortliche“ sowie das Wort „Datenanwendungen“ durch das Wort „Datenverarbeitung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 5, lautet:

Paragraph 5,

Kreditinstitute, Zahlungsinstitute und die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur (ÖBFA) sind verpflichtet, hohe Kapitalzuflüsse aus der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes an den Bundesminister für Finanzen zur Überprüfung der Einhaltung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu melden, soweit sie in den in Paragraph 7, angeführten Zeiträumen erfolgten.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 6, Absatz 4, erster Satz wird das Wort „Auftraggeber“ durch das Wort „Verantwortliche“ sowie das Wort „Datenanwendungen“ durch das Wort „Datenverarbeitung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Der bisherige Text des Paragraph 18, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2Paragraph 2,, Paragraph 3, Absatz 4, erster Satz, Paragraph 5 und Paragraph 6, Absatz 4, erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 13
Änderung des Gemeinsamer Meldestandard-Gesetzes

Das Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2015,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Die Paragraphenüberschrift des Paragraph eins, lautet:

„Umsetzung von Unionsrecht und der mehrseitigen Vereinbarung“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 3, wird wie folgt geändert:

In Absatz eins, Ziffer eins, Litera d,, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, sowie Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, d, wird vor dem Begriff „Steueridentifikationssnummer(n)“ das Wort „ausländische“ angefügt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 4, samt Überschrift wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift lautet:

„Zeitpunkt, Form und Übermittlung der Meldung“

b) In Absatz eins, wird das Wort „Juni“ durch das Wort „Juli“ ersetzt.

c) Es wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Die meldenden Finanzinstitute melden dem Finanzamt gemäß Paragraph 3, Absatz eins, nur Informationen betreffend jene Staaten und Jurisdiktionen, die
    1. Ziffer eins
      teilnehmende Staaten gemäß Paragraph 91, Ziffer eins und Ziffer 3, sind, oder
    2. Ziffer 2
      teilnehmende Staaten gemäß Paragraph 91, Ziffer 2, sind, welche entweder die in Paragraph 7, der mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 182 aus 2017,, über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (OECD-MCAA) geforderten Voraussetzungen erfüllen oder ein anderes bilaterales Übereinkommen abgeschlossen haben. Eine Liste dieser Staaten und Jurisdiktionen findet sich in der Verordnung des Bundesministers für Finanzen zu Paragraph 91, Ziffer 2, GMSG über die Liste der teilnehmenden Staaten in der jeweils gültigen Fassung.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 5, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, wird das Wort „berechtigt“ durch das Wort „verpflichtet“ ersetzt.

b) Es wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Jedes meldepflichtige Finanzinstitut hat die gemäß diesem Bundesgesetz übermittelten Informationen 5 Jahre nach Ablauf des Meldezeitraumes, auf den sich diese Informationen beziehen, zu löschen.“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 27, wird folgender Satz angefügt:

„Hinsichtlich teilnehmender Staaten, für die erstmals für den Meldezeitraum 2018 die in Paragraph 3, genannten Informationen zu erfassen sind, verschieben sich diese Fristen jedoch auf den 31. Dezember 2018 für bestehende Konten von hohem Wert und auf den 31. Dezember 2019 für bestehende Konten von geringerem Wert.“

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 42, wird folgender Satz angefügt:

„Diese Bestimmung findet auf Neukonten von Rechtsträgern sinngemäß Anwendung.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 91, Ziffer 2, wird der zweite Satz wie folgt geändert:

„Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats mit Verordnung festzulegen, welche Staaten als teilnehmende Staaten gemäß der mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 (OECD-MCAA), Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 182 aus 2017,, oder einem anderen bilateralen Übereinkommen anzusehen sind und welche teilnehmenden Staaten die Voraussetzungen des Paragraph 7, OECD-MCAA erfüllen.“

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 112, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Ungeachtet des Absatz eins, erfolgt eine Übermittlung der Informationen gemäß Paragraph 3, nur an die zuständige Behörde jener teilnehmenden Staaten gemäß Paragraph 91, Ziffer 2,, welche die in Paragraph 7, der mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 182 aus 2017,, über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (OECD-MCAA) geforderten Voraussetzungen erfüllen.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 117, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Paragraph 5, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018, tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“

Artikel 14
Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes

Das Zollrechts-Durchführungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 6, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, entfällt im zweiten Teilstrich die Wortfolge „einschließlich der Ausfuhrerstattungen“; nach dem vierten Teilstrich wird folgender Teilstrich eingefügt:

b) Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Für Zwecke der Betrugsbekämpfung haben die Zollbehörden eine regelmäßige Analyse der ihnen bei ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangten Daten im Rahmen eines automationsunterstützten Risikomanagements vorzunehmen, um die Zollkontrollen auf jene Maßnahmen zu beschränken, die notwendig sind, um die Einhaltung des Zollrechts und die Zollaufsicht (Abschnitt C) zu gewährleisten.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 7, samt Überschrift wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift lautet:

„Datenverarbeitung und Übermittlungspflichten“

b) Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsSoweit es zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist, dürfen die Zollbehörden, die für sie tätigen Organe und der Bundesminister für Finanzen personenbezogene Daten verarbeiten, die ihnen im Rahmen ihrer Zuständigkeit entweder aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder freiwillig überlassen oder sonst bei Vollziehung des Zollrechts und der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gewonnen werden. Diese Ermächtigung umfasst auch die Verarbeitung dieser Daten zur Unterstützung von damit zusammenhängenden behördeninternen Verwaltungsabläufen, insbesondere die Dokumentation von Amtshandlungen, die Aufsicht sowie die Führung statistischer Aufzeichnungen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem sie erhoben wurden, ist zulässig, wenn dies zur Erfüllung anderer gesetzlichen Aufgaben der Zollverwaltung oder zur Aufdeckung und Ermittlung von Zuwiderhandlungen gegen abgabenrechtliche Vorschriften erforderlich ist.“

c) In Absatz 3, wird im ersten Satz die Wortfolge „Die Zollbehörden sind ermächtigt“ durch die Wortfolge „Zur Verhinderung von Zollzuwiderhandlungen sind die Zollbehörden ermächtigt“ ersetzt.

d) Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Darüber hinaus ist zur Aufdeckung von Finanzvergehen nach den Paragraphen 38, Absatz eins,, 38a Absatz eins und 39 Absatz eins, FinStrG das Einholen von Auskünften ohne Hinweis auf einen amtlichen Charakter und die bestehenden abgabenrechtlichen Auskunftspflichten sowie die Observation zulässig, wenn sonst die Aufdeckung gefährdet oder erheblich erschwert werden würde.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 8, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, wird die Wortfolge „bekannt zu geben“ durch die Wortfolge „zu übermitteln“ ersetzt.

b) Absatz 4, entfällt.

c) Der bisherige Absatz 5 erhält die Bezeichnung „(4)“ und der bisherige Absatz 6 die Bezeichnung „(5)“.

d) In Absatz 4, wird im ersten Satz die Wortfolge „des Betroffenen“ durch die Wortfolge „der betroffenen Person“ ersetzt, die Zitierung „§ 26 Absatz 2, Ziffer 4 und 5 des DSG“ wird durch die Zitierung „Artikel 23 Absatz eins, Litera d und e DSGVO“ ersetzt. Im zweiten Satz tritt an die Stelle des Wortlautes „nach Paragraph 30, Absatz 3, DSG und dem besonderen Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzbehörde nach Paragraph 31, Absatz 4, DSG“ der Wortlaut „nach Paragraph 22, Absatz eins, Datenschutzgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2017,, (im Folgenden DSG) und dem Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzbehörde nach Paragraph 24, DSG“.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 17 c, Absatz 2, wird im ersten Satz die Wortfolge „dürfen die Zollbehörden personenbezogene Daten erheben, verarbeiten und nutzen“ durch die Wortfolge „dürfen die Zollbehörden personenbezogene Daten zur Aufdeckung und Ermittlung von Verletzungen der Auskunftspflicht gemäß Paragraph 17 b, Absatz 2, verarbeiten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 23, Absatz 2 a, wird die Wortfolge „über die Dauer von 3 Jahren hinausgehend“ durch die Wortfolge „über die Dauer von 5 Jahren hinausgehend“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 37, lautet:

Paragraph 37,

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung die Einzelheiten des mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung durchgeführten Informationsaustausches im Sinn des Artikel 6, Absatz eins, Zollkodex (zollrechtliches Informatikverfahren) zu regeln, soweit diese nicht bereits durch das Zollrecht (Paragraph eins,) festgelegt sind.
  2. Absatz 2Die Teilnahme am zollrechtlichen Informatikverfahren erfolgt über das Unternehmensserviceportal (USP) oder andere Portale der österreichischen Verwaltung. Es gelten die Regelungen des Unternehmensserviceportalgesetzes – USPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, und die USP-Nutzungsbedingungenverordnung – USP-NuBeV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34 aus 2016,, beziehungsweise die Regelungen für das verwendete Portal. Für die Teilnahme am zollrechtlichen Informatikverfahren ist eine Registrierung und Authentifizierung erforderlich. Es ist dabei die Rollen- und Rechteverwaltung des USP oder des jeweils verwendeten Portals zu nutzen. Die Teilnahme am zollrechtlichen Informatikverfahren im Rahmen von e-zoll bedarf zusätzlich einer Zugangskennung aus dem USP.
  3. Absatz 3Nachrichten im zollrechtlichen Informatikverfahren bedürfen nicht der eigenhändigen Unterschrift. Nachrichten im Rahmen von e-zoll müssen jedoch eine Angabe darüber enthalten, wer sie abgefasst hat. Sonstige Nachrichten werden jener Benutzerin/jenem Benutzer zugerechnet, der/dem die im Nachrichtenaustausch verwendete Benutzeridentifikation zuzuordnen ist.
  4. Absatz 4Zollrechtliche Erledigungen erfolgen im zollrechtlichen Informatikverfahren, außer es besteht in den zollrechtlichen Vorschriften eine anderslautende Regelung oder die technischen Voraussetzungen sind nicht gegeben. Es gelten bezüglich des Inhaltes der Erledigungen im zollrechtlichen Informatikverfahren die besonderen zollrechtlichen Vorschriften.
  5. Absatz 5Sofern die zollrechtlichen Vorschriften nichts anderes vorsehen, gelten elektronische Nachrichten und Erledigungen im zollrechtlichen Informatikverfahren in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem sie im jeweiligen elektronischen System hinterlegt sind und somit in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind.
  6. Absatz 6Für elektronische Erledigungen der Zollbehörden im Bereich der Paragraphen eins und 2 Absatz eins, ist kein Zustellnachweis erforderlich.
  7. Absatz 7Im zollrechtlichen Informatikverfahren ergangene Entscheidungen der Zollbehörden gelten als Abgabenbescheide.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 38, lautet:

Paragraph 38,

  1. Absatz einsIm Sinn von Artikel 19, Absatz 2, des Zollkodex hat der direkte Vertreter durch eine schriftliche Vollmacht und der indirekte Vertreter durch einen schriftlichen Auftrag seine Vertretungsmacht nachzuweisen, wenn sie nicht Amts bekannt ist oder für den betreffenden Vertreter eine abweichende gesetzliche Regelung gilt.
  2. Absatz 2Für die indirekte Vertretung zur Abgabe einer Anmeldung genügt die Glaubhaftmachung der Vertretungsmacht durch Vorlage der auf den Vertretenen lautenden Frachtpapiere und sonstigen die Waren betreffenden Unterlagen. Für die indirekte Vertretung im zollrechtlichen Informatikverfahren über das USP oder andere Portale gelten die Regelungen des Vertretungsmanagements des USPG (Paragraph 2,) und der USP-NuBeV (Paragraph 9,) oder des jeweiligen Portals. Zur Anwendung gelangende Vollmachten sind im Vertretungsmanagement des USP bzw. des jeweiligen Portals zu hinterlegen.
  3. Absatz 3Personen, die im Rahmen eines Unternehmens zur Besorgung von Geschäften eingesetzt sind, mit denen gewöhnlich auch Zollabfertigungen verbunden sind, gelten ohne Vorliegen einer schriftlichen Vollmacht als zur Vertretung des Unternehmens bei der Zollabfertigung bevollmächtigt und befugt; das Fehlen oder eine Beschränkung der Vollmacht braucht die Zollbehörde nur dann gegen sich gelten lassen, wenn sie davon wusste oder vernünftigerweise wissen musste.
  4. Absatz 4Personen, die im Rahmen eines Unternehmens zum elektronischen Nachrichtenaustausch im zollrechtlichen Informatikverfahren eingesetzt werden, gelten ohne Vorliegen einer schriftlichen oder hinterlegten Vollmacht als zur Vertretung des Unternehmens beim elektronischen Datenaustausch bevollmächtigt und befugt; die Teilnehmer haben diesbezüglich eigenverantwortlich Berechtigungen und Rollen zu warten. Das Fehlen oder eine Beschränkung der Vollmacht braucht die Zollbehörde nur dann gegen sich gelten lassen, wenn sie davon wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 43, Absatz 2, nach der Wortfolge „gelten mit der Maßgabe, dass“ die Wortfolge „bei zollrechtlichen Entscheidungen“ eingefügt, die Zitierung „Art. 22 Absatz 2, des Zollkodex“ wird durch die Zitierung „Art. 22 Absatz 3, des Zollkodex“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 46, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Zur Vertretung im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht sind auch Spediteure, Frachtführer, sowie dem Eisenbahnverkehr oder Postverkehr dienende Einrichtungen befugt.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 73, wird folgender Schlussteil angefügt:

„Im Fall der Billigkeit wegen Existenzgefährdung des Abgabenschuldners im Sinn dieser Bestimmung kann der Antrag auf Erstattung oder Erlass auch über die in Artikel 121, Absatz eins, Buchstabe a des Zollkodex angeführte Frist hinaus gestellt werden.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 112, Absatz 2, Ziffer eins, wird die Zitierung „§ 4 Ziffer eins, des DSG“ durch die Zitierung „Art. 4 Ziffer eins, DSGVO“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 119 d, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Im Zollinformationssystem und im Aktennachweissystem dürfen keine besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinn des Artikel 9, Absatz eins, DSGVO verarbeitet werden.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 119 g, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins und Absatz 3, wird jeweils der Begriff „verwenden“ durch den Begriff „verarbeiten“ ersetzt.

b) Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Dem Bundesminister für Finanzen kommt beim Betrieb des Zollinformationssystems und des Aktennachweissystems die Aufgabe des Verantwortlichen gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO zu.“

c) In Absatz 4, lautet der erste Satz:

„Eine Verwendung für andere als in Paragraph 119 a, genannte Zwecke ist nur mit vorheriger Zustimmung des eingebenden Mitgliedstaates insoweit zulässig, als dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der ermächtigten Behörde erforderlich ist.“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 119 n, wird der Begriff „Datenanwendungen“ durch den Begriff „Datenverarbeitungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 119 p, wird der Begriff „verwenden“ durch den Begriff „verarbeiten“ ersetzt.

Artikel 15
Änderung des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes

Das Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz, Bundesgesetzblatt Nr 74 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, wird wie folgt geändert:

a) In Paragraph 2, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „die Höhe der“ folgende Wortfolge eingefügt: „in den vorangegangenen 20 Jahren“.

b) In Paragraph 2, Absatz 2, wird die Wortfolge „bis zum 31. Dezember 2018“ gestrichen.

c) Dem Paragraph 2, Absatz 2, werden folgende Sätze angefügt:

„Für die Höhe der Beihilfe können auch mit den befreiten Umsätzen in direkten Zusammenhang stehende Vorsteuern geltend gemacht werden, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union angefallen sind, dort weder geltend gemacht werden dürfen noch anderweitig ersetzt werden können, und die für die Beihilfe angerechnet würden, wenn die Vorsteuern in Österreich bewirkt worden wären. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung festlegen, wie der Nachweis des Beihilfenanspruchs in diesen Fällen erbracht werden muss.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 6, wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Absatz 3, erhält die Bezeichnung „(4)“.

b) Nach Absatz 2, wird folgender Absatz 3, eingefügt:

  1. Absatz 3Wird die Beihilfe nachträglich für ein Jahr erklärt, für das keine Monatserklärungen eingebracht wurden, so kann die Erklärung im Wege der zusammenfassenden Jahreserklärung eingebracht werden.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 11, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „und Paragraph 3, Absatz 2 “,.

Artikel 16
Änderung des Sozialministeriumservicegesetzes

Das Sozialministeriumservicegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2 a, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist ermächtigt, die in der Kontaktdatenbank enthaltenen Daten zur Vollziehung des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, des Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, des Paragraph 29 b, der Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2005,, des Bundespflegegeldgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957,, des Heeresversorgungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, des Verbrechensopfergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972,, des Impfschadengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1973,, des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,, des Versicherungssteuergesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1953,, des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2002,, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, des Arbeit-und-Gesundheit-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, und des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zu verwenden.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 10, Absatz 9, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10Paragraph 2 a, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018, tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.“

Artikel 17
Änderung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002

Das Bundesgesetz über die Mauteinhebung auf Bundesstraßen (Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 – BStMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 13, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) hat bis zu dem Tag, der dem Inkrafttreten des Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 9, Versicherungssteuergesetz 1953 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018, vorangeht, auf Ansuchen Menschen mit Behinderungen, die im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben und auf die zumindest ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 Tonnen zugelassen wurde, soweit sie im Besitz eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, ff Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, sind, in dem die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder die Blindheit eingetragen sind (Anspruchsberechtigten), eine Jahresvignette für ein Kraftfahrzeug der genannten Kategorie kostenlos zur Verfügung zu stellen, und zwar entweder durch Übermittlung einer Klebe-Jahresvignette oder auf Ansuchen durch Übermittlung eines Registrierungscodes für eine digitale Jahresvignette. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) ist ermächtigt, zu diesem Zweck einen Behindertenpass auch behinderten Menschen auszustellen, die nicht dem in Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 Bundesbehindertengesetz angeführten Personenkreis angehören. Wird eine Klebe-Jahresvignette in den Fällen des Paragraph 11, Absatz 4, unbrauchbar, so hat die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft Anspruchsberechtigten den von ihnen entrichteten Aufwandersatz für die Abgabe der Ersatzklebevignette zurückzuerstatten. Wird eine digitale Jahresvignette gemäß Paragraph 11, Absatz 5, umregistriert, so hat die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft Anspruchsberechtigten den von ihnen entrichteten Aufwandersatz für die Umregistrierung zurückzuerstatten. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) die erforderliche Anzahl an Klebe-Jahresvignetten und an Registrierungscodes für das jeweils folgende Kalenderjahr zu überlassen.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 13, erhält der Absatz 3, die Bezeichnung „(10)“; folgende Absatz 3 bis 9 werden eingefügt:

  1. Absatz 3Ab dem Tag des Inkrafttretens des Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 9, Versicherungssteuergesetz 1953 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018, hat die Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer (Gemeinschaftseinrichtung) im Wege der von ihr geführten Zulassungsevidenz (Paragraph 47, Absatz 4 a, Kraftfahrgesetz 1967) einem Anspruchsberechtigten auf Ansuchen in einer für die Zulassung des Kraftfahrzeuges örtlich zuständigen Zulassungsstelle (Paragraph 40 a, Kraftfahrgesetz 1967) eine digitale Vignette kostenlos dadurch zur Verfügung zu stellen, dass automatisationsunterstützt eine Registrierung des vom Anspruchsberechtigten für Zwecke der Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer angegebenen Kennzeichens des auf ihn zugelassenen mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 Tonnen im Mautsystem der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft für die Dauer der Zulassung dieses Kraftfahrzeuges auf den Anspruchsberechtigten veranlasst wird.
  2. Absatz 4Erlischt die Zulassung auf den Anspruchsberechtigten, so hat die Gemeinschaftseinrichtung die Übermittlung der Information über die Löschung des Kennzeichens an die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft automatisationsunterstützt unverzüglich zu veranlassen. Bei einer Änderung des dem Anspruchsberechtigten zugewiesenen Kennzeichens hat die Gemeinschaftseinrichtung auf Antrag die Übermittlung der Information über diese Änderung an die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft zur Umregistrierung der digitalen Vignette im Mautsystem der Gesellschaft kostenlos und automatisationsunterstützt unverzüglich zu veranlassen.
  3. Absatz 5Sowohl Registrierung als auch Umregistrierung müssen vor der nächsten Benützung von vignettenpflichtigen Mautstrecken erfolgt sein.
  4. Absatz 6Die kostenlose digitale Vignette berechtigt zur Benützung von vignettenpflichtigen Mautstrecken bis zu dem 31. Jänner, der auf den Tag des Gültigkeitsendes der Eintragung einer dauernden starken Gehbehinderung, der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass folgt. Die Gemeinschaftseinrichtung hat die Übermittlung der Information über das Gültigkeitsende an die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft automatisationsunterstützt unverzüglich zu veranlassen.
  5. Absatz 7Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat einem Anspruchsberechtigten auf Antrag den Preis einer oder mehrerer Jahresvignetten, die er nachweislich für das auf ihn zugelassene Kraftfahrzeug erworben hat, ab dem Kalenderjahr zurückzuerstatten, in dem eine der genannten Eintragungen im Behindertenpass des Anspruchsberechtigten gegolten hat.
  6. Absatz 8Sofern der Nachweis der Behinderung durch Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass erfolgt ist, hat die Gemeinschaftseinrichtung im Wege der von ihr geführten Zulassungsevidenz mit dem Tag des Inkrafttretens des Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 9, Versicherungssteuergesetz 1953 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018, die Registrierung des Kennzeichens jenes Kraftfahrzeuges, das auf den Anspruchsberechtigten zugelassen ist und für das vor diesem Tag eine Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer besteht, im Mautsystem der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft automatisationsunterstützt zu veranlassen.
  7. Absatz 9Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist berechtigt, die ihr von der Gemeinschaftseinrichtung übermittelten Daten im Mautsystem und in der von ihr zu führenden Vignettenevidenz zu verarbeiten. Die Gemeinschaftseinrichtung hat aus der von ihr geführten Zulassungsevidenz der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft automatisationsunterstützt die für die Überprüfung von Rückerstattungsanträgen gemäß Paragraph 13, Absatz 7, notwendigen Daten zur Verfügung zu stellen. Form, Inhalt und Verfahren der elektronischen Zurverfügungstellung der Daten werden vom Bundesminister für Finanzen gemeinsam mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz in der Verordnung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 9, Litera h, Versicherungssteuergesetz 1953 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018, festgelegt.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 11, lautet:

  1. Ziffer 11
    Bestimmungen über die kostenlose Zurverfügungstellung der digitalen Vignette und über den kostenlosen Erwerb von Mautkarten (Paragraph 13,);“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 17, wird der Ausdruck „(Paragraph 16 a, Absatz 4,)“ durch den Ausdruck „(Paragraph 16 b,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 16 a, Absatz 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 30, Absatz 3, wird die Wortfolge „oder Umregistrierung einer digitalen“ durch das Wort „einer“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 33, wird folgender Absatz 11, angefügt:

  1. Absatz 11Paragraphen 13, Absatz 2 bis 10, 15 Absatz eins, Ziffer 11 und 17, 30 Absatz 3 und 38 Ziffer eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018, treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Paragraph 16 a, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018, tritt mit dem Tag des Inkrafttretens des Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 9, Versicherungssteuergesetz 1953 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018, außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 38, Ziffer eins, wird der Ausdruck „§ 13 Absatz eins und 3“ durch den Ausdruck „§ 13 Absatz eins und 10“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 38, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    hinsichtlich des Paragraph 13, Absatz 2, erster und zweiter Satz der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie;“

Artikel 18
Änderung des EU-Amtshilfegesetzes

Das EU-Amtshilfegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz eins, lautet:

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz regelt die Durchführung der Amtshilfe zwischen Österreich und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Mitgliedstaaten) beim Austausch von Informationen, die für die Anwendung und Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts der Mitgliedstaaten über die in Absatz 2, genannten Steuern auf Grund der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG, ABl. Nr. L 64 vom 11.03.2011 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2016/2258, ABl. Nr. L 342 vom 16.12.2016 S. 1 (im Folgenden: Amtshilferichtlinie), voraussichtlich erheblich sind. Soweit in diesem Bundesgesetz, ausgenommen in Paragraph 4, Absatz 6,, auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 19, lautet:

Paragraph 19,

Bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes bestehen die Informationspflichten gemäß Artikel 13 und 14 DSGVO sowie das Auskunftsrecht gemäß Artikel 15, DSGVO insoweit nicht, soweit dies zum Schutz wichtiger außenpolitischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Interessen der Republik Österreich, eines anderen Mitgliedstaats oder der Europäischen Union geeignet, erforderlich und angemessen ist.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 22, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Paragraph 19, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt 1 Nr. 62 aus 2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 19
Änderung des Bundesfinanzgerichtsgesetzes

Das Bundesfinanzgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und es wird folgende Ziffer 3, angefügt:

  1. Ziffer 3
    Entscheidungen über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz 2 a, B-VG von Personen, die durch das Bundesfinanzgericht in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeiten in ihren Rechten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1 (im Folgenden: DSGVO), verletzt zu sein behaupten.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 24, Absatz eins, wird folgender letzter Satz angefügt:

„Für Datenverarbeitungen im Anwendungsbereich der DSGVO in Ausübung der gerichtlichen Zuständigkeiten gelten unabhängig vom anzuwendenden Verfahrensrecht die Bestimmungen der Paragraphen 48 d bis 48i BAO sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 24, Absatz 5, entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 24, wird folgender Paragraph 24 a, samt Überschrift eingefügt:

„Datenschutzbeschwerde

Paragraph 24 a,

  1. Absatz einsWer durch das Bundesfinanzgericht in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeiten in seinen Rechten gemäß der DSGVO verletzt zu sein behauptet, kann die Feststellung dieser Verletzung begehren (Datenschutzbeschwerde).
  2. Absatz 2Die Datenschutzbeschwerde hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts,
    2. Ziffer 2
      den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird,
    3. Ziffer 3
      die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
    4. Ziffer 4
      das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen und
    5. Ziffer 5
      die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht worden ist.
  3. Absatz 3Der Anspruch auf Behandlung einer Beschwerde erlischt, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behaupteter Maßen stattgefunden hat, einbringt.
  4. Absatz 4Über die Datenschutzbeschwerde entscheidet ein Senat des Bundesfinanzgerichtes. Abweichend von Paragraph 12, Absatz 2, besteht dieser Senat aus drei Richtern (Paragraph 3, Absatz eins,), wobei mindestens eine Richterin oder ein Richter aus dem Kreis der Senatsvorsitzenden (Paragraph 12, Absatz 3,) kommt.
  5. Absatz 5Auf das Verfahren über eine Datenschutzbeschwerde sind die Paragraphen 256, Absatz eins und 3, 260 Absatz eins,, 268, 269 Absatz eins und 3, 272 bis 277 und 280 BAO sinngemäß anzuwenden.“

Artikel 20
Änderung des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes

Das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2017,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach Paragraph 10, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 10a.

Einschränkung der Einsicht bei Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 9, Absatz 2, entfällt der Punkt am Ende des zweiten Satzes und es wird der folgende Satz angefügt:

„und für die Zwecke der Beratung von wirtschaftlichen Eigentümern im Hinblick auf die Stellung von Anträgen gemäß Paragraph 10 a und Paragraph 14, Absatz 5, WiEReG.“

Novellierungsanordnung 3, Es wird nach dem Paragraph 10, der folgende Paragraph 10 a, eingefügt:

„Einschränkung der Einsicht bei Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen

Paragraph 10 a,

  1. Absatz einsAuf schriftlichen Antrag eines wirtschaftlichen Eigentümers hat die Registerbehörde zu entscheiden, dass Daten über diesen wirtschaftlichen Eigentümer in Auszügen aus dem Register für Verpflichtete gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 und 8 bis 15 nicht angezeigt werden, wenn dieser nachweist, dass der Einsichtnahme unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls überwiegende, schutzwürdige Interessen des wirtschaftlichen Eigentümers entgegenstehen (Einschränkung der Einsicht). Im Antrag sind die Rechtsträger zu bezeichnen, bei denen die Einsicht eingeschränkt werden soll. Die Einschränkung der Einsicht bewirkt, dass in Auszügen aus dem Register für die beantragten Rechtsträger die Daten über den wirtschaftlichen Eigentümer nicht angezeigt werden und stattdessen auf die Einschränkung der Einsicht gemäß diesem Paragrafen hingewiesen wird.
  2. Absatz 2Überwiegende, schutzwürdige Interessen des wirtschaftlichen Eigentümers liegen vor, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Einsichtnahme den wirtschaftlichen Eigentümer dem unverhältnismäßigen Risiko aussetzen würde, Opfer einer der folgenden Straftaten zu werden:
    1. Ziffer eins
      eines Betrugs gemäß Paragraph 146 bis 148 StGB,
    2. Ziffer 2
      einer erpresserischen Entführung gemäß Paragraph 102, StGB oder einer Erpressung gemäß Paragraph 144 und Paragraph 145, StGB,
    3. Ziffer 3
      einer strafbaren Handlung gegen Leib oder Leben gemäß Paragraph 75,, Paragraph 76 und Paragraph 83 bis Paragraph 87, StGB oder
    4. Ziffer 4
      einer Nötigung gemäß Paragraph 105 und Paragraph 106, StGB, einer gefährlichen Drohung gemäß Paragraph 107, StGB oder einer beharrliche Verfolgung gemäß Paragraph 107 a, StGB.
    Überwiegende schutzwürdige Interessen des wirtschaftlichen Eigentümers liegen jedenfalls dann vor, wenn der wirtschaftliche Eigentümer minderjährig oder geschäftsunfähig ist. Ein Risiko ist als unverhältnismäßig anzusehen, wenn die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Straftat gegen den wirtschaftlichen Eigentümer aufgrund von Tatsachen deutlich höher erscheint, als bei durchschnittlichen wirtschaftlichen Eigentümern in vergleichbarer Position, insbesondere weil in der Vergangenheit bereits Straftaten gegen den wirtschaftlichen Eigentümer oder nahe Angehörige verübt oder angedroht wurden, oder weil aus sonstigen Umständen eine besondere Gefährdungslage hervorgeht. Der bloße Umstand, dass das wirtschaftliche Eigentum bekannt wird, stellt im Allgemeinen keine unverhältnismäßige Gefahr dar. Schutzwürdige Interessen des wirtschaftlichen Eigentümers liegen nicht vor, wenn sich die Daten bereits aus anderen öffentlichen Registern ergeben.
  3. Absatz 3Die Registerbehörde hat binnen 14 Tagen ab Einlangen des Antrages zu verfügen, dass Daten über diesen wirtschaftlichen Eigentümer in Auszügen aus dem Register für die genannten Rechtsträger nicht angezeigt werden, es sei denn der Antrag ist offenkundig unbegründet. Binnen zwölf Monaten ab Einlangen des Antrages hat die Registerbehörde diesen bescheidmäßig unter eingehender Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu erledigen. Dem Antrag auf Einschränkung der Einsicht kann ganz oder teilweise, insbesondere im Hinblick auf die Rechtsträger, für welche die Einsicht auf die Daten eines wirtschaftlichen Eigentümers eingeschränkt wird, entsprochen werden. Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Registerbehörde erkennt das Bundesverwaltungsgericht.
  4. Absatz 4Die Einschränkung der Einsicht wird für die Dauer von fünf Jahren gewährt. Bei minderjährigen wirtschaftlichen Eigentümern wird sie bis zur Erreichung der Volljährigkeit gewährt. Wenn die Voraussetzungen der Einschränkung der Einsicht vor Ablauf dieser Frist wegfallen, so hat der wirtschaftliche Eigentümer dies der Registerbehörde schriftlich anzuzeigen. Eine Verlängerung der Einschränkung der Einsicht ist zulässig, wenn der wirtschaftliche Eigentümer der Registerbehörde nachweist, dass weiterhin außergewöhnliche überwiegend schutzwürdige Interessen des wirtschaftlichen Eigentümers einer Einsicht entgegenstehen.
  5. Absatz 5Wenn ein Verpflichteter nach einem wirtschaftlichen Eigentümer sucht, für den die Einsicht bei einem oder mehreren Rechtsträgern eingeschränkt wurde, so ist anstelle der Daten des Rechtsträgers der Hinweis anzuzeigen, dass die Einsicht gemäß dieser Bestimmung eingeschränkt wurde. Dies gilt nicht für Verpflichtete gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 7.
  6. Absatz 6Wenn eine neue Meldung zu einer Änderung eines Datensatzes über einen wirtschaftlichen Eigentümer führt, für den die Einsicht eingeschränkt wurde, dann gilt auch für den geänderten Datensatz die Einschränkung der Einsicht, sofern der betreffende wirtschaftliche Eigentümer durch ein bereichsspezifisches Personenkennzeichen des Bereichs „Steuern und Abgaben – SA“ eindeutig identifiziert ist.
  7. Absatz 7Die Registerbehörde hat auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen jährlich statistische Daten über die Anzahl der gewährten Ausnahmen und in genereller Form deren Begründungen zu veröffentlichen und diese der Europäischen Kommission vorzulegen.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 15, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Eines Finanzvergehens macht sich weiters schuldig, wer vorsätzlich Datensätze, die mit einer Auskunftssperre oder einer Einschränkung der Einsicht (Paragraph 10 a,) gekennzeichnet sind, oder wer vorsätzlich Auszüge, in denen solche Datensätze enthalten sind, an Dritte weitergibt und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 19, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Die Paragraphen 9, Absatz 2,, 10a, 15 Absatz 4 und 20 Absatz eins, sowie die Änderung des Inhaltsverzeichnisses in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018, treten mit 1. Oktober 2018 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 20, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 23, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 24, wird angefügt:

  1. Ziffer 24
    Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,.“

Van der Bellen

Kurz