BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2018

Ausgegeben am 14. August 2018

Teil I

61. Bundesgesetz:

Zweites Bundesrechtsbereinigungsgesetz – 2. BRBG

(NR: GP römisch XXVI RV 192 AB 225 S. 34. BR: AB 10012 S. 882.)

61. Bundesgesetz betreffend die Bereinigung von vor dem 1. Jänner 2000 kundgemachten Bundesgesetzen und Verordnungen (Zweites Bundesrechtsbereinigungsgesetz – 2. BRBG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz ist anzuwenden auf
    1. Ziffer eins
      Bundesgesetze, ausgenommen Verfassungsgesetze, und Verordnungen des Bundes sowie
    2. Ziffer 2
      (Grundsatzbestimmung) Grundsatzgesetze und Grundsatzbestimmungen in Bundesgesetzen,
    die vor dem 1. Jänner 2000 kundgemacht wurden und als Bundesrecht in Geltung stehen.
  2. Absatz 2Vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes jedenfalls ausgenommen sind
    1. Ziffer eins
      Kundmachungen betreffend die Geschäftsordnung oder Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes;
    2. Ziffer 2
      Bekanntmachungen von Lehrplänen für den Religionsunterricht gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, und Kundmachungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph 6, des Bundesgesetzes über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche, BGBl. Nr. 182/1961;
    3. Ziffer 3
      Vereinbarungen gemäß Artikel 15 a, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Kundmachungen betreffend dieselben;
    4. Ziffer 4
      Staatsverträge und Kundmachungen betreffend dieselben;
    5. Ziffer 5
      die allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechtes und Beschlüsse und sonstige Rechtsakte zwischenstaatlicher Einrichtungen sowie Kundmachungen betreffend dieselben.

Außerkrafttreten

Paragraph 2,

  1. Absatz einsAlle Bundesgesetze und Verordnungen des Bundes im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, (im Folgenden: Rechtsvorschriften) treten mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt nicht für
    1. Ziffer eins
      die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz aufgezählten Rechtsvorschriften;
    2. Ziffer 2
      in einfachen Gesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen;
    3. Ziffer 3
      auf Grund von Verfassungsgesetzen erlassene Verordnungen;
    4. Ziffer 4
      seit dem 1. Jänner 1946 kundgemachte Verordnungen, die nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurden.

Begriff der Rechtsvorschrift

Paragraph 3,

Eine Rechtsvorschrift umfasst ihre Stammfassung samt allen Rechtsvorschriften, durch die sie geändert oder ergänzt wurde. Tritt eine Rechtsvorschrift gemäß Paragraph 2, Absatz eins, außer Kraft, so bewirkt dies auch das Außerkrafttreten aller Rechtsvorschriften, durch die sie geändert oder ergänzt wurde, einschließlich solcher, die nach dem 31. Dezember 1999 kundgemacht wurden.

Rechtswirkungen der Aufzählung einer Rechtsvorschrift in der Anlage

Paragraph 4,

  1. Absatz einsEine in der Anlage aufgezählte Rechtsvorschrift bleibt in ihrer am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung weiter aufrecht.
  2. Absatz 2Enthält die Anlage für eine Rechtsvorschrift ein Außerkrafttretensdatum, so tritt diese spätestens mit Ablauf dieses Tages außer Kraft.
  3. Absatz 3Ein in der Anlage aufgezähltes Bundesgesetz, das durch Kundmachung nach dem 31. Dezember 1945 in der geltenden Fassung wiederverlautbart wurde, gilt mit dem der Herausgabe bzw. Kundmachung der – bei mehrfacher Wiederverlautbarung der zeitlich letzten – Wiederverlautbarung folgenden Tag (Paragraph 6, des Wiederverlautbarungsgesetzes, BGBl. Nr. 114/1947; Artikel 49 a, Absatz 3, B-VG in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1981,, des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1996, in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 1997, oder des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003,) als Bundesgesetz mit dem wiederverlautbarten Text.
  4. Absatz 4Im Übrigen ändert sich durch die Aufzählung einer Rechtsvorschrift in der Anlage weder ihr Titel oder ihre Eigenschaft als Gesetz oder als Verordnung, noch tritt eine bereits außer Kraft getretene Rechtsvorschrift dadurch wieder in Kraft oder wird eine als Landesrecht geltende Rechtsvorschrift oder eine Bestimmung einer solchen Rechtsvorschrift dadurch zum Bestandteil des Bundesrechts.

Rechtswirkungen des Außerkrafttretens einer Rechtsvorschrift

Paragraph 5,

  1. Absatz einsDas Außerkrafttreten einer Rechtsvorschrift gemäß Paragraph 2, Absatz eins, bewirkt, dass sie nur noch auf Sachverhalte anwendbar ist, die sich vor dem 1. Jänner 2019 ereignet haben.
  2. Absatz 2Das Außerkrafttreten einer Rechtsvorschrift gemäß Paragraph 2, Absatz eins, steht ihrer weiteren Anwendung auf einen Sachverhalt, der sich nach dem 31. Dezember 2018 ereignet, jedoch dann nicht entgegen, wenn und insoweit sich ihre Anwendbarkeit auf diesen Sachverhalt aus einer anderen Rechtsvorschrift ergibt.
  3. Absatz 3Mit dem Außerkrafttreten eines Bundesgesetzes gemäß Paragraph 2, Absatz eins, treten auf Grund desselben erlassene Verordnungen und Kundmachungen außer Kraft.

Grundsatzgesetze und Grundsatzbestimmungen in Bundesgesetzen

Paragraph 6,

(Grundsatzbestimmung) (1) Auf Grundsatzgesetze sind die Paragraphen 2 bis 5 sinngemäß anzuwenden.

  1. Absatz 2Auf Grundsatzbestimmungen in Bundesgesetzen sind die Paragraphen 2 bis 5 dann sinngemäß anzuwenden, wenn sie auch auf das Bundesgesetz selbst anzuwenden sind.

Sonderbestimmung für zwei Grundsatzgesetze

Paragraph 7,

(Grundsatzbestimmung) Das Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 103 aus 1951,, und das Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 103 aus 1951,, gelten mit dem der Herausgabe der Wiederverlautbarung folgenden Tag (Paragraph 6, des Wiederverlautbarungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1947,) als Grundsatzgesetze mit dem wiederverlautbarten Text.

Inkrafttreten

Paragraph 8,

  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
  2. Absatz 2Folgende gemäß Paragraph eins, des Ersten Bundesrechtsbereinigungsgesetzes – 1. BRBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,, mit Ablauf des 31. Dezember 1999 außer Kraft getretene Rechtsvorschriften treten mit 1. Jänner 2000 in ihrer zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung wieder in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Allgemeine Verfügung vom 18. Dezember 1939 (3821 – römisch fünf.a 12 1128) betreffend Führung des Binnenschiffsregisters in der Ostmark und im Reichsgau Sudetenland, DJ S 1902/1939;
    2. Ziffer 2
      Allgemeine Verfügung vom 27. Dezember 1940 (3826 – römisch fünf a 5 2427) betreffend Durchführung der Schiffsregisterverfügung vom 23. 12. 1940, DJ S 62/1941;
    3. Ziffer 3
      Allgemeine Verfügung vom 11. Jänner 1941 (3826 – römisch fünf.a 5 97) betreffend Führung des Schiffsbauregisters, DJ S 132/1941.

Vollziehung

Paragraph 9,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

Van der Bellen

Kurz