BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2018

Ausgegeben am 14. August 2018

Teil römisch eins

54. Bundesgesetz:

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes und des Betriebspensionsgesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 26 Regierungsvorlage 164 Ausschussbericht 230 Sitzung 36. Bundesrat:, Ausschussbericht 10016 Sitzung 883.)

54. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz und das Betriebspensionsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 88, wird nach dem Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Ein Anspruch auf Wiedereingliederungsgeld nach Paragraph 143 d, Absatz 4, steht nicht zu, wenn der Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit aus den im Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Gründen eintritt.“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 88, Absatz 2, wird die Wortfolge „In den Fällen des Absatz eins, durch die Wortfolge „In den Fällen des Absatz eins und eins a ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 100, wird nach dem Absatz 3, folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Der Anspruch auf Wiedereingliederungsgeld aus der Krankenversicherung (Paragraph 143 d,) erlischt mit dem Anfall einer Eigenpension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz.“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 104, Absatz eins, wird nach dem Wort „Rehabilitationsgeld“ der Ausdruck „und das Wiedereingliederungsgeld“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 138, Absatz 2, entfällt die Litera j,; der Strichpunkt am Ende der Litera i, wird durch einen Punkt ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 143, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 7, durch einen Strichpunkt ersetzt, folgende Ziffer 8, wird angefügt:

  1. Ziffer 8
    solange dem/der Versicherten ein Wiedereingliederungsgeld (Paragraph 143 d,) gebührt.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 143 d, Absatz 3, erster Satz lautet:

„Das Wiedereingliederungsgeld errechnet sich aus dem erhöhten Krankengeld nach Paragraph 141, Absatz 2,, wobei jene Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist, die für die Wiedereingliederungsteilzeit ursächliche Arbeitsunfähigkeit heranzuziehen war oder heranzuziehen gewesen wäre.“

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 143 d, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:

„§ 142 ist sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 204, Absatz eins, wird der Ausdruck „mit der 27. Woche“ durch den Ausdruck „mit Beginn der 27. Woche“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Im Paragraph 204, wird nach dem Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Tritt der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit während des Bezugs von Wiedereingliederungsgeld (Paragraph 143 d,) ein, so fällt die Versehrtenrente mit dem Tag nach dem Ende der durch diesen Versicherungsfall bedingten Arbeitsunfähigkeit, spätestens mit Beginn der 27. Woche nach dem Eintritt des Versicherungsfalls an.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 306, Absatz 4, erster Satz lautet:

„Auf das Übergangsgeld sind ein dem Versicherten gebührendes Erwerbseinkommen, ein Wiedereingliederungsgeld bzw. Geldleistungen nach dem AlVG, ausgenommen die Notstandshilfe, oder eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice anzurechnen.“

Novellierungsanordnung 12, Im Paragraph 472, Absatz 2, Ziffer 5, wird in der Litera b, das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt, die bisherige Litera c, erhält die Bezeichnung Litera d und nach der Litera b, wird folgende neue Litera c, eingefügt:

  1. Litera c
    Anspruch auf Wiedereingliederungsgeld nach Paragraph 143 d, und“

Novellierungsanordnung 13, Nach Paragraph 714, wird folgender Paragraph 715, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2018,

Paragraph 715,

Die Paragraphen 88, Absatz eins a und 2, 100 Absatz 4, 104, Absatz eins, 138, Absatz 2, Litera i und j, 143 Absatz eins, Ziffer 7 und 8, 143 d Absatz 3 und 4, 204 Absatz eins und eins a, 306 Absatz 4, erster Satz und 472 Absatz 2, Ziffer 5, Litera b bis d in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2018, treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.“

Artikel 2
Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 93, wird nach dem Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage hat eine Wiedereingliederungsteilzeit außer Betracht zu bleiben.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 252, wird folgender Paragraph 253, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2018,

Paragraph 253,

Paragraph 93, Absatz eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2018, tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.“

Artikel 3
Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes

Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG, Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 13 a, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin kann nach einer mindestens sechswöchigen ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unglücksfall (Anlassfall) mit dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin schriftlich eine Herabsetzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte (Wiedereingliederungsteilzeit) für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu sechs Monaten vereinbaren, sofern das Arbeitsverhältnis ununterbrochen drei Monate gedauert hat. Die Wiedereingliederungsteilzeit muss spätestens einen Monat nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit im Sinne des ersten Satzes angetreten werden. Sofern weiterhin die arbeitsmedizinische Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit gegeben ist, kann einmalig eine Verlängerung der Wiedereingliederungsteilzeit für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu drei Monaten schriftlich vereinbart werden. Während der Wiedereingliederungsteilzeit darf die vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit zwölf Stunden nicht unterschreiten und das dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin im Kalendermonat gebührende Entgelt muss über dem im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG genannten Betrag liegen. Für den Abschluss einer Vereinbarung nach dem ersten Satz müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
    1. Ziffer eins
      eine Bestätigung über die Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin für die Zeit ab Beginn der Wiedereingliederungsteilzeit;
    2. Ziffer 2
      Beratung des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin und des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin über die Gestaltung der Wiedereingliederungsteilzeit im Rahmen des Case Managements nach dem Arbeit-und-Gesundheit-Gesetz (AGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,; Die Beratung erstreckt sich auch auf den zwischen Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin und Arbeitgeber oder Arbeitgeberin zu vereinbarenden Wiedereingliederungsplan (Paragraph eins, Absatz 2, AGG). Die Beratung kann entfallen, wenn Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin, Arbeitgeber oder Arbeitgeberin und der Arbeitsmediziner oder die Arbeitsmedizinerin oder das arbeitsmedizinische Zentrum nachweislich der Wiedereingliederungsvereinbarung und dem Wiedereingliederungsplan zustimmen.
    Der Wiedereingliederungsplan muss bei der Gestaltung der Wiedereingliederungsteilzeit berücksichtigt werden. Der Erstellung des Wiedereingliederungsplans soll der oder die mit der arbeitsmedizinischen Betreuung nach Paragraph 79, Absatz eins, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, betraute Arbeitsmediziner oder Arbeitsmedizinerin oder das arbeitsmedizinische Zentrum beigezogen werden. Die Wiedereingliederungsteilzeit wird frühestens mit dem auf die Zustellung der Mitteilung über die Bewilligung des Wiedereingliederungsgeldes nach Paragraph 143 d, ASVG folgenden Tag wirksam. Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann eine vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen Normalarbeitszeit schriftlich verlangen, wenn die arbeitsmedizinische Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit nicht mehr gegeben ist. Die Rückkehr darf frühestens drei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beendigungswunsches der Wiedereingliederungsteilzeit an den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin erfolgen.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 19, Absatz eins, wird folgende Ziffer 41, angefügt:

  1. Ziffer 41
    Paragraph 13 a, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2018, tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.“

Artikel 4
Änderung des Betriebspensionsgesetzes

Das Betriebspensionsgesetz – BPG, Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, 7 Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Mangels einer für den Arbeitnehmer günstigeren Vereinbarung wird bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Leistungsfalles die bisher aus einer direkten Leistungszusage erworbene Anwartschaft auf eine Alters- und Hinterbliebenenversorgung unverfallbar, wenn seit Erteilung der Leistungszusage drei Jahre vergangen sind.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 7, Absatz 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 8, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Dem Arbeitnehmer bleibt die seit Erteilung der Leistungszusage bis zum Widerruf erworbene Anwartschaft erhalten, wenn seit der Erteilung der Leistungszusage drei Jahre vergangen sind.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 8, Absatz 8, lautet:

  1. Absatz 8,Durch das Aussetzen oder Einschränken des Erwerbs künftiger Anwartschaften wird der Ablauf der Unverfallbarkeitsfrist (Absatz 2,) nicht berührt.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 17, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Der Arbeitgeber hat dem Anwartschaftsberechtigten, ehemaligen Arbeitnehmer oder Hinterbliebenen mit einem Leistungsanspruch auf Verlangen jährlich Auskunft über das Ausmaß der Anwartschaft zum Bilanzstichtag zu erteilen sowie darüber, in welcher Höhe er Leistungen bei Eintritt des Leistungsfalles beanspruchen kann.“

Novellierungsanordnung 6, Dem Artikel römisch sechs, wird folgende Ziffer 16, angefügt:

  1. Ziffer 16
    Die Paragraphen 7, 8, und 17 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2018, treten mit 21. Mai 2018 in Kraft und gelten für Beschäftigungszeiten aus direkten Leistungszusagen, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstehen. Für Beschäftigungszeiten aus direkten Leistungszusagen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes liegen, gelten weiterhin die Regelungen der Paragraphen 7, 8, und 17 in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2018,.“

Van der Bellen

Kurz