BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2018

Ausgegeben am 14. August 2018

Teil I

53. Bundesgesetz:

Änderung des Arbeitszeitgesetzes, des Arbeitsruhegesetzes und des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

(NR: GP römisch XXVI IA 303/A S. 36. BR: 9997 AB 10024 S. 883.)

53. Bundesgesetz, mit dem das Arbeitszeitgesetz, das Arbeitsruhegesetz und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Arbeitszeitgesetzes

Das Arbeitszeitgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 6, wird folgende Ziffer 7, eingefügt:

  1. Ziffer 7
    nahe Angehörige der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers (Eltern, volljährige Kinder, im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegattin oder Ehegatte, eingetragene Partnerin oder Partner, sowie Lebensgefährtin oder Lebensgefährte, wenn seit mindestens drei Jahren ein gemeinsamer Haushalt besteht), deren gesamte Arbeitszeit auf Grund der besonderen Merkmale der Tätigkeit
    1. Litera a
      nicht gemessen oder im Voraus festgelegt wird, oder
    2. Litera b
      von diesen Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern hinsichtlich Lage und Dauer selbst festgelegt werden kann;“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 8, lautet:

  1. Ziffer 8
    leitende Angestellte oder sonstige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen maßgebliche selbständige Entscheidungsbefugnis übertragen ist und deren gesamte Arbeitszeit auf Grund der besonderen Merkmale der Tätigkeit
    1. Litera a
      nicht gemessen oder im Voraus festgelegt wird, oder
    2. Litera b
      von diesen Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern hinsichtlich Lage und Dauer selbst festgelegt werden kann;“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 4, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7Der Kollektivvertrag kann bei einer Arbeitszeitverteilung gemäß Absatz 4, und 6 eine mehrmalige Übertragung von Zeitguthaben und Zeitschulden in die nächsten Durchrechnungszeiträume zulassen.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 4 b, Absatz 4, wird durch folgende Absatz 4, und 5 ersetzt:

  1. Absatz 4Die tägliche Normalarbeitszeit darf zehn Stunden nicht überschreiten. Eine Verlängerung der täglichen Normalarbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden ist zulässig, wenn die Gleitzeitvereinbarung vorsieht, dass ein Zeitguthaben ganztägig verbraucht werden kann und ein Verbrauch in Zusammenhang mit einer wöchentlichen Ruhezeit nicht ausgeschlossen ist. Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf innerhalb der Gleitzeitperiode die wöchentliche Normalarbeitszeit gemäß Paragraph 3, im Durchschnitt nur insoweit überschreiten, als Übertragungsmöglichkeiten von Zeitguthaben vorgesehen sind.
  2. Absatz 5Ordnet die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber Arbeitsstunden an, die über die Normalarbeitszeit gemäß Paragraph 3, Absatz eins, hinausgehen, gelten diese als Überstunden.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 7, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsBei Vorliegen eines erhöhten Arbeitsbedarfes darf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 8, über die nach den Paragraphen 3, bis 5 zulässige Dauer innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen 48 Stunden nicht überschreiten. Wöchentlich sind jedoch nicht mehr als zwanzig Überstunden zulässig. Die Tagesarbeitszeit darf zwölf Stunden nicht überschreiten. Die Regelungen des Paragraph 9, Absatz 4, bleiben unberührt.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 7, Absatz 2,, 4 und 4a entfallen.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 7, Absatz 5, letzter Satz sowie Paragraph 8, Absatz eins, und 2 wird jeweils das Wort „zehn“ durch das Wort „zwölf“ ersetzt. In Paragraph 7, Absatz 5, wird weiters das Zitat „Abs. 1 bis 4“ durch das Zitat „Abs. 1 und 3“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 7, Absatz 6 und 6a werden durch folgenden Absatz 6, ersetzt:

  1. Absatz 6Es steht den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern frei, Überstunden nach Paragraph 7 und Paragraph 8, Absatz eins, und 2 ohne Angabe von Gründen abzulehnen, wenn durch diese Überstunden die Tagesarbeitszeit von zehn Stunden oder die Wochenarbeitszeit von 50 Stunden überschritten wird. Sie dürfen deswegen nicht benachteiligt werden, insbesondere hinsichtlich des Entgelts, der Aufstiegsmöglichkeiten und der Versetzung. Werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer deswegen gekündigt, können sie die Kündigung innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei Gericht anfechten. Paragraph 105, Absatz 5, des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974, gilt sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 9, Absatz eins, wird die Zahl „zehn“ durch die Zahl „zwölf“ und die Zahl „50“ durch die Zahl „60“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 9, Absatz 2, und 3 lautet:

  1. Absatz 2Die Tagesarbeitszeit darf im Falle des Paragraph 13 b, Absatz 2, und 3 (Verlängerung der Arbeitszeit für Lenker) und Paragraph 18, Absatz 2, (Betriebe des öffentlichen Verkehrs) zwölf Stunden überschreiten und in den Fällen des Paragraph 5 a, (besondere Erholungsmöglichkeiten), Paragraph 7, Absatz 3, und 5 (erhöhter Arbeitsbedarf), Paragraph 8, Absatz 2, und 4 (Vor- und Abschlussarbeiten), Paragraph 18 b, Absatz 6, (Schiffsdienst von Schifffahrtsunternehmen) und Paragraph 19 a, Absatz 2, (Apotheken) zwölf Stunden insoweit überschreiten, als dies nach diesen Bestimmungen zulässig ist.
  2. Absatz 3Die Wochenarbeitszeit darf im Fall des Paragraph 4 c, (Dekadenarbeit) 60 Stunden überschreiten und in den Fällen der Paragraphen 5 a, (besondere Erholungsmöglichkeiten), 7 Absatz 5, (erhöhter Arbeitsbedarf), 18 Absatz 3, (Betriebe des öffentlichen Verkehrs) und 19a Absatz 2, und 6 (Apotheken) 60 Stunden insoweit überschreiten, als dies nach diesen Bestimmungen zulässig ist.“

Novellierungsanordnung 10a, Dem Paragraph 10, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Abweichend von Absatz eins, und 2 können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für Überstunden, durch die die Tagesarbeitszeit von zehn Stunden oder die Wochenarbeitszeit von 50 Stunden überschritten wird, bestimmen, ob die Abgeltung in Geld nach Absatz eins, Ziffer eins, oder durch Zeitausgleich nach Absatz eins, Ziffer 2, erfolgt. Dieses Wahlrecht ist möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am Ende des jeweiligen Abrechnungszeitraumes auszuüben.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 12, Absatz 2 a, lautet:

  1. Absatz 2 aIm Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbe kann für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Küche und Service bei geteilten Diensten die tägliche Ruhezeit auf mindestens acht Stunden verkürzt werden. Ein geteilter Dienst liegt vor, wenn die Tagesarbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens drei Stunden unterbrochen wird. Solche Verkürzungen sind innerhalb von vier Wochen, in Saisonbetrieben nach Möglichkeit während der Saison, spätestens jedoch im Anschluss an die Saison, durch Verlängerung einer anderen täglichen Ruhezeit auszugleichen. Ist dieser Ausgleich bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses nicht erfolgt, so gebührt den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine geldwerte Zahlung in Höhe des Normallohns und der Zuschläge, auf welche die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für die während der Ruhezeit geleistete Tätigkeit Anspruch hatten.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 18, Absatz 2, letzter Satz lautet:

„Dabei darf die Tagesarbeitszeit zehn Stunden, in den Fällen des Paragraph 5 und des Paragraph 7, Absatz eins, jedoch zwölf Stunden insoweit überschreiten, als dies die Aufrechterhaltung des Verkehrs erfordert.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 19 a, Absatz 8, lautet:

  1. Absatz 8Leistet eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer während eines Bereitschaftsdienstes gemäß Absatz 7, Arbeiten, -kann die tägliche Ruhezeit unterbrochen werden. Beträgt ein Ruhezeitteil mindestens acht Stunden, so ist innerhalb von zwei Wochen eine andere Ruhezeit um vier Stunden, in allen übrigen Fällen um sechs Stunden zu verlängern.“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 19 b, Absatz 3, Ziffer 3, lautet und nach Ziffer 4, wird folgende Ziffer 5, eingefügt:

  1. Ziffer 3
    leitende Angestellte oder sonstige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen maßgebliche selbständige Entscheidungsbefugnis übertragen ist und deren gesamte Arbeitszeit auf Grund der besonderen Merkmale der Tätigkeit
    1. Litera a
      nicht gemessen bzw. im Voraus festgelegt wird, oder
    2. Litera b
      von diesen Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern hinsichtlich Lage und Dauer selbst festgelegt werden kann;
  2. Ziffer 5
    nahe Angehörige der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers (Eltern, volljährige Kinder, im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegattin oder Ehegatte, eingetragene Partnerin oder Partner, sowie Lebensgefährtin oder Lebensgefährte, wenn seit mindestens drei Jahren ein gemeinsamer Haushalt besteht), deren gesamte Arbeitszeit auf Grund der besonderen Merkmale der Tätigkeit
    1. Litera a
      nicht gemessen oder im Voraus festgelegt wird, oder
    2. Litera b
      von diesen Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern hinsichtlich Lage und Dauer selbst festgelegt werden kann;“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 20 a, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Leistet eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer während der Rufbereitschaft Arbeiten, kann die tägliche Ruhezeit unterbrochen werden, wenn innerhalb von zwei Wochen eine andere tägliche Ruhezeit um vier Stunden verlängert wird. Ein Teil der Ruhezeit muss mindestens acht Stunden betragen.“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 20 b, Absatz 6, entfällt.

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 26, Absatz 2 a, lautet:

  1. Absatz 2 aWird in Saisonbetrieben eine Verkürzung der Ruhezeit im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2 a, in Anspruch genommen, ist die Führung der Arbeitszeitaufzeichnungen durch die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer nach Absatz 2, nicht zulässig. Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber hat in den Arbeitszeitaufzeichnungen die Inanspruchnahme des Paragraph 12, Absatz 2 a, sowie den Beginn und das Ende der Saison zu vermerken.“

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    die Meldepflichten an das Arbeitsinspektorat gemäß Paragraph 20, Absatz 2,, die Auskunfts- und Einsichtspflichten gemäß Paragraph 26, Absatz 6,, die Aufbewahrungspflichten gemäß Paragraph 18 k,, Pflichten gemäß Paragraph 18 b, Absatz 8, oder 9 erster Satz verletzen, oder die Aufzeichnungen gemäß Paragraph 18 b, Absatz 7,, Paragraph 18 c, Absatz 2, sowie Paragraph 26, Absatz eins, bis 5 mangelhaft führen;“

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer über die Höchstgrenzen der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit gemäß Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 7,, Paragraph 8, Absatz eins,, 2 oder 4, Paragraph 9,, Paragraph 12 a, Absatz 5,, Paragraph 18, Absatz 2, oder 3, Paragraph 18 b, Absatz 5, oder 6, Paragraph 19 a, Absatz 2, oder 6 oder Paragraph 20 a, Absatz 2, Ziffer eins, hinaus einsetzen;“

Novellierungsanordnung 20a, Dem Paragraph 32 c, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10Bestehende Gleitzeitvereinbarungen bleiben aufrecht. Regelungen in Kollektivverträgen und Betriebsvereinbarungen, die für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer günstigere Bestimmungen vorsehen, werden durch die Änderungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2018, nicht berührt.“

Novellierungsanordnung 21, Dem Paragraph 34, wird folgender Absatz 37, angefügt:

  1. Absatz 37Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 7, und 8, Paragraph 4, Absatz 7,, Paragraph 4 b, Absatz 4, und 5, Paragraph 7, Absatz eins,, 5 und 6, Paragraph 8, Absatz eins, und 2, Paragraph 9, Absatz eins, bis 3, Paragraph 10, Absatz 4,, Paragraph 12, Absatz 2 a,, Paragraph 18, Absatz 2,, Paragraph 19 a, Absatz 8,, Paragraph 19 b, Absatz 3, Ziffer 3, und 5, Paragraph 20 a, Absatz 2,, Paragraph 26, Absatz 2 a,, Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer eins, sowie Paragraph 32 c, Absatz 10,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2018,, treten mit 1. September 2018 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt entfallen auch Paragraph 7, Absatz 2,, 4 und 4a sowie Paragraph 20 b, Absatz 6 Punkt “,

Artikel 2
Änderung des Arbeitsruhegesetzes

Das Arbeitsruhegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1983,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, wird folgende Ziffer 3, eingefügt:

  1. Ziffer 3
    nahe Angehörige der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers (Eltern, volljährige Kinder, im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegattin oder Ehegatte, eingetragene Partnerin oder Partner, sowie Lebensgefährtin oder Lebensgefährte, wenn seit mindestens drei Jahren ein gemeinsamer Haushalt besteht), deren gesamte Arbeitszeit auf Grund der besonderen Merkmale der Tätigkeit
    1. Litera a
      nicht gemessen oder im Voraus festgelegt wird, oder
    2. Litera b
      von diesen Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern hinsichtlich Lage und Dauer selbst festgelegt werden kann;“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    leitende Angestellte oder sonstige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen maßgebliche selbständige Entscheidungsbefugnis übertragen ist und deren gesamte Arbeitszeit auf Grund der besonderen Merkmale der Tätigkeit
    1. Litera a
      nicht gemessen oder im Voraus festgelegt wird, oder
    2. Litera b
      von diesen Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern hinsichtlich Lage und Dauer selbst festgelegt werden kann;“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 12 a, wird folgender Paragraph 12 b, samt Überschrift eingefügt:

„Vorübergehend auftretender besonderer Arbeitsbedarf

Paragraph 12 b,

  1. Absatz einsBei vorübergehend auftretendem besonderem Arbeitsbedarf können durch Betriebsvereinbarung Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe an vier Wochenenden oder Feiertagen pro Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer und Jahr zugelassen werden. Eine Ausnahme von der Wochenendruhe kann nicht an vier auf einander folgenden Wochenenden erfolgen.
  2. Absatz 2Für Verkaufstätigkeiten nach dem Öffnungszeitengesetz gilt Absatz eins, nicht.
  3. Absatz 3In Betrieben ohne Betriebsrat kann Wochenend- und Feiertagsarbeit nach Absatz eins, und 2 schriftlich mit den einzelnen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vereinbart werden. In diesem Fall steht es den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern frei, solche Wochenend- und Feiertagsarbeit ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Sie dürfen deswegen nicht benachteiligt werden, insbesondere hinsichtlich des Entgelts, der Aufstiegsmöglichkeiten und der Versetzung. Werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer deswegen gekündigt, können sie die Kündigung innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei Gericht anfechten. Paragraph 105, Absatz 5, des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974, gilt sinngemäß.
  4. Absatz 4Die Betriebsvereinbarung bzw. die schriftliche Einzelvereinbarung muss, sofern sie für wiederkehrende Ereignisse abgeschlossen wird, den Anlass umschreiben.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 33, Absatz eins a, bis 1z erhält die Bezeichnung „§ 33a. (1) bis (26)“. Die Überschrift zu Paragraph 33 a, lautet „Inkrafttreten von Novellen“.

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 33 a, wird folgender Absatz 27, angefügt:

  1. Absatz 27Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, und 5 sowie Paragraph 12 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2018, treten mit 1. September 2018 in Kraft.“

Artikel 3
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In der Überschrift zu Paragraph 42 b, entfällt der Ausdruck „-Tool“.

Novellierungsanordnung 1a, Paragraph 42 b, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDie Krankenversicherungsträger haben zur Ergreifung von Maßnahmen gegen den Versicherungsmissbrauch sowie zur Sicherstellung des Versicherungsschutzes Risiko- und Auffälligkeitsanalysen im Dienstgeber- und Dienstnehmer/innenbereich durchzuführen. Dabei ist unter Verarbeitung der in der Anlage 14 genannten Versicherten- und Dienstgeberdaten nach folgenden Gesichtspunkten zu prüfen:
    1. Ziffer eins
      für den Dienstgeberbereich: insbesondere Schwarzarbeitsverdacht, Scheinanmeldung, Versichertenströme, Dienstgeberzusammenhänge, Insolvenzgefahr sowie Melde- und Beitragszahlungsverhalten;
    2. Ziffer 2
      für den Dienstnehmer/innenbereich: Verdacht auf missbräuchliche Inanspruchnahme von Leistungen, insbesondere aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit; Verdacht auf missbräuchlichen Bezug von Heilmitteln, Hilfsmitteln und Heilbehelfen; Verdacht auf missbräuchliche Verwendung der e-card.“

Novellierungsanordnung 1b, Im Paragraph 42 b, Absatz 2, erster Satz, Absatz 3, erster Satz und Absatz 4, erster und dritter Satz wird der Ausdruck „Abs. 1“ jeweils durch den Ausdruck „Abs. 1 Ziffer eins “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 1c, Im Paragraph 42 b, Absatz 4, erster Satz wird der Ausdruck „das Risiko- und Auffälligkeitsanalyse-Tool“ durch den Ausdruck „die Risiko- und Auffälligkeitsanalyse“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In der Anlage 14 wird der Ausdruck „Stammdaten und Versicherungsdaten“ durch den Ausdruck „Stammdaten, Versicherungsdaten und Leistungsdaten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 714, wird folgender Paragraph 715, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2018,

Paragraph 715,

Paragraph 42 b, Absatz eins bis 4 und die Anlage 14 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2018, treten mit 1. September 2018 in Kraft.“

Van der Bellen

Kurz