52. Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002 – UG geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Universitätsgesetz 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/2018, wird wie folgt geändert:Das Universitätsgesetz 2002 – UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 29 Abs. 6 werden folgende Sätze angefügt:Dem Paragraph 29, Absatz 6, werden folgende Sätze angefügt:
„Die Medizinische Universität bzw. die Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, ist unbeschadet von § 27 berechtigt, Untersuchungen und Befundungen an Organisationseinheiten des Nichtklinischen Bereichs mittelbar für Patientinnen und Patienten durchzuführen, soweit sie der wissenschaftlichen Forschung dienen. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben unterliegt die Universität nicht den Bestimmungen des KAKuG.“„Die Medizinische Universität bzw. die Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, ist unbeschadet von Paragraph 27, berechtigt, Untersuchungen und Befundungen an Organisationseinheiten des Nichtklinischen Bereichs mittelbar für Patientinnen und Patienten durchzuführen, soweit sie der wissenschaftlichen Forschung dienen. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben unterliegt die Universität nicht den Bestimmungen des KAKuG.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 35 samt Überschrift lautet:Paragraph 35, samt Überschrift lautet:
„Lehreinrichtungen
§ 35.Paragraph 35,
(1)Absatz einsKrankenanstalten oder Einrichtungen von Krankenanstalten, die nicht zum Klinischen Bereich einer Medizinischen Universität bzw. einer Medizinischen Fakultät gehören, können von den Medizinischen Universitäten bzw. den Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, mit Zustimmung des Rechtsträgers der Krankenanstalt zur Verbesserung und Intensivierung des praktisch-medizinischen Unterrichts herangezogen werden. Diesen Krankenanstalten kann von der betreffenden Medizinischen Universität bzw. von der betreffenden Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, die Bezeichnung „Lehrkrankenhaus“ verliehen werden.
(2)Absatz 2Ärztliche Einrichtungen im niedergelassenen Bereich können von den Medizinischen Universitäten bzw. den Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, mit deren Zustimmung zur Verbesserung und Intensivierung des praktisch-medizinischen Unterrichts herangezogen werden. Diesen Einrichtungen kann von der betreffenden Medizinischen Universität bzw. von der betreffenden Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, die Bezeichnung „Lehrordination“ verliehen werden.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 35a Abs. 2 und 3 wird jeweils der Begriff In Paragraph 35 a, Absatz 2 und 3 wird jeweils der Begriff „Krankenanstalt“ durch den Begriff „Lehreinrichtung“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 35a wird folgender § 35b samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 35 a, wird folgender Paragraph 35 b, samt Überschrift eingefügt:
„Zahnmedizinisch-Klinisches Praktikum
§ 35b.Paragraph 35 b,
(1)Absatz einsDas Zahnmedizinisch-Klinische Praktikum ist Teil des Studiums der Zahnmedizin und dient dem Erwerb und der Vertiefung von zahnärztlichen Fertigkeiten, insbesondere im Bereich des praktisch-medizinischen Unterrichts.
(2)Absatz 2Die aktive Teilnahme an der Betreuung von Patientinnen und Patienten ist nach Maßgabe der Vorschriften des Zahnärztegesetzes, BGBl. I Nr. 126/2005, möglich. Diese Teilnahme an der Betreuung von Patientinnen und Patienten ist dem Rechtsträger der Lehreinrichtung und nicht der Medizinischen Universität oder den in Ausbildung stehenden Studierenden zuzurechnen. Ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis zum Rechtsträger der Lehreinrichtung wird dadurch nicht begründet.Die aktive Teilnahme an der Betreuung von Patientinnen und Patienten ist nach Maßgabe der Vorschriften des Zahnärztegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,, möglich. Diese Teilnahme an der Betreuung von Patientinnen und Patienten ist dem Rechtsträger der Lehreinrichtung und nicht der Medizinischen Universität oder den in Ausbildung stehenden Studierenden zuzurechnen. Ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis zum Rechtsträger der Lehreinrichtung wird dadurch nicht begründet.
(3)Absatz 3Bloße Unterstützungsleistungen zur Lebensführung der Studierenden durch den Rechtsträger der Lehreinrichtung begründen kein Dienst- oder Arbeitsverhältnis.“
5.Novellierungsanordnung 5, An § 52 wird folgender Abs. 3 angefügt:An Paragraph 52, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3An den Medizinischen Universitäten kann der Senat nähere Bestimmungen über Beginn und Ende des Zahnmedizinisch-Klinischen Praktikums im Rahmen des Studiums der Zahnmedizin (§ 35b) erlassen, wobei während der Dauer des Zahnmedizinisch-Klinischen Praktikums keine lehrveranstaltungsfreie Zeit möglich ist.“An den Medizinischen Universitäten kann der Senat nähere Bestimmungen über Beginn und Ende des Zahnmedizinisch-Klinischen Praktikums im Rahmen des Studiums der Zahnmedizin (Paragraph 35 b,) erlassen, wobei während der Dauer des Zahnmedizinisch-Klinischen Praktikums keine lehrveranstaltungsfreie Zeit möglich ist.“
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 125 Abs. 12 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 125, Absatz 12, wird folgender Satz angefügt:
„Sozialversicherungsrechtliche Überweisungsbeträge anlässlich des Ausscheidens aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis sind von der Universität zu leisten. Die dafür erforderlichen Mittel sind der Universität durch den Bund im Globalbudget zur Verfügung zu stellen.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 143 werden folgende Abs. 56 und 57 angefügt:Paragraph 143, werden folgende Absatz 56 und 57 angefügt:
„(56)Absatz 56§ 29 Abs. 6, § 35, § 35a Abs. 2 und 3 sowie § 35b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2018 treten an dem Tag in Kraft, der der Kundmachung folgt. § 52 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2018 tritt mit 1. Oktober 2018 in Kraft.Paragraph 29, Absatz 6,, Paragraph 35,, Paragraph 35 a, Absatz 2, und 3 sowie Paragraph 35 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2018, treten an dem Tag in Kraft, der der Kundmachung folgt. Paragraph 52, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2018, tritt mit 1. Oktober 2018 in Kraft.
(57)Absatz 57§ 125 Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2018 tritt an dem Tag in Kraft, der der Kundmachung folgt. Allfällige vor Inkrafttreten dieser Regelung durch den Bund geleistete und noch nicht refundierte sozialversicherungsrechtliche Überweisungsbeträge sind dem Bund durch die Universität zu ersetzen.“Paragraph 125, Absatz 12, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2018, tritt an dem Tag in Kraft, der der Kundmachung folgt. Allfällige vor Inkrafttreten dieser Regelung durch den Bund geleistete und noch nicht refundierte sozialversicherungsrechtliche Überweisungsbeträge sind dem Bund durch die Universität zu ersetzen.“
Van der Bellen
Kurz