51. Bundesgesetz mit dem das Versicherungsvertragsgesetz, das Konsumentenschutzgesetz und das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes
Das Versicherungsvertragsgesetz, BGBl. Nr. 2/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 17/2018, wird wie folgt geändert:Das Versicherungsvertragsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 5a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:In Paragraph 5 a, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Die Vereinbarung der Schriftform für Rücktrittserklärungen nach § 5c ist unzulässig.“„Die Vereinbarung der Schriftform für Rücktrittserklärungen nach Paragraph 5 c, ist unzulässig.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 5b entfallen die Abs. 2 bis 6.In Paragraph 5 b, entfallen die Absatz 2 bis 6.
3.Novellierungsanordnung 3, § 5c lautet:Paragraph 5 c, lautet:
„Rücktrittsrecht
§ 5c.Paragraph 5 c,
Absatz eins(1) Der Versicherungsnehmer kann vom Versicherungsvertrag innerhalb von 14 Tagen, bei Lebensversicherungen innerhalb von 30 Tagen, ohne Angabe von Gründen zurücktreten.
(2)Absatz 2Die Frist für die Ausübung des Rücktrittsrechts beginnt mit dem Tag, an dem der Versicherungsvertrag zustande gekommen ist und der Versicherungsnehmer darüber informiert worden ist, jedoch nicht bevor der Versicherungsnehmer folgende Informationen erhalten hat:
den Versicherungsschein (§ 3),den Versicherungsschein (Paragraph 3,),
die Versicherungsbedingungen,
die Bestimmungen über die Festsetzung der Prämie, soweit diese nicht im Antrag bestimmt ist, und über vorgesehene Änderungen der Prämie sowie
eine Belehrung über das Rücktrittsrecht (Abs. 3).eine Belehrung über das Rücktrittsrecht (Absatz 3,).
(3)Absatz 3Die nach Abs. 2 Z 4 zu erteilende Rücktrittsbelehrung muss enthalten:Die nach Absatz 2, Ziffer 4, zu erteilende Rücktrittsbelehrung muss enthalten:
Informationen über die Rücktrittsfrist und deren Beginn,
die Anschrift des Adressaten der Rücktrittserklärung,
einen Hinweis auf die Regelungen der Abs. 4 bis 6.einen Hinweis auf die Regelungen der Absatz 4 bis 6.
Die Rücktrittsbelehrung genügt jedenfalls diesen Anforderungen, wenn das Muster gemäß Anlage A verwendet wird.
(4)Absatz 4Der Rücktritt ist in geschriebener Form gegenüber dem Versicherer zu erklären. § 45 Abs. 1 Z 2 bleibt unberührt. Die Rücktrittsfrist ist gewahrt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird.Der Rücktritt ist in geschriebener Form gegenüber dem Versicherer zu erklären. Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, bleibt unberührt. Die Rücktrittsfrist ist gewahrt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird.
(5)Absatz 5Das Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins einschließlich einer Belehrung über das Rücktrittsrecht.
(6)Absatz 6Hat der Versicherer vorläufige Deckung gewährt, so gebührt ihm die der Dauer der Deckung entsprechende Prämie.
(7)Absatz 7Die vorstehenden Absätze gelten nicht für Versicherungsverträge über Großrisiken gemäß § 5 Z 34 VAG 2016.“Die vorstehenden Absätze gelten nicht für Versicherungsverträge über Großrisiken gemäß Paragraph 5, Ziffer 34, VAG 2016.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 15a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:In Paragraph 15 a, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Die Vereinbarung der Schriftform für Rücktrittserklärungen nach § 5c ist unzulässig.“„Die Vereinbarung der Schriftform für Rücktrittserklärungen nach Paragraph 5 c, ist unzulässig.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 165a entfällt.Paragraph 165 a, entfällt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 176 Abs. 1a lautet:Paragraph 176, Absatz eins a, lautet:
„Sind nicht alle Voraussetzungen für den Beginn der Rücktrittsfrist gemäß § 5c Abs. 2 erfüllt, so gebührt dem Versicherungsnehmer bei einem Rücktritt von einer Kapitalversicherung„Sind nicht alle Voraussetzungen für den Beginn der Rücktrittsfrist gemäß Paragraph 5 c, Absatz 2, erfüllt, so gebührt dem Versicherungsnehmer bei einem Rücktritt von einer Kapitalversicherung
innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss die für das erste Jahr gezahlten Prämien;
ab dem zweiten bis zum Ablauf des fünften Jahres nach Vertragsabschluss der Rückkaufswert ohne Berücksichtigung der tariflichen Abschlusskosten und des Abzugs gemäß § 176 Abs. 4. Trägt der Versicherungsnehmer das Veranlagungsrisiko, so kann der Versicherer allfällige bis zum Rücktritt eingetretene Veranlagungsverluste berücksichtigen.“ab dem zweiten bis zum Ablauf des fünften Jahres nach Vertragsabschluss der Rückkaufswert ohne Berücksichtigung der tariflichen Abschlusskosten und des Abzugs gemäß Paragraph 176, Absatz 4, Trägt der Versicherungsnehmer das Veranlagungsrisiko, so kann der Versicherer allfällige bis zum Rücktritt eingetretene Veranlagungsverluste berücksichtigen.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 176 Abs. 5 und 6 lauten:Paragraph 176, Absatz 5 und 6 lauten:
„(5)Absatz 5Wird eine kapitalbildende Lebensversicherung innerhalb des ersten Jahres beendet, so dürfen bei der Berechnung des Rückkaufswerts die rechnungsmäßig einmaligen Abschlusskosten nicht berücksichtigt werden. Wird eine kapitalbildende Lebensversicherung nach dem ersten Jahr und vor dem Ablauf von fünf Jahren oder einer vereinbarten kürzeren Laufzeit beendet, so dürfen bei der Berechnung des Rückkaufswerts die rechnungsmäßig einmaligen Abschlusskosten höchstens mit jenem Anteil berücksichtigt werden, der dem Verhältnis zwischen der tatsächlichen Laufzeit und dem Zeitraum von fünf Jahren oder der vereinbarten kürzeren Laufzeit entspricht. Ebenso sind diese Kosten bei der Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung für die Berechnung der Grundlage der prämienfreien Versicherungsleistung höchstens nach dem Verhältnis zwischen der tatsächlichen Prämienzahlungsdauer und dem Zeitraum von fünf Jahren oder einer vereinbarten kürzeren Prämienzahlungsdauer zu berücksichtigen.
(6)Absatz 6Der Vermittler hat in den Fällen des Abs. 5 erster Satz keinen Anspruch auf Provision samt Nebengebühren. Der Vermittler hat in den Fällen des Abs. 5 zweiter Satz Anspruch auf jenen Teil der Provision samt Nebengebühren, der dem Verhältnis zwischen der tatsächlichen Laufzeit (Prämienzahlungsdauer) und dem Zeitraum von fünf Jahren oder der vereinbarten kürzeren Laufzeit (Prämienzahlungsdauer) entspricht. Eine Vereinbarung, wonach dem Vermittler ein höherer Provisionsanspruch zusteht, ist unwirksam. Der Vermittler hat dem Versicherer eine Provision insoweit zurückzuzahlen, als sie das Ausmaß des anteiligen Provisionsanspruchs übersteigt. Die voranstehenden Bestimmungen sind auf Vereinbarungen, nach denen der Versicherungsnehmer die Provision unmittelbar dem Vermittler zu leisten hat, sinngemäß anzuwenden.“Der Vermittler hat in den Fällen des Absatz 5, erster Satz keinen Anspruch auf Provision samt Nebengebühren. Der Vermittler hat in den Fällen des Absatz 5, zweiter Satz Anspruch auf jenen Teil der Provision samt Nebengebühren, der dem Verhältnis zwischen der tatsächlichen Laufzeit (Prämienzahlungsdauer) und dem Zeitraum von fünf Jahren oder der vereinbarten kürzeren Laufzeit (Prämienzahlungsdauer) entspricht. Eine Vereinbarung, wonach dem Vermittler ein höherer Provisionsanspruch zusteht, ist unwirksam. Der Vermittler hat dem Versicherer eine Provision insoweit zurückzuzahlen, als sie das Ausmaß des anteiligen Provisionsanspruchs übersteigt. Die voranstehenden Bestimmungen sind auf Vereinbarungen, nach denen der Versicherungsnehmer die Provision unmittelbar dem Vermittler zu leisten hat, sinngemäß anzuwenden.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 178 Abs. 1 entfällt die Wendung In Paragraph 178, Absatz eins, entfällt die Wendung „ , 165a“.
9.Novellierungsanordnung 9, Dem § 191c werden folgende Absätze 22 und 23 angefügt:Dem Paragraph 191 c, werden folgende Absätze 22 und 23 angefügt:
„(22)Absatz 22§ 5a Abs. 2, § 5c, § 15a Abs. 2, § 176 Abs. 1a, § 176 Abs. 5 und Abs. 6, § 178 Abs. 1 und Anlage A in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2018 treten mit 01.01.2019 in Kraft. § 5b Abs. 2 bis 6 und § 165a treten mit Ablauf des 31.12.2018 außer Kraft. § 5c, § 176 Abs. 1a und Anlage A sind auf Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 31.12.2018 geschlossen werden. § 5b Abs. 2 bis 6, § 5c und § 165a in der Fassung vor dem Bundegesetz BGBl. I Nr. 51/2018 sind – vorbehaltlich des Abs. 23 – auf Versicherungsverträge weiterhin anzuwenden, die vor dem 01.01.2019 abgeschlossen wurden.Paragraph 5 a, Absatz 2,, Paragraph 5 c,, Paragraph 15 a, Absatz 2,, Paragraph 176, Absatz eins a,, Paragraph 176, Absatz 5 und Absatz 6,, Paragraph 178, Absatz eins und Anlage A in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2018, treten mit 01.01.2019 in Kraft. Paragraph 5 b, Absatz 2 bis 6 und Paragraph 165 a, treten mit Ablauf des 31.12.2018 außer Kraft. Paragraph 5 c,, Paragraph 176, Absatz eins a und Anlage A sind auf Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 31.12.2018 geschlossen werden. Paragraph 5 b, Absatz 2 bis 6, Paragraph 5 c und Paragraph 165 a, in der Fassung vor dem Bundegesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2018, sind – vorbehaltlich des Absatz 23, – auf Versicherungsverträge weiterhin anzuwenden, die vor dem 01.01.2019 abgeschlossen wurden.
(23)Absatz 23Für einen Rücktritt von einer Kapitalversicherung nach den §§ 5b, 5c und 165a in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 51/2018, der ab dem 01.01.2019 erklärt wird, gelten die Rechtsfolgen gemäß § 176 Abs. 1a.“Für einen Rücktritt von einer Kapitalversicherung nach den Paragraphen 5 b,, 5c und 165a in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2018,, der ab dem 01.01.2019 erklärt wird, gelten die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 176, Absatz eins a, Punkt “,
10.Novellierungsanordnung 10, § 191d Abs. 2 lautet:Paragraph 191 d, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2§ 5c, 158j bis 158l und § 176 Abs. 1a sind Rechtsvorschriften, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme der Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) ABl. Nr. L 335 vom 17. 12. 2009 S. 1 fallen.“Paragraph 5 c,, 158j bis 158l und Paragraph 176, Absatz eins a, sind Rechtsvorschriften, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme der Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität römisch II) ABl. Nr. L 335 vom 17. 12. 2009 S. 1 fallen.“
11.Novellierungsanordnung 11, Anlage A lautet:
„Anlage A
Belehrung über das Rücktrittsrecht
(1)Absatz einsSie können von Ihrem Versicherungsvertrag innerhalb von [14 Tagen]1 ohne Angabe von Gründen in geschriebener Form (z. B. Brief, Fax, E-Mail) zurücktreten.
(2)Absatz 2Die Rücktrittsfrist beginnt mit der Verständigung vom Zustandekommen des Versicherungsvertrages (= Zusendung der Polizze bzw. Versicherungsschein), jedoch nicht, bevor Sie den Versicherungsschein und die Versicherungsbedingungen einschließlich der Bestimmungen über die Prämienfestsetzung oder -änderung und diese Belehrung über das Rücktrittsrecht erhalten haben.
(3)Absatz 3Die Rücktrittserklärung ist zu richten an: […]2. Zur Wahrung der Rücktrittsfrist reicht es aus, dass Sie die Rücktrittserklärung vor Ablauf der Rücktrittsfrist absenden. Die Erklärung ist auch wirksam, wenn sie in den Machtbereich Ihres Versicherungsvertreters gelangt.
(4)Absatz 4Mit dem Rücktritt enden ein allfällig bereits gewährter Versicherungsschutz und Ihre künftigen Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag. Hat der Versicherer bereits Deckung gewährt, so gebührt ihm eine der Deckungsdauer entsprechende Prämie. Wenn Sie bereits Prämien an den Versicherer geleistet haben, die über diese Prämie hinausgehen, so hat sie Ihnen der Versicherer ohne Abzüge zurückzuzahlen.
(5)Absatz 5Ihr Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen Monat, nachdem Sie den Versicherungsschein einschließlich dieser Belehrung über das Rücktrittsrecht erhalten haben.
Gestaltungshinweise:
Im Fall der Lebensversicherung lautet der Klammerzusatz: „30 Tagen“
Hier sind einzusetzen: Name/Firma und ladungsfähige Anschrift des Adressaten der Rücktrittserklärung. Zusätzlich können angegeben werden: Telefaxnummer und E-Mail-Adresse.“
Artikel 2
Änderung des Konsumentenschutzgesetzes
Das Konsumentenschutzgesetz, BGBl. Nr. 140/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2017, wird wie folgt geändert:Das Konsumentenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 3 Abs. 1 entfällt der letzte Satz.In Paragraph 3, Absatz eins, entfällt der letzte Satz.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 3 Abs. 3 Z 4 wird vor dem Wort In Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, wird vor dem Wort „unterliegen“ die Wendung „oder dem Versicherungsvertragsgesetz“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 3a Abs. 3 wird die Wendung In Paragraph 3 a, Absatz 3, wird die Wendung „Bank- und Versicherungsverträgen“ durch das Wort „Bankverträgen“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 3a Abs. 4 werden am Ende der Z 2 das Wort In Paragraph 3 a, Absatz 4, werden am Ende der Ziffer 2, das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt, am Ende der Z 3 der Punkt durch das Wort durch einen Beistrich ersetzt, am Ende der Ziffer 3, der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende Z 4 angefügt: ersetzt und folgende Ziffer 4, angefügt:
der Vertrag dem Versicherungsvertragsgesetz unterliegt.“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 41a wird folgender Abs. 33 angefügt:Dem Paragraph 41 a, wird folgender Absatz 33, angefügt:
„(33)Absatz 33§ 3 Abs. 1 und 3, § 3a Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 51/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft und sind auf Verträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2018 geschlossen werden.“Paragraph 3, Absatz eins und 3, Paragraph 3 a, Absatz 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 51 aus 2018, treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft und sind auf Verträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2018 geschlossen werden.“
Artikel 3
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 322 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:Nach Paragraph 322, Absatz 2, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Die Strafbarkeit von Verwaltungsübertretungen gemäß § 319 Z 1 und § 328 in der bis 30. September 2018 geltenden Fassung wird durch das Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2018 nicht berührt; derartige Übertretungen bleiben nach § 98 und § 328 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2018 strafbar.“Die Strafbarkeit von Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 319, Ziffer eins und Paragraph 328, in der bis 30. September 2018 geltenden Fassung wird durch das Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2018, nicht berührt; derartige Übertretungen bleiben nach Paragraph 98 und Paragraph 328, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2018, strafbar.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 341 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:Nach Paragraph 341, Absatz 2, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3§ 322 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2018 tritt mit 1.10.2018 in Kraft.“Paragraph 322, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2018, tritt mit 1.10.2018 in Kraft.“
Van der Bellen
Kurz