BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2018

Ausgegeben am 14. August 2018

Teil römisch eins

49. Bundesgesetz:

Änderung des Heimopferrentengesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 26 IA 216/A Ausschussbericht 229 Sitzung 36,, Bundesrat:, 10000 Ausschussbericht 10015 Sitzung 883,, )

49. Bundesgesetz, mit dem das Heimopferrentengesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Heimopferrentengesetzes

Das Heimopferrentengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2017,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2017, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Personen, die eine pauschalierte Entschädigungsleistung wegen nach dem 9. Mai 1945 bis zum 31. Dezember 1999 erlittener Gewalt im Rahmen einer Unterbringung in Kinder- oder Jugendheimen, als Kinder oder Jugendliche in Kranken-, Psychiatrie- und Heilanstalten beziehungsweise in vergleichbaren Einrichtungen der Gebietskörperschaften oder Gemeindeverbände, in entsprechenden privaten Einrichtungen, sofern diese funktional für einen Jugendwohlfahrtsträger tätig wurden, in entsprechenden Einrichtungen der Kirchen oder in Pflegefamilien von einem Heim-, Jugendwohlfahrts-, Krankenhausträger oder Träger der vergleichbaren Einrichtung beziehungsweise den von diesen mit der Abwicklung der Entschädigung beauftragten Institutionen erhalten haben, haben ab dem Zeitpunkt und für die Dauer der Zuerkennung einer Eigenpension, spätestens aber mit Beginn des Monats, der auf die Erreichung des Regelpensionsalters (Paragraphen 253 und 617 Absatz 11, ASVG) folgt, Anspruch auf eine monatliche Rentenleistung nach diesem Bundesgesetz.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Personen, die eine Eigenpension beziehen oder das Regelpensionsalter erreicht haben, aber kein Ansuchen auf eine Entschädigung beim Heim- oder Jugendwohlfahrtsträger oder bei den von diesen mit der Abwicklung der Entschädigung beauftragten Institutionen gestellt haben, oder deren Ansuchen nicht entsprochen wurde, erhalten die Rentenleistung unter den sonstigen Voraussetzungen des Absatz eins,, wenn sie wahrscheinlich machen, dass sie nach dem 9. Mai 1945 bis zum 31. Dezember 1999 in einem der genannten Heime oder in Pflegefamilien Opfer eines vorsätzlichen Gewaltdeliktes im Sinne des Strafgesetzbuches – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, in der geltenden Fassung, wurden.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph eins, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Personen, die laufende Geldleistungen nach den Mindestsicherungsgesetzen der Länder beziehen und wegen einer auf Dauer festgestellten Arbeitsunfähigkeit vom Einsatz der Arbeitskraft befreit sind, sind Beziehern einer Eigenpension ebenso gleichgestellt wie Bezieher eines Rehabilitationsgeldes, einer Waisenpension oder eines Waisenversorgungsgenusses wegen Erwerbsunfähigkeit nach sozialversicherungsrechtlichen Regelungen für die Dauer des Leistungsbezuges sowie Personen während der Dauer der in Paragraph 123, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, ASVG oder nach entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Regelungen normierten Angehörigeneigenschaft.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph eins, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Ebenso gleichgestellt sind Personen, die wahrscheinlich machen, dass sie als Kinder oder Jugendliche nach dem 9. Mai 1945 bis zum 31. Dezember 1999 bei Unterbringung in Kranken-, Psychiatrie- und Heilanstalten beziehungsweise in diesen vergleichbaren Einrichtungen der Gebietskörperschaften, Gemeindeverbände, Kirchen oder in privaten Einrichtungen, sofern diese funktional für einen Jugendwohlfahrtsträger tätig wurden, Opfer eines vorsätzlichen Gewaltdeliktes im Sinne des Strafgesetzbuches – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, in der geltenden Fassung, wurden.“

Novellierungsanordnung 4a, In Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Satz wird die Wortfolge „in einem Heim oder in Pflegefamilien“ durch die Wortfolge „in einem Heim, in Pflegefamilien oder in einer Krankenanstalt oder vergleichbaren Einrichtung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4b, In Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, wird die Wortfolge „Eigenpension oder eines Ruhegenusses“ durch die Wortfolge „Pension, eines Ruhegenusses oder eines Rehabilitationsgeldes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4c, In Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, wird die Wortfolge „der Pension oder des Ruhegenusses“ durch die Wortfolge „der Pension, des Ruhegenusses oder die Feststellung des Anspruches auf Rehabilitationsgeld“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Der Entscheidungsträger gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, bei dem zum Antragszeitpunkt eine Voll- oder Teilversicherung in der Pensionsversicherung besteht, ansonsten das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, hat auf Antrag von Personen, die kein Ansuchen auf eine Entschädigung beim Heim-, Jugendwohlfahrts-, Krankenhausträger oder Träger vergleichbarer Einrichtungen oder bei den von diesen mit der Abwicklung der Entschädigung beauftragten Institutionen mehr stellen können und deren Antrag nach diesem Bundesgesetz mangels Eigenpension, erreichtem Regelpensionsalters, eines Leistungsbezuges oder einer Angehörigeneigenschaft gemäß Paragraph eins, Absatz 3, abzulehnen wäre, durch Bescheid festzustellen, ob die übrigen Voraussetzungen nach diesem Bundesgesetz erfüllt sind. Im Falle eines negativen Ergebnisses hat zugleich eine Ablehnung des Rentenanspruches zu erfolgen. Der für die spätere Rentenzuerkennung zuständige Entscheidungsträger ist an eine positive Feststellung gebunden.“

Novellierungsanordnung 5a, In Paragraph 11, Absatz eins, wird die Wortfolge „befassten Stellen des Bundes, die Volksanwaltschaft und die Rentenkommission, die Ämter der Landesregierungen“ durch die Wortfolge „befassten Stellen der Gebietskörperschaften oder Gemeindeverbände, die privaten Heim- und Krankenhausträger oder Träger vergleichbarer Einrichtungen, die Volksanwaltschaft und die Rentenkommission“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5b, In Paragraph 11, Absatz 3, wird die Wortfolge „im Heim und in Pflegefamilien“ durch die Wortfolge „im Heim, in Pflegefamilien sowie in Krankenanstalten und vergleichbaren Einrichtungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5c, In Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, wird die Wortfolge „des Heimträgers“ durch die Wortfolge „des Heim- oder Krankenhausträgers oder Trägers der vergleichbaren Einrichtung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5d, In Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer 2, Litera b, wird die Wortfolge „im Heim bzw. bei den Pflegeeltern“ durch die Wortfolge „im Heim, bei den Pflegeeltern oder in einer Krankenanstalt oder vergleichbaren Einrichtung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5e, Paragraph 15, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(Verfassungsbestimmung) Die Volksanwaltschaft richtet eine weisungsfreie Rentenkommission ein. Die Rentenkommission ist bei Anträgen, bei denen noch keine pauschalierte Entschädigungsleistung erbracht wurde, zu befassen und hat erforderlichenfalls auf Grundlage eines von ihr zu veranlassenden Clearings nach sorgfältiger Einzelfallprüfung einen Vorschlag für eine nachvollziehbar begründete, schlüssige schriftliche Empfehlung des Kollegiums der Volksanwaltschaft für den Entscheidungsträger zu erstatten. Eine Befassung der Rentenkommission und Volksanwaltschaft kann, sofern es nicht Paragraph 5, Absatz 7, erfordert, entfallen, sofern die Voraussetzungen einer Eigenpension, des Regelpensionsalters, eines Leistungsbezuges oder einer Angehörigeneigenschaft gemäß Paragraph eins, Absatz 3, noch nicht vorliegen und der Antrag daher aus diesen Gründen abzuweisen ist. Über materielle Entscheidungen der Entscheidungsträger nach Paragraph eins, Absatz eins bis 4 und Paragraph 5, Absatz 7, ist die Rentenkommission und die Volksanwaltschaft im Nachhinein schriftlich zu informieren.“

Novellierungsanordnung 5f, In Paragraph 15, Absatz 2, (Verfassungsbestimmung) entfällt die Wortfolge „und den besonderen Gründen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2 und wird nach dem Ausdruck „verarbeitenden“ der Ausdruck „personenbezogenen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 19 a, wird folgender Paragraph 19 b, samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsrecht

Paragraph 19 b,

Bei Anträgen nach der neuen Rechtslage des Paragraph eins, Absatz eins, 2, 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2018, beginnt der einjährige Fristenlauf des Paragraph 5, Absatz eins, mit 1. Juli 2018. Verfahren, die aufgrund der bisherigen Rechtslage abweisend entschieden wurden, sind, sofern sich aus der nunmehrigen Rechtslage ein Anspruch erkennen lässt, von amtswegen vom ursprünglichen Entscheidungsträger neu zu entscheiden.“

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 20, werden folgende Absatz 6 und 7 angefügt:

  1. Absatz 6,Paragraph eins, Absatz eins, 2, 3 und 4, Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Satz, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 11, Absatz eins, 3, 4, Ziffer 2, Litera a und b und Paragraph 19 b, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2018, treten mit 1. Juli 2017 in Kraft.“
  2. Absatz 7,(Verfassungsbestimmung) Paragraph 15, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2018, tritt mit 1. Juli 2017 in Kraft.“

Van der Bellen

Kurz