47. Bundesgesetz, mit dem das Gefahrgutbeförderungsgesetz geändert wird (GGBG-Novelle 2018)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Gefahrgutbeförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 145/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 91/2013, wird wie folgt geändert:Das Gefahrgutbeförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 1 folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph eins, folgender Eintrag eingefügt:
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„§ 1a.
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Verweisungen; Bezugnahme auf EU-Rechtsakte“
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2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 34:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 34 :,
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„§ 34.
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Kontrollen; Notifizierung und Untersuchung von Ereignissen“
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3.Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu § 41.Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu Paragraph 41,
4.Novellierungsanordnung 4, In § 1 Abs. 2 werden die Z 10 und 11 durch folgende Z 10 bis 13 ersetzt:In Paragraph eins, Absatz 2, werden die Ziffer 10 und 11 durch folgende Ziffer 10 bis 13 ersetzt:
den Umschlag auf einen oder von einem anderen Verkehrsträger,
die besondere Ausbildung im Hinblick auf die sichere Beförderung gefährlicher Güter im Rahmen der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften,die besondere Ausbildung im Hinblick auf die sichere Beförderung gefährlicher Güter im Rahmen der gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften,
die Sicherung von gefährlichen Gütern vor Missbrauch und
Maßnahmen Dritter zur Verhinderung vorschriftswidriger Beförderungen gefährlicher Güter.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 1 entfällt der Abs. 5.In Paragraph eins, entfällt der Absatz 5,
6.Novellierungsanordnung 6, Nach § 1 wird folgender § 1a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph eins, wird folgender Paragraph eins a, samt Überschrift eingefügt:
„Verweisungen; Bezugnahme auf EU-Rechtsakte
§ 1a.Paragraph eins a,
(1)Absatz einsDie in diesem Bundesgesetz enthaltenen Verweisungen auf andere Bundesgesetze sowie den Anhang G zum COTIF (ATMF), BGBl. III Nr. 122/2006, sind Verweisungen auf die jeweils in Österreich geltende Fassung, sofern im Einzelfall nicht auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird.Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Verweisungen auf andere Bundesgesetze sowie den Anhang G zum COTIF (ATMF), Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 122 aus 2006,, sind Verweisungen auf die jeweils in Österreich geltende Fassung, sofern im Einzelfall nicht auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird.
(2)Absatz 2Verweisungen und Bezugnahmen auf EU-Rechtsakte betreffen, sofern im Einzelfall nicht auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird, folgende Fassungen:
Richtlinie 2008/68/EG über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland, ABl. Nr. L 260 vom 30.09.2008 S. 13, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2018/217/EU, ABl. Nr. L 42 vom 15.2.2018 S. 52;Richtlinie 2008/68/EG über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland, ABl. Nr. L 260 vom 30.09.2008 Sitzung 13, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2018/217/EU, ABl. Nr. L 42 vom 15.2.2018 Sitzung 52;
Richtlinie 95/50/EG über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße, ABl. Nr. L 249 vom 17.10.1995 S. 35, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/54/EG, ABl. Nr. L 162 vom 21.6.2008 S. 11;Richtlinie 95/50/EG über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße, ABl. Nr. L 249 vom 17.10.1995 Sitzung 35, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/54/EG, ABl. Nr. L 162 vom 21.6.2008 Sitzung 11;
Verordnung (EU) Nr. 965/2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 296 vom 25.10.2012 S. 1 in der jeweils geltenden Fassung;Verordnung (EU) Nr. 965/2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 296 vom 25.10.2012 Sitzung 1 in der jeweils geltenden Fassung;
Verordnung (EU) Nr. 996/2010 über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG, ABl. Nr. L 295 vom 12.11.2010 S. 35 in der jeweils geltenden Fassung.Verordnung (EU) Nr. 996/2010 über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG, ABl. Nr. L 295 vom 12.11.2010 Sitzung 35 in der jeweils geltenden Fassung.
(3)Absatz 3Durch dieses Bundesgesetz werden die Richtlinien 95/50/EG und 2008/68/EG in österreichisches Recht umgesetzt.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 2 Z 3 wird „Anlagen“ durch „Anlage“ ersetzt.In Paragraph 2, Ziffer 3, wird „Anlagen“ durch „Anlage“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, § 2 Z 5 lautet:Paragraph 2, Ziffer 5, lautet:
für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 5:für die Beförderung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5 :,
Anhang 18 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt, BGBl. Nr. 97/1949, samt den Technischen Anweisungen für die sichere Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr (Technical Instructions for the Safe Transport of Dangerous Goods by Air) der ICAO (ICAO-TI), einschließlich der zugehörigen Ergänzungen, Anhänge und Berichtigungen, in der gemäß Verordnung (EU) Nr. 965/2012 anzuwendenden Fassung.“Anhang 18 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt, Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1949,, samt den Technischen Anweisungen für die sichere Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr (Technical Instructions for the Safe Transport of Dangerous Goods by Air) der ICAO (ICAO-TI), einschließlich der zugehörigen Ergänzungen, Anhänge und Berichtigungen, in der gemäß Verordnung (EU) Nr. 965/2012 anzuwendenden Fassung.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 3 Abs. 1 Z 2 lautet:Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
Gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotential sind gefährliche Güter, bei denen die Möglichkeit eines Missbrauchs zu terroristischen Zwecken und damit die Gefahr schwerwiegender Folgen, wie Verlust zahlreicher Menschenleben, massive Zerstörungen oder, insbesondere im Fall der Klasse 7, tiefgreifende sozioökonomische Veränderungen, besteht, und die als solche in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften angeführt sind.“Gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotential sind gefährliche Güter, bei denen die Möglichkeit eines Missbrauchs zu terroristischen Zwecken und damit die Gefahr schwerwiegender Folgen, wie Verlust zahlreicher Menschenleben, massive Zerstörungen oder, insbesondere im Fall der Klasse 7, tiefgreifende sozioökonomische Veränderungen, besteht, und die als solche in den gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften angeführt sind.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 3 Abs. 1 Z 6 lit. a und b lautet:Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, Litera a und b lautet:
für Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1: mit Ausnahme vonfür Beförderungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins :, mit Ausnahme von
selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung ausschließlich zur Durchführung von nicht in der Beförderung von Personen oder Gütern auf Straßen bestehenden Arbeitsvorgängen bestimmt sind, sowie
land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen, die zur Verwendung im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes bestimmt sind, sofern diese nicht mit einer Geschwindigkeit von über 40 km/h fahren, wenn sie gefährliche Güter befördern
ein zur Teilnahme am Straßenverkehr bestimmtes Kraftfahrzeug mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h sowie Anhänger solcher Fahrzeuge;
für Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2: ein Eisenbahnfahrzeug gemäß 1.2.1 RID;“für Beförderungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 :, ein Eisenbahnfahrzeug gemäß 1.2.1 RID;“
11.Novellierungsanordnung 11, In § 3 Abs. 2 Z 5 wird folgender Satz angefügt:In Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, wird folgender Satz angefügt:
„Bei Kesselwagen entspricht dem der Halter gemäß den in 1.2.1 RID zu diesem Begriff verwiesenen Vorschriften.“
12.Novellierungsanordnung 12, In § 3 Abs. 2 Z 7 wird die Wortfolge „Beförderers im Rahmen der Zivilluftfahrt“ durch den Begriff „Luftfahrzeugbetreibers“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 7, wird die Wortfolge „Beförderers im Rahmen der Zivilluftfahrt“ durch den Begriff „Luftfahrzeugbetreibers“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, § 3 Abs. 2 Z 9 lit. d lautet:Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 9, Litera d, lautet:
ein Fahrzeug gemäß Abs. 1 Z 6 lit. a oder b von einem Fahrzeug gemäß Abs. 1 Z 6 lit. b, c oder d absetzt.“ein Fahrzeug gemäß Absatz eins, Ziffer 6, Litera a, oder b von einem Fahrzeug gemäß Absatz eins, Ziffer 6, Litera b,, c oder d absetzt.“
14.Novellierungsanordnung 14, In § 3 Abs. 2 werden folgende Z 10 bis 12 angefügt:In Paragraph 3, Absatz 2, werden folgende Ziffer 10 bis 12 angefügt:
Für die Instandhaltung zuständige Stelle (ECM) ist diejenige Stelle, die gemäß Anlage A zum ATMF zertifiziert und deren Aufgabe die Instandhaltung eines Eisenbahnfahrzeugs ist.
Betreiber der Eisenbahninfrastruktur ist jede öffentliche Einrichtung oder jedes Unternehmen, dem insbesondere die Einrichtung und die Unterhaltung der Eisenbahninfrastruktur sowie die Führung der Betriebsleit- und Sicherheitssysteme übertragen sind.
Betreiber von Postdiensten ist ein Unternehmen, das als solcher gemäß Art. 2 des Weltpostvertrages, BGBl. III Nr. 53/2008, dem Weltpostverein bekanntgegeben worden ist.“Betreiber von Postdiensten ist ein Unternehmen, das als solcher gemäß Artikel 2, des Weltpostvertrages, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 53 aus 2008,, dem Weltpostverein bekanntgegeben worden ist.“
15.Novellierungsanordnung 15, In § 7 Abs. 3 Z 2 wird nach „Beförderer“ die Wortfolge „in nachweisbarer Form“ eingefügt.In Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, wird nach „Beförderer“ die Wortfolge „in nachweisbarer Form“ eingefügt.
16.Novellierungsanordnung 16, In § 7 Abs. 3 Z 3 wird „Kennzeichnungen“ durch „Kennzeichen“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, wird „Kennzeichnungen“ durch „Kennzeichen“ ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, § 7 Abs. 3 Z 5 lautet:Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 5, lautet:
dafür zu sorgen, dass auch ungereinigte und nicht entgaste leere Tanks (Tankfahrzeuge, Kesselwagen, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen, Aufsetztanks, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer oder MEGC) oder ungereinigte leere Fahrzeuge oder Container für Güter in loser Schüttung entsprechend den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften mit Großzetteln (Placards) versehen, gekennzeichnet und bezettelt werden und dass ungereinigte leere Tanks ebenso verschlossen und undurchlässig sind wie in gefülltem Zustand.“dafür zu sorgen, dass auch ungereinigte und nicht entgaste leere Tanks (Tankfahrzeuge, Kesselwagen, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen, Aufsetztanks, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer oder MEGC) oder ungereinigte leere Fahrzeuge oder Container für Güter in loser Schüttung entsprechend den gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften mit Großzetteln (Placards) versehen, gekennzeichnet und bezettelt werden und dass ungereinigte leere Tanks ebenso verschlossen und undurchlässig sind wie in gefülltem Zustand.“
18.Novellierungsanordnung 18, § 7 Abs. 6 Z 6 lautet:Paragraph 7, Absatz 6, Ziffer 6, lautet:
hat nach dem Befüllen des Tanks sicherzustellen, dass alle Verschlüsse in geschlossener Stellung sind und keine Undichtheit auftritt;“
19.Novellierungsanordnung 19, § 7 Abs. 6 Z 8 lautet:Paragraph 7, Absatz 6, Ziffer 8, lautet:
hat, wenn er die gefährlichen Güter zur Beförderung vorbereitet, dafür zu sorgen, dass die Großzettel (Placards), Kennzeichen, orangefarbenen Tafeln, Gefahr- und Rangierzettel vorschriftsgemäß angebracht sind, und“
20.Novellierungsanordnung 20, § 7 Abs. 7 Z 2 lautet:Paragraph 7, Absatz 7, Ziffer 2, lautet:
die Instandhaltung der Tankkörper und ihrer Ausrüstungen in einer Weise durchgeführt wird, die gewährleistet, dass der Tankcontainer oder ortsbewegliche Tank unter normalen Betriebsbeanspruchungen bis zur nächsten Prüfung die gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften erfüllt, und“die Instandhaltung der Tankkörper und ihrer Ausrüstungen in einer Weise durchgeführt wird, die gewährleistet, dass der Tankcontainer oder ortsbewegliche Tank unter normalen Betriebsbeanspruchungen bis zur nächsten Prüfung die gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften erfüllt, und“
21.Novellierungsanordnung 21, § 7 Abs. 8 Z 3 und 4 lautet:Paragraph 7, Absatz 8, Ziffer 3 und 4 lautet:
hat die Vorschriften für die Beladung und Handhabung zu beachten;
hat nach dem Verladen gefährlicher Güter in Container die betreffenden Vorschriften des ADR, ADN oder IMDG-Codes für das Anbringen von Großzetteln (Placards), die Kennzeichnung und das Anbringen orangefarbener Tafeln oder, wenn er die gefährlichen Güter dem Beförderer unmittelbar zur Beförderung auf der Bahn übergibt, die Vorschriften des RID für das Anbringen von Großzetteln (Placards), die Kennzeichnung und das Anbringen orangefarbener Tafeln an Fahrzeugen und Containern zu beachten und“
22.Novellierungsanordnung 22, § 7 Abs. 10 Z 3 lautet:Paragraph 7, Absatz 10, Ziffer 3, lautet:
alle anwendbaren Vorschriften für die Entladung und Handhabung einzuhalten;“
23.Novellierungsanordnung 23, § 7 Abs. 10 Z 5 lautet:Paragraph 7, Absatz 10, Ziffer 5, lautet:
dafür zu sorgen, dass bei vollständig entladenen, gereinigten und entgifteten Fahrzeugen gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 lit. b und Containern keine Großzettel (Placards), keine Kennzeichen und keine orangefarbenen Tafeln mehr sichtbar sind, die entsprechend den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften angebracht wurden.“dafür zu sorgen, dass bei vollständig entladenen, gereinigten und entgifteten Fahrzeugen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b und Containern keine Großzettel (Placards), keine Kennzeichen und keine orangefarbenen Tafeln mehr sichtbar sind, die entsprechend den gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften angebracht wurden.“
24.Novellierungsanordnung 24, In § 9 Abs. 1 lautet der letzte Satz:In Paragraph 9, Absatz eins, lautet der letzte Satz:
„Die Bewilligung ist auf einzelne Beförderungen zu beschränken oder zeitlich zu befristen und, wenn dies die Verkehrs-, Betriebs- oder Beförderungssicherheit erfordern, unter Bedingungen oder mit Auflagen zu erteilen.“
25.Novellierungsanordnung 25, In § 10 Abs. 1 entfallen die Wortfolgen „über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland, ABl. Nr. L 260 vom 30.09.2008 S. 13, zuletzt geändert durch die Entscheidung 2011/26/EU, ABl. Nr. L 13 vom 18.01.2011 S. 64,“ sowie „und Sport“.In Paragraph 10, Absatz eins, entfallen die Wortfolgen „über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland, ABl. Nr. L 260 vom 30.09.2008 Sitzung 13, zuletzt geändert durch die Entscheidung 2011/26/EU, ABl. Nr. L 13 vom 18.01.2011 Sitzung 64,“ sowie „und Sport“.
26.Novellierungsanordnung 26, § 11 Abs. 2 Satz 2 und 3 lautet:Paragraph 11, Absatz 2, Satz 2 und 3 lautet:
„Jahresberichte sind spätestens bis zum Ende des sechsten auf das Berichtsjahr folgenden Monats zu erstellen. Soweit die genannten Vorschriften nicht anderes bestimmen, sind Jahres- und Unfallberichte der Behörde nur auf deren Verlangen vorzulegen.“
27.Novellierungsanordnung 27, In § 11 Abs. 3 Satz 2 wird „Ausbildung, Kostentragung der Ausbildung“ ersetzt durch die Wortfolge „der Ausbildung, insbesondere der Anerkennung und Durchführung von Schulungen, Qualifikation des Lehrpersonals und Prüfungen, sowie Kostentragung“In Paragraph 11, Absatz 3, Satz 2 wird „Ausbildung, Kostentragung der Ausbildung“ ersetzt durch die Wortfolge „der Ausbildung, insbesondere der Anerkennung und Durchführung von Schulungen, Qualifikation des Lehrpersonals und Prüfungen, sowie Kostentragung“
28.Novellierungsanordnung 28, § 12a Abs. 9 lautet:Paragraph 12 a, Absatz 9, lautet:
„(9)Absatz 9Die Vorschriften der Abs. 1 bis 8 gelten nicht, soweit die gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften Freistellungen von den Bestimmungen für die Sicherung vorsehen.“Die Vorschriften der Absatz eins bis 8 gelten nicht, soweit die gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften Freistellungen von den Bestimmungen für die Sicherung vorsehen.“
29.Novellierungsanordnung 29, In § 13 Abs. 1a Z 2 wird die Wortfolge „Informationen zu den zu befördernden Gütern“ durch „Informationen zu den zu befördernden gefährlichen Gütern“ ersetzt.In Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 2, wird die Wortfolge „Informationen zu den zu befördernden Gütern“ durch „Informationen zu den zu befördernden gefährlichen Gütern“ ersetzt.
30.Novellierungsanordnung 30, In § 13 Abs. 1a Z 4 wird „das Datum der nächsten“ durch „die Frist für die nächste“ ersetzt.In Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 4, wird „das Datum der nächsten“ durch „die Frist für die nächste“ ersetzt.
31.Novellierungsanordnung 31, § 13 Abs. 1a Z 6 bis 8 lautet:Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 6 bis 8 lautet:
sich zu vergewissern, dass die für die Fahrzeuge vorgeschriebenen Großzettel (Placards), Kennzeichen und orangefarbenen Tafeln angebracht sind;
sich zu vergewissern, dass die im ADR für die Beförderungseinheit, für die Fahrzeugbesatzung und für bestimmte Klassen vorgeschriebenen Ausrüstungen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden, und
der Fahrzeugbesatzung die vorgeschrieben schriftlichen Weisungen bereitzustellen und sich zu vergewissern, dass sie dem ADR gemäß über ihre Pflichten und die Besonderheiten der Beförderung und über das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen ausreichend in Kenntnis gesetzt und unterwiesen ist.“
32.Novellierungsanordnung 32, § 13 Abs. 1a letzter Satz lautet:Paragraph 13, Absatz eins a, letzter Satz lautet:
„Der Beförderer kann jedoch in den Fällen der Z 1, 2, 5 und 6 auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen, sowie im Fall der Z 3 auf die Angaben, die im Container-/Fahrzeugpackzertifikat bescheinigt werden.“„Der Beförderer kann jedoch in den Fällen der Ziffer eins,, 2, 5 und 6 auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen, sowie im Fall der Ziffer 3, auf die Angaben, die im Container-/Fahrzeugpackzertifikat bescheinigt werden.“
33.Novellierungsanordnung 33, In § 14 Abs. 1 Satz 3 wird nach „hinsichtlich“ die Wortfolge „der Ausbildung, insbesondere der Anerkennung und Durchführung von Schulungen, Qualifikation des Lehrpersonals und Prüfungen, sowie“ eingefügt.In Paragraph 14, Absatz eins, Satz 3 wird nach „hinsichtlich“ die Wortfolge „der Ausbildung, insbesondere der Anerkennung und Durchführung von Schulungen, Qualifikation des Lehrpersonals und Prüfungen, sowie“ eingefügt.
34.Novellierungsanordnung 34, § 14 Abs. 4 lautet:Paragraph 14, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Die Anerkennung gemäß Abs. 3 ist zu erteilen, wenn der Antragsteller die Bedingungen der in Abs. 1 genannten Vorschriften erfüllt.“Die Anerkennung gemäß Absatz 3, ist zu erteilen, wenn der Antragsteller die Bedingungen der in Absatz eins, genannten Vorschriften erfüllt.“
35.Novellierungsanordnung 35, § 15 Abs. 4 lautet:Paragraph 15, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Die Kontrollen sind anhand der Prüfliste des Anhangs I der Richtlinie 95/50/EG durchzuführen und dürfen für einen Gefahrguttransport nicht länger als 90 Minuten dauern. Die Organe gemäß Abs. 1 dürfen jederzeit Firmenplomben zur Ladungskontrolle öffnen. Festgestellte Mängel sind gemäß § 15a einzustufen.“Die Kontrollen sind anhand der Prüfliste des Anhangs römisch eins der Richtlinie 95/50/EG durchzuführen und dürfen für einen Gefahrguttransport nicht länger als 90 Minuten dauern. Die Organe gemäß Absatz eins, dürfen jederzeit Firmenplomben zur Ladungskontrolle öffnen. Festgestellte Mängel sind gemäß Paragraph 15 a, einzustufen.“
36.Novellierungsanordnung 36, In § 15a Abs. 1 entfällt die Wortfolge „über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße, ABl. Nr. L 249 vom 17.10.1995, S 35, in der Fassung der Richtlinie der Kommission 2004/112/EG, ABl. Nr. L 367 vom 14.12.2004, S. 23“In Paragraph 15 a, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße, ABl. Nr. L 249 vom 17.10.1995, S 35, in der Fassung der Richtlinie der Kommission 2004/112/EG, ABl. Nr. L 367 vom 14.12.2004, Sitzung 23“
37.Novellierungsanordnung 37, In § 21 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße, ABl. Nr. L 249 vom 17.10.1995, S. 35, in der Fassung der Richtlinie der Kommission 2004/112/EG, ABl. Nr. L 367 vom 14.12.2004, S. 23“.In Paragraph 21, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße, ABl. Nr. L 249 vom 17.10.1995, Sitzung 35, in der Fassung der Richtlinie der Kommission 2004/112/EG, ABl. Nr. L 367 vom 14.12.2004, Sitzung 23“.
38.Novellierungsanordnung 38, In § 21 Abs. 2 Satz 2 werden „Verlangt die Behörde eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums Maßnahmen“ und „Verlangen“ durch „Ersucht die Behörde eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums um Maßnahmen“ und „Ersuchen“ ersetzt.In Paragraph 21, Absatz 2, Satz 2 werden „Verlangt die Behörde eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums Maßnahmen“ und „Verlangen“ durch „Ersucht die Behörde eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums um Maßnahmen“ und „Ersuchen“ ersetzt.
39.Novellierungsanordnung 39, § 22 Abs. 1 lautet:Paragraph 22, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDas Bundesministerium für Inneres hat
für jedes Kalenderjahr spätestens neun Monate nach dessen Ablauf über die Anwendung der Richtlinie 95/50/EG nach dem Muster in deren Anhang III einen Bericht zu erstellen undfür jedes Kalenderjahr spätestens neun Monate nach dessen Ablauf über die Anwendung der Richtlinie 95/50/EG nach dem Muster in deren Anhang römisch III einen Bericht zu erstellen und
diesen der Europäischen Kommission, dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie sowie allen Landeshauptleuten zu übermitteln.“
40.Novellierungsanordnung 40, § 22 Abs. 3 entfällt.Paragraph 22, Absatz 3, entfällt.
41.Novellierungsanordnung 41, In § 23 Abs. 2 wird in der Einleitung nach „die geladenen gefährlichen Güter“ eingefügt „und deren Position im Zug“ und es entfällt die Wortfolge „durch repräsentative Stichproben“.In Paragraph 23, Absatz 2, wird in der Einleitung nach „die geladenen gefährlichen Güter“ eingefügt „und deren Position im Zug“ und es entfällt die Wortfolge „durch repräsentative Stichproben“.
42.Novellierungsanordnung 42, In § 23 Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge „Informationen zu den zu befördernden Gütern“ durch „Informationen zu den zu befördernden gefährlichen Gütern“ ersetzt.In Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 2, wird die Wortfolge „Informationen zu den zu befördernden Gütern“ durch „Informationen zu den zu befördernden gefährlichen Gütern“ ersetzt.
43.Novellierungsanordnung 43, In § 23 Abs. 2 Z 4 wird „das Datum der nächsten“ durch „die Frist für die nächste“ ersetzt.In Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 4, wird „das Datum der nächsten“ durch „die Frist für die nächste“ ersetzt.
44.Novellierungsanordnung 44, § 23 Abs. 2 Z 6 bis 8 sowie der Schlussteil lautet:Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 6 bis 8 sowie der Schlussteil lautet:
sich zu vergewissern, dass die für die Fahrzeuge vorgeschriebenen Großzettel (Placards), Kennzeichen und orangefarbenen Tafeln angebracht sind;
sich zu vergewissern, dass die in den schriftlichen Weisungen vorgeschriebenen Ausrüstungen auf dem Führerstand mitgeführt werden, und
dafür zu sorgen, dass die Informationen, die gemäß Art. 15a § 3 ATMF und Art. 5 der Anlage A ATMF der für die Instandhaltung zuständigen Stelle (ECM) zur Verfügung gestellt werden, auch den Tank und seine Ausrüstung erfassen.dafür zu sorgen, dass die Informationen, die gemäß Artikel 15 a, Paragraph 3, ATMF und Artikel 5, der Anlage A ATMF der für die Instandhaltung zuständigen Stelle (ECM) zur Verfügung gestellt werden, auch den Tank und seine Ausrüstung erfassen.
Dies ist anhand der Beförderungsdokumente und der Begleitpapiere durch eine Sichtprüfung des Fahrzeugs oder des Containers und gegebenenfalls der Ladung durchzuführen.
Von den vorstehenden Bestimmungen gelten als erfüllt:
Z 1 bis 7 bei Anwendung des UIC-Merkblattes 471-3 V Punkt 5 undZiffer eins bis 7 bei Anwendung des UIC-Merkblattes 471-3 römisch fünf Punkt 5 und
die Information des Triebfahrzeugführers über die geladenen gefährlichen Güter und deren Position im Zug bei Anwendung des UIC-Merkblattes 472 Anlagen A und B.
Der Beförderer kann jedoch in den Fällen der Z 1, 2, 4, 5 und 6 auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen, sowie im Fall der Z 3 auf die Angaben, die im Container-/Fahrzeugpackzertifikat bescheinigt werden.“Der Beförderer kann jedoch in den Fällen der Ziffer eins,, 2, 4, 5 und 6 auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen, sowie im Fall der Ziffer 3, auf die Angaben, die im Container-/Fahrzeugpackzertifikat bescheinigt werden.“
45.Novellierungsanordnung 45, § 23 Abs. 3 lautet:Paragraph 23, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Unbeschadet der ihm gemäß § 7 Abs. 6 erwachsenden Verpflichtungen hat der BefüllerUnbeschadet der ihm gemäß Paragraph 7, Absatz 6, erwachsenden Verpflichtungen hat der Befüller
Verfahren für die Überprüfung der richtigen Funktionsweise der Verschlüsse des Kesselwagentanks und die Gewährleistung der Dichtheit der Verschlusseinrichtungen vor und nach dem Befüllen zu erarbeiten und
vor und nach dem Befüllen von Flüssiggas in Kesselwagen die hierfür geltenden besonderen Kontrollvorschriften einzuhalten.“
46.Novellierungsanordnung 46, In § 23 werden folgende Abs. 4 bis 7 angefügt:In Paragraph 23, werden folgende Absatz 4 bis 7 angefügt:
„(4)Absatz 4Der Betreiber eines Kesselwagens darf die Organisation der Prüfungen gemäß 6.8 RID an eine für die Instandhaltung zuständige Stelle (ECM) übertragen. Er hat im Rahmen des § 7 Abs. 1 insbesondere dafür zu sorgen, dassDer Betreiber eines Kesselwagens darf die Organisation der Prüfungen gemäß 6.8 RID an eine für die Instandhaltung zuständige Stelle (ECM) übertragen. Er hat im Rahmen des Paragraph 7, Absatz eins, insbesondere dafür zu sorgen, dass
die Ergebnisse der in § 7 Abs. 7 Z 1 und 3 vorgeschriebenen Tätigkeiten in der Tankakte aufgezeichnet werden;die Ergebnisse der in Paragraph 7, Absatz 7, Ziffer eins und 3 vorgeschriebenen Tätigkeiten in der Tankakte aufgezeichnet werden;
die dem Kesselwagen zugewiesene für die Instandhaltung zuständige Stelle (ECM) über ein gültiges Zertifikat verfügt, das auch Gefahrgutkesselwagen umfasst;
die Informationen, die gemäß Art. 15 § 3 ATMF und Art. 5 der Anlage A ATMF der für die Instandhaltung zuständigen Stelle (ECM) zur Verfügung gestellt werden, auch den Tank und seine Ausrüstung erfassen.die Informationen, die gemäß Artikel 15, Paragraph 3, ATMF und Artikel 5, der Anlage A ATMF der für die Instandhaltung zuständigen Stelle (ECM) zur Verfügung gestellt werden, auch den Tank und seine Ausrüstung erfassen.
(5)Absatz 5Die für die Instandhaltung zuständige Stelle (ECM) hat im Rahmen des § 7 Abs. 1 insbesondere dafür zu sorgen, dassDie für die Instandhaltung zuständige Stelle (ECM) hat im Rahmen des Paragraph 7, Absatz eins, insbesondere dafür zu sorgen, dass
die Instandhaltung des Tanks und seiner Ausrüstungen in einer Weise sichergestellt wird, die gewährleistet, dass der Kesselwagen unter normalen Betriebsbeanspruchungen die Vorschriften des RID erfüllt;
die in Art. 15a § 3 ATMF und Art. 5 der Anlage A ATMF festgelegten Informationen auch den Tank und seine Ausrüstung erfassen;die in Artikel 15 a, Paragraph 3, ATMF und Artikel 5, der Anlage A ATMF festgelegten Informationen auch den Tank und seine Ausrüstung erfassen;
die Instandhaltungsarbeiten betreffend den Tank und seine Ausrüstung in den Instandhaltungsunterlagen aufgezeichnet werden.
(6)Absatz 6Unbeschadet der ihm gemäß § 7 Abs. 10 erwachsenden Verpflichtungen hat der Entlader von Kesselwagentanks Verfahren für die Überprüfung der richtigen Funktionsweise von dessen Verschlüssen und die Gewährleistung der Dichtheit der Verschlusseinrichtungen vor und nach dem Entladen zu erarbeiten.Unbeschadet der ihm gemäß Paragraph 7, Absatz 10, erwachsenden Verpflichtungen hat der Entlader von Kesselwagentanks Verfahren für die Überprüfung der richtigen Funktionsweise von dessen Verschlüssen und die Gewährleistung der Dichtheit der Verschlusseinrichtungen vor und nach dem Entladen zu erarbeiten.
(7)Absatz 7Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur hat im Rahmen des § 7 Abs. 1 insbesondereDer Betreiber der Eisenbahninfrastruktur hat im Rahmen des Paragraph 7, Absatz eins, insbesondere
dafür zu sorgen, dass die im RID vorgesehenen internen Notfallpläne für Rangierbahnhöfe aufgestellt werden und
sicherzustellen, dass er zu jedem Zeitpunkt während der Beförderung einen schnellen und uneingeschränkten Zugriff auf die im RID vorgesehenen Informationen über Zugzusammensetzung, Wagenreihung und gefährliche Güter hat.“
47.Novellierungsanordnung 47, § 25 samt Überschrift lautet:Paragraph 25, samt Überschrift lautet:
„Besondere Pflichten von Beteiligten
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz einsDer Beförderer hat im Rahmen des § 7 Abs. 1 insbesondereDer Beförderer hat im Rahmen des Paragraph 7, Absatz eins, insbesondere
zu prüfen, ob die zu befördernden gefährlichen Güter gemäß ADN zur Beförderung zugelassen sind;
sich zu vergewissern, dass alle im ADN vorgeschriebenen Informationen zu den zu befördernden gefährlichen Gütern vom Absender vor der Beförderung zur Verfügung gestellt wurden, dass die vorgeschriebenen Unterlagen an Bord des Fahrzeugs mitgeführt werden oder, wenn anstelle der Papierdokumentation Arbeitsverfahren der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) oder des elektronischen Datenaustausches (EDI) verwendet werden, die Daten während der Beförderung in einer Art verfügbar sind, die der Papierdokumentation zumindest gleichwertig ist;
sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Ladungen keine dem ADN widersprechenden offensichtlichen Mängel, insbesondere keine Undichtheiten oder Risse aufweisen und dass keine Ausrüstungsteile fehlen;
sicherzustellen, dass ein zweites Evakuierungsmittel verfügbar ist, damit das Schiff in Notfällen verlassen werden kann, sofern die landseitige Einrichtung nicht mit dem vorgeschriebenen zweiten Evakuierungsmittel ausgerüstet ist und deren Verfügbarkeit gegebenenfalls mit dem Betreiber der landseitigen Einrichtung vor einem Umschlag zu klären;
sich zu vergewissern, dass die Fahrzeuge nicht überladen sind;
dem Schiffsführer schriftliche Weisungen zu übergeben und sich zu vergewissern, dass die in den schriftlichen Weisungen vorgeschriebene Ausstattung an Bord des Fahrzeugs mitgeführt wird;
sich zu vergewissern, dass die für das Fahrzeug vorgeschriebenen Bezeichnungen angebracht sind;
sich zu vergewissern, dass beim Laden, Befördern, Löschen und sonstigen Handhaben von gefährlichen Gütern in Laderäumen oder Ladetanks die besonderen Vorschriften beachtet werden,
dafür zu sorgen, dass die Schiffsstoffliste fristgerecht den relevanten Änderungen in Kapitel 3.2. Tabelle C des ADN angepasst wird, und
sich zu vergewissern, dass das zuständige bei der Beförderung tätige Personal gemäß ADN über seine Pflichten und über die Besonderheiten der Beförderung und über das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen ausreichend in Kenntnis gesetzt und unterwiesen worden ist.
Dies ist gegebenenfalls anhand der Beförderungsdokumente und der Begleitpapiere durch eine Sichtprüfung des Fahrzeugs oder des Containers und gegebenenfalls der Ladung durchzuführen. Der Beförderer kann jedoch in den Fällen der Z 1 und 2 auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.Dies ist gegebenenfalls anhand der Beförderungsdokumente und der Begleitpapiere durch eine Sichtprüfung des Fahrzeugs oder des Containers und gegebenenfalls der Ladung durchzuführen. Der Beförderer kann jedoch in den Fällen der Ziffer eins und 2 auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.
(2)Absatz 2Abweichend von § 3 Abs. 2 Z 2 wird bei Tankschiffen mit leeren oder entladenen Ladetanks hinsichtlich der erforderlichen Beförderungspapiere der Schiffsführer als Absender angesehen.Abweichend von Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, wird bei Tankschiffen mit leeren oder entladenen Ladetanks hinsichtlich der erforderlichen Beförderungspapiere der Schiffsführer als Absender angesehen.
(3)Absatz 3Unbeschadet der ihm gemäß § 7 Abs. 6 erwachsenden Verpflichtungen hat der Befüller von LadetanksUnbeschadet der ihm gemäß Paragraph 7, Absatz 6, erwachsenden Verpflichtungen hat der Befüller von Ladetanks
vor dem Befüllen der Ladetanks eines Tankschiffes seinen Teil der im ADN vorgesehenen Prüfliste ordnungsgemäß auszufüllen;
Ladetanks nur mit den für diese Tanks zugelassenen gefährlichen Gütern zu befüllen;
sofern erforderlich, bei der Beförderung von Stoffen mit einem Schmelzpunkt ≥ 0 °C eine Heizinstruktion mitzugeben;
sicherzustellen, dass beim Laden der Grenzwertgeber für die Auslösung der Überlaufsicherung die von der Landanlage übergebene und gespeiste Stromschleife unterbricht und dass er Maßnahmen gegen ein Überlaufen vornimmt;
sicherzustellen, dass die landseitige Einrichtung mit einem oder zwei Evakuierungsmitteln ausgerüstet ist, damit das Schiff in Notfällen verlassen werden kann;
sicherzustellen, dass in der Gasrückfuhrleitung, wenn diese gemäß ADN erforderlich ist, eine Flammendurchschlagsicherung vorhanden ist, welche das Schiff gegen Detonation und Flammendurchschlag von Land aus schützt;
sicherzustellen, dass die Laderate mit der Instruktion für die Lade- und Löschraten übereinstimmt und der Druck an der Übergabestelle der Gasrückführ- oder Gasabfuhrleitung den Öffnungsdruck des Hochgeschwindigkeitsventils nicht übersteigt;
sicherzustellen, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Dichtungen zwischen den Verbindungsflanschen der Schiff-Land-Verbindung der Lade- und Löschleitungen aus Werkstoffen bestehen, die weder durch die Ladung angegriffen werden oder eine Zersetzung der Ladung oder eine schädliche oder gefährliche Reaktion mit der Ladung verursachen können, und
sicherzustellen, dass für die gesamte Dauer des Beladens eine ständige und zweckmäßige Überwachung sichergestellt ist.
(4)Absatz 4Unbeschadet der ihm gemäß § 7 Abs. 6 erwachsenden Verpflichtungen hat der Befüller von Schiffen mit gefährlichen Gütern in loser SchüttungUnbeschadet der ihm gemäß Paragraph 7, Absatz 6, erwachsenden Verpflichtungen hat der Befüller von Schiffen mit gefährlichen Gütern in loser Schüttung
wenn die Sondervorschrift 803 ADN Anwendung findet, durch geeignete Verfahren sicherzustellen und zu dokumentieren, dass die maximal zulässige Temperatur beim Verladen nicht überschritten wird, und dem Schiffsführer in nachweisbarer Form Instruktionen zu erteilen und
sicherzustellen, dass die landseitige Einrichtung mit einem oder zwei Evakuierungsmitteln ausgerüstet ist, damit das Schiff in Notfällen verlassen werden kann.
(5)Absatz 5Unbeschadet der ihm gemäß § 7 Abs. 8 erwachsenden Verpflichtungen hat der Verlader sicherzustellen, dass die landseitige Einrichtung mit einem oder zwei Evakuierungsmitteln ausgerüstet ist, damit das Schiff in Notfällen verlassen werden kann.Unbeschadet der ihm gemäß Paragraph 7, Absatz 8, erwachsenden Verpflichtungen hat der Verlader sicherzustellen, dass die landseitige Einrichtung mit einem oder zwei Evakuierungsmitteln ausgerüstet ist, damit das Schiff in Notfällen verlassen werden kann.
(6)Absatz 6Unbeschadet der ihm gemäß § 7 Abs. 9 erwachsenden Verpflichtungen hat der Empfänger die in den gemäß ADN vorgesehenen Fällen vorgeschriebene Reinigung und Entgiftung von Schiffen vorzunehmen.Unbeschadet der ihm gemäß Paragraph 7, Absatz 9, erwachsenden Verpflichtungen hat der Empfänger die in den gemäß ADN vorgesehenen Fällen vorgeschriebene Reinigung und Entgiftung von Schiffen vorzunehmen.
(7)Absatz 7Unbeschadet der ihm gemäß § 7 Abs. 10 erwachsenden Verpflichtungen hat der Entlader sicherzustellen, dass die landseitige Einrichtung mit einem oder zwei Evakuierungsmitteln ausgerüstet ist, damit das Schiff in Notfällen verlassen werden kann.Unbeschadet der ihm gemäß Paragraph 7, Absatz 10, erwachsenden Verpflichtungen hat der Entlader sicherzustellen, dass die landseitige Einrichtung mit einem oder zwei Evakuierungsmitteln ausgerüstet ist, damit das Schiff in Notfällen verlassen werden kann.
(8)Absatz 8Unbeschadet der ihm gemäß § 7 Abs. 10 erwachsenden Verpflichtungen hat der Entlader von LadetanksUnbeschadet der ihm gemäß Paragraph 7, Absatz 10, erwachsenden Verpflichtungen hat der Entlader von Ladetanks
vor dem Entladen seinen Teil der im ADN vorgesehenen Prüfliste auszufüllen;
sicherzustellen, dass in der Gasrückfuhrleitung, wenn diese gemäß ADN erforderlich ist, eine Flammendurchschlagsicherung vorhanden ist, welche das Schiff gegen Detonation und Flammendurchschlag von Land aus schützt;
sicherzustellen, dass die Löschrate in Übereinstimmung mit der Instruktion für die Lade- und Löschraten nach 9.3.2.25.9 oder 9.3.3.25.9 ADN ist und der Druck an der Übergabestelle der Gasrückführ- oder Gasabfuhrleitung den Öffnungsdruck des Hochgeschwindigkeitsventils nicht übersteigt;
sicherzustellen, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Dichtungen zwischen den Verbindungsflanschen der Schiff-Land-Verbindung der Lade- und Löschleitungen aus Werkstoffen bestehen, die weder durch die Ladung angegriffen werden noch eine Zersetzung der Ladung oder eine schädliche oder gefährliche Reaktion mit der Ladung verursachen können;
sicherzustellen, dass für die gesamte Dauer des Löschens eine ständige und zweckmäßige Überwachung sichergestellt ist;
sicherzustellen, dass beim Löschen unter Verwendung der bordeigenen Löschpumpe diese von der Landanlage aus abgeschaltet werden kann.“
48.Novellierungsanordnung 48, § 26 Abs. 1 Satz 3 lautet:Paragraph 26, Absatz eins, Satz 3 lautet:
„Die näheren Einzelheiten hinsichtlich der Ausbildung, insbesondere der Anerkennung und Durchführung von Schulungen, Qualifikation des Lehrpersonals und Prüfungen, sowie Kostentragung, Gewährung von Freizeit unter Fortzahlung des Lohnes und sonstiger Unterstützung für die besondere Ausbildung werden durch Verordnung geregelt.“
49.Novellierungsanordnung 49, § 26 Abs. 4 lautet:Paragraph 26, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Die Anerkennung gemäß Abs. 3 ist zu erteilen, wenn der Antragsteller die Bedingungen der in Abs. 1 genannten Vorschriften erfüllt.“Die Anerkennung gemäß Absatz 3, ist zu erteilen, wenn der Antragsteller die Bedingungen der in Absatz eins, genannten Vorschriften erfüllt.“
50.Novellierungsanordnung 50, In § 27 Abs. 7 entfällt Satz 2.In Paragraph 27, Absatz 7, entfällt Satz 2.
51.Novellierungsanordnung 51, In § 31 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:In Paragraph 31, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Die näheren Einzelheiten hinsichtlich der Ausbildung, insbesondere der Anerkennung und Durchführung von Schulungen, Qualifikation des Lehrpersonals und Prüfungen, sowie Kostentragung, Gewährung von Freizeit unter Fortzahlung des Lohnes und sonstiger Unterstützung für die besondere Ausbildung werden durch Verordnung geregelt.“
52.Novellierungsanordnung 52, In § 31 Abs. 2 Satz 1 wird „gemäß § 2 Z 4 in Betracht kommenden“ durch „in Abs. 1 genannten“ ersetzt.In Paragraph 31, Absatz 2, Satz 1 wird „gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, in Betracht kommenden“ durch „in Absatz eins, genannten“ ersetzt.
53.Novellierungsanordnung 53, In § 31 wird folgender Abs. 4 angefügt:In Paragraph 31, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Bei Schulungsveranstaltern im Bereich des Bundesheeres und der Heeresverwaltung, bei denen ausschließlich Angehörige des Aktiv- und Milizstandes entsprechend den Bestimmungen der gemäß § 2 Z 4 lit. a in Betracht kommenden Vorschriften über die besondere Ausbildung der an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten geschult werden, bedarf es keiner Anerkennung gemäß Abs. 1. Von diesen Schulungsveranstaltern ausgestellte Bescheinigungen behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablaufdatum auch dann, wenn deren Inhaber im Zeitraum zwischen Ausstellungs- und Ablaufdatum der Bescheinigung aus dem Aktiv- und Milizstand der genannten Institutionen ausscheiden. Eine Verlängerung der Gültigkeit kann diesfalls jedoch nur durch gemäß Abs. 1 Berechtigte erfolgen.“Bei Schulungsveranstaltern im Bereich des Bundesheeres und der Heeresverwaltung, bei denen ausschließlich Angehörige des Aktiv- und Milizstandes entsprechend den Bestimmungen der gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, Litera a, in Betracht kommenden Vorschriften über die besondere Ausbildung der an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten geschult werden, bedarf es keiner Anerkennung gemäß Absatz eins, Von diesen Schulungsveranstaltern ausgestellte Bescheinigungen behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablaufdatum auch dann, wenn deren Inhaber im Zeitraum zwischen Ausstellungs- und Ablaufdatum der Bescheinigung aus dem Aktiv- und Milizstand der genannten Institutionen ausscheiden. Eine Verlängerung der Gültigkeit kann diesfalls jedoch nur durch gemäß Absatz eins, Berechtigte erfolgen.“
54Novellierungsanordnung 54, § 32 samt Überschrift lautet:Paragraph 32, samt Überschrift lautet:
„Besondere Pflichten von Beteiligten
§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz einsAbsender und Verpacker gefährlicher Güter für die Beförderung im Luftverkehr, sowie Sicherheitsunternehmen, die Reisende, Gepäck, Fracht oder Post im Luftverkehr kontrollieren, dürfen hiefür nur Personal verwenden, das entsprechend den gemäß § 2 Z 5 in Betracht kommenden Vorschriften sowie § 33 ausgebildet und mit den jeweils erforderlichen Informationen versehen ist. Sie haben Aufzeichnungen über den Aufgabenbereich der betreffenden Personen und über die absolvierten sowie die Termine der nächsten fälligen Schulungen zu führen. Diese Aufzeichnungen sind für mindestens fünf Jahre aufzubewahren.Absender und Verpacker gefährlicher Güter für die Beförderung im Luftverkehr, sowie Sicherheitsunternehmen, die Reisende, Gepäck, Fracht oder Post im Luftverkehr kontrollieren, dürfen hiefür nur Personal verwenden, das entsprechend den gemäß Paragraph 2, Ziffer 5, in Betracht kommenden Vorschriften sowie Paragraph 33, ausgebildet und mit den jeweils erforderlichen Informationen versehen ist. Sie haben Aufzeichnungen über den Aufgabenbereich der betreffenden Personen und über die absolvierten sowie die Termine der nächsten fälligen Schulungen zu führen. Diese Aufzeichnungen sind für mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
(2)Absatz 2Unbeschadet der ihm gemäß § 7 Abs. 3 erwachsenden Verpflichtungen darf der Absender gefährliche Güter zur Beförderung im Luftverkehr nur übergeben, wenn bei Verwendung von Umverpackungen, Ladeeinheiten und Bergeverpackungen die besonderen Anforderungen dafür erfüllt sind, und nur getrennt von nicht gefährlichen Gütern, soweit das in den gemäß § 2 Z 5 in Betracht kommenden Vorschriften vorgesehen ist.Unbeschadet der ihm gemäß Paragraph 7, Absatz 3, erwachsenden Verpflichtungen darf der Absender gefährliche Güter zur Beförderung im Luftverkehr nur übergeben, wenn bei Verwendung von Umverpackungen, Ladeeinheiten und Bergeverpackungen die besonderen Anforderungen dafür erfüllt sind, und nur getrennt von nicht gefährlichen Gütern, soweit das in den gemäß Paragraph 2, Ziffer 5, in Betracht kommenden Vorschriften vorgesehen ist.
(3)Absatz 3Der Beförderer hat innerhalb von 6 Stunden nach Übergabe der gefährlichen Güter zur Beförderung eine Annahmekontrolle durchzuführen.
(4)Absatz 4Auch Betreiber von Luftfahrzeugen, die der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 nicht unterliegen, dürfen gefährliche Güter nur unter Einhaltung der gemäß § 2 Z 5 in Betracht kommenden Vorschriften zur Beförderung annehmen und befördern und haben die in diesen Vorschriften vorgesehenen Maßnahmen zur Verhinderung rechtswidriger Beförderungen zu treffen.Auch Betreiber von Luftfahrzeugen, die der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 nicht unterliegen, dürfen gefährliche Güter nur unter Einhaltung der gemäß Paragraph 2, Ziffer 5, in Betracht kommenden Vorschriften zur Beförderung annehmen und befördern und haben die in diesen Vorschriften vorgesehenen Maßnahmen zur Verhinderung rechtswidriger Beförderungen zu treffen.
(5)Absatz 5Wer in eigener Verantwortung Tätigkeiten des Absenders übernimmt, gilt hinsichtlich dieser selbst als Absender und hat die damit verbundenen Pflichten zu erfüllen.
(6)Absatz 6Soweit ein Abfertigungsagent in eigener Verantwortung Tätigkeiten des Betreibers eines Luftfahrzeugs ausführt, übernimmt er dessen Pflichten im selben Maß und hat sie zu erfüllen. Das gilt auch für die Anforderungen bezüglich der Personalschulung.
(7)Absatz 7Betreiber von Postdiensten müssen über die Verfahren und Genehmigungen verfügen, die in den gemäß § 2 Z 5 in Betracht kommenden Vorschriften für die Annahme von Post und deren Einbringung in die Luftbeförderung vorgesehenen sind, und sie einhalten. In Österreich sind diese Genehmigungen von der Austro Control GmbH mit Bescheid zu erteilen. Dafür ist eine Verwaltungsabgabe in Höhe von 1300 Euro zu entrichten.“Betreiber von Postdiensten müssen über die Verfahren und Genehmigungen verfügen, die in den gemäß Paragraph 2, Ziffer 5, in Betracht kommenden Vorschriften für die Annahme von Post und deren Einbringung in die Luftbeförderung vorgesehenen sind, und sie einhalten. In Österreich sind diese Genehmigungen von der Austro Control GmbH mit Bescheid zu erteilen. Dafür ist eine Verwaltungsabgabe in Höhe von 1300 Euro zu entrichten.“
55.Novellierungsanordnung 55, § 33 Abs. 1 lautet:Paragraph 33, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsSehen die gemäß § 2 Z 5 in Betracht kommenden Vorschriften eine besondere Ausbildung des Personals von an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten oder Dritter vor, so darf diese in Österreich außer für Personal der Kategorien 4 und 5 nur im Rahmen von Lehrgängen durchgeführt werden, die von der Austro Control GmbH mit Bescheid anerkannt worden sind. Schulungen, für die eine Anerkennung weder erforderlich ist noch vorliegt, dürfen nur von solchen Personen durchgeführt werden, die selbst über eine gültige Schulung der Personalkategorie 6 verfügen und demselben Unternehmen wie das zu schulende Personal angehören. Die näheren Einzelheiten hinsichtlich der Ausbildung, insbesondere der Anerkennung von Schulungen, Qualifikation des Lehrpersonals und Prüfungen, sowie Kostentragung, Gewährung von Freizeit unter Fortzahlung des Lohnes und sonstiger Unterstützung für die besondere Ausbildung werden durch Verordnung geregelt.“Sehen die gemäß Paragraph 2, Ziffer 5, in Betracht kommenden Vorschriften eine besondere Ausbildung des Personals von an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten oder Dritter vor, so darf diese in Österreich außer für Personal der Kategorien 4 und 5 nur im Rahmen von Lehrgängen durchgeführt werden, die von der Austro Control GmbH mit Bescheid anerkannt worden sind. Schulungen, für die eine Anerkennung weder erforderlich ist noch vorliegt, dürfen nur von solchen Personen durchgeführt werden, die selbst über eine gültige Schulung der Personalkategorie 6 verfügen und demselben Unternehmen wie das zu schulende Personal angehören. Die näheren Einzelheiten hinsichtlich der Ausbildung, insbesondere der Anerkennung von Schulungen, Qualifikation des Lehrpersonals und Prüfungen, sowie Kostentragung, Gewährung von Freizeit unter Fortzahlung des Lohnes und sonstiger Unterstützung für die besondere Ausbildung werden durch Verordnung geregelt.“
56.Novellierungsanordnung 56, In § 33 Abs. 2 wird „gemäß § 2 Z 5 in Betracht kommenden“ durch „in Abs. 1 genannten“ ersetzt.In Paragraph 33, Absatz 2, wird „gemäß Paragraph 2, Ziffer 5, in Betracht kommenden“ durch „in Absatz eins, genannten“ ersetzt.
57.Novellierungsanordnung 57, § 34 Abs. 1 lautet:Paragraph 34, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsBetreiber von Luftfahrzeugen und deren Abfertigungsagenten unterliegen hinsichtlich der Einhaltung der gemäß diesem Gesetz oder der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 auf sie anwendbaren Gefahrgutvorschriften der Inspektion durch besonders geschulte und ermächtigte Organe der Austro Control GmbH.“
58.Novellierungsanordnung 58, § 34 Abs. 2 Satz 1 lautet:Paragraph 34, Absatz 2, Satz 1 lautet:
„(2)Absatz 2Die Inspektionen sind durch angekündigte oder unangekündigte Kontrollen der Versandstücke, Dokumente, Luftfahrzeuge und Tätigkeiten sowie systematische, vorangekündigte Audits wahrzunehmen.“
59.Novellierungsanordnung 59, § 34 Abs. 5 und 6 lautet:Paragraph 34, Absatz 5 und 6 lautet:
„(5)Absatz 5Dieselben Befugnisse kommen den Kontrollorganen gegenüber anderen Beteiligten an der Beförderung gefährlicher Güter im Rahmen der Zivilluftfahrt sowie Dritten gemäß § 7 und § 32 zu. Diese sind zu kontrollierenDieselben Befugnisse kommen den Kontrollorganen gegenüber anderen Beteiligten an der Beförderung gefährlicher Güter im Rahmen der Zivilluftfahrt sowie Dritten gemäß Paragraph 7 und Paragraph 32, zu. Diese sind zu kontrollieren
beim Verdacht, dass festgestellte Mängel auf sie zurückzuführen sind, und
hinsichtlich ihrer Pflichten gemäß § 32 Abs. 1 und 5.hinsichtlich ihrer Pflichten gemäß Paragraph 32, Absatz eins und 5.
(6)Absatz 6Die Austro Control GmbH hat gemäß dem Supplement der ICAO-TI Unfälle und sonstige Ereignisse mit gefährlichen Gütern zu notifizieren und zu untersuchen sowie darüber zu berichten. Die Pflichten und Befugnisse gemäß Abs. 2 bis 4 kommen dabei sinngemäß zur Anwendung. Diesen Aufgaben ist nicht nachzukommen, wenn es wahrscheinlich oder bekannt ist, dass gefährliche Güter zu einem Unfall oder einer schweren Störung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 geführt und damit die Zuständigkeit der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes begründet haben.“Die Austro Control GmbH hat gemäß dem Supplement der ICAO-TI Unfälle und sonstige Ereignisse mit gefährlichen Gütern zu notifizieren und zu untersuchen sowie darüber zu berichten. Die Pflichten und Befugnisse gemäß Absatz 2 bis 4 kommen dabei sinngemäß zur Anwendung. Diesen Aufgaben ist nicht nachzukommen, wenn es wahrscheinlich oder bekannt ist, dass gefährliche Güter zu einem Unfall oder einer schweren Störung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 geführt und damit die Zuständigkeit der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes begründet haben.“
60.Novellierungsanordnung 60, In § 34 wird folgender Abs. 7 angefügt:In Paragraph 34, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7Ist die Austro Control GmbH nicht selbst die zuständige luftfahrtrechtliche Aufsichtsbehörde, so hat sie dieser Verstöße, die zu einer Untersagung der Beförderung geführt haben, sowie Meldungen gemäß Abs. 6 der zuständigen luftfahrtrechtlichen Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen. Beteiligten an der Beförderung gefährlicher Güter im Rahmen der Zivilluftfahrt sowie Dritten gemäß § 7 und § 32, die keine luftfahrtrechtliche Bewilligung benötigen, hat sie die Ausübung von Tätigkeiten, die in diesem Gesetz und den darin verwiesenen Vorschriften geregelt sind, und für die sie die Voraussetzungen nicht erfüllen, mit Bescheid zu untersagen und die Untersagung auf ihrer Homepage zu veröffentlichen oder unter Androhung der Untersagung Verbesserungsmaßnahmen aufzutragen. Rechtsmitteln gegen diese Bescheide kommt keine aufschiebende Wirkung zu.“Ist die Austro Control GmbH nicht selbst die zuständige luftfahrtrechtliche Aufsichtsbehörde, so hat sie dieser Verstöße, die zu einer Untersagung der Beförderung geführt haben, sowie Meldungen gemäß Absatz 6, der zuständigen luftfahrtrechtlichen Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen. Beteiligten an der Beförderung gefährlicher Güter im Rahmen der Zivilluftfahrt sowie Dritten gemäß Paragraph 7 und Paragraph 32,, die keine luftfahrtrechtliche Bewilligung benötigen, hat sie die Ausübung von Tätigkeiten, die in diesem Gesetz und den darin verwiesenen Vorschriften geregelt sind, und für die sie die Voraussetzungen nicht erfüllen, mit Bescheid zu untersagen und die Untersagung auf ihrer Homepage zu veröffentlichen oder unter Androhung der Untersagung Verbesserungsmaßnahmen aufzutragen. Rechtsmitteln gegen diese Bescheide kommt keine aufschiebende Wirkung zu.“
61.Novellierungsanordnung 61, In § 35 Abs. 3 wird nach „obliegt“ ein Beistrich und die Wortfolge „sofern nicht ausdrücklich anderes festgelegt ist,“ eingefügt.In Paragraph 35, Absatz 3, wird nach „obliegt“ ein Beistrich und die Wortfolge „sofern nicht ausdrücklich anderes festgelegt ist,“ eingefügt.
62.Novellierungsanordnung 62, In § 36 Abs. 1 entfällt Z 3; Z 4 erhält die Bezeichnung „3.“ und der Schlusssatz lautet:In Paragraph 36, Absatz eins, entfällt Ziffer 3 ;, Ziffer 4, erhält die Bezeichnung „3.“ und der Schlusssatz lautet:
„Für die gemäß Z 2 oder 3 Tätigen dürfen keine Interessenskonflikte vorliegen.“„Für die gemäß Ziffer 2, oder 3 Tätigen dürfen keine Interessenskonflikte vorliegen.“
63.Novellierungsanordnung 63, § 37 Abs. 2 Z 1 lautet:Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:
als Absender oder Betreiber von Postdiensten gefährliche Güter entgegen § 7 Abs. 3 oder § 13 Abs. 1 oder § 23 Abs. 1 oder § 32 Abs. 1, 2, 5 oder 7 zur Beförderung übergibt oder“als Absender oder Betreiber von Postdiensten gefährliche Güter entgegen Paragraph 7, Absatz 3, oder Paragraph 13, Absatz eins, oder Paragraph 23, Absatz eins, oder Paragraph 32, Absatz eins,, 2, 5 oder 7 zur Beförderung übergibt oder“
64.Novellierungsanordnung 64, In § 37 Abs. 2 Z 5 wird nach „§ 7 Abs. 7“ „oder § 23 Abs. 4“ eingefügt.In Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 5, wird nach „§ 7 Absatz 7 “, „oder Paragraph 23, Absatz 4 “, eingefügt.
65.Novellierungsanordnung 65, § 37 Abs. 2 Z 7 lautet:Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 7, lautet:
als Empfänger, dem die gefährlichen Güter nicht als Verbraucher zugestellt worden sind oder werden sollten, entgegen § 7 Abs. 9 oder § 25 Abs. 6 die ihn betreffenden Bestimmungen nicht einhält oder“als Empfänger, dem die gefährlichen Güter nicht als Verbraucher zugestellt worden sind oder werden sollten, entgegen Paragraph 7, Absatz 9, oder Paragraph 25, Absatz 6, die ihn betreffenden Bestimmungen nicht einhält oder“
66.Novellierungsanordnung 66, § 37 Abs. 2 Z 8 lautet:Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8, lautet:
als Beförderer gefährliche Güter entgegen § 13 Abs. 1a oder § 23 Abs. 2 oder § 25 Abs. 1 oder § 32 Abs. 3 oder 4 oder der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 befördert oder zur Beförderung annimmt oder“als Beförderer gefährliche Güter entgegen Paragraph 13, Absatz eins a, oder Paragraph 23, Absatz 2, oder Paragraph 25, Absatz eins, oder Paragraph 32, Absatz 3, oder 4 oder der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 befördert oder zur Beförderung annimmt oder“
67.Novellierungsanordnung 67, In § 37 Abs. 2 Z 10 wird nach „§ 7 Abs. 10“ ein Beistrich und „§ 23 Abs. 6“ eingefügt.In Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 10, wird nach „§ 7 Absatz 10 “, ein Beistrich und „§ 23 Absatz 6 “, eingefügt.
68.Novellierungsanordnung 68, § 37 Abs. 2 Z 11 lautet:Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 11, lautet:
als Abfertigungsagent entgegen § 32 (6) Tätigkeiten des Beförderers ausführt oder“als Abfertigungsagent entgegen Paragraph 32, (6) Tätigkeiten des Beförderers ausführt oder“
69.Novellierungsanordnung 69, In § 37 Abs. 2 werden folgende drei Ziffern angefügt:In Paragraph 37, Absatz 2, werden folgende drei Ziffern angefügt:
anders als gemäß Z 8 als Betreiber eines Luftfahrzeugs die in der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 oder § 32 Abs. 4 vorgesehenen Maßnahmen zur Verhinderung rechtswidriger Beförderungen nicht trifft oderanders als gemäß Ziffer 8, als Betreiber eines Luftfahrzeugs die in der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 oder Paragraph 32, Absatz 4, vorgesehenen Maßnahmen zur Verhinderung rechtswidriger Beförderungen nicht trifft oder
als für die Instandhaltung zuständige Stelle (ECM) seinen Pflichten gemäß § 23 Abs. 5 nicht nachkommtals für die Instandhaltung zuständige Stelle (ECM) seinen Pflichten gemäß Paragraph 23, Absatz 5, nicht nachkommt
als Betreiber der Eisenbahninfrastruktur seinen Pflichten gemäß § 23 Abs. 7 nicht nachkommt,“als Betreiber der Eisenbahninfrastruktur seinen Pflichten gemäß Paragraph 23, Absatz 7, nicht nachkommt,“
70.Novellierungsanordnung 70, In § 39 entfällt Abs. 1; Abs. 2 erhält die Bezeichnung „(1)“, Abs. 3 die Bezeichnung „(2)“.In Paragraph 39, entfällt Absatz eins ;, Absatz 2, erhält die Bezeichnung „(1)“, Absatz 3, die Bezeichnung „(2)“.
71.Novellierungsanordnung 71, § 39 wird folgender Abs. 3 angefügt:Paragraph 39, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Unbefristete, für eine unbestimmte Anzahl von Beförderungen erteilte Ausnahmebewilligungen gemäß § 9 treten spätestens am 1.7.2021 außer Kraft. Schulungen, die gemäß § 33 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2018 durchgeführt worden sind und letzterem nicht entsprechen, behalten ihre Gültigkeit im bisherigen Umfang, unterliegen im Weiteren aber den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.“Unbefristete, für eine unbestimmte Anzahl von Beförderungen erteilte Ausnahmebewilligungen gemäß Paragraph 9, treten spätestens am 1.7.2021 außer Kraft. Schulungen, die gemäß Paragraph 33, in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2018, durchgeführt worden sind und letzterem nicht entsprechen, behalten ihre Gültigkeit im bisherigen Umfang, unterliegen im Weiteren aber den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.“
72.Novellierungsanordnung 72, § 41 entfällt.Paragraph 41, entfällt.
Van der Bellen
Kurz