BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2018

Ausgegeben am 12. Juli 2018

Teil I

42. Bundesgesetz:

29. StVO-Novelle

(NR: GP XXVI RV 146 AB 174 S. 31. BR: AB 9987 S. 881.)

42. Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert wird (29. StVO-Novelle)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Die Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 43, Absatz 3, wird der Punkt am Ende der Litera c, durch einen Beistrich ersetzt und es wird folgende Litera d, eingefügt:

  1. Litera d
    geeignete Autobahnstrecken festzulegen, auf denen das zeitweilige Befahren des Pannenstreifens erlaubt werden darf (Paragraph 44 d,).“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 44 c, wird folgender Paragraph 44 d, samt Überschrift eingefügt:

„Pannenstreifenfreigabe

Paragraph 44 d,

  1. Absatz einsAuf einer gemäß Paragraph 43, Absatz 3, Litera d, verordneten Autobahnstrecke oder auf Teilen derselben dürfen Organe des Straßenerhalters das Befahren des Pannenstreifens erlauben (Pannenstreifenfreigabe), wenn
    1. Ziffer eins
      eine Beeinträchtigung der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs bereits eingetreten ist oder die Pannenstreifenfreigabe aufgrund der örtlichen oder verkehrsmäßigen Gegebenheiten nach dem Stand der Wissenschaft zur Aufrechterhaltung oder Förderung der Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs zweckmäßig ist und
    2. Ziffer 2
      das gefahrlose Befahren des Pannenstreifens möglich ist.
  2. Absatz 2Eine Pannenstreifenfreigabe ist mittels Fahrstreifensignalisierung (Paragraph 38, Absatz 10,) anzuzeigen. Paragraph 38, Absatz 10, gilt mit der Maßgabe, dass die Zeichen auch nur über dem Pannenstreifen angebracht werden dürfen.
  3. Absatz 3Randlinien gelten im Bereich und zu Zeiten einer Pannenstreifenfreigabe nicht als Sperrlinie und dürfen überfahren werden; dasselbe gilt für Sperrflächen im Zuge der Pannenstreifensignalisierung.
  4. Absatz 4Der Straßenerhalter hat sicherzustellen, dass der Zeitpunkt und die Dauer der Anzeige selbsttätig durch das System aufgezeichnet werden; diese Aufzeichnungen sind entweder in elektronisch lesbarer Form zu speichern oder in Form von Ausdrucken aufzubewahren. Parteien im Sinne des Paragraph 8, AVG ist auf Verlangen ein Ausdruck der Aufzeichnungen oder eine Kopie des Ausdruckes auszufolgen.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 46, Absatz 4, Litera d, lautet:

  1. Litera d
    den Pannenstreifen zu befahren, ausgenommen mit Fahrzeugen des Straßendienstes, der Straßenaufsicht oder des Pannendienstes, in den Fällen des Paragraph 44 d,, im Zuge des Beschleunigens zum Zweck des Wiedereinordnens in den fließenden Verkehr, zwecks Bildung einer Rettungsgasse und sofern sich nicht aus Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen etwas anderes ergibt,“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 53, Absatz eins, wird folgende Ziffer 23 d, eingefügt:

  1. Ziffer 23 d
    Pannenstreifenfreigabe‘

Diese Zeichen zeigen einen zum Befahren freigegebenen Pannenstreifen an. Die Anzahl und die Darstellung der Pfeile haben den tatsächlichen Verhältnissen zu entsprechen. In den Pfeilen können Hinweise auf Beschränkungen, Verbote oder Gebote enthalten sein. Auf den Zeichen können auch Entfernungsangaben angebracht werden.“

Van der Bellen

Kurz