41. Bundesgesetz, mit dem das Schülervertretungengesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Schülervertretungengesetz, BGBl. Nr. 284/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017, wird wie folgt geändert:Das Schülervertretungengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 284 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1, § 4 Abs. 4, § 27 Abs. 1, § 30 Abs. 3, § 31 Abs. 2, § 34 Abs. 4 und § 37 wird jeweils nach der Wendung „für Bildung“ ein Beistrich gesetzt und die Wendung „Wissenschaft und Forschung“ angefügt.In Paragraph eins,, Paragraph 4, Absatz 4,, Paragraph 27, Absatz eins,, Paragraph 30, Absatz 3,, Paragraph 31, Absatz 2,, Paragraph 34, Absatz 4 und Paragraph 37, wird jeweils nach der Wendung „für Bildung“ ein Beistrich gesetzt und die Wendung „Wissenschaft und Forschung“ angefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 2 Abs. 2 wird die Wendung „dem Bundesminister für Bildung“ durch die Wendung „der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz 2, wird die Wendung „dem Bundesminister für Bildung“ durch die Wendung „der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 3 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 9 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 10 angefügt:In Paragraph 3, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 9, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 10, angefügt:
Planung und Durchführung von Schülerparlamenten.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 21 wird im Einleitungssatz das Wort „dreißig“ durch die Zahl „29“ ersetzt.In Paragraph 21, wird im Einleitungssatz das Wort „dreißig“ durch die Zahl „29“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 21 Z 4 lautet:Paragraph 21, Ziffer 4, lautet:
zwei Mitglieder aus dem Bereich der Zentrallehranstalten (je ein Mitglied aus dem Bereich der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten und des Bundesinstitutes für Sozialpädagogik in Baden sowie aus dem Bereich der land- und forstwirtschaftlichen Schulen).“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 24 Abs. 1, § 27 Abs. 2 und § 39 wird jeweils die Wendung „der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Wendung „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.In Paragraph 24, Absatz eins,, Paragraph 27, Absatz 2 und Paragraph 39, wird jeweils die Wendung „der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Wendung „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, § 25 lautet:Paragraph 25, lautet:
„§ 25.Paragraph 25,
Der Zentrallehranstaltenschülervertretung gehören vier Mitglieder an, und zwar zwei Mitglieder aus dem Bereich der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten und des Bundesinstitutes für Sozialpädagogik in Baden sowie aus dem Bereich der land- und forstwirtschaftlichen Schulen (der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der Forstfachschulen).“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 27 Abs. 1 und § 34 Abs. 4 wird jeweils die Wendung „der Bundesminister für Bildung“ durch die Wendung „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.In Paragraph 27, Absatz eins und Paragraph 34, Absatz 4, wird jeweils die Wendung „der Bundesminister für Bildung“ durch die Wendung „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 27 Abs. 2 wird die Wendung „Der Bundesminister für Bildung“ durch die Wendung „Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.In Paragraph 27, Absatz 2, wird die Wendung „Der Bundesminister für Bildung“ durch die Wendung „Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, § 29 Abs. 1 lautet:Paragraph 29, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Die Schülervertretungen haben die ihnen übertragenen Aufgaben (§§ 2 und 3) in internen Sitzungen, in gemeinsamen Sitzungen mit Vertretern der Schulbehörden und im Rahmen von Schülerparlamenten zu beraten und zu erfüllen.“Die Schülervertretungen haben die ihnen übertragenen Aufgaben (Paragraphen 2 und 3) in internen Sitzungen, in gemeinsamen Sitzungen mit Vertretern der Schulbehörden und im Rahmen von Schülerparlamenten zu beraten und zu erfüllen.“
11.Novellierungsanordnung 11, In § 30 Abs. 1 und 3 sowie § 31 Abs. 2 wird jeweils die Wendung „vom Bundesminister für Bildung“ durch die Wendung „von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.In Paragraph 30, Absatz eins und 3 sowie Paragraph 31, Absatz 2, wird jeweils die Wendung „vom Bundesminister für Bildung“ durch die Wendung „von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, Nach § 30 wird folgender § 30a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 30, wird folgender Paragraph 30 a, samt Überschrift eingefügt:
„Schülerparlament
§ 30a.Paragraph 30 a,
(1)Absatz eins,Ein Mal pro Schuljahr hat der Bundesschulsprecher oder die Bundesschulsprecherin das Schülerparlament einzuberufen. Dem Schülerparlament gehören die Mitglieder der Landesschülervertretungen und der Zentrallehranstaltenschülervertretung an. Der Bundesschulsprecher oder die Bundesschulsprecherin führt den Vorsitz.
(2)Absatz 2,Mit Beschluss (§ 33) können die Landesschülervertretungen und die Zentrallehranstaltenschülervertretung vorsehen, dass vorübergehend verhinderte Mitglieder im Schülerparlament durch für die jeweilige Schülervertretung wählbare Schülervertreter (§ 8 Abs. 2) vertreten werden.Mit Beschluss (Paragraph 33,) können die Landesschülervertretungen und die Zentrallehranstaltenschülervertretung vorsehen, dass vorübergehend verhinderte Mitglieder im Schülerparlament durch für die jeweilige Schülervertretung wählbare Schülervertreter (Paragraph 8, Absatz 2,) vertreten werden.
(3)Absatz 3,Dem Schülerparlament obliegt die Beratung des Bundesschulsprechers oder der Bundesschulsprecherin in allen Angelegenheiten der überschulischen Interessenvertretung von allgemeiner Bedeutung.“
12a.Novellierungsanordnung 12a, Nach § 33 wird folgender § 33a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 33, wird folgender Paragraph 33 a, samt Überschrift eingefügt:
„Berichtswesen
§ 33a.Paragraph 33 a,
Die Bundesschülervertretung kann jährlich einen Tätigkeitsbericht erstellen und diesen dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung übermitteln. In diesem Bericht sind insbesondere die Beschlüsse der Bundesschülervertretung, die Ergebnisse des Schülerparlaments und sonstige Tätigkeiten der überschulischen Schülervertretung darzustellen. Der Bericht ist vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung dem Nationalrat vorzulegen und darüber hinaus durch die Bundeschülervertretung in geeigneter Weise zu veröffentlichen.“
13.Novellierungsanordnung 13, Dem § 36 wird angefügt:Dem Paragraph 36, wird angefügt:
„Die Geschäftsordnung der Bundesschülervertretung hat auch die Geschäftsführung des Schülerparlaments zu regeln.“
14.Novellierungsanordnung 14, Dem § 38 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 38, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 41/2018 geänderten oder eingefügten Bestimmungen gilt Folgendes:Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2018, geänderten oder eingefügten Bestimmungen gilt Folgendes:
§ 3 Abs. 1, § 29, § 30a samt Überschrift, § 33a samt Überschrift und § 36 treten mit 1. September 2018 in Kraft;Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 29,, Paragraph 30 a, samt Überschrift, Paragraph 33 a, samt Überschrift und Paragraph 36, treten mit 1. September 2018 in Kraft;
§ 1, § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 4, § 21, § 24 Abs. 1, § 25, § 27 Abs. 1 und 2, § 30 Abs. 3, § 31 Abs. 2, § 34 Abs. 4 und § 37 sowie § 39 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“Paragraph eins,, Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 4, Absatz 4,, Paragraph 21,, Paragraph 24, Absatz eins,, Paragraph 25,, Paragraph 27, Absatz eins und 2, Paragraph 30, Absatz 3,, Paragraph 31, Absatz 2,, Paragraph 34, Absatz 4 und Paragraph 37, sowie Paragraph 39, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
Van der Bellen
Kurz