BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2018

Ausgegeben am 12. Juli 2018

Teil I

38. Bundesgesetz:

Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe

(NR: GP römisch XXVI RV 137 AB 180 S. 28. BR: AB 9978 S. 881.)

[CELEX-Nr.: 32014L0094]

38. Bundesgesetz zur Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe

Der Nationalrat hat beschlossen:

Umsetzung von Unionsrecht

Paragraph eins,

Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2014/94/EU über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe, ABl. Nr. L 307 vom 28.10.2014 S. 1, umgesetzt.

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten als

  1. Ziffer eins
    „Alternative Kraftstoffe“: Kraftstoffe oder Energiequellen, die zumindest teilweise als Ersatz für Erdöl als Energieträger für den Verkehrssektor dienen und die zur Reduzierung der CO2-Emissionen beitragen und die Umweltverträglichkeit des Verkehrssektors erhöhen können. Hierzu zählen insbesondere:
    1. Litera a
      Elektrizität,
    2. Litera b
      Wasserstoff,
    3. Litera c
      Biokraftstoffe, das sind flüssige oder gasförmige Kraftstoffe für den Verkehr, die aus Biomasse hergestellt werden,
    4. Litera d
      synthetische und paraffinhaltige Kraftstoffe,
    5. Litera e
      Erdgas, einschließlich Biomethan, gasförmig (komprimiertes Erdgas – CNG) und flüssig (Flüssigerdgas – LNG), und
    6. Litera f
      Flüssiggas (LPG);
  2. Ziffer 2
    „Elektrofahrzeug“: ein Kraftfahrzeug mit einem Antriebsstrang, der mindestens einen nichtperipheren elektrischen Motor als Energiewandler mit einem elektrisch aufladbaren Energiespeichersystem, das extern aufgeladen werden kann, enthält;
  3. Ziffer 3
    „Ladepunkt“: eine Schnittstelle, mit der zur selben Zeit entweder nur ein Elektrofahrzeug aufgeladen oder nur eine Batterie eines Elektrofahrzeugs ausgetauscht werden kann;
  4. Ziffer 4
    „Normalladepunkt“: ein Ladepunkt, an dem Strom mit einer Ladeleistung von höchstens 22 kW an ein Elektrofahrzeug übertragen werden kann, mit Ausnahme von Vorrichtungen mit einer Ladeleistung von höchstens 3,7 kW, die in Privathaushalten installiert sind oder deren Hauptzweck nicht das Aufladen von Elektrofahrzeugen ist und die nicht öffentlich zugänglich sind;
  5. Ziffer 5
    „Schnellladepunkt“: ein Ladepunkt, an dem Strom mit einer Ladeleistung von mehr als 22 kW an ein Elektrofahrzeug übertragen werden kann;
  6. Ziffer 6
    „Öffentlich zugänglicher Ladepunkt oder öffentlich zugängliche Tankstelle“: das ist ein Ladepunkt oder eine Tankstelle, an der ein alternativer Kraftstoff angeboten wird und zu der alle Nutzer aus der Union nichtdiskriminierend Zugang haben. Der nichtdiskriminierende Zugang kann verschiedene Arten der Authentifizierung, Nutzung und Bezahlung umfassen;
  7. Ziffer 7
    „Tankstelle“: eine Tankanlage zur Abgabe eines Kraftstoffs – mit Ausnahme von LNG – über eine ortsfeste oder mobile Vorrichtung;
  8. Ziffer 8
    „LNG-Tankstelle“: eine Tankanlage für die Abgabe von LNG, die aus einer ortsfesten oder mobilen Anlage, einer Offshore-Anlage oder einem anderen System besteht.

Rechte und Pflichten von Betreibern von Ladepunkten

Paragraph 3,

  1. Absatz einsDie Betreiber von Ladepunkten dürfen den Kunden Leistungen zum Aufladen von Elektrofahrzeugen auch im Namen und Auftrag anderer Dienstleister erbringen.
  2. Absatz 2Ein Ladepunkt ist insbesondere dann als öffentlich zugänglich zu betreiben, wenn
    1. Ziffer eins
      er sich auf öffentlichem Grund oder einer öffentlichen Verkehrsfläche befindet,
    2. Ziffer 2
      er sich an einem Standort befindet, der die kombinierte Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und umweltfreundlicher Fahrzeuge ermöglicht, insbesondere an Haltestationen oder Parkplätzen der öffentlichen Verkehrsmittel, an Bahnhöfen oder an Flughäfen oder
    3. Ziffer 3
      er sich an einer Raststätte im hochrangigen Straßennetz befindet.
  3. Absatz 3Absatz 2, gilt nicht für Ladepunkte, bei denen eine Einschränkung des Nutzerkreises aufgrund zwingender betrieblicher Erfordernisse nötig ist.
  4. Absatz 4Betreiber von öffentlich zugänglichen Ladepunkten müssen Nutzern von Elektrofahrzeugen auch das punktuelle Aufladen ermöglichen, ohne dass ein Dauerschuldverhältnis mit dem Betreiber abgeschlossen werden muss.

Technische Spezifikationen für öffentlich zugängliche Ladepunkte und Tankstellen

Paragraph 4,

  1. Absatz einsÖffentlich zugängliche Normal- und Schnellladepunkte für Elektrofahrzeuge, die seit 18. November 2017 errichtet oder erneuert worden sind, müssen mindestens den technischen Spezifikationen gemäß Anhang römisch II Nummer 1.1 (Normalladepunkte) und 1.2 (Schnellladepunkte) der Richtlinie 2014/94/EU entsprechen. Kabellos oder induktiv betriebene Ladepunkte sind davon ausgenommen.
  2. Absatz 2Öffentlich zugängliche Wasserstofftankstellen, die seit 18. November 2017 errichtet oder erneuert worden sind, müssen den technischen Spezifikationen gemäß Anhang römisch II Nummer 2 der Richtlinie 2014/94/EU entsprechen.
  3. Absatz 3Öffentlich zugängliche CNG-Tankstellen für Kraftfahrzeuge, die seit 18. November 2017 errichtet oder erneuert worden sind, müssen den technischen Spezifikationen gemäß Anhang römisch II Nummer 3.4 der Richtlinie 2014/94/EU entsprechen.
  4. Absatz 4Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat mit Verordnung die technischen Spezifikationen für öffentlich zugängliche Normalladepunkte und Schnellladepunkte, für öffentlich zugängliche Wasserstofftankstellen sowie für öffentlich zugängliche CNG-Tankstellen für den Verkehr unter Berücksichtigung der technischen Vorgaben des Anhanges römisch II der Richtlinie 2014/94/EU festzulegen.

Verwaltungsstrafbestimmungen

Paragraph 5,

Wer die Pflichten gemäß Paragraph 3 und die technischen Spezifikationen gemäß Paragraph 4, nicht erfüllt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500 € zu bestrafen.

Übergangsbestimmung

Paragraph 6,

Die technischen Spezifikationen gemäß Paragraph 4, gelten für Anlagen, die zwischen dem 18. November 2017 und dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes errichtet oder erneuert worden sind, erst nach Ablauf einer Übergangsfrist von sechs Monaten ab Inkrafttreten der jeweiligen Verordnung gemäß Paragraph 4, Absatz 4,

Vollziehung

Paragraph 7,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. Ziffer eins
    hinsichtlich des Paragraph 3 und des Paragraph 4, die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,
  2. Ziffer 2
    im Übrigen die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus.

Van der Bellen

Kurz