35. Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Schulunterrichtsgesetz und das Schulpflichtgesetz 1985 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Schulorganisationsgesetzes
Das Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. 138/2017, sowie durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bildungsreformgesetz 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, sowie durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 6 Abs. 1 lautet der Klammerausdruck:In Paragraph 6, Absatz eins, lautet der Klammerausdruck:
„(einschließlich Deutschförderpläne für die 1. bis 4. Schulstufe und für die Sekundarstufe I sowie Betreuungspläne für ganztägige Schulformen)“„(einschließlich Deutschförderpläne für die 1. bis 4. Schulstufe und für die Sekundarstufe römisch eins sowie Betreuungspläne für ganztägige Schulformen)“
2.Novellierungsanordnung 2, § 6 Abs. 2 letzter Satz lautet:Paragraph 6, Absatz 2, letzter Satz lautet:
„Schulstufen, hinsichtlich derer die im Winter- und im Sommersemester erbrachten Leistungen am Ende des Unterrichtsjahres als Jahresleistungen zu beurteilen sind, sowie jedenfalls die letzte Schulstufe der genannten Schularten bilden jeweils ein Kompetenzmodul.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 8a Abs. 2 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017 wird nach dem Wort „sind“ die Wendung „unter Bedachtnahme auf allfällige allenfalls notwendige Änderungen auf Grund des § 8h Abs. 2“ eingefügt.In Paragraph 8 a, Absatz 2, erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, wird nach dem Wort „sind“ die Wendung „unter Bedachtnahme auf allfällige allenfalls notwendige Änderungen auf Grund des Paragraph 8 h, Absatz 2 “, eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 8e Abs. 4 letzter Satz entfällt.Paragraph 8 e, Absatz 4, letzter Satz entfällt.
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 8g wird folgender § 8h samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 8 g, wird folgender Paragraph 8 h, samt Überschrift eingefügt:
„Deutschförderklassen und Deutschförderkurse
§ 8h.Paragraph 8 h,
(1)Absatz einsSchülerinnen und Schülern von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren und höheren Schulen, die gemäß § 4 Abs. 2 lit. a oder Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schülerinnen oder Schüler aufgenommen wurden, sind nach Maßgabe der Testergebnisse gemäß den §§ 4 Abs. 2a und 18 Abs. 14 des Schulunterrichtsgesetzes in Deutschförderklassen und Deutschförderkursen jene Sprachkenntnisse zu vermitteln, die sie befähigen, dem Unterricht der betreffenden Schulstufe zu folgen.Schülerinnen und Schülern von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren und höheren Schulen, die gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Litera a, oder Absatz 5, des Schulunterrichtsgesetzes wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schülerinnen oder Schüler aufgenommen wurden, sind nach Maßgabe der Testergebnisse gemäß den Paragraphen 4, Absatz 2 a und 18 Absatz 14, des Schulunterrichtsgesetzes in Deutschförderklassen und Deutschförderkursen jene Sprachkenntnisse zu vermitteln, die sie befähigen, dem Unterricht der betreffenden Schulstufe zu folgen.
(2)Absatz 2Deutschförderklassen sind vom Schulleiter oder von der Schulleiterin jedenfalls ab einer Schülerzahl von acht Schülerinnen und Schülern (auch klassen-, schulstufen- oder schulartübergreifend) einzurichten, bei denen die Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache gemäß den §§ 4 Abs. 2a oder 18 Abs. 14 des Schulunterrichtsgesetzes ergeben hat, dass sie weder als ordentliche Schüler aufgenommen werden können noch über jene Kenntnisse verfügen, die eine besondere Förderung in Deutschförderkursen erlauben. Sie dauern ein Semester und sind so oft, längstens jedoch vier Mal, zu besuchen, bis auf Grund der Testergebnisse gemäß § 18 Abs. 14 des Schulunterrichtsgesetzes eine Sprachförderung in Deutschförderkursen erfolgen kann oder der Unterricht ohne besondere Sprachförderung besucht werden kann. Bei einer zu geringen Schülerzahl sind die betreffenden Schülerinnen und Schüler in der jeweiligen Klasse grundsätzlich integrativ nach dem Deutschförderplan, sechs Wochenstunden jedoch parallel zum Unterricht in der Klasse zu unterrichten.Deutschförderklassen sind vom Schulleiter oder von der Schulleiterin jedenfalls ab einer Schülerzahl von acht Schülerinnen und Schülern (auch klassen-, schulstufen- oder schulartübergreifend) einzurichten, bei denen die Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache gemäß den Paragraphen 4, Absatz 2 a, oder 18 Absatz 14, des Schulunterrichtsgesetzes ergeben hat, dass sie weder als ordentliche Schüler aufgenommen werden können noch über jene Kenntnisse verfügen, die eine besondere Förderung in Deutschförderkursen erlauben. Sie dauern ein Semester und sind so oft, längstens jedoch vier Mal, zu besuchen, bis auf Grund der Testergebnisse gemäß Paragraph 18, Absatz 14, des Schulunterrichtsgesetzes eine Sprachförderung in Deutschförderkursen erfolgen kann oder der Unterricht ohne besondere Sprachförderung besucht werden kann. Bei einer zu geringen Schülerzahl sind die betreffenden Schülerinnen und Schüler in der jeweiligen Klasse grundsätzlich integrativ nach dem Deutschförderplan, sechs Wochenstunden jedoch parallel zum Unterricht in der Klasse zu unterrichten.
(3)Absatz 3Deutschförderkurse sind vom Schulleiter oder von der Schulleiterin jedenfalls ab einer Schülerzahl von acht Schülerinnen und Schülern (auch klassen-, schulstufen- oder schulartübergreifend) einzurichten, bei denen die Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache gemäß den §§ 4 Abs. 2a oder 18 Abs. 14 des Schulunterrichtsgesetzes ergeben hat, dass sie zwar nicht als ordentliche Schüler aufgenommen werden können, aber keine besondere Förderung in Deutschförderklassen benötigen. Sie dauern ein oder höchstens zwei Unterrichtsjahre und können nach Erreichen der erforderlichen Sprachkompetenz durch die Schülerin oder den Schüler auch nach kürzerer Dauer beendet werden. In Deutschförderkursen ist im Ausmaß von sechs Wochenstunden parallel zum Unterricht von Pflichtgegenständen nach dem im betreffenden Lehrplan verordneten Pflichtgegenstand Deutsch (gegebenenfalls mit den Schwerpunkten oder Lehrplan-Zusätzen „für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache“ oder „Deutsch als Zweitsprache“) zu unterrichten. Bei einer zu geringen Schülerzahl sind die betreffenden Schülerinnen und Schüler in der jeweiligen Klasse integrativ zu unterrichten.Deutschförderkurse sind vom Schulleiter oder von der Schulleiterin jedenfalls ab einer Schülerzahl von acht Schülerinnen und Schülern (auch klassen-, schulstufen- oder schulartübergreifend) einzurichten, bei denen die Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache gemäß den Paragraphen 4, Absatz 2 a, oder 18 Absatz 14, des Schulunterrichtsgesetzes ergeben hat, dass sie zwar nicht als ordentliche Schüler aufgenommen werden können, aber keine besondere Förderung in Deutschförderklassen benötigen. Sie dauern ein oder höchstens zwei Unterrichtsjahre und können nach Erreichen der erforderlichen Sprachkompetenz durch die Schülerin oder den Schüler auch nach kürzerer Dauer beendet werden. In Deutschförderkursen ist im Ausmaß von sechs Wochenstunden parallel zum Unterricht von Pflichtgegenständen nach dem im betreffenden Lehrplan verordneten Pflichtgegenstand Deutsch (gegebenenfalls mit den Schwerpunkten oder Lehrplan-Zusätzen „für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache“ oder „Deutsch als Zweitsprache“) zu unterrichten. Bei einer zu geringen Schülerzahl sind die betreffenden Schülerinnen und Schüler in der jeweiligen Klasse integrativ zu unterrichten.
(4)Absatz 4Bei der Durchführung von Deutschförderklassen und Deutschförderkursen sind im Sinne der Qualitätssicherung und -entwicklung verpflichtend Diagnoseinstrumente einzusetzen, auf deren Grundlage individuelle Förderpläne zu erstellen sind. Der Einsatz von Förderinstrumenten und das Erreichen der Förderziele sind zu dokumentieren.
(5)Absatz 5Abs. 1, 3 und 4 gelten für Berufsschulen mit der Maßgabe, dassAbsatz eins,, 3 und 4 gelten für Berufsschulen mit der Maßgabe, dass
Deutschförderkurse auch für Schülerinnen und Schüler, die als ordentliche oder gemäß § 4 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes als außerordentliche Schülerinnen und Schüler aufgenommen wurden, eingerichtet werden können undDeutschförderkurse auch für Schülerinnen und Schüler, die als ordentliche oder gemäß Paragraph 4, Absatz 5, des Schulunterrichtsgesetzes als außerordentliche Schülerinnen und Schüler aufgenommen wurden, eingerichtet werden können und
das Ausmaß der Deutschförderkurse höchstens vier Wochenstunden umfasst.
(6)Absatz 6(Grundsatzbestimmung) Die Abs. 1 bis 3 und 5 gelten hinsichtlich der Regelungen der äußeren Organisation an öffentlichen Pflichtschulen (ausgenommen Praxisschulen und die in Art. V Z 1 und 2 der 5. SchOG-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, genannten öffentlichen Schulen) als Grundsatzbestimmungen.“(Grundsatzbestimmung) Die Absatz eins bis 3 und 5 gelten hinsichtlich der Regelungen der äußeren Organisation an öffentlichen Pflichtschulen (ausgenommen Praxisschulen und die in Art. römisch fünf Ziffer eins und 2 der 5. SchOG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1975,, genannten öffentlichen Schulen) als Grundsatzbestimmungen.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 41 Abs. 2 und § 69 Abs. 2 wird die Wendung „für Bildung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ jeweils durch die Wendung „für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.In Paragraph 41, Absatz 2 und Paragraph 69, Absatz 2, wird die Wendung „für Bildung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ jeweils durch die Wendung „für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 131 wird folgender Abs. 37 angefügt:Dem Paragraph 131, wird folgender Absatz 37, angefügt:
„(37)Absatz 37(Grundsatzbestimmung hinsichtlich Z 6 und 9) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2018 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:(Grundsatzbestimmung hinsichtlich Ziffer 6 und 9) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2018, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
§ 8e Abs. 4, § 41 Abs. 2, § 69 Abs. 2, und § 133 Abs. 1 Z 1 und 3 sowie Abs. 2 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig tritt § 133 Abs. 1 Z 2 außer Kraft;Paragraph 8 e, Absatz 4,, Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 69, Absatz 2,, und Paragraph 133, Absatz eins, Ziffer eins und 3 sowie Absatz 2, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 133, Absatz eins, Ziffer 2, außer Kraft;
die Überschrift des § 8h und § 8h Abs. 1 bis 5 treten mit 1. September 2018 in Kraft;die Überschrift des Paragraph 8 h und Paragraph 8 h, Absatz eins bis 5 treten mit 1. September 2018 in Kraft;
§ 8a Abs. 2 tritt mit 1. September 2018 in Kraft und ist auf Festlegungen, die gemäß diesem Bundesgesetz in der genannten Fassung zu treffen sind, bereits vor diesem Zeitpunkt anzuwenden;Paragraph 8 a, Absatz 2, tritt mit 1. September 2018 in Kraft und ist auf Festlegungen, die gemäß diesem Bundesgesetz in der genannten Fassung zu treffen sind, bereits vor diesem Zeitpunkt anzuwenden;
§ 6 Abs. 2 tritt hinsichtlich der 10. und 11. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2018 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft;Paragraph 6, Absatz 2, tritt hinsichtlich der 10. und 11. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2018 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft;
§ 6 Abs. 1 tritt mit 1. September 2019 in Kraft;Paragraph 6, Absatz eins, tritt mit 1. September 2019 in Kraft;
(Grundsatzbestimmung) § 8h Abs. 6 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;(Grundsatzbestimmung) Paragraph 8 h, Absatz 6, tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
§ 131a Abs. 2, 6 und 8 tritt mit 1. September 2020 in Kraft;Paragraph 131 a, Absatz 2,, 6 und 8 tritt mit 1. September 2020 in Kraft;
§ 132a samt Überschrift und die auf der Grundlage seines Abs. 1 ergangenen Verordnungen treten mit Ablauf des 31. August 2018 außer Kraft; die in § 132a Abs. 2 Z 1 vorgesehene Rechtsfolge gilt auch für die Fälle des § 132a Abs. 2 Z 2;Paragraph 132 a, samt Überschrift und die auf der Grundlage seines Absatz eins, ergangenen Verordnungen treten mit Ablauf des 31. August 2018 außer Kraft; die in Paragraph 132 a, Absatz 2, Ziffer eins, vorgesehene Rechtsfolge gilt auch für die Fälle des Paragraph 132 a, Absatz 2, Ziffer 2 ;,
(Grundsatzbestimmung hinsichtlich der äußeren Organisation von öffentlichen Pflichtschulen) Im Schuljahr 2018/19 ist § 8h anzuwenden, wobei zur stufenweisen Einführung der Deutschförderklassen und der Deutschförderkurse davon abweichend Folgendes gilt:(Grundsatzbestimmung hinsichtlich der äußeren Organisation von öffentlichen Pflichtschulen) Im Schuljahr 2018/19 ist Paragraph 8 h, anzuwenden, wobei zur stufenweisen Einführung der Deutschförderklassen und der Deutschförderkurse davon abweichend Folgendes gilt:
Alle wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schüler aufgenommene Schüler sind gemäß § 8h Abs. 2 in Deutschförderklassen zu unterrichten,Alle wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schüler aufgenommene Schüler sind gemäß Paragraph 8 h, Absatz 2, in Deutschförderklassen zu unterrichten,
die Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache hat durch den Schulleiter zu erfolgen,
der Unterricht in den Deutschförderklassen hat gemäß der am Schulstandort autonom vom Schulleiter zu treffenden Entscheidung nach dem Lehrplan-Zusatz „für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache“ oder nach einem bereits verordneten Lehrplan für die Deutschförderklasse zu erfolgen.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 131a Abs. 2 und 6 sowie in § 133 Abs. 1 Z 1 und 3 wird das Wort „Bildung“ jeweils durch die Wendung „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.In Paragraph 131 a, Absatz 2 und 6 sowie in Paragraph 133, Absatz eins, Ziffer eins und 3 wird das Wort „Bildung“ jeweils durch die Wendung „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 131a Abs. 8 wird die Wendung „je zwei Expertinnen bzw. Experten durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung und die Bundesministerin oder den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wendung „je zwei Expertinnen bzw. Experten aus den Verwaltungsbereichen „Bildung“ sowie „Wissenschaft und Forschung“ des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.In Paragraph 131 a, Absatz 8, wird die Wendung „je zwei Expertinnen bzw. Experten durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung und die Bundesministerin oder den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wendung „je zwei Expertinnen bzw. Experten aus den Verwaltungsbereichen „Bildung“ sowie „Wissenschaft und Forschung“ des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, § 132a samt Überschrift entfällt.Paragraph 132 a, samt Überschrift entfällt.
11.Novellierungsanordnung 11, § 133 Abs. 1 Z 2 entfällt.Paragraph 133, Absatz eins, Ziffer 2, entfällt.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 133 Abs. 2 wird die Wendung „Bildung und Frauen“ durch die Wendung „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.In Paragraph 133, Absatz 2, wird die Wendung „Bildung und Frauen“ durch die Wendung „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes
Das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, zuletzt geändert durch das Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. 138/2017, sowie durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, zuletzt geändert durch das Bildungsreformgesetz 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, sowie durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 4 Abs. 3 und 4, § 6 Abs. 5, § 8a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017, § 32 Abs. 2 sowie § 36 Z 1, 2, 4 und 5 wird die Wendung „Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ jeweils durch die Wendung „Nachhaltigkeit und Tourismus“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz 3 und 4, Paragraph 6, Absatz 5,, Paragraph 8 a, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, Paragraph 32, Absatz 2, sowie Paragraph 36, Ziffer eins,, 2, 4 und 5 wird die Wendung „Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ jeweils durch die Wendung „Nachhaltigkeit und Tourismus“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 5 Abs. 2 letzter Satz lautet:Paragraph 5, Absatz 2, letzter Satz lautet:
„Schulstufen, hinsichtlich derer die im Winter- und im Sommersemester erbrachten Leistungen am Ende des Unterrichtsjahres als Jahresleistungen zu beurteilen sind, sowie jedenfalls die letzte Schulstufe bilden jeweils ein Kompetenzmodul.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 6 Abs. 8, § 8a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017, § 32 Abs. 1 sowie § 36 Z 2, 5 und 6 wird das Wort „Bildung“ jeweils durch die Wendung „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.In Paragraph 6, Absatz 8,, Paragraph 8 a, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, Paragraph 32, Absatz eins, sowie Paragraph 36, Ziffer 2,, 5 und 6 wird das Wort „Bildung“ jeweils durch die Wendung „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 13 Abs. 2 wird die Wendung „für Bildung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wendung „für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.In Paragraph 13, Absatz 2, wird die Wendung „für Bildung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wendung „für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 19 Abs. 1 Z 2 wird der Klammerausdruck „(Fachrichtung Landwirtschaft)“ durch den Klammerausdruck „(Fachrichtungen Landwirtschaft sowie Umwelt- und Ressourcenmanagement)“ ersetzt.In Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2, wird der Klammerausdruck „(Fachrichtung Landwirtschaft)“ durch den Klammerausdruck „(Fachrichtungen Landwirtschaft sowie Umwelt- und Ressourcenmanagement)“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 31c Abs. 4 wird die Wendung „Der Bundesminister für Bildung hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Verordnungsblatt für den Dienstbereich des Bundesministeriums für Bildung“ durch die Wendung „Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus im Verordnungsblatt für den Dienstbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.In Paragraph 31 c, Absatz 4, wird die Wendung „Der Bundesminister für Bildung hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Verordnungsblatt für den Dienstbereich des Bundesministeriums für Bildung“ durch die Wendung „Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus im Verordnungsblatt für den Dienstbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 35 wird folgender Abs. 11 angefügt:Dem Paragraph 35, wird folgender Absatz 11, angefügt:
„(11)Absatz 11Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2018 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2018, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
§ 4 Abs. 3 und 4, § 6 Abs. 5 und 8, § 8a Abs. 2, § 13 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Z 2, § 31c Abs. 4, § 32 Abs. 1 und 2 sowie § 36 Z 1, 2, 4, 5 und 6 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig tritt § 36 Z 3 außer Kraft;Paragraph 4, Absatz 3 und 4, Paragraph 6, Absatz 5 und 8, Paragraph 8 a, Absatz 2,, Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 31 c, Absatz 4,, Paragraph 32, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 36, Ziffer eins,, 2, 4, 5 und 6 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 36, Ziffer 3, außer Kraft;
§ 5 Abs. 2 tritt hinsichtlich der 10. und 11. Schulstufen mit 1. September 2018 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft;Paragraph 5, Absatz 2, tritt hinsichtlich der 10. und 11. Schulstufen mit 1. September 2018 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft;
§ 39 samt Überschrift und die auf der Grundlage des § 39 ergangenen Verordnungen treten mit Ablauf des 31. August 2018 außer Kraft.“Paragraph 39, samt Überschrift und die auf der Grundlage des Paragraph 39, ergangenen Verordnungen treten mit Ablauf des 31. August 2018 außer Kraft.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 36 Z 3 entfällt.Paragraph 36, Ziffer 3, entfällt.
9.Novellierungsanordnung 9, § 39 samt Überschrift entfällt.Paragraph 39, samt Überschrift entfällt.
Artikel 3
Änderung des Schulunterrichtsgesetzes
Das Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. 138/2017, sowie durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das Schulunterrichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bildungsreformgesetz 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, sowie durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 2b wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 2 b, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5Deutschförderklassen sind keine Klassen im schulrechtlichen Sinn. Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die sich auf Klassen beziehen, gelten nicht für Deutschförderklassen.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 4 Abs. 2 lit. a lautet:Paragraph 4, Absatz 2, Litera a, lautet:
nach Maßgabe der Testung gemäß Abs. 2a ihre Aufnahme als ordentliche Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist (§ 3 Abs. 1 lit. b) oder“nach Maßgabe der Testung gemäß Absatz 2 a, ihre Aufnahme als ordentliche Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist (Paragraph 3, Absatz eins, Litera b,) oder“
3.Novellierungsanordnung 3, § 4 Abs. 2 letzter Satz entfällt.Paragraph 4, Absatz 2, letzter Satz entfällt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 4 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:In Paragraph 4, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 aZur Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache gemäß Abs. 2 lit. a sind standardisierte Testverfahren zur Verfügung zu stellen, die vom Schulleiter oder auf Anordnung der zuständigen Schulbehörde von dieser durchzuführen sind. Die Testverfahren sind so zu gestalten, dass sie Rückschlüsse für die AufnahmeZur Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache gemäß Absatz 2, Litera a, sind standardisierte Testverfahren zur Verfügung zu stellen, die vom Schulleiter oder auf Anordnung der zuständigen Schulbehörde von dieser durchzuführen sind. Die Testverfahren sind so zu gestalten, dass sie Rückschlüsse für die Aufnahme
als ordentlicher Schüler oder
als außerordentlicher Schüler in Verbindung mit Sprachförderung in Deutschförderkursen gemäß § 8h Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes oderals außerordentlicher Schüler in Verbindung mit Sprachförderung in Deutschförderkursen gemäß Paragraph 8 h, Absatz 3, des Schulorganisationsgesetzes oder
als außerordentlicher Schüler in Verbindung mit Sprachförderung in Deutschförderklassen gemäß § 8h Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzesals außerordentlicher Schüler in Verbindung mit Sprachförderung in Deutschförderklassen gemäß Paragraph 8 h, Absatz 2, des Schulorganisationsgesetzes
geben.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 4 Abs. 4 erster Satz lautet:Paragraph 4, Absatz 4, erster Satz lautet:
„Gemäß Abs. 2 lit. a aufgenommene schulpflichtige außerordentliche Schüler haben – außer während des Besuchs einer Deutschförderklasse gemäß Abs. 2a Z 3 in Verbindung mit § 8h Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes oder eines Deutschförderkurses gemäß Abs. 2a Z 2 in Verbindung mit § 8h Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes – alle Pflichtgegenstände der betreffenden Schulstufe zu besuchen.“„Gemäß Absatz 2, Litera a, aufgenommene schulpflichtige außerordentliche Schüler haben – außer während des Besuchs einer Deutschförderklasse gemäß Absatz 2 a, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8 h, Absatz 2, des Schulorganisationsgesetzes oder eines Deutschförderkurses gemäß Absatz 2 a, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 8 h, Absatz 3, des Schulorganisationsgesetzes – alle Pflichtgegenstände der betreffenden Schulstufe zu besuchen.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 9 wird nach Abs. 1a folgender Abs. 1b eingefügt:In Paragraph 9, wird nach Absatz eins a, folgender Absatz eins b, eingefügt:
„(1b)Absatz eins bDeutschförderklassen gemäß § 8h Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes sind nach Maßgabe der organisatorischen Möglichkeiten und der pädagogischen Zweckmäßigkeit in jenen Unterrichtsgegenständen, die nicht primär dem Erwerb und dem Aufbau der Kenntnisse der deutschen Sprache dienen, gemeinsam mit der betreffenden Regelklasse oder einer anderen Klasse zu führen.“Deutschförderklassen gemäß Paragraph 8 h, Absatz 2, des Schulorganisationsgesetzes sind nach Maßgabe der organisatorischen Möglichkeiten und der pädagogischen Zweckmäßigkeit in jenen Unterrichtsgegenständen, die nicht primär dem Erwerb und dem Aufbau der Kenntnisse der deutschen Sprache dienen, gemeinsam mit der betreffenden Regelklasse oder einer anderen Klasse zu führen.“
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 18 wird folgender Abs. 14 angefügt:Dem Paragraph 18, wird folgender Absatz 14, angefügt:
„(14)Absatz 14Die von Schülerinnen und Schülern von Deutschförderklassen gemäß § 8h Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes erbrachten Leistungen unterliegen keiner Beurteilung im Sinne der vorstehenden Absätze. Zur Feststellung des Sprachstandes von Schülern von Deutschförderklassen sind standardisierte Testverfahren zur Verfügung zu stellen, die vom Schulleiter oder auf Anordnung der zuständigen Schulbehörde von dieser am Ende des betreffenden Semesters durchzuführen sind. Die Testverfahren sind so zu gestalten, dass sie Rückschlüsse für den weiteren SchulbesuchDie von Schülerinnen und Schülern von Deutschförderklassen gemäß Paragraph 8 h, Absatz 2, des Schulorganisationsgesetzes erbrachten Leistungen unterliegen keiner Beurteilung im Sinne der vorstehenden Absätze. Zur Feststellung des Sprachstandes von Schülern von Deutschförderklassen sind standardisierte Testverfahren zur Verfügung zu stellen, die vom Schulleiter oder auf Anordnung der zuständigen Schulbehörde von dieser am Ende des betreffenden Semesters durchzuführen sind. Die Testverfahren sind so zu gestalten, dass sie Rückschlüsse für den weiteren Schulbesuch
als ordentlicher Schüler ohne besondere Sprachförderung oder
als außerordentlicher Schüler mit Sprachförderung in Deutschförderkursen gemäß § 8h Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes oderals außerordentlicher Schüler mit Sprachförderung in Deutschförderkursen gemäß Paragraph 8 h, Absatz 3, des Schulorganisationsgesetzes oder
als außerordentlicher Schüler mit Fortsetzung der Sprachförderung in Deutschförderklassen gemäß § 8h Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzesals außerordentlicher Schüler mit Fortsetzung der Sprachförderung in Deutschförderklassen gemäß Paragraph 8 h, Absatz 2, des Schulorganisationsgesetzes
geben.“
8.Novellierungsanordnung 8, Dem § 20 Abs. 2 wird angefügt:Dem Paragraph 20, Absatz 2, wird angefügt:
„Dabei ist im Fall des Besuches einer Deutschförderklasse während des ersten Semesters und der Fortsetzung des Schulbesuches als ordentlicher Schüler ohne besondere Sprachförderung im zweiten Semester das Ergebnis des standardisierten Testverfahrens gemäß § 18 Abs. 14 nach Maßgabe der lehrplanmäßigen Übereinstimmung in die Leistungsbeurteilung für die betreffende Schulstufe einzubeziehen.“„Dabei ist im Fall des Besuches einer Deutschförderklasse während des ersten Semesters und der Fortsetzung des Schulbesuches als ordentlicher Schüler ohne besondere Sprachförderung im zweiten Semester das Ergebnis des standardisierten Testverfahrens gemäß Paragraph 18, Absatz 14, nach Maßgabe der lehrplanmäßigen Übereinstimmung in die Leistungsbeurteilung für die betreffende Schulstufe einzubeziehen.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 22 Abs. 11 lautet:Paragraph 22, Absatz 11, lautet:
„(11)Absatz 11Schulpflichtigen außerordentlichen Schülerinnen und Schülern ist am Ende des Unterrichtsjahres, wenn sie aber vor Ende des Unterrichtsjahres ausscheiden, im Zeitpunkt ihres Ausscheidens eine Schulbesuchsbestätigung über das Unterrichtsjahr bzw. über die Dauer ihres Schulbesuches sowie gegebenenfalls über den Besuch einer Deutschförderklasse auszustellen. Eine Schulbesuchsbestätigung über das Unterrichtsjahr oder über die Dauer des Schulbesuches hat
die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Pflichtgegenständen oder,
wenn gemäß § 18a eine Information über die Lern- und Entwicklungssituation zu erfolgen hat, eine auf den Zeitpunkt des Ausscheidens bezogene schriftliche Informationwenn gemäß Paragraph 18 a, eine Information über die Lern- und Entwicklungssituation zu erfolgen hat, eine auf den Zeitpunkt des Ausscheidens bezogene schriftliche Information
zu enthalten. Z 1 gilt nicht in den Fällen des § 4 Abs. 2 lit. a, wenn und insoweit die Schülerin oder der Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. b die erforderlichen Leistungen nicht erbringt.“zu enthalten. Ziffer eins, gilt nicht in den Fällen des Paragraph 4, Absatz 2, Litera a,, wenn und insoweit die Schülerin oder der Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, die erforderlichen Leistungen nicht erbringt.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 25 Abs. 5c wird durch folgende Abs. 5c und 5d ersetzt:Paragraph 25, Absatz 5 c, wird durch folgende Absatz 5 c und 5d ersetzt:
„(5c)Absatz 5 cSchüler, die im Sommersemester eine Deutschförderklasse besucht haben, sind im Fall des § 18 Abs. 14 Z 1 und 2 berechtigt, im nächstfolgenden Schuljahr dieselbe Schulstufe zu besuchen, auf der sie die Sprachförderklasse besucht haben. Sie sind im Fall des § 18 Abs. 14 Z 1 dann berechtigt, im nächstfolgenden Schuljahr die nächsthöhere Schulstufe zu besuchen, wenn die Klassenkonferenz bzw. an Schulen mit Klassenlehrersystem die Schulkonferenz feststellt, dass sie auf Grund ihrer Leistungen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweisen. Abs. 3 ist nicht anzuwenden.Schüler, die im Sommersemester eine Deutschförderklasse besucht haben, sind im Fall des Paragraph 18, Absatz 14, Ziffer eins und 2 berechtigt, im nächstfolgenden Schuljahr dieselbe Schulstufe zu besuchen, auf der sie die Sprachförderklasse besucht haben. Sie sind im Fall des Paragraph 18, Absatz 14, Ziffer eins, dann berechtigt, im nächstfolgenden Schuljahr die nächsthöhere Schulstufe zu besuchen, wenn die Klassenkonferenz bzw. an Schulen mit Klassenlehrersystem die Schulkonferenz feststellt, dass sie auf Grund ihrer Leistungen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweisen. Absatz 3, ist nicht anzuwenden.
(5d)Absatz 5 dSchüler, die einen Deutschförderkurs besucht haben, sind dann berechtigt, im nächstfolgenden Schuljahr die nächsthöhere Schulstufe zu besuchen, wenn ihre Schulbesuchsbestätigung in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung gemäß § 22 Abs. 11 Z 1 aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. § 25 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden. Abs. 3 ist nicht anzuwenden.“Schüler, die einen Deutschförderkurs besucht haben, sind dann berechtigt, im nächstfolgenden Schuljahr die nächsthöhere Schulstufe zu besuchen, wenn ihre Schulbesuchsbestätigung in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung gemäß Paragraph 22, Absatz 11, Ziffer eins, aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. Paragraph 25, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden. Absatz 3, ist nicht anzuwenden.“
11.Novellierungsanordnung 11, In § 25 Abs. 10 wird die Wendung „Abs. 1 bis 8“ durch die Wendung „Abs. 1 bis 7“ ersetzt.In Paragraph 25, Absatz 10, wird die Wendung „Abs. 1 bis 8“ durch die Wendung „Abs. 1 bis 7“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 36 Abs. 3 Z 2 entfällt die Wendung „oder Semesterprüfungen gemäß § 23b erfolgreich absolviert wurden“.In Paragraph 36, Absatz 3, Ziffer 2, entfällt die Wendung „oder Semesterprüfungen gemäß Paragraph 23 b, erfolgreich absolviert wurden“.
13.Novellierungsanordnung 13, In § 36 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:In Paragraph 36, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„(3a)Absatz 3 aVorgezogene Teilprüfungen gemäß Abs. 3 können auf deren Antrag auch von Schülerinnen und Schülern abgelegt werden, die den oder die dem Prüfungsgebiet zugrunde liegenden Unterrichtsgegenstand oder Unterrichtsgegenstände durch erfolgreiche Ablegung von Semesterprüfungen gemäß § 23b positiv absolviert haben.“Vorgezogene Teilprüfungen gemäß Absatz 3, können auf deren Antrag auch von Schülerinnen und Schülern abgelegt werden, die den oder die dem Prüfungsgebiet zugrunde liegenden Unterrichtsgegenstand oder Unterrichtsgegenstände durch erfolgreiche Ablegung von Semesterprüfungen gemäß Paragraph 23 b, positiv absolviert haben.“
14.Novellierungsanordnung 14, In § 41a Abs. 2 dritter Spiegelstrich wird die Wendung „amtsführende Präsidenten der Landesschulräte bzw. des Stadtschulrates für Wien“ durch das Wort „Bildungsdirektoren“ ersetzt.In Paragraph 41 a, Absatz 2, dritter Spiegelstrich wird die Wendung „amtsführende Präsidenten der Landesschulräte bzw. des Stadtschulrates für Wien“ durch das Wort „Bildungsdirektoren“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, In § 41a Abs. 2 vierter Spiegelstrich entfällt die Wendung „im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“.In Paragraph 41 a, Absatz 2, vierter Spiegelstrich entfällt die Wendung „im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“.
16.Novellierungsanordnung 16, In § 41a Abs. 2 fünfter Spiegelstrich wird die Wendung „Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wendung „zuständigen Bundesminister aus dem Verwaltungsbereich „Wissenschaft und Forschung“ des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.In Paragraph 41 a, Absatz 2, fünfter Spiegelstrich wird die Wendung „Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wendung „zuständigen Bundesminister aus dem Verwaltungsbereich „Wissenschaft und Forschung“ des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, In § 41a Abs. 2 letzter Spiegelstrich wird die Wendung „Bildung und Frauen“ durch die Wendung „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.In Paragraph 41 a, Absatz 2, letzter Spiegelstrich wird die Wendung „Bildung und Frauen“ durch die Wendung „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.
17a.Novellierungsanordnung 17a, § 45 Abs. 5 erster Satz lautet:Paragraph 45, Absatz 5, erster Satz lautet:
„Wenn ein Schüler einer mittleren oder höheren Schule länger als eine Woche oder fünf nicht zusammenhängende Schultage oder 30 Unterrichtsstunden im Unterrichtsjahr dem Unterricht fernbleibt, ohne das Fernbleiben zu rechtfertigen (Abs. 3) und auch auf schriftliche Aufforderung hin eine Mitteilung binnen einer Woche nicht eintrifft, so gilt der Schüler als vom Schulbesuch abgemeldet (§ 33 Abs. 2 lit. c).“„Wenn ein Schüler einer mittleren oder höheren Schule länger als eine Woche oder fünf nicht zusammenhängende Schultage oder 30 Unterrichtsstunden im Unterrichtsjahr dem Unterricht fernbleibt, ohne das Fernbleiben zu rechtfertigen (Absatz 3,) und auch auf schriftliche Aufforderung hin eine Mitteilung binnen einer Woche nicht eintrifft, so gilt der Schüler als vom Schulbesuch abgemeldet (Paragraph 33, Absatz 2, Litera c,).“
18.Novellierungsanordnung 18, Die Überschrift des § 64 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017 lautet:Die Überschrift des Paragraph 64, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, lautet:
„Schulgemeinschaftsausschuss“
19.Novellierungsanordnung 19, § 64 Abs. 1 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017 entfällt.Paragraph 64, Absatz eins, letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, entfällt.
20.Novellierungsanordnung 20, In § 64 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017 lautet der Einleitungssatz:In Paragraph 64, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, lautet der Einleitungssatz:
„Neben den auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen übertragenen Entscheidungsbefugnissen obliegt dem Schulgemeinschaftsausschuss:“
21.Novellierungsanordnung 21, § 64 Abs. 2a bis 2d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017 entfällt.Paragraph 64, Absatz 2 a bis 2d in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, entfällt.
22.Novellierungsanordnung 22, In § 64 Abs. 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017 entfällt die Wendung „des Klassenforums und“.In Paragraph 64, Absatz 14, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, entfällt die Wendung „des Klassenforums und“.
23.Novellierungsanordnung 23, In § 64 Abs. 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017 entfällt die Wendung „des Klassenforums,“.In Paragraph 64, Absatz 16, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, entfällt die Wendung „des Klassenforums,“.
24.Novellierungsanordnung 24, In § 66 Abs. 4 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017 wird die Wendung „Bildung und Frauen“ jeweils durch die Wendung „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ und das Wort „Gesundheit“ durch die Wendung „Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ ersetzt.In Paragraph 66, Absatz 4, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, wird die Wendung „Bildung und Frauen“ jeweils durch die Wendung „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ und das Wort „Gesundheit“ durch die Wendung „Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ ersetzt.
25.Novellierungsanordnung 25, In § 66a Abs. 1, in § 83 Abs. 1 in der Fassung des Art. 16 Z 82 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017 sowie in § 83 Abs. 3 wird die Wendung „Gesundheit und Frauen“ jeweils durch die Wendung „Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ ersetzt.In Paragraph 66 a, Absatz eins,, in Paragraph 83, Absatz eins, in der Fassung des Artikel 16, Ziffer 82, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, sowie in Paragraph 83, Absatz 3, wird die Wendung „Gesundheit und Frauen“ jeweils durch die Wendung „Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ ersetzt.
26.Novellierungsanordnung 26, Dem § 82 wird folgender Abs. 11 angefügt:Dem Paragraph 82, wird folgender Absatz 11, angefügt:
„(11)Absatz 11Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2018 geänderten oder eingefügten Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2018, geänderten oder eingefügten Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
§ 41a Abs. 2 vierter, fünfter und letzter Spiegelstrich, § 66 Abs. 4, § 82e Abs. 1 bis 4 sowie § 83 Abs. 1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;Paragraph 41 a, Absatz 2, vierter, fünfter und letzter Spiegelstrich, Paragraph 66, Absatz 4,, Paragraph 82 e, Absatz eins bis 4 sowie Paragraph 83, Absatz eins, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
§ 36 Abs. 3 Z 2 und Abs. 3a tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und ist abweichend vom Zeitpunkt des Inkrafttretens auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2019 anzuwenden;Paragraph 36, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 3 a, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und ist abweichend vom Zeitpunkt des Inkrafttretens auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2019 anzuwenden;
§ 2b Abs. 5, § 4 Abs. 2, 2a und 4, § 9 Abs. 1b, § 18 Abs. 14, § 20 Abs. 2, § 22 Abs. 11 sowie § 25 Abs. 5c und 5d treten mit 1. September 2018 in Kraft und sind bezüglich der für das Schuljahr 2018/19 zu treffenden Entscheidungen bereits vor diesem Zeitpunkt anzuwenden;Paragraph 2 b, Absatz 5,, Paragraph 4, Absatz 2,, 2a und 4, Paragraph 9, Absatz eins b,, Paragraph 18, Absatz 14,, Paragraph 20, Absatz 2,, Paragraph 22, Absatz 11, sowie Paragraph 25, Absatz 5 c und 5d treten mit 1. September 2018 in Kraft und sind bezüglich der für das Schuljahr 2018/19 zu treffenden Entscheidungen bereits vor diesem Zeitpunkt anzuwenden;
§ 45 Abs. 5 sowie die Überschrift des § 64, § 64 Abs. 1, 2, 14 und 16, § 66a Abs. 1 und § 83 Abs. 3 treten mit 1. September 2018 in Kraft; gleichzeitig tritt § 64 Abs. 2a bis 2d außer Kraft;Paragraph 45, Absatz 5, sowie die Überschrift des Paragraph 64,, Paragraph 64, Absatz eins,, 2, 14 und 16, Paragraph 66 a, Absatz eins und Paragraph 83, Absatz 3, treten mit 1. September 2018 in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 64, Absatz 2 a bis 2d außer Kraft;
§ 25 Abs. 10 tritt hinsichtlich der 10. und 11. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2018 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft;Paragraph 25, Absatz 10, tritt hinsichtlich der 10. und 11. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2018 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft;
§ 41a Abs. 2 dritter Spiegelstrich tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft;Paragraph 41 a, Absatz 2, dritter Spiegelstrich tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft;
Im Schuljahr 2018/19 sind die in Z 3 genannten Bestimmungen mit folgenden Abweichungen anzuwenden:Im Schuljahr 2018/19 sind die in Ziffer 3, genannten Bestimmungen mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
Die Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache gemäß § 4 Abs. 2 lit. a und Abs. 2a sowie § 18 Abs. 14 hat durch den Schulleiter zu erfolgen,Die Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Litera a und Absatz 2 a, sowie Paragraph 18, Absatz 14, hat durch den Schulleiter zu erfolgen,
alle wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schüler aufgenommene Schüler sind in Deutschförderklassen zu unterrichten.“
27.Novellierungsanordnung 27, In § 82e wird dem Text die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und werden folgende Abs. 2 bis 4 angefügt:In Paragraph 82 e, wird dem Text die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und werden folgende Absatz 2 bis 4 angefügt:
„(2)Absatz 2Wenn gemäß Abs. 1 durch die Schulleiterin oder den Schulleiter das Inkrafttreten der die neue Oberstufe betreffenden Bestimmungen hinsichtlich der 10. SchulstufeWenn gemäß Absatz eins, durch die Schulleiterin oder den Schulleiter das Inkrafttreten der die neue Oberstufe betreffenden Bestimmungen hinsichtlich der 10. Schulstufe
mit 1. September 2018 oder
und hinsichtlich der weiteren Schulstufen jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend verordnet wurde, dann kann bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Gründe durch eine weitere Verordnung der Schulleiterin oder des Schulleiters nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses (bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder mit beschließender Stimme) das Inkrafttreten der genannten Bestimmungen hinsichtlich der 10. Schulstufe mit 1. September 2021 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend festgelegt werden. Eine solche Verordnung ist im Fall der Z 1 bis spätestens 20. Juni 2018 und im Fall der Z 2 bis spätestens 1. Dezember 2018 zu erlassen, gemäß § 79 kundzumachen und unverzüglich der zuständigen Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen.und hinsichtlich der weiteren Schulstufen jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend verordnet wurde, dann kann bei Vorliegen der in Absatz eins, genannten Gründe durch eine weitere Verordnung der Schulleiterin oder des Schulleiters nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses (bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder mit beschließender Stimme) das Inkrafttreten der genannten Bestimmungen hinsichtlich der 10. Schulstufe mit 1. September 2021 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend festgelegt werden. Eine solche Verordnung ist im Fall der Ziffer eins bis spätestens 20. Juni 2018 und im Fall der Ziffer 2 bis spätestens 1. Dezember 2018 zu erlassen, gemäß Paragraph 79, kundzumachen und unverzüglich der zuständigen Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen.
(3)Absatz 3An Schulen, hinsichtlich derer keine Verordnung gemäß Abs. 1 erlassen wurde, kann der Schulleiter oder die Schulleiterin, wenn er oder sie es pädagogisch oder organisatorisch als zweckmäßig erachtet, mit Zustimmung des Schulgemeinschaftsausschusses (bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder mit beschließender Stimme mit unbedingter Mehrheit der abgegebenen Stimmen) verordnen, dass in den Schuljahren 2018/19, 2019/20 und 2020/21 für die 10. und jeweils aufsteigend für die nachfolgenden Schulstufen für alle Schülerinnen und Schüler, die diese Schulstufen in den genannten Schuljahren jeweils erstmals oder im Fall der Wiederholung einer oder mehrerer dieser Schulstufen durch diese Schülerinnen und Schüler allenfalls auch weitere Male besuchen, die die Oberstufe betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der vor den in § 82 Abs. 5s genannten Zeitpunkten geltenden Fassung gelten. Eine solche Verordnung ist bis spätestens 20. Juni 2018 zu erlassen, gemäß § 79 kundzumachen und unverzüglich der zuständigen Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen.An Schulen, hinsichtlich derer keine Verordnung gemäß Absatz eins, erlassen wurde, kann der Schulleiter oder die Schulleiterin, wenn er oder sie es pädagogisch oder organisatorisch als zweckmäßig erachtet, mit Zustimmung des Schulgemeinschaftsausschusses (bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder mit beschließender Stimme mit unbedingter Mehrheit der abgegebenen Stimmen) verordnen, dass in den Schuljahren 2018/19, 2019/20 und 2020/21 für die 10. und jeweils aufsteigend für die nachfolgenden Schulstufen für alle Schülerinnen und Schüler, die diese Schulstufen in den genannten Schuljahren jeweils erstmals oder im Fall der Wiederholung einer oder mehrerer dieser Schulstufen durch diese Schülerinnen und Schüler allenfalls auch weitere Male besuchen, die die Oberstufe betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der vor den in Paragraph 82, Absatz 5 s, genannten Zeitpunkten geltenden Fassung gelten. Eine solche Verordnung ist bis spätestens 20. Juni 2018 zu erlassen, gemäß Paragraph 79, kundzumachen und unverzüglich der zuständigen Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen.
(4)Absatz 4Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat den Vollzug der die neue Oberstufe betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bis spätestens Ende 2019 zu evaluieren und gegebenenfalls Verbesserungen der Rechtslage so zeitgerecht vorzuschlagen, dass sie mit 1. September 2021 für alle zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen in Kraft gesetzt werden können.“
28.Novellierungsanordnung 28, In § 83 Abs. 1 in der Fassung des Art. 16 Z 82 und 83 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017 wird das Wort „Bildung“ jeweils durch die Wendung „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.In Paragraph 83, Absatz eins, in der Fassung des Artikel 16, Ziffer 82 und 83 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, wird das Wort „Bildung“ jeweils durch die Wendung „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985
Das Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985, zuletzt geändert durch das Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. 138/2017, sowie durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das Schulpflichtgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bildungsreformgesetz 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, sowie durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 6 Abs. 2b bis 2d wird durch folgende Abs. 2b bis 2e ersetzt:Paragraph 6, Absatz 2 b bis 2d wird durch folgende Absatz 2 b bis 2e ersetzt:
„(2b)Absatz 2 bSchulreif ist ein Kind, wenn
es die Unterrichtssprache so weit beherrscht, dass es dem Unterricht in der ersten Schulstufe ohne besondere Sprachförderung zu folgen vermag, und
angenommen werden kann, dass es dem Unterricht in der ersten Schulstufe zu folgen vermag, ohne körperlich oder geistig überfordert zu werden.
(2c)Absatz 2 cZur Feststellung der Schulreife gemäß Abs. 2b Z 1 ist § 4 Abs. 2a des Schulunterrichtsgesetzes anzuwenden.Zur Feststellung der Schulreife gemäß Absatz 2 b, Ziffer eins, ist Paragraph 4, Absatz 2 a, des Schulunterrichtsgesetzes anzuwenden.
(2d)Absatz 2 dErgeben sich anlässlich der Schülereinschreibung Gründe für die Annahme, dass das Kind die Schulreife gemäß Abs. 2b Z 2 nicht besitzt, oder verlangen die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten eine Überprüfung der Schulreife, hat der Schulleiter zu entscheiden, ob das Kind die Schulreife gemäß Abs. 2b Z 2 aufweist. Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung die näheren Festlegungen über das Vorliegen der Schulreife gemäß Abs. 2b Z 2 zu treffen.Ergeben sich anlässlich der Schülereinschreibung Gründe für die Annahme, dass das Kind die Schulreife gemäß Absatz 2 b, Ziffer 2, nicht besitzt, oder verlangen die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten eine Überprüfung der Schulreife, hat der Schulleiter zu entscheiden, ob das Kind die Schulreife gemäß Absatz 2 b, Ziffer 2, aufweist. Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung die näheren Festlegungen über das Vorliegen der Schulreife gemäß Absatz 2 b, Ziffer 2, zu treffen.
(2e)Absatz 2 eDie Aufnahme schulpflichtiger, jedoch gemäß Abs. 2b Z 1 nicht schulreifer Kinder hat nach Maßgabe der Testung gemäß § 4 Abs. 2a des SchulunterrichtsgesetzesDie Aufnahme schulpflichtiger, jedoch gemäß Absatz 2 b, Ziffer eins, nicht schulreifer Kinder hat nach Maßgabe der Testung gemäß Paragraph 4, Absatz 2 a, des Schulunterrichtsgesetzes
in Deutschförderklassen oder
je nach Vorliegen oder Nichtvorliegen der Schulreife gemäß Abs. 2b Z 2 in die erste Schulstufe oder in die Vorschulstufe in Verbindung mit besonderer Sprachförderung in Deutschförderkursenje nach Vorliegen oder Nichtvorliegen der Schulreife gemäß Absatz 2 b, Ziffer 2, in die erste Schulstufe oder in die Vorschulstufe in Verbindung mit besonderer Sprachförderung in Deutschförderkursen
zu erfolgen. Die Aufnahme schulpflichtiger, jedoch auch gemäß Abs. 2b Z 2 nicht schulreifer Kinder hat in die Vorschulstufe zu erfolgen.“zu erfolgen. Die Aufnahme schulpflichtiger, jedoch auch gemäß Absatz 2 b, Ziffer 2, nicht schulreifer Kinder hat in die Vorschulstufe zu erfolgen.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 7 Abs. 5 dritter und vierter Satz entfällt.Paragraph 7, Absatz 5, dritter und vierter Satz entfällt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 7 Abs. 8 zweiter Satz lautet:Paragraph 7, Absatz 8, zweiter Satz lautet:
„Abs. 5 zweiter Satz ist anzuwenden.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 8a Abs. 3 sowie in § 31 Abs. 1 und 2 wird das Wort „Bildung“ jeweils durch die Wendung „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.In Paragraph 8 a, Absatz 3, sowie in Paragraph 31, Absatz eins und 2 wird das Wort „Bildung“ jeweils durch die Wendung „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 11 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:In Paragraph 11, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 aDie Abs. 1 und 2 gelten nicht für Schülerinnen und Schüler, die eine Deutschförderklasse gemäß § 8h Abs. 2 oder einen Deutschförderkurs gemäß § 8h Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes zu besuchen haben. Diese Schülerinnen und Schüler haben ihre allgemeine Schulpflicht jedenfalls für die Dauer des Bedarfes einer dieser besonderen Sprachförderungen in öffentlichen Schulen oder in mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen.“Die Absatz eins und 2 gelten nicht für Schülerinnen und Schüler, die eine Deutschförderklasse gemäß Paragraph 8 h, Absatz 2, oder einen Deutschförderkurs gemäß Paragraph 8 h, Absatz 3, des Schulorganisationsgesetzes zu besuchen haben. Diese Schülerinnen und Schüler haben ihre allgemeine Schulpflicht jedenfalls für die Dauer des Bedarfes einer dieser besonderen Sprachförderungen in öffentlichen Schulen oder in mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 11 Abs. 3 zweiter Satz entfällt die Wendung „innerhalb eines Monates ab dem Einlangen der Anzeige“ und wird die Wendung „oder wenn gemäß Abs. 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist“ angefügt.In Paragraph 11, Absatz 3, zweiter Satz entfällt die Wendung „innerhalb eines Monates ab dem Einlangen der Anzeige“ und wird die Wendung „oder wenn gemäß Absatz 2 a, eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist“ angefügt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 16 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017 wird das Zitat „§ 12“ durch das Zitat „§ 12 Abs. 1 Z 1“ ersetzt.In Paragraph 16, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, wird das Zitat „§ 12“ durch das Zitat „§ 12 Absatz eins, Ziffer eins “, ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, § 24 Abs. 4 lautet:Paragraph 24, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Die Nichterfüllung der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.“Die Nichterfüllung der in den Absatz eins bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß Paragraph 25, Absatz 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 25 samt Überschrift lautet:Paragraph 25, samt Überschrift lautet:
„Maßnahmen zur Vermeidung von Schulpflichtverletzungen
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz einsZu Beginn jedes Schuljahres sind die Schüler sowie deren Erziehungsberechtigte vom Klassenlehrer oder vom Klassenvorstand über Kommunikationsformen und Verhaltensweisen sowie über die Rechtsfolgen von Schulpflichtverletzungen zu informieren. Es sind grundlegende Regeln des Miteinanders im Sinne der Vereinbarungskultur an Schulen (Hausordnung, Verhaltensvereinbarungen für die Schule, die Klasse oder im Einzelfall) festzulegen, die auch klare Konsequenzen bei Verstößen gegen die Regeln enthalten.
(2)Absatz 2Während des Schuljahres sind, wenn es zur Erfüllung der Schulpflicht notwendig erscheint, durch den Schulleiter oder sonst von ihm beauftragte Personen (insbesondere Klassenlehrer oder Klassenvorstand) geeignete Maßnahmen zu setzen, um Schulpflichtverletzungen hintan zu halten. Diese Maßnahmen können solche der diagnostischen Ursachenfeststellung und darüber hinaus insbesondere auch Verwarnungen bei Schulpflichtverletzungen im Ausmaß von bis zu drei Schultagen oder andere auf die konkrete Situation abgestimmte Vereinbarungen mit dem Schüler sowie dessen Erziehungsberechtigten sein. Erforderlichenfalls sind Schülerberater sowie der schulpsychologische Dienst oder – wo es sinnvoll ist – andere Unterstützungsleistungen wie jene der Schulsozialarbeit einzubinden. Allfällige Verständigungspflichten, insbesondere solche gemäß § 48 des Schulunterrichtsgesetzes, bleiben unberührt.“Während des Schuljahres sind, wenn es zur Erfüllung der Schulpflicht notwendig erscheint, durch den Schulleiter oder sonst von ihm beauftragte Personen (insbesondere Klassenlehrer oder Klassenvorstand) geeignete Maßnahmen zu setzen, um Schulpflichtverletzungen hintan zu halten. Diese Maßnahmen können solche der diagnostischen Ursachenfeststellung und darüber hinaus insbesondere auch Verwarnungen bei Schulpflichtverletzungen im Ausmaß von bis zu drei Schultagen oder andere auf die konkrete Situation abgestimmte Vereinbarungen mit dem Schüler sowie dessen Erziehungsberechtigten sein. Erforderlichenfalls sind Schülerberater sowie der schulpsychologische Dienst oder – wo es sinnvoll ist – andere Unterstützungsleistungen wie jene der Schulsozialarbeit einzubinden. Allfällige Verständigungspflichten, insbesondere solche gemäß Paragraph 48, des Schulunterrichtsgesetzes, bleiben unberührt.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 27 samt Überschrift lautet:Paragraph 27, samt Überschrift lautet:
„Verfahren
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz einsSoweit zur Durchführung von Verfahren andere Organe (zB Schulleiter) als die Schulbehörden berufen sind, finden die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des AVG keine Anwendung. Auf diese Verfahren ist § 70 Abs. 2 bis 4 des Schulunterrichtsgesetzes anzuwenden. Gegen Entscheidungen in diesen Angelegenheiten ist Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. § 71 Abs. 1, 2a und 3 des Schulunterrichtsgesetzes finden sinngemäß Anwendung.Soweit zur Durchführung von Verfahren andere Organe (zB Schulleiter) als die Schulbehörden berufen sind, finden die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des AVG keine Anwendung. Auf diese Verfahren ist Paragraph 70, Absatz 2 bis 4 des Schulunterrichtsgesetzes anzuwenden. Gegen Entscheidungen in diesen Angelegenheiten ist Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Paragraph 71, Absatz eins,, 2a und 3 des Schulunterrichtsgesetzes finden sinngemäß Anwendung.
(2)Absatz 2In den Fällen des § 11 Abs. 3 beträgt die Frist für die Erhebung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht fünf Tage. Das Bundesverwaltungsgericht hat ab Vorlage solcher Beschwerden binnen vier Wochen zu entscheiden.“In den Fällen des Paragraph 11, Absatz 3, beträgt die Frist für die Erhebung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht fünf Tage. Das Bundesverwaltungsgericht hat ab Vorlage solcher Beschwerden binnen vier Wochen zu entscheiden.“
11.Novellierungsanordnung 11, In § 30 Abs. 21 wird in Z 1 der Klammerausdruck „(gemäß Z 8)“ jeweils durch die Wendung „in der Fassung des Art. 19 Z 9 des Bildungsreformgesetzes 2017“, in Z 3 der Klammerausdruck „(gemäß Z 6)“ durch die Wendung „in der Fassung des Art. 19 Z 6 des Bildungsreformgesetzes 2017“, in Z 4 der Klammerausdruck „(gemäß Z 5, 7 und 7a)“ durch die Wendung „in der Fassung des Art. 19 Z 5, 7 und 8 des Bildungsreformgesetzes 2017“ und der Klammerausdruck „(gemäß Z 20)“ durch die Wendung „in der Fassung des Art. 19 Z 21 des Bildungsreformgesetzes 2017“ sowie in Z 5 der Klammerausdruck „(gemäß Z 21)“ durch die Wendung „in der Fassung des Art. 19 Z 22 des Bildungsreformgesetzes 2017“ ersetzt.In Paragraph 30, Absatz 21, wird in Ziffer eins, der Klammerausdruck „(gemäß Ziffer 8,)“ jeweils durch die Wendung „in der Fassung des Artikel 19, Ziffer 9, des Bildungsreformgesetzes 2017“, in Ziffer 3, der Klammerausdruck „(gemäß Ziffer 6,)“ durch die Wendung „in der Fassung des Artikel 19, Ziffer 6, des Bildungsreformgesetzes 2017“, in Ziffer 4, der Klammerausdruck „(gemäß Ziffer 5,, 7 und 7a)“ durch die Wendung „in der Fassung des Artikel 19, Ziffer 5,, 7 und 8 des Bildungsreformgesetzes 2017“ und der Klammerausdruck „(gemäß Ziffer 20,)“ durch die Wendung „in der Fassung des Artikel 19, Ziffer 21, des Bildungsreformgesetzes 2017“ sowie in Ziffer 5, der Klammerausdruck „(gemäß Ziffer 21,)“ durch die Wendung „in der Fassung des Artikel 19, Ziffer 22, des Bildungsreformgesetzes 2017“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, Dem § 30 wird folgender Abs. 23 angefügt:Dem Paragraph 30, wird folgender Absatz 23, angefügt:
„(23)Absatz 23Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2018 geänderten oder eingefügten Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2018, geänderten oder eingefügten Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
§ 8a Abs. 3 sowie § 31 Abs. 1 und 2 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;Paragraph 8 a, Absatz 3, sowie Paragraph 31, Absatz eins und 2 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
§ 6 Abs. 2b bis 2e, § 7 Abs. 5 und 8, § 11 Abs. 2a und 3 sowie § 27 samt Überschrift treten mit 1. September 2018 in Kraft und sind bezüglich der für das Schuljahr 2018/19 zu treffenden Entscheidungen bereits vor diesem Zeitpunkt anzuwenden;Paragraph 6, Absatz 2 b bis 2e, Paragraph 7, Absatz 5 und 8, Paragraph 11, Absatz 2 a und 3 sowie Paragraph 27, samt Überschrift treten mit 1. September 2018 in Kraft und sind bezüglich der für das Schuljahr 2018/19 zu treffenden Entscheidungen bereits vor diesem Zeitpunkt anzuwenden;
§ 24 Abs. 4 und § 25 samt Überschrift treten mit 1. September 2018 in Kraft;Paragraph 24, Absatz 4 und Paragraph 25, samt Überschrift treten mit 1. September 2018 in Kraft;
§ 16 Abs. 2 tritt mit 1. September 2019 in Kraft;Paragraph 16, Absatz 2, tritt mit 1. September 2019 in Kraft;
Im Schuljahr 2018/19 sind die in Z 2 genannten Bestimmungen mit folgenden Abweichungen anzuwenden:Im Schuljahr 2018/19 sind die in Ziffer 2, genannten Bestimmungen mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
Die Feststellung der Schulreife gemäß § 6 Abs. 2b Z 1 hat durch den Schulleiter zu erfolgen,Die Feststellung der Schulreife gemäß Paragraph 6, Absatz 2 b, Ziffer eins, hat durch den Schulleiter zu erfolgen,
§ 6 Abs. 2e Z 2 ist nicht anzuwenden.“Paragraph 6, Absatz 2 e, Ziffer 2, ist nicht anzuwenden.“
13.Novellierungsanordnung 13, In § 31 Abs. 1 und 2 wird die Wendung „Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ jeweils durch die Wendung „Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.In Paragraph 31, Absatz eins und 2 wird die Wendung „Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ jeweils durch die Wendung „Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, In § 31 Abs. 2 wird das Zitat „§ 25“ durch das Zitat „§ 24 Abs. 4“ ersetzt.In Paragraph 31, Absatz 2, wird das Zitat „§ 25“ durch das Zitat „§ 24 Absatz 4 “, ersetzt.
Van der Bellen
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