BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2018

Ausgegeben am 16. Mai 2018

Teil römisch eins

29. Bundesgesetz:

Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes, der Straßenverkehrsordnung 1960 und des Telekommunikationsgesetzes 2003

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 26 Regierungsvorlage 15 Ausschussbericht 88 Sitzung 21. Bundesrat:, 9949 Ausschussbericht 9954 Sitzung 879.)

29. Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz, die Straßenverkehrsordnung 1960 und das Telekommunikationsgesetz 2003 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

"Art".

Gegenstand / Bezeichnung

1

Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes

2

Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960

3

Änderung des Telekommunikationsgesetzes 2003

Artikel 1
Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes

Das Sicherheitspolizeigesetz – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zur Überschrift des 4. Teils das Wort „Verwenden“ durch das Wort „Verarbeiten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 53 a, :

„§ 53a.

Datenverarbeitungen der Sicherheitsbehörden“

Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 58 e, :

„§ 58e.

Zentrale Datenverarbeitung zur Einsatzunterstützung“

Novellierungsanordnung 4, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 59 :

„§ 59.

Richtigstellung, Aktualisierung und Protokollierung bei Datenverarbeitungen gemeinsam Verantwortlicher“

Novellierungsanordnung 5, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 63 :

„§ 63.

Pflicht zur Richtigstellung, Löschung und Protokollierung“

Novellierungsanordnung 6, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 68 :

„§ 68.

Erkennungsdienstliche Maßnahmen auf Antrag oder mit Einwilligung des Betroffenen“

Novellierungsanordnung 7, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 70 :

„§ 70.

Spurenausscheidungsevidenz“

Novellierungsanordnung 8, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 93, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 93a.

Informationspflicht bei Bildaufnahmen an öffentlichen Orten“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 7, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Soweit ein ärztlicher Dienst eingerichtet ist, hat dieser an der Feststellung der geistigen und körperlichen Eignung von Aufnahmewerbern in den Exekutivdienst und von Bewerbern für bestimmte Verwendungen, unbeschadet der Mitwirkungsbefugnisse des Bundeskanzleramtes nach dem Ausschreibungsgesetz 1989 (AusG), Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989,, mitzuwirken. Zu diesem Zweck dürfen unter Einbindung von Polizeiärzten als medizinische Sachverständige zur Feststellung der geistigen und körperlichen Eignung auch Gesundheitsdaten im Sinne des Artikel 4, Ziffer 15, der Verordnung (EU) Nr. 679 aus 2016, zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt , L 119 vom 04.05.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) nach Maßgabe des Artikel 9, Absatz 2, Litera h, in Verbindung mit Absatz 3, DSGVO verarbeitet werden, soweit diese zur Beurteilung der Eignung für den Exekutivdienst erforderlich sind. Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Eignungsprüfung und die Erstellung und Auswertung der Tests sind durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festzusetzen.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 13 a, wird in Absatz 2 und 3 jeweils das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt; in Absatz 3, wird das Zitat „§ 14 DSG 2000“ durch das Zitat „§ 54 des Datenschutzgesetzes – DSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,,“ ersetzt und nach der Wortfolge „Daten, zu sichern“ ein Beistrich und die Wortfolge „sofern nicht Artikel 32, DSGVO unmittelbar zur Anwendung kommt“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 11, Dem Paragraph 13 a, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Die Protokollaufzeichnungen gemäß Paragraph 50, DSG für Datenverarbeitungen nach Absatz eins und 2 sind drei Jahre aufzubewahren und danach zu löschen.“

Novellierungsanordnung 12, Dem Paragraph 25, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Zu diesem Zweck können die Sicherheitsbehörden Plattformen auf regionaler Ebene unter Beiziehung von Menschen, die an der Erfüllung von Aufgaben im öffentlichen Interesse mitwirken, einrichten, in deren Rahmen erforderliche Maßnahmen erarbeitet und koordiniert werden (Sicherheitsforen).“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 35 a, Absatz 5, wird das Wort „Dienstleister“ durch das Wort „Auftragsverarbeiter“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, In der Überschrift des 4. Teils wird das Wort „Verwenden“ durch das Wort „Verarbeiten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 51, lautet:

Paragraph 51,

  1. Absatz eins,Die Sicherheitsbehörden haben beim Verarbeiten (Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 2, DSG) personenbezogener Daten die Verhältnismäßigkeit (Paragraph 29,) zu beachten. Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Paragraph 39, DSG ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben im Rahmen der Sicherheitspolizei unbedingt erforderlich ist; dabei sind angemessene Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen zu treffen.
  2. Absatz 2,Sofern nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird, finden auf das Verarbeiten personenbezogener Daten die Bestimmungen des DSG Anwendung.
  3. Absatz 3,Sofern nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird, übt der Bundesminister für Inneres die Funktion des Auftragsverarbeiters gemäß Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 9, in Verbindung mit Paragraph 48, DSG aus. Abweichend von Paragraph 48, Absatz 2, DSG kann der Auftragsverarbeiter nach Erteilung einer allgemeinen schriftlichen Genehmigung des Verantwortlichen weitere Auftragsverarbeiter hinzuziehen. In diesem Fall obliegt es dem Auftragsverarbeiter, den Verantwortlichen über jede beabsichtigte wesentliche Änderung zu unterrichten.
  4. Absatz 4,Bei Datenverarbeitungen von gemeinsam Verantwortlichen (Paragraph 47, DSG) obliegt jedem Verantwortlichen die Erfüllung von Pflichten nach den Paragraphen 42 bis 45 DSG nur hinsichtlich der von ihm ursprünglich verarbeiteten Daten. Nimmt ein Betroffener unter Nachweis seiner Identität ein Recht nach den Paragraphen 43 bis 45 DSG gegenüber einem unzuständigen gemeinsam Verantwortlichen wahr, ist er an den zuständigen gemeinsam Verantwortlichen zu verweisen, sofern nicht ein Fall des Paragraph 43, Absatz 4, DSG vorliegt.“

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 52, wird das Wort „verwendet“ durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 53, wird in Absatz eins und 2 jeweils die Wortfolge „ermitteln und weiterverarbeiten“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt; in Absatz 3 a, wird das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 70“ durch das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 70/2003“ ersetzt; in Absatz 4, wird die Wortfolge „ermitteln und weiterzuverarbeiten“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 53, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Die Sicherheitsbehörden sind im Einzelfall berechtigt, für die Zwecke des Absatz eins, personenbezogene Bild- und Tondaten zu verarbeiten, die Rechtsträger des öffentlichen oder privaten Bereichs mittels Einsatz von Bildaufnahmegeräten rechtmäßig verarbeitet und der Sicherheitsbehörde freiwillig übermittelt haben. Nicht zulässig ist die Verarbeitung von personenbezogenen Bilddaten über nichtöffentliches Verhalten. Die Rechtsträger des öffentlichen oder privaten Bereichs, sofern letzteren ein öffentlicher Versorgungsauftrag zukommt, die zulässigerweise einen öffentlichen Ort mit Bildaufnahmegeräten überwachen, sind im Einzelfall für die Zwecke der Vorbeugung wahrscheinlicher oder Abwehr gefährlicher Angriffe, der Abwehr krimineller Verbindungen sowie der Fahndung verpflichtet, die auf diese Weise erlangten Bild- und Tondaten auf Verlangen unverzüglich der Sicherheitsbehörde in einem üblichen technischen Format weiterzugeben oder Zugang zur Bildaufnahme zu gewähren, um sie für die genannten Zwecke zu verarbeiten. Ab dem Zeitpunkt der Kenntnis von einem solchen Verlangen darf der verpflichtete Rechtsträger die verlangten Bild- und Tondaten nicht löschen. Bei jeder Verarbeitung von Bild- und Tondaten ist besonders darauf zu achten, dass Eingriffe in die Privatsphäre der Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (Paragraph 29,) zum Anlass wahren.“

Novellierungsanordnung 19, In der Überschrift des Paragraph 53 a, wird das Wort „Datenanwendungen“ durch das Wort „Datenverarbeitungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, Im Schlussteil des Paragraph 53 a, Absatz 2, entfällt der Beistrich und die Wortfolge „auch wenn es sich um besonders schutzwürdige Daten im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 2, DSG 2000 handelt“.

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 53 a, Absatz 5, erster Satz lautet:

„Datenverarbeitungen gemäß Absatz eins, dürfen durch mehrere Sicherheitsbehörden als gemeinsam Verantwortliche geführt werden, soweit dies wegen eines sprengelübergreifenden Einsatzes erforderlich ist.“

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 53 a, Absatz 5 a, erster Satz lautet:

„Datenverarbeitungen gemäß Absatz eins a, zum Schutz von verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit (Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2,), der Vertreter ausländischer Staaten, internationaler Organisationen und anderer Völkerrechtssubjekte (Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3,) sowie von kritischen Infrastrukturen (Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 6,) dürfen durch den Bundesminister für Inneres und die Landespolizeidirektionen als gemeinsam Verantwortliche geführt werden.“

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 53 a, Absatz 6, erster Satz lautet:

„Datenverarbeitungen gemäß Absatz 2, dürfen durch mehrere Sicherheitsbehörden als gemeinsam Verantwortliche geführt werden, soweit eine solche gemeinsame Verarbeitung für den Zweck des Absatz 2, erforderlich ist.“

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 53 a, Absatz 6, zweiter Satz wird die Wortfolge „Abs. 2 Ziffer eins, sind längstens nach drei Jahren,“ durch die Wortfolge „Abs. 2 Ziffer eins, sind längstens nach fünf Jahren,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 53 b, wird die Wortfolge „ermitteln und weiterzuverarbeiten“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 54, Absatz 4 b, lautet:

  1. Absatz 4 b,Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, verdeckt mittels Einsatz von bildverarbeitenden technischen Einrichtungen Daten zur Identifizierung von Fahrzeugen, insbesondere das Kennzeichen, die Type, Marke sowie Farbe des Fahrzeuges, und Fahrzeuglenkern für Zwecke der Fahndung zu verarbeiten. Ein Abgleich mit Fahndungsevidenzen ist nur anhand des Kennzeichens zulässig. Die verarbeiteten Daten dürfen auch zur Abwehr und Aufklärung gefährlicher Angriffe sowie zur Abwehr krimineller Verbindungen verarbeitet werden. Soweit sie nicht zur weiteren Verfolgung aufgrund eines Verdachts gerichtlich strafbarer Handlungen erforderlich sind, sind sie nach längstens zwei Wochen zu löschen.“

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 54, wird in den Absatz 5, 6 und 7 jeweils das Wort „verwendet“ durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 28, In Paragraph 54 b, wird in Absatz eins, die Wortfolge „sensible und strafrechtsbezogene Daten“ durch die Wortfolge „besondere Kategorien personenbezogener Daten (Paragraph 39, DSG)“ ersetzt und entfällt in Absatz 3, der erste Satz.

Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 55, Absatz 4, wird jeweils das Wort „ermittelt“ durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 30, In Paragraph 55 a, Absatz 4, wird das Wort „Zustimmung“ durch das Wort „Einwilligung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 31, In Paragraph 55 b, Absatz eins, wird jeweils das Wort „Zustimmung“ durch das Wort „Einwilligung“ sowie das Wort „Zustimmungserklärung“ durch das Wort „Einwilligungserklärung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 32, Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    wenn der Betroffene in die Übermittlung - bei besonderen Kategorien personenbezogener Daten (Paragraph 39, DSG) ausdrücklich - eingewilligt hat, wobei ein Widerruf jederzeit möglich ist und die Unzulässigkeit der weiteren Verarbeitung der Daten bewirkt;“

Novellierungsanordnung 33, Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    wenn lebenswichtige Interessen eines Menschen die Übermittlung erfordern;“

Novellierungsanordnung 34, Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 7, lautet:

  1. Ziffer 7
    für Zwecke wissenschaftlicher Forschung und Statistik;“

Novellierungsanordnung 35, In Paragraph 56, Absatz eins, lautet der Schlussteil:

„Für die Übermittlung personenbezogener Daten für Zwecke der internationalen polizeilichen Amtshilfe sind die Bestimmungen des Polizeikooperationsgesetzes – PolKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 1997,, anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 36, Paragraph 56, Absatz 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 37, Paragraph 56, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Erweisen sich übermittelte personenbezogene Daten im Nachhinein als unvollständig oder unrichtig, so ist unverzüglich gemäß Paragraph 37, Absatz 8 und 9 DSG vorzugehen.“

Novellierungsanordnung 38, Paragraph 56, Absatz 5, erster Satz lautet:

„Die Übermittlung personenbezogener Daten nach Absatz eins, Ziffer 3 a, ist erst zulässig, wenn sich der Österreichische Fußballbund und die Österreichische Fußball-Bundesliga vertraglich gegenüber dem Bundesminister für Inneres verpflichtet haben,

  1. Ziffer eins
    die Daten nur zum festgelegten Zweck, in ihrem Wirkungsbereich und im Einklang mit den Bestimmungen der DSGVO zu verarbeiten,
  2. Ziffer 2
    die Daten vor unberechtigter Verarbeitung zu sichern, insbesondere durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass der Zutritt zu Räumen, in denen sich eine Zugriffsmöglichkeit auf die übermittelten Daten befindet, nur von in ihrem Auftrag Tätigen möglich ist,
  3. Ziffer 3
    ihren Löschungsverpflichtungen nachzukommen,
  4. Ziffer 4
    jede Verarbeitung der Daten in ihrem Wirkungsbereich zu protokollieren und
  5. Ziffer 5
    den Sicherheitsbehörden Zutritt zu Räumen und Zugriff auf Datenverarbeitungsgeräte zu gewähren und ihnen auf Verlangen die notwendigen Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Überprüfung der Einhaltung der in Ziffer eins bis 4 normierten Pflichten erforderlich ist.“

Novellierungsanordnung 39, In Paragraph 57, Absatz eins, wird im Einleitungssatz das Wort „Datenanwendung“ durch das Wort „Datenverarbeitung“ ersetzt sowie nach der Wortfolge „dürfen die Sicherheitsbehörden“ die Wortfolge „als gemeinsam Verantwortliche“ und nach der Wortfolge „Auskünfte auch an andere Behörden“ das Wort „gemeinsam“ eingefügt; in Ziffer 10 a, wird das Wort „zugestimmt“ durch das Wort „eingewilligt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 40, In Paragraph 57, Absatz 2, wird nach der Wortfolge „dürfen die Sicherheitsbehörden“ die Wortfolge „als gemeinsam Verantwortliche“ eingefügt sowie das Wort „speichern“ durch die Wortfolge „gemeinsam verarbeiten“ und die Wortfolge „zu vergleichen“ durch das Wort „abzugleichen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 41, In Paragraph 57, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, nach Absatz eins und Absatz 2, verarbeitete Daten mit den gemäß Paragraph 98 a, Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, übermittelten Daten für Zwecke des Paragraph 54, Absatz 4 b, zu vergleichen.“

Novellierungsanordnung 42, In Paragraph 57, Absatz 3, wird im ersten Satz die Wortfolge „zu benützen und zu vergleichen“ durch die Wortfolge „zu verarbeiten“ sowie im zweiten Satz das Zitat „Abs. 1 und Absatz 2, durch das Zitat „Abs. 1, Absatz 2 und Absatz 2 a, ersetzt.

Novellierungsanordnung 43, In Paragraph 58, Absatz eins, wird im Einleitungsteil die Wortfolge „evident gehalten“ durch das Wort „verarbeitet“ und das Wort „Auftraggeber“ durch das Wort „Verantwortliche“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 44, In Paragraph 58, Absatz 2, entfällt im ersten Satz die Wortfolge „als Auftraggeber“ und wird im letzten Satz das Wort „Auftraggeber“ durch das Wort „Verantwortliche“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 45, Dem Paragraph 58, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Personenbezogene Daten, die gemäß Paragraph 57, Absatz 2 a, übermittelt wurden, sind spätestens zwei Wochen nach der Übermittlung zu löschen.“

Novellierungsanordnung 46, Paragraph 58 a, lautet:

Paragraph 58 a,

Die Sicherheitsbehörden sind als gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, für die Organisation des Streifen- und Überwachungsdienstes (Paragraph 5, Absatz 3,), für Zwecke der Gefahrenabwehr (Paragraph 21, Absatz eins und 2) und der Vorbeugung vor gefährlichen Angriffen (Paragraph 22, Absatz 2 und 3) auch mittels Kriminalitätsanalyse hinsichtlich sämtlicher angezeigter, von Amts wegen zu verfolgender und vorsätzlich begangener gerichtlich strafbarer Handlungen folgende Informationen gemeinsam zu verarbeiten: strafbare Handlung samt näherer Umstände und Sachverhaltsbeschreibung, Tatort und Zeit, betroffenes Gut (Markenname) oder Firmenbezeichnung und hinsichtlich allfälliger Verdächtiger Anzahl, Nationalität, Geschlecht und Alter sowie Geschäftszahl, Dienststelle und Sachbearbeiter. Die Abfrageberechtigungen im Zusammenhang mit Sexualstraftaten nach dem 10. Abschnitt des Strafgesetzbuches sind auf jenen Personenkreis einzuschränken, der mit der Bearbeitung dieser strafbaren Handlungen befasst ist. Die Daten sind nach 18 Monaten zu löschen.“

Novellierungsanordnung 47, Paragraph 58 b, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die Sicherheitsbehörden sind als gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, für die Administration des Vollzugs und die Evidenthaltung der in Hafträumen der Landespolizeidirektionen oder Bezirksverwaltungsbehörden angehaltenen Menschen eine Datenverarbeitung gemeinsam zu führen. Zu diesen Zwecken dürfen sie personenbezogene Daten über angehaltene Menschen einschließlich eines anlässlich der Aufnahme anzufertigenden Lichtbildes verarbeiten, soweit sie sich auf strafbare Handlungen oder auch für den Vollzug relevante Lebensumstände einschließlich ihres Gesundheitszustandes und ihrer ethnischen oder religiösen Zugehörigkeit beziehen.“

Novellierungsanordnung 48, Paragraph 58 c, lautet:

Paragraph 58 c,

  1. Absatz eins,Die Sicherheitsbehörden sind als gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, für den Vollzug von Paragraph 38 a, hinsichtlich Personen, gegen die sich eine Maßnahme nach Paragraph 38 a, richtet, Identifikationsdaten einschließlich der Erreichbarkeitsdaten und Vormerkungen wegen Gewaltdelikten, Angaben zu Grund und Umfang (räumlich und zeitlich) der verhängten Maßnahme einschließlich früherer Maßnahmen gemäß Paragraph 38 a und Verfahrensdaten, sowie hinsichtlich zu schützender Menschen ausschließlich Alter, Geschlecht, Staatsangehörigkeit sowie Angehörigkeitsverhältnis zum Gefährder gemeinsam zu verarbeiten.
  2. Absatz 2,Übermittlungen von Daten gemäß Absatz eins, sind an Sicherheitsbehörden für Zwecke des Vollzugs der Paragraphen 8 und 12 Waffengesetz 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,, sowie an Staatsanwaltschaften und ordentliche Gerichte für Zwecke der Strafrechtspflege zulässig. Sofern besondere gesetzliche Regelungen dies vorsehen, ist darüber hinaus eine Übermittlung dieser Daten auch an Kinder- und Jugendhilfeträger in Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe zulässig.
  3. Absatz 3,Die Daten sind zu löschen, wenn ein Betretungsverbot gemäß Paragraph 38 a, Absatz 6, aufgehoben wurde. Sonst sind die Daten von Personen, gegen die sich eine Maßnahme nach Paragraph 38 a, richtet, und der jeweils Gefährdeten ein Jahr nach Aufnahme in die zentrale Gewaltschutzdatei zu löschen, im Falle mehrerer Speicherungen ein Jahr nach der letzten.“

Novellierungsanordnung 49, In Paragraph 58 d, Absatz eins, lautet der Einleitungsteil:

„Die Sicherheitsbehörden sind als gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, zur Vorbeugung und Verhinderung von mit Strafe bedrohten Handlungen gegen Leib und Leben sowie gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung unter Androhung oder Anwendung von Gewalt sowie zur frühzeitigen Erkennung von diesbezüglichen Serienzusammenhängen mittels Analyse personenbezogene Daten gemeinsam zu verarbeiten. Es dürfen Informationen zu Tötungsdelikten, Sexualstraftaten unter Anwendung von Gewalt, Vermisstenfällen, wenn die Gesamtumstände auf ein Verbrechen hindeuten, und zu verdächtigem Ansprechen von Personen, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine mit sexuellem Motiv geplante mit Strafe bedrohte Handlung vorliegen, verarbeitet werden. Nachstehende Datenarten dürfen zu den ausgewiesenen Betroffenenkreisen verarbeitet werden:“

Novellierungsanordnung 50, Paragraph 58 e, samt Überschrift lautet:

„Zentrale Datenverarbeitung zur Einsatzunterstützung

Paragraph 58 e,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Inneres und die Landespolizeidirektionen sind als gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, für die Administration von Notrufen (Paragraphen 5, Absatz 7, 92 a,) sowie für die Unterstützung bei der Koordination von Einsätzen Daten über Personen sowie Sachen und Gebäude gemeinsam zu verarbeiten. Es dürfen zu Personen, die von einem Notruf oder Einsatz betroffen sind, die erforderlichen Identifikations- und Erreichbarkeitsdaten einschließlich Daten gemäß Paragraph 98, TKG 2003 und soweit erforderlich besondere Kategorien personenbezogener Daten (Paragraph 39, DSG) verarbeitet werden. Darüber hinaus dürfen die erforderlichen Sachdaten einschließlich KFZ-Kennzeichen, der Mindestdatensatz eines eCalls, Daten zu Zeit, Ort, Grund und Art des Einsatzes, Erreichbarkeitsdaten von sonstigen zu verständigenden Stellen (Absatz 3,) sowie Verwaltungsdaten verarbeitet werden.
  2. Absatz 2,Die gemäß Paragraph 93, Absatz 3, TKG 2003 im Rahmen der Entgegennahme von Notrufen aufgezeichneten Gespräche sind nach drei Monaten, die übrigen Daten nach Beendigung und Evaluierung des Einsatzes, längstens jedoch nach 18 Monaten zu löschen.
  3. Absatz 3,Übermittlungen der gemäß Absatz eins und 2 verarbeiteten Daten sind an Sicherheitsbehörden für Zwecke der Sicherheitsverwaltung und Strafrechtspflege, an Staatsanwaltschaften und ordentliche Gerichte für Zwecke der Strafrechtspflege, an sonstige Notrufdienste sowie an sonstige Stellen zulässig, soweit dies zur Abwehr einer Gefahr, zur Hilfeleistung oder für die Verrechnung erforderlich ist.“

Novellierungsanordnung 51, Die Überschrift zu Paragraph 59, lautet:

„Richtigstellung, Aktualisierung und Protokollierung bei Datenverarbeitungen gemeinsam Verantwortlicher“

Novellierungsanordnung 52, Paragraph 59, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die Sicherheitsbehörden haben als gemeinsam Verantwortliche die von ihnen in Datenverarbeitungen gemeinsam verarbeiteten Daten unter den Voraussetzungen der Paragraphen 61 und 63 Absatz eins und 3 zu aktualisieren oder richtig zu stellen und zu protokollieren. Eine Aktualisierung oder Richtigstellung von Namen, Geschlecht, früheren Namen, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnanschrift, Namen der Eltern und Aliasdaten darf auch jede andere Sicherheitsbehörde vornehmen. Hievon ist jene Sicherheitsbehörde, die die Daten ursprünglich verarbeitet hat, zu informieren. Bei Einstellung von Ermittlungen oder Beendigung eines Verfahrens einer Staatsanwaltschaft oder eines Strafgerichtes hat die Sicherheitsbehörde die Daten, die sie verarbeitet hat, durch Anmerkung der Einstellung oder Verfahrensbeendigung und des bekannt gewordenen Grundes zu aktualisieren.“

Novellierungsanordnung 53, In Paragraph 59, entfällt Absatz 2,; Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Erweisen sich aus Datenverarbeitungen gemäß Absatz eins, übermittelte personenbezogene Daten im Nachhinein als unvollständig oder unrichtig, so ist die Richtigstellung oder Aktualisierung in allen Auskünften, die nach der Richtigstellung oder Aktualisierung erfolgen, zu kennzeichnen.“

Novellierungsanordnung 54, In Paragraph 60, Absatz 2, wird das Wort „ermitteln“ durch das Wort „verarbeiten“ und das Wort „Verarbeitung“ durch das Wort „Datenverarbeitung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 55, In Paragraph 61, wird das Wort „verwendeten“ durch das Wort „verarbeiteten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 56, Paragraph 63, samt Überschrift lautet:

„Pflicht zur Richtigstellung, Löschung und Protokollierung

Paragraph 63,

  1. Absatz eins,Wird festgestellt, dass unrichtige oder entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verarbeitete personenbezogene Daten verarbeitet werden, so ist unverzüglich eine Richtigstellung oder Löschung vorzunehmen. Desgleichen sind personenbezogene Daten zu löschen, sobald sie für die Erfüllung der Aufgabe, für die sie verwendet worden sind, nicht mehr benötigt werden, es sei denn, für ihre Löschung wäre eine besondere Regelung getroffen worden.
  2. Absatz 2,Die Sicherheitsbehörden haben automationsunterstützt verarbeitete personenbezogene Daten, die sechs Jahre unverändert geblieben sind, daraufhin zu überprüfen, ob diese nicht gemäß Absatz eins, richtig zu stellen oder zu löschen sind. Für Daten, die in der Zentralen Informationssammlung verarbeitet werden, gelten die Paragraphen 58 und 59,
  3. Absatz 3,Paragraph 50, DSG gilt mit der Maßgabe, dass die Zuordnung zu einem bestimmten Organwalter bei ausschließlich programmgesteuerten Abfragen nicht erforderlich ist. Die Protokollaufzeichnungen sind drei Jahre aufzubewahren und danach zu löschen. Von der Protokollierung ausgenommen sind ausschließlich programmgesteuerte Abfragen gemäß Paragraph 54, Absatz 4 b und Paragraph 57, Absatz 2 a,, es sei denn, es handelt sich um einen Trefferfall.“

Novellierungsanordnung 57, Paragraph 64, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind technische Verfahren zur Feststellung von biometrischen oder genetischen Daten (Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 12 und 13 DSG), wie insbesondere die Abnahme von Papillarlinienabdrücken, die Vornahme von Mundhöhlenabstrichen, die Herstellung von Abbildungen, die Vornahme von Messungen oder die Erhebung von Stimmproben, sowie die Feststellung äußerlicher körperlicher Merkmale und die Erhebung von Schriftproben eines Menschen zum Zweck der Wiedererkennung.“

Novellierungsanordnung 58, In Paragraph 65, wird in Absatz 2, die Wortfolge „eines bestimmten gefährlichen Angriffes“ durch die Wortfolge „einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten vorsätzlichen Handlung“ und die Wortfolge „den gefährlichen Angriff“ durch die Wortfolge „diese Handlung“ ersetzt; in Absatz 6, wird die Wortfolge „sensibler Daten, soweit deren Verwendung zur Wahrung lebenswichtiger Interessen anderer notwendig ist“ durch die Wortfolge „besonderer Kategorien personenbezogener Daten, soweit deren Verarbeitung zur Wahrung lebenswichtiger Interessen erforderlich ist,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 59, Paragraph 65, Absatz 5, entfällt.

Novellierungsanordnung 60, In Paragraph 67, wird in Absatz eins, das Wort „Information“ durch die Wortfolge „Daten im Sinne des Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 12, DSG“ und der Ausdruck „iSd“ durch die Wortfolge „im Sinne des“ ersetzt; in Absatz 2, wird das Wort „Information“ durch das Wort „Daten“ und die Wortfolge „ermittelt wurde, darf“ durch die Wortfolge „ermittelt wurden, dürfen“ ersetzt; in Absatz 2 und 3 wird jeweils das Wort „Dienstleister“ durch das Wort „Auftragsverarbeiter“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 61, Paragraph 68, samt Überschrift lautet:

„Erkennungsdienstliche Maßnahmen auf Antrag oder mit Einwilligung des Betroffenen

Paragraph 68,

  1. Absatz eins,Sofern jemand dies beantragt und einen Bedarf glaubhaft macht, sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, von ihm Abbildungen oder Papillarlinienabdrücke herzustellen, diese mit dessen Einwilligung gemäß Paragraph 75, Absatz eins, zu verarbeiten und ihm diese mit der Bestätigung auszufolgen, dass sie von ihm stammen.
  2. Absatz 2,Der Antrag ist abzuweisen, wenn sich der Antragsteller über seine Person nicht genügend auszuweisen vermag.
  3. Absatz 3,Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, zum Zwecke der Vorbeugung gefährlicher Angriffe gegen Leben oder Gesundheit erkennungsdienstliche Daten eines Menschen, der befürchtet, Opfer eines Verbrechens zu werden, mit seiner Einwilligung zu ermitteln und gemäß Paragraph 75, Absatz eins, zu verarbeiten.
  4. Absatz 4,Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, für Zwecke des Paragraph 66, Absatz eins, erkennungsdienstliche Daten eines Menschen, der befürchtet, Opfer eines Unfalles zu werden, mit seiner Einwilligung zu ermitteln und gemäß Paragraph 75, Absatz eins, zu verarbeiten.
  5. Absatz 5,Die Ermittlung erkennungsdienstlicher Daten gemäß Absatz 3 und 4 hat zu unterbleiben, wenn sich der Betroffene über seine Person nicht genügend auszuweisen vermag.“

Novellierungsanordnung 62, In Paragraph 69, Absatz 2, wird das Wort „Zustimmung“ durch das Wort „Einwilligung“ und die Wortfolge „ermittelt und benützt“ durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 63, Paragraph 70, samt Überschrift lautet:

„Spurenausscheidungsevidenz

Paragraph 70,

Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, erkennungsdienstliche Daten, die von Organen der Sicherheitsbehörden gemäß Paragraph 65, Absatz 2 und Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz ermittelt wurden, samt erkennungsdienstlichen Identitätsdaten (Paragraph 65, Absatz 6,) in einer Spurenausscheidungsevidenz zu verarbeiten, wenn diese durch ihre berufliche Tätigkeit regelmäßig Gelegenheit haben, im Zusammenhang mit der Klärung der Umstände einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten vorsätzlichen Handlung solche Spuren zu hinterlassen. Eine Verarbeitung dieser Daten zu anderen Zwecken als jenen der Ermittlung ist unzulässig.“

Novellierungsanordnung 64, In Paragraph 71, Absatz 5, wird das Wort „notwendig“ durch das Wort „erforderlich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 65, Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    im Fall des Paragraph 65, Absatz 2,, sobald sie ihre Funktion für den Anlassfall erfüllt haben, im Falle einer Verarbeitung der Daten in der Spurenausscheidungsevidenz nach Paragraph 70,, sobald das Organ der Sicherheitsbehörde die berufliche Tätigkeit nicht mehr regelmäßig ausübt;“

Novellierungsanordnung 66, Paragraph 75, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die Sicherheitsbehörden sind als gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, die von ihnen gemäß den Paragraphen 65, Absatz eins, 65 a, 66, Absatz eins, 67, Absatz eins, erster Satz und Absatz eins a, sowie Paragraph 68, ermittelten erkennungsdienstlichen Daten, die allenfalls vorhandenen erkennungsdienstlichen Identitätsdaten (Paragraph 65, Absatz 6,) und den für die Ermittlung maßgeblichen Grund im Rahmen einer Zentralen erkennungsdienstlichen Evidenz gemeinsam zu verarbeiten. Personenbezogene Daten, die Sicherheitsbehörden nach anderen Bestimmungen rechtmäßig ermittelt haben, dürfen sie in der zentralen erkennungsdienstlichen Evidenz weiterverarbeiten, wenn diese Verarbeitung für sicherheitspolizeiliche Zwecke in diesem Zeitpunkt zulässig wäre.“

Novellierungsanordnung 67, In Paragraph 75, Absatz 2, wird die Wortfolge „zu benützen und zu vergleichen“ durch die Wortfolge „zu verarbeiten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 68, Paragraph 76, lautet:

Paragraph 76,

  1. Absatz eins,Erkennungsdienstliche Maßnahmen über Antrag (Paragraph 68, Absatz eins,) sind von der Bezirksverwaltungsbehörde, innerhalb ihres örtlichen Wirkungsbereiches von der Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde erster Instanz (Paragraph 8,) vorzunehmen, an die sich der Antragsteller wendet.
  2. Absatz 2,Erkennungsdienstliche Maßnahmen mit Einwilligung des Betroffenen (Paragraph 68, Absatz 3 und 4) sind von der Bezirksverwaltungsbehörde, innerhalb ihres örtlichen Wirkungsbereiches von der Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde erster Instanz (Paragraph 8,) vorzunehmen, in deren Sprengel der Betroffene seinen Hauptwohnsitz hat oder der für seine Gefährdung maßgeblichen Tätigkeit nachgeht.
  3. Absatz 3,Die Übermittlung erkennungsdienstlicher Daten obliegt im Falle des Paragraph 72, dem Bundesminister für Inneres, in den Fällen des Paragraph 71, Absatz 3 und 4 jener Sicherheitsbehörde, von der die maßgebliche Amtshandlung geführt wird.
  4. Absatz 4,Die Verständigung von der Löschung der gemäß Paragraph 70, verarbeiteten erkennungsdienstlichen Daten aus der Spurenausscheidungsevidenz obliegt dem Bundesminister für Inneres. Die Verständigung gemäß Paragraph 73, Absatz 3, von der Löschung der Daten aus der Zentralen Erkennungsdienstlichen Evidenz obliegt jener Behörde, die sie ursprünglich verarbeitet hat.
  5. Absatz 6,Die Löschung erkennungsdienstlicher Daten über Antrag des Betroffenen ist von der Landespolizeidirektion zu veranlassen, in deren Wirkungsbereich die Daten verarbeitet werden. Dieser obliegt die Information nach Paragraph 42, in Verbindung mit Paragraph 45, DSG. Erfolgt die Verarbeitung durch den Bundesminister für Inneres als Verantwortlichen, so obliegt diesem die Behandlung des Antrags und die Information nach Paragraph 42, in Verbindung mit Paragraph 45, DSG.“

Novellierungsanordnung 69, Paragraph 80, lautet:

Paragraph 80,

  1. Absatz eins,Sofern Auskunft über die gemäß Paragraph 75, Absatz eins a, verarbeiteten Daten begehrt wird, sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, vom Auskunftswerber Abbildungen oder Papillarlinienabdrücke herzustellen oder seine genetischen Daten zu ermitteln und auszuwerten, und diese Daten mit den gemäß Paragraph 75, Absatz eins a, verarbeiteten Daten zu vergleichen. Von der Erteilung der Auskunft ist abzusehen, wenn der Auskunftswerber an der Ermittlung dieser Daten nicht mitgewirkt hat. Die aus Anlass des Auskunftsverlangens ermittelten Daten über den Auskunftswerber sind gesondert zu verwahren und dürfen innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr, im Falle der Erhebung einer Beschwerde gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 4, DSG an die Datenschutzbehörde bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, nicht vernichtet werden.
  2. Absatz 2,Die Auskunft über erkennungsdienstliche Daten gemäß Paragraphen 42 und 44 DSG ist von jener Landespolizeidirektion zu erteilen, in deren Wirkungsbereich die erkennungsdienstlichen Daten verarbeitet werden, wurden die Daten vom Bundesminister für Inneres verarbeitet, von diesem.“

Novellierungsanordnung 70, In Paragraph 84, Absatz eins, wird in Ziffer 6, der Beistrich durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende Ziffer 7, eingefügt:

  1. Ziffer 7
    einer Verpflichtung nach Paragraph 53, Absatz 5, nicht unverzüglich nachkommt“

Novellierungsanordnung 71, In Paragraph 84, Absatz eins, wird im Schlussteil nach dem Zitat „500 Euro,“ die Wortfolge „im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 2 300 Euro,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 72, Paragraph 90, lautet:

Paragraph 90,

Die Datenschutzbehörde entscheidet gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 4, DSG über Beschwerden wegen Verletzung von Rechten durch Verarbeiten personenbezogener Daten in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung entgegen den Bestimmungen des DSG. Davon ausgenommen ist die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ermittlung von Daten durch die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.“

Novellierungsanordnung 73, In Paragraph 91 c, Absatz eins, werden das Zitat „§ 53 Absatz 5, durch das Zitat „§ 53 Absatz 5, erster Satz“ und das Wort „Kennzeichenerkennungsgeräten“ durch die Wortfolge „bildverarbeitenden technischen Einrichtungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 74, In Paragraph 91 c, Absatz 2, wird jeweils das Wort „Datenanwendung“ durch das Wort „Datenverarbeitung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 75, Paragraph 91 d, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Nimmt der Rechtsschutzbeauftragte wahr, dass durch Verarbeiten personenbezogener Daten Rechte von Betroffenen verletzt worden sind, die von dieser Verarbeitung keine Kenntnis haben, so ist er zu deren Information oder, sofern eine solche aus den Gründen des Paragraph 43, Absatz 4, des DSG nicht erfolgen kann, zur Erhebung einer Beschwerde an die Datenschutzbehörde nach Paragraph 90, verpflichtet. In einem solchen Verfahren vor der Datenschutzbehörde ist auf Paragraph 43, Absatz 4, DSG über die Beschränkung des Auskunftsrechtes Bedacht zu nehmen.“

Novellierungsanordnung 76, Paragraph 92 a, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Wird durch eine technische Alarmeinrichtung das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes verursacht, ohne dass zum Zeitpunkt der Alarmauslösung eine Gefahr für Leben, Gesundheit, Freiheit von Menschen, Eigentum oder Vermögen bestanden hat, so gebührt als Ersatz der Aufwendungen des Bundes ein Pauschalbetrag, der nach Maßgabe der durchschnittlichen Aufwendungen mit Verordnung des Bundesministers für Inneres festgesetzt wird. Die Verpflichtung zu seiner Entrichtung trifft denjenigen, zu dessen Schutz die technische Alarmeinrichtung eingerichtet ist.“

Novellierungsanordnung 77, In Paragraph 92 a, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Wer ein Einschreiten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes verursacht, weil er
    1. Ziffer eins
      vorsätzlich eine falsche Notmeldung auslöst oder
    2. Ziffer 2
      sich zumindest grob fahrlässig (Paragraph 6, Absatz 3, StGB) einer Gefahr für Leben oder Gesundheit ausgesetzt hat,
    hat als Ersatz der Aufwendungen des Bundes einen Pauschalbetrag, der nach Maßgabe der durchschnittlichen Aufwendungen, abhängig von den eingesetzten Mitteln, mit Verordnung des Bundesministers für Inneres festgesetzt wird, zu leisten. Die Verpflichtung zur Leistung trifft im Fall der Ziffer eins, denjenigen, der die falsche Notmeldung ausgelöst hat, und im Fall der Ziffer 2, denjenigen, dessen Leben oder Gesundheit geschützt wird.“

Novellierungsanordnung 78, Nach Paragraph 93, wird folgender Paragraph 93 a, samt Überschrift eingefügt:

„Informationspflicht bei Bildaufnahmen an öffentlichen Orten

Paragraph 93 a,

  1. Absatz eins,Rechtsträger des öffentlichen oder privaten Bereichs, soweit letzteren ein öffentlicher Versorgungsauftrag zukommt, die zulässigerweise einen öffentlichen Ort überwachen, sind verpflichtet, die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde über die Verwendung von Bildaufnahmegeräten an solchen Orten zu informieren.
  2. Absatz 2,Soweit dies auf Grundlage einer ortsbezogenen Risikoanalyse aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder der Strafverfolgung erforderlich ist, hat die Sicherheitsbehörde mit Bescheid eine vier Wochen nicht überschreitende Aufbewahrungsverpflichtung festzulegen.
  3. Absatz 3,Der Verpflichtete gemäß Absatz 2, hat die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde zu informieren, sobald die Bildaufnahme an öffentlichen Orten dauerhaft beendet wird.“

Novellierungsanordnung 79, Dem Paragraph 94, werden folgende Absatz 43 und 44 angefügt:

  1. Absatz 43,Die Paragraphen 7, Absatz 4, 13 a, Absatz 2 bis 4, 25 Absatz eins, 35 a, Absatz 5,, die Überschrift des 4. Teils, die Paragraphen 51, 52, 53, Absatz eins, 2, 3 a, 4 und 5, 53 a Absatz 2, 5, 5 a und 6 samt Überschrift, 53b, 54 Absatz 4 b, 5, 6 und 7, 54 b Absatz eins und 3, 55 Absatz 4, 55 a, Absatz 4, 55 b, Absatz eins, 56, Absatz eins, 3 und 5, 57, 58, 58 a, 58 b Absatz eins, 58 c, 58 d, Absatz eins, 58 e, samt Überschrift, 59 Absatz eins und 3 samt Überschrift, 60 Absatz 2, 61, 63, samt Überschrift, 64 Absatz 2, 65, Absatz 2 und 6, 67, 68 samt Überschrift, 69 Absatz 2, 70, samt Überschrift, 71 Absatz 5, 73, Absatz eins, Ziffer 5, 75, Absatz eins und 2, 76, 80, 90, 91 c Absatz eins und 2, 91 d Absatz 3, 92 a, Absatz eins und eins a sowie die Einträge im Inhaltsverzeichnis zum 4. Teil und zu den Paragraphen 53 a, 58 e, 59, 63, 68 und 70 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft. Gleichzeitig treten die Paragraphen 56, Absatz 2, 59, Absatz 2 und 65 Absatz 5, außer Kraft.
  2. Absatz 44,Die Paragraphen 53, Absatz 5, 84, Absatz eins und 93 a samt Überschrift sowie der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 93 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2018, treten mit 1. März 2019 in Kraft.“

Artikel 2
Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960

Die Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 98 a, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Der Einsatz dieser technischen Einrichtungen ist der Landespolizeidirektion, in deren örtlichem Wirkungsbereich die festgelegte Messstrecke endet, sieben Tage vor seinem Beginn für Zwecke des Absatz 2, erster Satz mitzuteilen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 98 a, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Die Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich die festgelegte Messstrecke endet, hat die nach Absatz eins, ermittelten Daten der Landespolizeidirektion gemäß Absatz eins, auf Ersuchen für Zwecke des Paragraph 54, Absatz 4 b, Sicherheitspolizeigesetz – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, und der Strafrechtspflege zu übermitteln. Im Übrigen dürfen diese Daten über den Zeitpunkt der Feststellung der durchschnittlichen Fahrgeschwindigkeit auf einer festgelegten Wegstrecke hinaus nur im Überschreitungsfall und nur insoweit verwendet werden, als dies zur Identifizierung eines Fahrzeuges oder eines Fahrzeuglenkers erforderlich ist, und zwar ausschließlich für Zwecke eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Daten, die keine Überschreitungsfälle betreffen, sind unverzüglich und in nicht rückführbarer Weise zu löschen.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 103, wird folgender Absatz 19, angefügt:

  1. Absatz 19,Paragraph 98 a, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 3
Änderung des Telekommunikationsgesetzes 2003

Das Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 92, Absatz 3, Ziffer 3, wird der Strichpunkt am Ende der Litera f, durch einen Beistrich ersetzt und folgende Litera g, angefügt:

  1. Litera g
    Geburtsdatum;“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 97, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Vor Durchführung des Vertrages sowie vor der erstmaligen Wiederaufladung nach dem 1. September 2019 ist durch oder für den Anbieter die Identität des Teilnehmers zu erheben und sind die zur Identifizierung des Teilnehmers erforderlichen Stammdaten (Paragraph 92, Absatz 3, Ziffer 3, Litera a, b und g) anhand geeigneter Identifizierungsverfahren zu registrieren. Die Festlegung geeigneter Identifizierungsverfahren erfolgt durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 109, Absatz 3, wird folgende Ziffer 22, angefügt:

  1. Ziffer 22
    entgegen Paragraph 97, Absatz eins a, die erforderlichen Stammdaten nicht, nicht vollständig oder nicht im Rahmen eines geeigneten Identifizierungsverfahrens registriert.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 137, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9,Paragraph 92, Absatz 3, Ziffer 3,, Paragraph 97, Absatz eins a, sowie Paragraph 109, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2018, treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“

Van der Bellen

Kurz