BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2018

Ausgegeben am 15. Mai 2018

Teil römisch eins

28. Bundesgesetz:

Änderung des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Strafprozeßordnung 1975 und des Bundesgesetzes über die Zusammenarbeit in Finanzstrafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 26 Regierungsvorlage 66 Ausschussbericht 93 Sitzung 21,, Bundesrat:, Ausschussbericht 9965 Sitzung 879,, )

 

[CELEX-Nr.: 32014L0041]

28. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die Strafprozeßordnung 1975 und das Bundesgesetz über die Zusammenarbeit in Finanzstrafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Änderungen des EU-JZG

Artikel 2

Änderung der Strafprozeßordnung 1975

Artikel 3

Änderung des EU-Finanzstrafzusammenarbeitsgesetzes

Artikel 1
Änderungen des EU-JZG

Das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Im Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift des römisch vier. Hauptstücks:

„Europäische Ermittlungsanordnung, Rechtshilfe und sonstige Zusammenarbeit in Strafsachen“

Im Inhaltsverzeichnis werden nach der Überschrift des römisch vier. Hauptstücks folgende Einträge eingefügt:

„Erster Abschnitt

Europäische Ermittlungsanordnung

Erster Unterabschnitt

Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung

Paragraph 55

Voraussetzungen

Paragraph 55 a

Unzulässigkeit der Vollstreckung

Paragraph 55 b

Rückgriff auf eine andere Ermittlungsmaßnahme

Paragraph 55 c

Zuständigkeit

Paragraph 55 d

Verfahren

Paragraph 55 e

Entscheidung über die Vollstreckung

Paragraph 55 f

Durchführung

Paragraph 55 g

Überstellung inhaftierter Personen

Paragraph 55 h

Durchführung einer Vernehmung mittels technischer Einrichtung zur Wort- und Bildübertragung oder im Wege einer Telefonkonferenz

Paragraph 55 i

Durchführung einer kontrollierten Lieferung

Paragraph 55 j

Verständigungspflichten

Paragraph 55 k

Mitwirkung ausländischer Organe und am Verfahren Beteiligter bei der Vollstreckung

Paragraph 55 l

Übermittlung der Ermittlungsergebnisse und Beweismittel

Paragraph 55 m

Kosten

Zweiter Unterabschnitt

Erwirkung der Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung

Paragraph 56

Befassung eines anderen Mitgliedstaates

Paragraph 56 a

Verständigung

Paragraph 56 b

Nachträgliche Unzulässigkeit im Vollstreckungsstaat

Zweiter Abschnitt

Rechtshilfe und sonstige Zusammenarbeit in Strafsachen

Erster Unterabschnitt

Grundsätze

Paragraph 57

Voraussetzungen“

Im Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift des Paragraph 57 a, :

„Zustimmung zur Übermittlung von Daten und Ergebnissen einer Ermittlung durch die Sicherheitsbehörden oder Finanzstrafbehörden“

Im Inhaltsverzeichnis werden im römisch vier. Hauptstück der Zweite Abschnitt in „Zweiter Unterabschnitt“, der Dritte in „Dritter Unterabschnitt“, der Vierte in „Vierter Unterabschnitt“, der Fünfte in „Fünfter Unterabschnitt“, der Sechste in „Sechster Unterabschnitt“, der Siebente in „Siebenter Unterabschnitt“ und der Achte in „Achter Unterabschnitt“ umbenannt.

Am Ende des Inhaltsverzeichnisses wird angefügt:

„Anhang römisch siebzehn

Formblatt nach Artikel 5 der Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen (Europäische Ermittlungsanordnung)

Anhang römisch achtzehn

Formblatt nach Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen (Empfangsbestätigung für die Europäische Ermittlungsanordnung)

Anhang römisch neunzehn

Formblatt nach Artikel 31 der Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen“

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz eins, entfällt in Litera f, das Wort „und“ und wird in Litera g, der Punkt durch die Wendung „ , und“ ersetzt; folgende Litera h, wird eingefügt:

  1. Litera h
    Anerkennung und Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, Ziffer 3, Litera a, wird nach dem Wort „Haftbefehl“ die Wendung „oder dessen Behörde die Europäische Ermittlungsanordnung“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 2, wird nach der Ziffer 4, folgende Ziffer 4 a, eingefügt:

  1. Ziffer 4 a
    „ausstellende Behörde“ die Behörde des Ausstellungsstaates, die nach dessen Recht für die Ausstellung einer Europäischen Ermittlungsanordnung oder die Übermittlung einer Unterrichtung zuständig ist;“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 2, wird nach der Ziffer 5, folgende Ziffer 5 a, eingefügt:

  1. Ziffer 5 a
    „vollstreckende Behörde“, die Behörde des Vollstreckungsstaates, die nach dessen Recht für die Entscheidung über die Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung oder für den Empfang einer Unterrichtung zuständig ist;“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 2, Ziffer 7, Litera a, wird nach dem Wort „Haftbefehls“ die Wendung „oder dessen Behörde über die Vollstreckung der Europäischen Ermittlungsanordnung“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 2, Ziffer 13, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; nach der Ziffer 13, werden folgende Ziffer 14 und 15 eingefügt:

  1. Ziffer 14
    „Europäische Ermittlungsanordnung“ eine Entscheidung der ausstellenden Behörde (Ziffer 4 a,), die auf die Durchführung einer Ermittlungsmaßnahme oder die Aufnahme von Beweisen in einem anderen Mitgliedstaat, Übermittlung von Ermittlungsergebnissen oder der Beweismitteln oder die Überstellung inhaftierter Personen gerichtet ist;
  2. Ziffer 15
    „Rechtshilfe“ jede nicht von Paragraph eins, Absatz eins, erfasste Unterstützung, die für ein ausländisches Verfahren in einer strafrechtlichen Angelegenheit gewährt wird; sie umfasst auch die Genehmigung von Tätigkeiten im Rahmen von grenzüberschreitenden Observationen auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen, von gemeinsamen Ermittlungsgruppen und von verdeckten Ermittlungen.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 45, Absatz eins, wird die Wendung „Eine Sicherstellungsentscheidung über Beweismittel kann“ durch die Wendung „Im Verhältnis zu Dänemark und Irland kann eine Sicherstellungsentscheidung über Beweismittel“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 45, Absatz 2, wird die Wendung „Eine Sicherstellungsentscheidung über Vermögensgegenstände“ durch die Wendung „Im Verhältnis zu allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union kann eine Sicherstellungsentscheidung über Vermögensgegenstände“ ersetzt und entfällt nach dem Beistrich das Wort „kann“.

Novellierungsanordnung 9, Die Überschrift des römisch vier. Hauptstücks lautet:

„Europäische Ermittlungsanordnung, Rechtshilfe und sonstige Zusammenarbeit in Strafsachen“

Novellierungsanordnung 10, Die Überschrift des Ersten Abschnitts lautet:

„Europäische Ermittlungsanordnung“

Novellierungsanordnung 11, Die Paragraphen 55 bis 56 werden samt Abschnittsüberschrift durch die nachfolgenden Bestimmungen samt Überschriften ersetzt:

„Erster Unterabschnitt
Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung

Voraussetzungen

Paragraph 55,

  1. Absatz eins,Eine Europäische Ermittlungsanordnung eines anderen Mitgliedstaats außer Dänemark oder Irland wird nach den Bestimmungen dieses Unterabschnitts vollstreckt.
  2. Absatz 2,Dieser Unterabschnitt findet keine Anwendung auf die:
    1. Ziffer eins
      Bildung gemeinsamer Ermittlungsgruppen (Paragraphen 60, ff und 76),
    2. Ziffer 2
      Zustellung von Verfahrensurkunden (Paragraph 75,),
    3. Ziffer 3
      Einholung von Strafregisterauskünften über Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten (Paragraphen 77, ff) sowie
    4. Ziffer 4
      grenzüberschreitende Nacheile und Observation, soweit es sich um polizeiliche Maßnahmen handelt (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, PolKG);
  3. Absatz 3,Wird das Verfahren im Ausstellungsstaat nicht von einer Justizbehörde geführt, so kann eine Europäische Ermittlungsanordnung nur vollstreckt werden, wenn gegen die Entscheidung der ausstellenden Behörde ein Gericht angerufen werden kann und die Ermittlungsanordnung von einer Justizbehörde des Ausstellungsstaates genehmigt wurde.

Unzulässigkeit der Vollstreckung

Paragraph 55 a,

  1. Absatz eins,Die Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung ist unzulässig, wenn:
    1. Ziffer eins
      vorbehaltlich des Absatz 2, die ihr zugrundeliegende Handlung nach österreichischem Recht nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist; für fiskalisch strafbare Handlungen ist Paragraph 12, sinngemäß anzuwenden;
    2. Ziffer 2
      sie sich auf eine strafbare Handlung bezieht, die außerhalb des Hoheitsgebiets des Anordnungsstaats und ganz oder teilweise im Inland oder an Bord eines österreichischen Schiffs oder Luftfahrzeugs begangen worden sein soll, und die Handlung nach österreichischem Recht nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist;
    3. Ziffer 3
      das Recht, wegen derselben Straftat nicht zweimal strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden, verletzt werden würde (Artikel 54, SDÜ), es sei denn, dass ihr ein Antrag des Beschuldigten auf Durchführung bestimmter Ermittlungsmaßnahmen oder Aufnahme bestimmter Beweise im Verfahren vor der ausstellenden Behörde zu Grunde liegt;
    4. Ziffer 4
      die Ermittlungsmaßnahme nach österreichischem Recht nur zur Aufklärung besonders bezeichneter strafbarer Handlungen oder solcher Handlungen, deren Begehung mit einer im Gesetz bestimmten Strafe bedroht sind, angeordnet werden darf und die der Europäischen Ermittlungsanordnung zugrundeliegende strafbare Handlung diese Voraussetzung nicht erfüllt, es sei denn, es handelt sich um eine in Paragraph 55 b, Absatz 2, genannte Ermittlungsmaßnahme;
    5. Ziffer 5
      ihr Bestimmungen über die Immunität entgegenstehen;
    6. Ziffer 6
      sie wesentlichen nationalen Sicherheitsinteressen schaden, Informationsquellen gefährden oder die Verwendung von klassifizierten Informationen über nachrichtendienstliche Tätigkeiten voraussetzen würde;
    7. Ziffer 7
      berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass sie die in Artikel 6, des Vertrags über die Europäische Union anerkannten Grundsätze oder die durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährten Rechte verletzen würde;
    8. Ziffer 8
      das Recht einer in Paragraphen 155, Absatz eins, Ziffer eins und 157 Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 StPO genannten Person, die Aussage zu verweigern, umgangen würde, es sei denn, dass die zur Verweigerung der Aussage berechtigte Person im Verfahren der ausstellenden Behörde als Beschuldigter geführt wird;
    9. Ziffer 9
      die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz 3, – vorbehaltlich des Paragraph 55 d, Absatz 2, Ziffer eins, – nicht gegeben sind;
    10. Ziffer 10
      im Fall einer Europäischen Ermittlungsanordnung zur Überstellung einer inhaftierten Person die Überstellung aus dem Bundesgebiet geeignet ist, die Dauer der Anhaltung zu verlängern;
    11. Ziffer 11
      der Beschuldigte der Vernehmung mittels technischer Einrichtung zur Wort- und Bildübertragung im Fall einer darauf gerichteten Europäischen Ermittlungsanordnung nicht zugestimmt hat oder die Europäische Ermittlungsanordnung auf eine Vernehmung des Beschuldigten mittels Telefonkonferenz gerichtet ist;
    12. Ziffer 12
      im Fall einer Europäischen Ermittlungsanordnung zur Durchführung einer kontrollierten Lieferung die Voraussetzungen des Paragraph 99, Absatz 4, StPO nicht vorliegen;
    13. Ziffer 13
      im Fall einer Europäischen Ermittlungsanordnung zur Durchführung einer Überwachung von Nachrichten die Überwachung in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nicht genehmigt würde.
  2. Absatz 2,Die beiderseitige Strafbarkeit nach Absatz eins, Ziffer eins, ist nicht zu prüfen, wenn
    1. Ziffer eins
      die der Europäischen Ermittlungsanordnung zugrundeliegende Tat von der ausstellenden Behörde einer der in Anhang römisch eins, Teil A angeführten Kategorie von Straftaten zugeordnet wurde und nach dem Recht des Ausstellungsstaates mit Freiheitsstrafe, deren Obergrenze mindestens drei Jahre beträgt, oder mit Freiheitsstrafe verbundenen vorbeugenden Maßnahmen in dieser Dauer bedroht ist, wobei die von der ausstellenden Behörde getroffene Zuordnung vorbehaltlich des Paragraph 55 d, Absatz 2, Ziffer 2, bindend ist; oder
    2. Ziffer 2
      es sich um eine in Paragraph 55 b, Absatz 2, genannte Maßnahme handelt.

Rückgriff auf eine andere Ermittlungsmaßnahme

Paragraph 55 b,

  1. Absatz eins,Die Europäische Ermittlungsanordnung ist durch Rückgriff auf eine andere als die in ihr genannte Maßnahme zu vollstrecken, wenn
    1. Ziffer eins
      der mit ihrer Vollstreckung verbundene Eingriff in Rechte von Personen gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen (Paragraph 5, Absatz eins, StPO) ist, oder ihre Vollstreckung sonst aus dem Grund des Paragraph 55 a, Absatz eins, Ziffer 4, unzulässig wäre, oder
    2. Ziffer 2
      durch die Durchführung einer anderen Maßnahme, die die Rechte des Betroffenen weniger beeinträchtigt, das gleiche Ergebnis erzielt werden kann, wie es mit der in der Europäischen Ermittlungsanordnung genannten Maßnahme erzielt werden soll.
  2. Absatz 2,Ein Rückgriff aus dem Grund des Absatz eins, Ziffer eins, ist jedenfalls in folgenden Fällen ausgeschlossen:
    1. Ziffer eins
      Übermittlung von Ermittlungsergebnissen oder Beweismitteln, die in einem inländischen Strafverfahren gewonnen oder aufgenommen wurden;
    2. Ziffer 2
      Übermittlung von Informationen, die sich aus öffentlichen oder den Polizei- oder den Justizbehörden in einem Strafverfahren unmittelbar zugänglichen Datenbanken ergeben;
    3. Ziffer 3
      Vernehmung von Beteiligten eines Strafverfahrens, Opfern, Zeugen oder Sachverständigen;
    4. Ziffer 4
      Durchführung von Maßnahmen, die nicht mit einer Ausübung von Zwang gegen den Betroffenen verbunden sind;
    5. Ziffer 5
      Auskunft über Stamm- und Zugangsdaten nach Paragraph 76 a, StPO.
  3. Absatz 3,Gibt es im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, keine Maßnahme, mit der das gleiche Ergebnis erzielt werden kann wie mit der Durchführung der in der Europäischen Ermittlungsanordnung genannten Maßnahme, so ist der ausstellenden Behörde mitzuteilen, dass es nicht möglich war, die Europäische Ermittlungsanordnung zu vollstrecken.

Zuständigkeit

Paragraph 55 c,

  1. Absatz eins,Für das Verfahren zur Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung ist jene Staatsanwaltschaft zuständig, in deren Sprengel die begehrte Maßnahme durchzuführen ist.
  2. Absatz 2,Handelt es sich um eine Europäische Ermittlungsanordnung, die auf die Durchführung einer grenzüberschreitenden Observation oder einer kontrollierten Lieferung gerichtet ist, so ist jene Staatsanwaltschaft zuständig, in deren Sprengel voraussichtlich die Grenze überschritten werden wird oder von deren Sprengel aus die Observation oder kontrollierte Lieferung ausgehen soll; im Fall einer Observation in einem nach Österreich fliegenden Luftfahrzeug aber die Staatsanwaltschaft, in deren Sprengel der Ort der Landung liegt. Für Unterrichtungen (Anhang römisch neunzehn) ist jene Staatsanwaltschaft zuständig, in deren Sprengel sich die überwachte Person zum Zeitpunkt der Überwachung aufgehalten hat, aufhält oder aufhalten wird. Ist eine Zuständigkeit danach nicht feststellbar, so ist die Staatsanwaltschaft Wien zuständig.
  3. Absatz 3,Richtet sich die Europäische Ermittlungsanordnungen auf die Übermittlung von Auskünften über das Hauptverfahren oder über die Vollstreckung der ausgesprochenen Strafe oder einer vorbeugenden Maßnahme, so ist das erkennende Gericht zuständig. Gleiches gilt für die Überlassung von Akten oder die Durchführung von Vernehmungen, soweit im inländischen Verfahren bereits Anklage eingebracht worden ist und die Vollstreckung der Europäischen Ermittlungsanordnung mit dem inländischen Verfahren im Zusammenhang steht. Über die Vollstreckung hat in diesem Fall der Einzelrichter (Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) zu entscheiden.
  4. Absatz 4,Für die Entscheidung über die Vollstreckung einer in Paragraph 55 g, Absatz eins, genannten Europäischen Ermittlungsanordnung ist der Einzelrichter des in Paragraph 16, StVG bezeichneten Gerichts, ansonsten das Gericht, auf dessen Anordnung die Haft beruht, zuständig.
  5. Absatz 5,Liegt der Europäischen Ermittlungsanordnung eine Handlung zu Grunde, die nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften als ein in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden fallendes Verwaltungsvergehen oder als ein in die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörden fallendes Finanzvergehen zu beurteilen ist, so ist das Verfahren der nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zuständigen Behörde abzutreten.

Verfahren

Paragraph 55 d,

  1. Absatz eins,Die Vollstreckung der Europäischen Ermittlungsanordnung setzt voraus, dass die unterzeichnete und gegebenenfalls genehmigte (Paragraph 55, Absatz 3,) Bescheinigung (Anhang römisch siebzehn) und, sofern der Ausstellungsstaat nicht die Erklärung abgegeben hat, als Vollstreckungsstaat Bescheinigungen auch in deutscher Sprache zu akzeptieren (Paragraph 56, Absatz 3,), deren Übersetzung in die deutsche Sprache übermittelt wird.
  2. Absatz 2,Wenn
    1. Ziffer eins
      die Bescheinigung unvollständig, widersprüchlich, offensichtlich unrichtig ist oder nicht von einer Justizbehörde des Ausstellungsstaates genehmigt wurde (Paragraph 55, Absatz 3,),
    2. Ziffer 2
      die rechtliche Würdigung als Straftat nach Anhang römisch eins Teil A. offensichtlich fehlerhaft ist oder der Beschuldigte dagegen begründete Einwände erhoben hat,
    ist die ausstellende Behörde um Nachreichung, Vervollständigung oder ergänzende Information binnen einer festzusetzenden, angemessenen Frist zu ersuchen.
  3. Absatz 3,Bestehen Anhaltspunkte für das Vorliegen von den in Paragraph 55 a, Absatz eins, Ziffer 3, 5 bis 8 genannten Gründen oder scheint es sachgerecht, zunächst andere als die in der Europäischen Ermittlungsanordnung genannten Maßnahmen durchzuführen, so ist die ausstellende Behörde zu informieren und im Wege von Konsultationen darauf hinzuwirken, dass dem Zweck der Ermittlungsanordnung so weit wie möglich entsprochen wird.
  4. Absatz 4,Vor einem Vorgehen nach Paragraph 55 b, Absatz eins, ist der ausstellenden Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  5. Absatz 5,Steht der Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung eine Immunität entgegen, für deren Aufhebung eine Zuständigkeit im Inland besteht, sind die nach den vorgesehenen Voraussetzungen notwendigen Anträge zu stellen und die Europäische Ermittlungsanordnung nach Aufhebung der Immunität zu vollstrecken.
  6. Absatz 6,Einem Ersuchen um Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung, das ein vom österreichischen Recht abweichendes Vorgehen erfordert, ist zu entsprechen, wenn diesem Vorgehen keine wesentlichen innerstaatlichen Rechtsgrundsätze entgegenstehen.
  7. Absatz 7,Langt bei der Staatsanwaltschaft eine Unterrichtung (Anhang römisch neunzehn) ein, so hat sie der ausstellenden Behörde im Fall des Vorliegens der in Paragraph 55 a, Absatz eins, Ziffer eins bis 5, 8 und 13 genannten Gründe binnen 96 Stunden mitzuteilen, dass die Überwachung von Nachrichten nicht durchgeführt werden kann oder zu beenden ist, sowie bereits gesammelte Ergebnisse der Überwachung von Nachrichten nicht verwendet werden dürfen.
  8. Absatz 8,Auf den Geschäftsweg ist Paragraph 14, Absatz eins bis 5 sinngemäß anzuwenden.

Entscheidung über die Vollstreckung

Paragraph 55 e,

    1. Ziffer eins
      die in Paragraph 102, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 4 StPO genannten Angaben,
    2. Ziffer 2
      eine Beschreibung der durchzuführenden Maßnahme,
    3. Ziffer 3
      eine Begründung, aus der sich die Zulässigkeit der Vollstreckung ergibt,
    4. Ziffer 4
      eine Ablichtung der Europäischen Ermittlungsanordnung.
  1. Absatz 2,Die Staatsanwaltschaft hat gegebenenfalls die für die gerichtliche Entscheidung über die Durchführung der begehrten Maßnahme oder die Genehmigung oder Bewilligung von Zwangsmitteln nach der StPO (Paragraphen 104, 105, StPO) erforderlichen Anträge zu stellen.
  2. Absatz 3,Soweit es das Gericht im Verfahren über einen Antrag der Staatsanwaltschaft nach Absatz 2, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen erforderlich erachtet, nach Paragraph 55 d, Absatz 2 bis 5 vorzugehen, oder weitere Informationen von der ausstellenden Behörde einzuholen, hat es der Staatsanwaltschaft anzuordnen, nach Paragraph 55 d, Absatz 2 bis 5 vorzugehen oder weitere Informationen einzuholen.
  3. Absatz 4,Gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, die Europäische Ermittlungsanordnung zu vollstrecken, gegen den Beschluss des Gerichts sowie gegen Rechtsverletzungen im Rahmen der Durchführung der Maßnahme stehen die nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfe zu. Die Gründe für die Ausstellung der Europäischen Ermittlungsanordnung können jedoch nur im Ausstellungsstaat überprüft werden.
  4. Absatz 5,Über die Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung ist längstens binnen 30 Tagen zu entscheiden. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, verlängert sie sich um weitere 30 Tage. Wenn jedoch eine vorläufige Maßnahme vollstreckt werden soll, um zu verhindern, dass Gegenstände, die als Beweismittel dienen können, vernichtet, verändert, entfernt, übertragen oder veräußert werden, ist, soweit möglich, innerhalb von 24 Stunden über die Vollstreckung zu entscheiden.

Durchführung

Paragraph 55 f,

  1. Absatz eins,Die in der Europäischen Ermittlungsanordnung genannten Maßnahmen sind unverzüglich, längstens binnen 90 Tagen durchzuführen, davon zeitlich abweichende Ersuchen der Ausstellungsbehörde sind soweit wie möglich zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Die Durchführung einer in der Europäischen Ermittlungsanordnung genannten Maßnahme ist aufzuschieben, solange
    1. Ziffer eins
      der Zweck laufender Ermittlungen durch sie gefährdet wäre oder
    2. Ziffer 2
      die Beweismittel in einem inländischen Strafverfahren benötigt werden.

Überstellung inhaftierter Personen

Paragraph 55 g,

  1. Absatz eins,Ist eine Europäische Ermittlungsanordnung zu vollstrecken, die darauf gerichtet ist, dass eine Person, die im Inland in Untersuchungs- oder Strafhaft oder in einer mit Freiheitsentzug verbundenen vorbeugenden Maßnahme angehalten wird, zur Durchführung bestimmter Verfahrenshandlungen in den Ausstellungsstaat überstellt werden soll, so hat das zuständige Gericht (Paragraph 55 c, Absatz 4,) nach Anhörung der inhaftierten Person und gegebenenfalls ihres gesetzlichen Vertreters eine schriftliche Vereinbarung (Absatz 3,) mit der zuständigen Behörde des Ausstellungsstaates zu schließen.
  2. Absatz 2,Ist eine Europäische Ermittlungsanordnung zu vollstrecken, die darauf gerichtet ist, dass eine im Ausstellungsstaat inhaftierte Person zur Durchführung bestimmter Verfahrenshandlungen in das Inland überstellt werden soll, so hat die zuständige Staatsanwaltschaft (Paragraph 55 c, Absatz eins,) eine schriftliche Vereinbarung (Absatz 3,) mit der zuständigen Behörde des Ausstellungsstaates zu schließen.
  3. Absatz 3,Die Vereinbarung hat zumindest zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung der Verfahrenshandlungen, zu deren Zweck die Überstellung stattfinden soll;
    2. Ziffer 2
      die Verpflichtung zur ehestmöglichen Rücküberstellung nach Durchführung der Verfahrenshandlungen;
    3. Ziffer 3
      eine Befristung, nach deren Ablauf die inhaftierte Person jedenfalls rückzustellen ist, sofern nicht vor Ablauf dieser Frist eine Verlängerung der Überstellung vereinbart worden ist;
    4. Ziffer 4
      die Verpflichtung, die überstellte Person weiterhin in Haft zu halten und nur auf Anordnung der zuständigen Behörde freizulassen sowie die Verpflichtung, die überstellte Person nach ihrer Freilassung nicht aufgrund einer Entscheidung im Ausstellungsstaat die Freiheit zu entziehen, vorbehaltlich der in Absatz 6, Ziffer eins und 2 genannten Fälle oder ihrer Zustimmung;
    5. Ziffer 5
      eine Bestimmung, dass die Überstellung den Vollzug der Haft oder vorbeugenden Maßnahme nicht unterbricht und für die Dauer der Überstellung in Haft zugebrachten Zeiten auf die Haft oder vorbeugende Maßnahme angerechnet werden;
    6. Ziffer 6
      eine Bestimmung, dass alle Kosten im Zusammenhang mit der Überstellung vom Ausstellungsstaat zu tragen sind.
  4. Absatz 4,Die Überstellung unterbricht den Vollzug der Haft oder vorbeugenden Maßnahme nicht.
  5. Absatz 5,Eine Entlassung der in das Bundesgebiet überstellten Person (Absatz 2,) aus der Haft oder vorbeugenden Maßnahme kommt nur aufgrund einer Entscheidung der zuständigen Behörde des Ausstellungsstaates in Betracht.
  6. Absatz 6,Eine in das Bundesgebiet überstellte Person (Absatz 2,) darf im Inland wegen einer vor ihrer Überstellung begangenen strafbaren Handlung weder verfolgt noch einer Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme unterworfen werden (Spezialität), es sei denn, die Person hat
    1. Ziffer eins
      innerhalb von 15 Tagen nach ihrer Entlassung das Bundesgebiet nicht verlassen, obwohl sie es verlassen konnte und durfte, oder
    2. Ziffer 2
      das Bundesgebiet verlassen und kehrt freiwillig zurück.
  7. Absatz 7,Wurde die Entlassung einer Person, die in den Ausstellungsstaat überstellt wurde (Absatz eins,), aus der inländischen Haft oder vorbeugenden Maßnahme verfügt, ist die zuständige Behörde des Ausstellungsstaates unverzüglich um die Entlassung zu ersuchen.
  8. Absatz 8,Für die Durchlieferung gelten die Paragraphen 32, 34 und 35 sinngemäß.

Durchführung einer Vernehmung mittels technischer Einrichtung zur Wort- und Bildübertragung oder im Wege einer Telefonkonferenz

Paragraph 55 h,

  1. Absatz eins,Vor der Vernehmung ist die Identität der zu vernehmenden Person festzustellen. Sie ist über ihre Rechte nach innerstaatlichem Recht und nach dem Recht des Ausstellungsstaats zu belehren.
  2. Absatz 2,Die Vernehmung wird von oder unter Leitung eines Organs der ausstellenden Behörde nach deren Rechtvorschriften durchgeführt. Die Staatsanwaltschaft hat bei der Durchführung der Vernehmung auf die Einhaltung der wesentlichen innerstaatlichen Rechtsgrundsätze zu achten und gegebenenfalls unverzüglich Maßnahmen zu deren Einhaltung zu setzen.
  3. Absatz 3,Die Vollstreckungsbehörde erstellt ein Protokoll, das Angaben zum Termin und zum Ort der Vernehmung, zur Identität der vernommenen Person, zur Frage, ob sie vereidigt wurde, zur Identität und zur Funktion aller anderen an der Vernehmung teilnehmenden Personen sowie über die technischen Bedingungen der Vernehmung enthält.
  4. Absatz 4,Wird die Aussage trotz Aussagepflicht verweigert oder falsch ausgesagt, gelten die innerstaatlichen Rechtsvorschriften.

Durchführung einer kontrollierten Lieferung

Paragraph 55 i,

 Die kontrollierte Lieferung durch das, in das oder aus dem Bundesgebiet ist von österreichischen Behörden zu übernehmen, zu leiten und so durchzuführen, dass ein Zugriff auf die Beschuldigten und die Waren jederzeit möglich ist.

Verständigungspflichten

Paragraph 55 j,

 Die ausstellende Behörde ist auf die in Paragraph 14, Absatz 3, genannte Weise in Kenntnis zu setzen:

  1. Ziffer eins
    unverzüglich, längstens jedoch innerhalb einer Woche, vom Einlangen und, in den Fällen der Unzuständigkeit nach Paragraph 55 c,, von der Weiterleitung einer Europäischen Ermittlungsanordnung unter Verwendung der Bescheinigung in Anhang römisch achtzehn;
  2. Ziffer 2
    von der Unmöglichkeit, die in der Europäischen Ermittlungsanordnung angeführten Formvorschriften (Paragraph 55 d, Absatz 6,) einzuhalten;
  3. Ziffer 3
    unverzüglich von der Weigerung, die Europäische Ermittlungsanordnung zur Gänze oder zum Teil zu vollstrecken, unter Angabe der Gründe oder unter Anschluss des gerichtlichen Beschlusses, mit dem die Bewilligung der Europäischen Ermittlungsanordnung abgewiesen wurde (Paragraph 55 d, Absatz 6,);
  4. Ziffer 4
    von einem Vorgehen nach Paragraph 55 a,;
  5. Ziffer 5
    unverzüglich vom Aufschub der Durchführung, unter Angabe der Gründe und nach Möglichkeit der voraussichtlichen Dauer des Aufschubs (Paragraph 55 f, Absatz 2,);
  6. Ziffer 6
    unverzüglich von der Beendigung des Aufschubs der Durchführung;
  7. Ziffer 7
    von der Nichteinhaltung der in Paragraphen 55 e, Absatz 5 und 55 f Absatz eins, vorgesehenen Fristen unter Angabe von Gründen sowie von der Unmöglichkeit, einen bestimmten, von der ausstellenden Behörde genannten Zeitpunkt für die Durchführung einzuhalten; im letzten Fall ist mit der ausstellenden Behörde ein neuer Zeitpunkt für die Durchführung der Maßnahme abzustimmen;
  8. Ziffer 8
    von der Einbringung eines Rechtsmittels gegen die Vollstreckung der Europäischen Ermittlungsanordnung.

Mitwirkung ausländischer Organe und am Verfahren Beteiligter bei der Vollstreckung

Paragraph 55 k,

  1. Absatz eins,Die Anwesenheit ausländischer Organe sowie von anderen am Verfahren beteiligten Personen und ihren Rechtsbeiständen bei der Durchführung der in der Europäischen Ermittlungsanordnung genannten Maßnahme ist auf Ersuchen der ausstellenden Behörde durch die zuständige Staatsanwaltschaft zu bewilligen, sofern dadurch nicht wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt werden.
  2. Absatz 2,Die Vornahme selbständiger Ermittlungen oder Verfahrenshandlungen im Inland durch Organe des Ausstellungsstaats ist unzulässig. Die ausländischen Organe sind an die österreichischen Rechtsvorschriften gebunden. Die Durchführung der in der Europäischen Ermittlungsanordnung genannten Maßnahme hat unter Leitung einer österreichischen Behörde zu erfolgen. Ausländische verdeckte Ermittler sind ausschließlich vom Bundesministerium für Inneres (Bundeskriminalamt) zu führen und zu überwachen.
  3. Absatz 3,Beamte der Mitgliedstaaten sind bei Einsätzen im Inland nach diesem Bundesgesetz und nach Maßgabe zwischenstaatlicher Vereinbarungen in Bezug auf Straftaten, die gegen sie begangen werden oder die sie selbst begehen, österreichischen Beamten gleichgestellt.
  4. Absatz 4,Wenn Beamte eines anderen Mitgliedstaates auf österreichischem Hoheitsgebiet nach diesem Bundesgesetz im Einsatz sind, ersetzt dieser Mitgliedstaat nach Maßgabe des österreichischen Rechts, insbesondere nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, den durch die Beamten bei ihrem Einsatz verursachten Schaden.
  5. Absatz 5,Wird der Schaden auf österreichischem Hoheitsgebiet verursacht, so hat die Republik Österreich den Schaden so zu ersetzen, wie wenn ihn österreichische Beamte verursacht hätten. Für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gilt das Amtshaftungsgesetz.
  6. Absatz 6,Der andere Mitgliedstaat, dessen Beamte einen Schaden auf österreichischem Hoheitsgebiet verursacht haben, erstattet der Republik Österreich den Gesamtbetrag des Schadenersatzes, den diese an die Geschädigten oder ihre Rechtsnachfolger geleistet hat.
  7. Absatz 7,Unbeschadet der Ausübung ihrer Rechte gegenüber Dritten und mit Ausnahme von Absatz 4, verzichten der andere Mitgliedstaat und die Republik Österreich in dem Fall des Absatz 2, darauf, den Betrag des erlittenen Schadens anderen Mitgliedstaaten gegenüber geltend zu machen.

Übermittlung der Ermittlungsergebnisse und Beweismittel

Paragraph 55 l,

  1. Absatz eins,Ermittlungsergebnisse und Beweismittel, die durch die Vollstreckung der Europäischen Ermittlungsanordnung erlangt wurden, sind unverzüglich an die ausstellende Behörde zu übermitteln oder an ein für diese handelndes Organ zu übergeben, es sei denn, dass in der Europäischen Ermittlungsanordnung angegeben wurde, dass sie im Inland verbleiben sollen.
  2. Absatz 2,Im Fall der Vernehmung mittels technischer Einrichtung zur Wort- und Bildübertragung oder im Wege einer Telefonkonferenz ist der ausstellenden Behörde abweichend von Absatz eins, das Protokoll (Paragraph 55 h, Absatz 3,) zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Im Fall der Durchführung einer Überwachung von Nachrichten (Paragraphen 134, Ziffer 3, 135, Absatz 3, StPO) sind die Ergebnisse (Paragraph 134, Ziffer 5, StPO) an die ausstellende Behörde mit der Bedingung zu übermitteln, dass sie ohne vorherige Zustimmung in einem anderen Verfahren wegen einer anderen als der in der Europäischen Ermittlungsanordnung angeführten strafbaren Handlung nicht verwendet werden dürfen.
  4. Absatz 4,Im Fall des Paragraph 55 e, Absatz 4, hat das zur Entscheidung über den Rechtsbehelf zuständige Gericht (Paragraphen 31, Absatz eins, Ziffer 3, 33, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) – soweit eine Beschwerde nach dem Gesetz nicht ohnedies aufschiebende Wirkung hat – auf Antrag oder von Amts wegen die Übermittlung bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf aufzuschieben, es sei denn, dass die Dringlichkeit des von der ausstellenden Behörde geführten Verfahrens oder die Wahrung von subjektiven Rechten in diesem Verfahren das Rechtsschutzinteresse überwiegen. Die Übermittlung ist jedenfalls aufzuschieben, wenn der betroffenen Person durch die Übermittlung ein schwerer und unwiederbringlicher Schaden in ihren Rechten entstünde.
  5. Absatz 5,Die ausstellende Behörde ist gegebenenfalls unter Setzung einer angemessenen Frist, die auf begründetes Ersuchen der ausstellenden Behörde erstreckt werden kann, aufzufordern, die Beweismittel nach deren Verwendung zurück zu übermitteln. Hat die ausstellende Behörde angegeben, dass die Ermittlungsergebnisse oder Beweismittel im Inland verbleiben sollen, kann für die Dauer der Aufbewahrung im Inland eine angemessene Frist gesetzt werden, die auf begründetes Ersuchen der ausstellenden Behörde erstreckt werden kann.

Kosten

Paragraph 55 m,

  1. Absatz eins,Kosten, die durch die Durchführung der in der Europäischen Ermittlungsanordnung genannten Maßnahme im Inland entstehen, trägt der Bund.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, hat der Ausstellungsstaat die Kosten der Übertragung der Ergebnisse einer Überwachung von Nachrichten in Bild- oder Schriftform zu tragen.
  3. Absatz 3,Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Kosten der Durchführung einer in der Europäischen Ermittlungsanordnung genannten Maßnahme ein außergewöhnlich hohes Ausmaß erreichen werden, so kann die ausstellende Behörde zum Zwecke der Teilung der Kosten konsultiert werden. Der ausstellenden Behörde ist der als außergewöhnlich hoch erachtete Teil der Kosten bekannt zu geben. Kann keine Einigung erzielt werden, ist die ausstellende Behörde unter Setzung einer angemessenen Frist aufzufordern, sich mit der Tragung des Teils der Kosten einverstanden zu erklären, widrigenfalls angenommen werden würde, dass die Europäische Ermittlungsanordnung im Hinblick auf diese Maßnahme zurückgezogen wird.

Zweiter Unterabschnitt
Erwirkung der Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung

Befassung eines anderen Mitgliedstaates

Paragraph 56,

  1. Absatz eins,Sind in einem Strafverfahren Ermittlungsmaßnahmen angeordnet worden, die in einem anderen Mitgliedstaat außer Dänemark oder Irland zu vollstrecken sind, sind Beweise dort aufzunehmen, ist die Übermittlung von Ermittlungsergebnissen oder die Überstellung einer inhaftierten Person zu erwirken, so ist eine Europäische Ermittlungsanordnung zu erlassen. Paragraph 55, Absatz 2, gilt sinngemäß.
  2. Absatz 2,Die Europäische Ermittlungsanordnung wird im Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft erlassen und bedarf keiner gerichtlichen Bewilligung. Im Fall einer gerichtlichen Beweisaufnahme (Paragraph 104, StPO) oder nach Einbringung der Anklage wird die Europäische Ermittlungsanordnung vom zuständigen Gericht erlassen.
  3. Absatz 3,Der vollstreckenden Behörde ist die ausgefüllte und unterzeichnete Bescheinigung (Anhang römisch siebzehn) und, sofern der Vollstreckungsstaat nicht erklärt hat, Bescheinigungen auch in deutscher Sprache zu akzeptieren, deren Übersetzung in eine Amtssprache des Vollstreckungsstaates oder in eine andere von diesem akzeptierte Sprache zu übermitteln. Der Bundesminister für Verfassung, Reform, Deregulierung und Justiz hat durch Verordnung zu verlautbaren, welche Mitgliedstaaten welche Amtssprachen akzeptieren.
  4. Absatz 4,Wird die Europäische Ermittlungsanordnung zur Überstellung einer im Inland inhaftierten Person ausgestellt, so hat der Einzelrichter des in Paragraph 16, StVG bezeichneten Gerichts, ansonsten das Gericht, auf dessen Anordnung die Haft beruht, mit der vollstreckenden Behörde eine schriftliche Vereinbarung nach Paragraph 55 g, Absatz 3, abzuschließen. Im Fall einer Überstellung einer in einem anderen Mitgliedstaat inhaftierten Person hat die Staatsanwaltschaft diese Vereinbarung abzuschließen. Der Europäischen Ermittlungsanordnung zur Überstellung einer im Inland inhaftierten Person ist die Zustimmung dieser Person und gegebenenfalls die Äußerung ihres gesetzlichen Vertreters anzuschließen. Nach Freilassung aus der Haft auf Ersuchen der Behörde des Vollstreckungsstaats kann eine Haft oder freiheitsentziehende Maßnahme im Inland wegen der in der Europäischen Ermittlungsanordnung genannten Handlung nur unter den in Paragraph 55 g, Absatz 6, Ziffer eins und 2 genannten Voraussetzungen oder mit Zustimmung der überstellten Person begründet werden. Paragraphen 36 und 55 g Absatz 4 bis 8 gelten sinngemäß.
  5. Absatz 5,Die Ausstellung einer Europäische Ermittlungsanordnung zur Vernehmung einer verdächtigen oder beschuldigten Person mittels Telefonkonferenz ist unzulässig.
  6. Absatz 6,Kann die Überwachung von Nachrichten einer Person, die sich im Vollstreckungsstaat befindet, ohne Mitwirkung nach Paragraph 138, Absatz 3, StPO durchgeführt werden, so ist der vollstreckenden Behörde die ausgefüllte und unterzeichnete Unterrichtung (Anhang römisch neunzehn) und, sofern der Vollstreckungsstaat nicht erklärt hat, Bescheinigungen auch in deutscher Sprache zu akzeptieren, deren Übersetzung in eine Amtssprache des Vollstreckungsstaates oder in eine andere von diesem akzeptierte Sprache zu übermitteln, und zwar
    1. Ziffer eins
      vor Durchführung der Überwachung, wenn bereits bekannt ist, dass sich die Zielperson im Vollstreckungsstaat befindet oder währenddessen dorthin begeben wird;
    2. Ziffer 2
      während oder nach Durchführung der Überwachung, wenn der Aufenthalt der Zielperson im Vollstreckungsstaat nach dem in Ziffer eins, genannten Zeitpunkt bekannt wird.
  7. Absatz 7,Auf den Geschäftsverkehr ist Paragraph 14, sinngemäß anzuwenden. Ist die Europäische Ermittlungsanordnung nicht auf dem Postweg übermittelt worden, so ist sie der vollstreckenden Behörde auf ihr Ersuchen im Original auf dem Postweg nachzureichen.

Verständigung

Paragraph 56 a,

 Die vollstreckende Behörde ist zu verständigen, wenn gegen die in der Europäischen Ermittlungsanordnung genannte Maßnahme ein Einspruch wegen Rechtsverletzung nach Paragraph 106, StPO oder eine Beschwerde nach Paragraph 87, StPO eingebracht wurde, sie aufgehoben wurde oder die Vollstreckung der Europäischen Ermittlungsanordnung aus anderen Gründen nicht mehr begehrt wird.

Nachträgliche Unzulässigkeit im Vollstreckungsstaat

Paragraph 56 b,

 Bereits übermittelte Ergebnisse, die durch eine Ermittlungsmaßnahme nach dem 5. und 6. Abschnitts des 8. Hauptstücks der StPO (Paragraphen 134 bis 143) erlangt wurden, sind zu vernichten, wenn die Vollstreckung der Europäische Ermittlungsanordnung oder die Durchführung der in ihr genannten Maßnahme im Vollstreckungsstaat nachträglich für unzulässig erklärt wurde. Gleiches gilt, wenn die vollstreckende Behörde im Fall des Paragraph 56, Absatz 6, Ziffer 2, mitteilt, dass die Überwachung zu beenden ist.

Zweiter Abschnitt
Rechtshilfe und sonstige Zusammenarbeit in Strafsachen

Erster Unterabschnitt
Grundsätze

Voraussetzungen

Paragraph 57,

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten nur insoweit, als in unmittelbar anwendbaren zwischenstaatlichen Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist.
  2. Absatz 2,Rechtshilfe kann vorbehaltlich der Anwendung des ersten Abschnitts dieses Hauptstücks auf Ersuchen einer Behörde eines Mitgliedstaates für folgende Verfahren geleistet werden:
    1. Ziffer eins
      in Strafsachen, auch wenn für die Handlungen im ersuchenden Mitgliedstaat eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann, einschließlich der Verfahren zur Anordnung vorbeugender Maßnahmen, zur Aussetzung des Strafausspruchs, zum Aufschub oder zur Unterbrechung der Vollstreckung einer Strafe oder vorbeugenden Maßnahme, zur bedingten Entlassung und zum Ausspruch einer vermögensrechtlichen Anordnung;
    2. Ziffer 2
      in Verfahren wegen Handlungen, die als Verwaltungsübertretungen oder Ordnungswidrigkeiten geahndet werden, soweit gegen die Entscheidung der zuständigen Behörde ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann; dies gilt auch für Taten, für die im ersuchenden Mitgliedstaat eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann;
    3. Ziffer 3
      durch Zustellung von Verfahrensurkunden;
    4. Ziffer 4
      in Zivilsachen, die mit einer Anklage verbunden sind, solange das Strafgericht noch nicht endgültig über die Anklage entschieden hat;
    5. Ziffer 5
      in Angelegenheiten des Strafregisters einschließlich der Tilgung,
    6. Ziffer 6
      in Verfahren über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen, strafgerichtliche Anhaltung und ungerechtfertigte Verurteilung;
    7. Ziffer 7
      in Gnadensachen und in Angelegenheiten des Straf- und Maßnahmenvollzuges.
  3. Absatz 3,Als Behörde im Sinn des Absatz 2, ist ein Gericht, eine Staatsanwaltschaft oder eine Verwaltungsbehörde, gegen deren Entscheidung ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann, sowie eine in Angelegenheiten des Straf- oder Maßnahmenvollzuges tätige Behörde anzusehen.
  4. Absatz 4,Paragraphen 55 c, 55 e, Absatz eins bis 4 und 55 k gelten sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 12, Die Überschrift des Paragraph 57 a, lautet:

„Zustimmung zur Übermittlung von Daten und Ergebnissen einer Ermittlung durch die Sicherheitsbehörden oder Finanzstrafbehörden“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 57 a, Absatz eins, 3 und 4 wird jeweils nach dem Wort „Sicherheitsbehörde“ die Wendung „oder Finanzstrafbehörde“ und nach dem Wort „Justizbehörde“ die Wendung „oder einer Europäischen Ermittlungsanordnung“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 14, Die Paragraphen 58 und 59 entfallen.

Novellierungsanordnung 15, Im römisch vier. Hauptstück werden der Zweite Abschnitt in „Zweiter Unterabschnitt“, der Dritte in „Dritter Unterabschnitt“, der Vierte in „Vierter Unterabschnitt“, der Fünfte in „Fünfter Unterabschnitt“, der Sechste in „Sechster Unterabschnitt“, der Siebente in „Siebenter Unterabschnitt“ und der Achte in „Achter Unterabschnitt“ umbenannt.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 59 a, Absatz eins, wird nach dem Wort „Mitgliedstaat“ die Wendung „außer dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 61, Absatz 4, wird nach dem Wort „Rechtshilfeleistung“ die Wendung „oder die Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 62, Absatz eins, wird nach dem Wort „Rechtshilfe“ die Wendung „oder Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 71, lautet:

„Die kontrollierte Lieferung ist der Transport von Gegenständen aus dem, in das oder durch das Bundesgebiet, soweit die Staatsanwaltschaft berechtigt wäre, gemäß Paragraph 99, Absatz 4, StPO vorzugehen.“

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 81, Absatz eins und Paragraph 95, Absatz eins, wird nach dem Wort „Mitgliedstaat“ die Wendung „außer dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 122, Absatz eins, wird nach dem Wort „Mitgliedstaat“ die Wendung „außer Dänemark oder Irland“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 134, Absatz eins, wird vor dem Wort „verlegt“ die Wendung „außer Dänemark oder Irland“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 140, Absatz 13, entfällt und nach Absatz 15, wird folgender Absatz 16, angefügt:

  1. Absatz 16,Paragraphen eins, Absatz eins, Litera h,, 2 Ziffer 3, 4 a, 5 a, 7, Litera a,, 14, 15, Paragraphen 45, Absatz eins und 2, 55 bis 59 a, 61 Absatz 4, 62, Absatz eins, 95, Absatz eins, 134, Absatz eins und die Anhänge römisch siebzehn bis römisch neunzehn in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2018, treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 141, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Paragraph eins, Absatz eins, Litera h,, Paragraph 2, Ziffer 3, Litera a,, 4a, 5a und 7 Litera a und 14, Paragraph 45, Absatz eins und 2, Paragraphen 55 bis 56 b, Paragraph 57 a,, Paragraph 61, Absatz 4 und Paragraph 62, Absatz eins, sowie die Anhänge römisch siebzehn bis römisch neunzehn in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2018, dienen der Umsetzung der Richtlinie 2014/41/EU über die Europäische Ermittlungsanordnung, Amtsblatt , L 2014/130, 1“

Novellierungsanordnung 25, In Anhang römisch eins Teil A wird die Wendung „Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wendung „Europäischen Union“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 26, Nach Anhang römisch sechzehn werden folgende Anhänge römisch siebzehn bis römisch neunzehn angefügt:

„Anhang römisch siebzehn

Formblatt nach Artikel 5 der Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen (Europäische Ermittlungsanordnung)

[siehe Dokument Anhang XVII]

Anhang römisch achtzehn

Formblatt nach Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen (Empfangsbestätigung für die Europäische Ermittlungsanordnung)

[siehe Dokument Anhang XVII]

Anhang römisch neunzehn

Formblatt nach Artikel 31 der Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen (Unterrichtung)

[siehe Dokument Anhang XIX]“

Artikel 2
Änderung der Strafprozeßordnung 1975

Die Strafprozeßordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 20 a, Absatz 3, wird nach „§ 1 Absatz eins, Ziffer eins, lit. b“ die Wendung „und lit. h“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 99, Absatz 5, lautet zweite Satz:

„Im Fall einer kontrollierten Lieferung, das ist der Transport von Gegenständen aus dem, in das oder durch das Bundesgebiet, ohne dass die Staatsanwaltschaft verpflichtet wäre, nach Paragraph 2, Absatz eins, vorzugehen, gelten die Bestimmungen der Paragraphen 71 und 72 des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 514, wird nach Absatz 36, folgender Absatz 37, angefügt:

  1. Absatz 37,Paragraph 20 a, Absatz 3 und Paragraph 99, Absatz 5,, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2018, treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 516 a, wird nach Absatz 6, folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Paragraphen 20 a, Absatz 3 und 99 Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2018, dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2014/41 über die Europäische Ermittlungsanordnung, Amtsblatt Nummer L 130 vom 01.05.2014, Seite 1.“

Artikel 3
Änderung des Bundesgesetzes über die Zusammenarbeit in Finanzstrafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Das Bundesgesetz über die Zusammenarbeit in Finanzstrafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015, und der Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Das Inhaltsverzeichnis lautet:

„Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt, Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Anwendungsbereich

Paragraph 2,

Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt, Grundsätze

Paragraph 3,

Amts- und Rechtshilfe

Paragraph 4,

Zuständigkeit

Paragraph 4 a,

Durchführung von Amts- und Rechtshilfehandlungen

Paragraph 4 b,

Mitwirkung im Ausland; Rechtsstellung und zivilrechtliche Verantwortlichkeit

Paragraph 4 c,

Informationsaustausch ohne Ersuchen

3. Abschnitt, Informationsaustausch zwischen Strafverfolgungsbehörden in Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates

Paragraph 5,

Übermittlung von Daten und Ergebnissen einer Ermittlung

Paragraph 6,

Verweigerung der Datenübermittlung

Paragraph 7,

Verwendung der übermittelten Daten

Paragraph 8,

Befugnisse der Abgabenbehörde

3a. Abschnitt, Europäische Ermittlungsanordnung

1. Unterabschnitt , Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung

Paragraph 8 a,

Empfangsbestätigung

Paragraph 8 b,

Entscheidung über die Vollstreckung

Paragraph 8 c,

Rückgriff auf eine andere Ermittlungsmaßnahme

Paragraph 8 d,

Vollstreckung

Paragraph 8 e,

Übermittlung der Beweismittel

Paragraph 8 f,

Rechtsmittel

2. Unterabschnitt, Anordnung einer Europäischen Ermittlungsanordnung

Paragraph 8 g,

Erlassung und Genehmigung einer Europäischen Ermittlungsanordnung

Paragraph 8 h,

Rechtsmittel

3. Unterabschnitt, Bestimmte Ermittlungsmaßnahmen

Paragraph 8 i,

Vernehmung mittels technischer Einrichtung zu Wort- und Bildübertragung oder im Wege einer Telefonkonferenz

Paragraph 8 j,

Informationen über Konten und Depots

Paragraph 8 k,

Informationen über Bank- und sonstige Finanzgeschäfte

Paragraph 8 l,

Vorläufige Maßnahmen

4. Abschnitt, Vollstreckung finanzstrafrechtlicher Entscheidungen

1. Unterabschnitt, Vollstreckung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten in Österreich

Paragraph 9,

Anzuwendendes Verfahrensrecht und Zuständigkeit

Paragraph 10,

Unzulässigkeit der Vollstreckung

Paragraph 11,

Vollstreckung

Paragraph 12,

Anrechnung geleisteter Zahlungen

Paragraph 13,

Ersatzfreiheitsstrafe

Paragraph 14,

Beendigung der Vollstreckung

Paragraph 15,

Erlös aus der Vollstreckung

Paragraph 16,

Unterrichtung des Entscheidungsstaats

Paragraph 17,

Kosten

2. Unterabschnitt, Vollstreckung von österreichischen Entscheidungen in einem anderen Mitgliedstaat

Paragraph 18,

Voraussetzungen

Paragraph 19,

Übermittlung der Entscheidung

Paragraph 20,

Beendigung der Vollstreckung

Paragraph 21,

Folgen der Übermittlung

5. Abschnitt, Schlussbestimmungen

Paragraph 22,

Verhältnis zu anderen Übereinkünften und Vereinbarungen

Paragraph 23,

Verweisungen

Paragraph 24,

Aufhebung des EU-FinStrVG

Paragraph 25,

Vollziehung

Anlage 1

Liste von Straftaten, bei denen die beiderseitige Strafbarkeit nicht geprüft wird

Anlage 2

Bescheinigung

Anlage 3

Europäische Ermittlungsanordnung

Anlage 4

Empfangsbestätigung für die Europäische Ermittlungsanordnung“

Novellierungsanordnung 1, Der Titel des Gesetzes lautet:

„Bundesgesetz über die internationale Zusammenarbeit in Finanzstrafsachen (Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz – FinStrZG)“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins, wird wie folgt geändert:

a) Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz regelt
    1. Ziffer eins
      die internationale Amts- und Rechtshilfe in Finanzstrafsachen und in Angelegenheiten der Betrugsbekämpfung, soweit sie nicht in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fällt oder die abgabenrechtliche Amtshilfe betroffen ist;
    2. Ziffer 2
      die Vollstreckung
      1. Litera a
        von finanzstrafrechtlichen Entscheidungen nicht gerichtlicher Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Österreich und
      2. Litera b
        von Entscheidungen österreichischer Finanzstrafbehörden in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union.“

b) In Absatz 2, Ziffer 2, wird der den Satz schließende Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 3, angefügt:

  1. Ziffer 3
    Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen, Amtsblatt Nummer L 130, 01.05.2014, Seite 1-36 (im Folgenden Richtlinie 2014/41/EU).“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 2, wird wie folgt geändert:

a) Nach Ziffer 2, werden folgende Ziffer 2 a bis Ziffer 2 e, eingefügt:

  1. Ziffer 2 a
    „vorhandene Informationen“ alle Arten von Daten aus einem inländischen Abgaben- oder Finanzstrafverfahren sowie sonstige Daten, die bei den zuständigen Behörden oder privaten Einrichtungen vorhanden sind, soweit die Finanzstrafbehörden in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall ohne das Ergreifen von Zwangsmaßnahmen Zugang zu diesen Daten haben;
  2. Ziffer 2 b
    „Europäische Ermittlungsanordnung“ eine Entscheidung, die von einer Justizbehörde oder einem richterlichen Organ eines Mitgliedstaats zur Durchführung einer oder mehrerer Ermittlungsmaßnahmen in einem anderen Mitgliedstaat oder zur Übermittlung von Ermittlungsergebnissen und Beweismitteln erlassen oder validiert wird;
  3. Ziffer 2 c
    „Anordnungsstaat“ den Mitgliedstaat, dessen Behörde die Europäische Ermittlungsanordnung erlassen hat;
  4. Ziffer 2 d
    „Anordnungsbehörde“ den Richter, das Gericht, den Ermittlungsrichter oder den Staatsanwalt, von welchem die Europäische Ermittlungsanordnung erlassen wurde oder jede andere Behörde, die nach dem Recht des Anordnungsstaats für die Erlassung einer Europäischen Ermittlungsanordnung zuständig ist, vorausgesetzt die Europäische Ermittlungsanordnung wurde von einem Richter, einem Gericht, einem Ermittlungsrichter oder einem Staatsanwalt genehmigt;
  5. Ziffer 2 e
    „Vollstreckungsbehörde“ die Behörde, die für die Entscheidung über die Vollstreckung zuständig ist;“

b) In Ziffer 3, wird nach dem Wort „Entscheidung“ die Wortfolge „im Sinne des 4. Abschnitts“ eingefügt.

c) In Ziffer 9, wird nach der Wortfolge „eine Entscheidung“ die Wortfolge „oder Europäische Ermittlungsanordnung“ eingefügt.

d) Ziffer 11, lautet:

  1. Ziffer 11
    „Zentrale Behörde“ der Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigte Vertreter.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 3, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, wird die Wortfolge „zu leisten.“ durch die Wortfolge „zu leisten oder um diese zu ersuchen.“ ersetzt; folgender Satz wird angefügt: „Ein Ersuchen nach diesem Bundesgesetz darf nur gestellt werden, wenn einem gleichartigen Ersuchen des anderen Staates entsprochen werden könnte.“

b) Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Amtshilfe im Sinne des Absatz eins, ist jede Unterstützung, die zwischen Finanzstrafbehörden und ausländischen Verwaltungsbehörden zur Verhinderung, Aufdeckung und Verfolgung von Finanzvergehen gewährt wird.“

c) In Absatz 3, entfällt die Wortfolge „für ein ausländisches Verfahren“.

d) Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden nur insoweit Anwendung, als in völkerrechtlichen Vereinbarungen oder unmittelbar wirksamen Rechtsvorschriften der Europäischen Union nicht anderes bestimmt ist. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 4, wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Text des Paragraph 4, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.

b) Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,Im Falle eingehender Ersuchen kann die zentrale Behörde Amts- oder Rechtshilfehandlungen selbst vornehmen oder eine sachlich zuständige Finanzstrafbehörde zu deren Durchführung bestimmen, wenn die Amts- oder Rechtshilfehandlungen im Amtsbereich mehrerer Finanzstrafbehörden vorzunehmen sind oder eine zuständige Finanzstrafbehörde nicht festgestellt werden kann oder dies zur Vermeidung von Verzögerungen oder Erschwerungen des Verfahrens zweckmäßig ist.“

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 4, werden folgende Paragraphen 4 a, 4 b und 4 c samt Überschriften eingefügt:

„Durchführung von Amts- und Rechtshilfehandlungen

Paragraph 4 a,

  1. Absatz eins,Einem Ersuchen darf nur entsprochen werden, wenn die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen der Republik Österreich nicht verletzt werden und als gewährleistet angenommen werden kann, dass auch der ersuchende Staat einem gleichartigen österreichischen Ersuchen entsprechen würde.
  2. Absatz 2,Die Republik Österreich trägt alle Kosten, die in ihrem Hoheitsgebiet im Zusammenhang mit der Durchführung von Amts- und Rechtshilfehandlungen entstehen. Werden die Kosten als unverhältnismäßig oder außergewöhnlich hoch angesehen, so kann der ersuchende Staat zum Zwecke der Teilung der Kosten konsultiert werden. Dem ersuchenden Staat ist der als außergewöhnlich hoch erachtete Teil der Kosten bekannt zu geben. Kann keine Einigung erzielt werden, ist der ersuchende Staat unter Setzung einer angemessenen Frist aufzufordern, sich mit der Tragung des Teils der Kosten einverstanden zu erklären, widrigenfalls angenommen werden würde, dass das Ersuchen oder die Europäische Ermittlungsanordnung im Hinblick auf diese Maßnahme zurückgezogen wird. Sachverständigengebühren hat stets der ersuchende Staat zu tragen.
  3. Absatz 3,Die Finanzstrafbehörde führt die Amts- oder Rechtshilfehandlung in derselben Weise durch, wie sie im Rahmen eines innerstaatlichen Finanzstrafverfahrens durchzuführen wäre. Die Durchführung ist so lange aufzuschieben, als der Zweck laufender Ermittlungen andernfalls gefährdet wäre. Daten und Beweismittel, die im Rahmen der Durchführung einer Amts- oder Rechtshilfehandlung erhoben werden, dürfen für Zwecke der Finanzstrafrechtspflege und der Abgabenerhebung verarbeitet werden.

Mitwirkung im Ausland; Rechtsstellung und zivilrechtliche Verantwortlichkeit

Paragraph 4 b,

  1. Absatz eins,Soweit dies in völkerrechtlichen Vereinbarungen oder Rechtsvorschriften der Europäischen Union vorgesehen ist, sind die Finanzstrafbehörden für Zwecke der Finanzstrafrechtspflege berechtigt, an Amts- und Rechtshilfehandlungen im Ausland mitzuwirken.
  2. Absatz 2,Soweit dies in den in Absatz eins, genannten Rechtsgrundlagen vorgesehen ist, ist die Anwesenheit bei oder die Mitwirkung an Amts- und Rechtshilfehandlungen im Inland von Organen ausländischer Behörden auf Ersuchen zu bewilligen, sofern dadurch nicht wesentliche Verfahrensgrundsätze, die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen der Republik Österreich verletzt werden. Den ausländischen Organen kommt keine Strafverfolgungsbefugnis im Inland zu; die Vornahme selbständiger Ermittlungen oder Verfahrenshandlungen durch diese ist unzulässig. Die Anwesenheit bei oder die Mitwirkung an Amts- und Rechtshilfehandlungen im Inland hat unter Leitung der zuständigen Finanzstrafbehörde zu erfolgen. Hinsichtlich der Rechtsstellung der ausländischen Organe und der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit gilt Paragraph 55 k, EU-JZG sinngemäß.

Informationsaustausch ohne Ersuchen

Paragraph 4 c,

  1. Absatz eins,Ist dies in völkerrechtlichen Vereinbarungen oder Rechtsvorschriften der Europäischen Union vorgesehen, sind die Finanzstrafbehörden ermächtigt, auch ohne ein diesbezügliches Ersuchen mit den zuständigen Behörden des anderen Staates vorhandene Informationen auszutauschen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Informationen vorsätzlich begangene Finanzvergehen, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, betreffen,
    2. Ziffer 2
      eine Übermittlung dieser Informationen an eine Finanzstrafbehörde, ein inländisches Gericht oder an eine inländische Staatsanwaltschaft auch ohne Ersuchen zulässig wäre, und
    3. Ziffer 3
      auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass durch den Inhalt der Informationen
      1. Litera a
        ein Finanzstrafverfahren in dem anderen Staat eingeleitet werden kann,
      2. Litera b
        ein bereits eingeleitetes Finanzstrafverfahren gefördert wird oder
      3. Litera c
        eine Straftat von erheblicher Bedeutung verhindert oder eine unmittelbare und ernsthafte Gefahr für die öffentliche Sicherheit abgewehrt werden kann.
  2. Absatz 2,Vor der Übermittlung von Informationen, die der Staatsanwaltschaft berichtet wurden (Paragraph 100, Strafprozeßordnung 1975 – StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,), ist diese um Genehmigung zu ersuchen.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 5, wird wie folgt geändert:

a) Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die Finanzstrafbehörden sind berechtigt, auf Ersuchen einer zuständigen Strafverfolgungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union vorhandene Informationen ohne Vorliegen eines Rechtshilfeersuchens zu übermitteln oder um diese zu ersuchen, wenn sich das Ersuchen auf vorsätzlich begangene Finanzvergehen, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, bezieht.“

b) Nach Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Bezieht sich das Ersuchen auf Informationen, die der Staatsanwaltschaft berichtet wurden (Paragraph 100, StPO), so ist diese um Genehmigung zu ersuchen.“

Novellierungsanordnung 8, Nach Paragraph 8, wird folgender 3a. Abschnitt eingefügt:

„3a. Abschnitt
Europäische Ermittlungsanordnung

1. Unterabschnitt
Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung

Empfangsbestätigung

Paragraph 8 a,

  1. Absatz eins,Der Empfang der Europäischen Ermittlungsanordnung ist unter Verwendung des Formblatts laut Anlage 4 dieses Bundesgesetzes binnen einer Woche nach Einlangen zu bestätigen.
  2. Absatz 2,Die Europäische Ermittlungsanordnung ist auf ihre Vollständigkeit zu prüfen. Die Anordnungsbehörde ist unter Setzung einer Frist um Berichtigung zu ersuchen, wenn infolge unvollständiger, widersprüchlicher oder sonst offensichtlich unrichtiger Angaben oder mangels Verwendung der vorgesehenen Sprache oder des Formblatts laut Anlage 3 dieses Bundesgesetzes über die Vollstreckung der Europäischen Ermittlungsanordnung nicht entschieden werden kann.
  3. Absatz 3,Wurde die Europäische Ermittlungsanordnung nicht von einer Justizbehörde im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 2 d, erlassen oder genehmigt, ist sie an den Anordnungsstaat zurückzustellen.

Entscheidung über die Vollstreckung

Paragraph 8 b,

  1. Absatz eins,1) Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, entscheidet die Finanzstrafbehörde über die Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung binnen 30 Tagen. Ist die Einhaltung der Frist nicht möglich, unterrichtet sie den Anordnungsstaat unverzüglich über die Verzögerung und deren voraussichtlichen Dauer. Das Ergebnis der Entscheidung über die Vollstreckung, einschließlich allfälliger Ablehnungs- oder Hinderungsgründe, ist dem Anordnungsstaat unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
  2. Absatz 2,Die Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung ist unzulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      die Durchführung der Ermittlungsmaßnahme oder Beweisaufnahme gegen Bestimmungen über die Immunität verstoßen würde, wobei gegebenenfalls die notwendigen Anträge zu stellen sind und eine allfällige Aufhebung der Immunität abzuwarten ist;
    2. Ziffer 2
      wesentliche nationale Sicherheitsinteressen gefährdet wären;
    3. Ziffer 3
      die Ermittlungsmaßnahme in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nicht zulässig wäre; wurde die Europäische Ermittlungsanordnung jedoch in einem Verfahren erlassen, das nach dem Recht des Anordnungsstaats von einer Justizbehörde geführt wird, ist nach Paragraph 8 c, Absatz eins, vorzugehen, wobei die in Paragraph 8 c, Absatz 2, genannten Ermittlungsmaßnahmen stets durchzuführen sind;
    4. Ziffer 4
      sie das Recht, wegen derselben Straftat nicht zweimal strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden, verletzen würde, es sei denn, dass der Europäischen Ermittlungsanordnung ein Antrag des Beschuldigten auf Durchführung bestimmter Ermittlungsmaßnahmen oder Aufnahme bestimmter Beweise im Verfahren vor der Anordnungsbehörde zu Grunde liegt;
    5. Ziffer 5
      sich die Europäische Ermittlungsanordnung auf eine strafbare Handlung bezieht, die außerhalb des Hoheitsgebietes des Anordnungsstaats und ganz oder teilweise im Inland begangen worden sein soll, und diese Handlung im Inland keine Straftat darstellt;
    6. Ziffer 6
      berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass sie die in Artikel 6, des Vertrags über die Europäische Union anerkannten Grundsätze oder die durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährten Rechte verletzen würde;
    7. Ziffer 7
      die Handlung, aufgrund deren die Europäische Ermittlungsanordnung erlassen wurde, nach dem innerstaatlichen Recht kein Finanzvergehen darstellt; es sei denn, die zugrunde liegende Handlung wird von der Anordnungsbehörde als Straftat im Sinne der Anlage 1 angegeben und die Straftat ist im Anordnungsstaat mit einer Freiheitsstrafe, deren Obergrenze mindestens drei Jahre beträgt, oder mit Freiheitsstrafe verbundenen vorbeugenden Maßnahmen in dieser Dauer bedroht; oder es betrifft eine Ermittlungsmaßnahme gemäß Paragraph 8 c, Absatz 2,
  3. Absatz 3,Die Vollstreckung darf nicht aus dem Grund abgelehnt werden, dass das innerstaatliche Recht nicht dieselbe Art von Abgaben oder abgabenrechtliche Bestimmungen derselben Art enthält wie das Recht des Anordnungsstaats.

Rückgriff auf eine andere Ermittlungsmaßnahme

Paragraph 8 c,

  1. Absatz eins,Ist die in der Europäischen Ermittlungsanordnung angegebene Ermittlungsmaßnahme in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall unzulässig und wird das Verfahren im anderen Mitgliedstaat jedoch von einer Justizbehörde geführt oder wären durch den Rückgriff auf eine andere Ermittlungsmaßnahme, mit der das gleiche Ergebnis erzielt werden kann, die Rechte des Betroffenen weniger beeinträchtigt, greift die Finanzstrafbehörde nach Möglichkeit auf eine andere Ermittlungsmaßnahme zurück. Steht keine andere solche Ermittlungsmaßnahme zur Verfügung, ist der Anordnungsbehörde unter Angabe der Gründe mitzuteilen, dass es nicht möglich ist, die Europäische Ermittlungsanordnung zu vollstrecken.
  2. Absatz 2,Unbeschadet Paragraph 8 b, Absatz 2, gilt Absatz eins, nicht für folgende Ermittlungsmaßnahmen, die stets durchzuführen sind:
    1. Ziffer eins
      die Erlangung von vorhandenen Informationen, Ermittlungsergebnissen oder Beweismitteln;
    2. Ziffer 2
      die Einvernahme von Auskunftspersonen, Zeugen, Sachverständigen oder Beschuldigten, soweit nicht ein nach innerstaatlichem Recht bestehendes Vernehmungsverbot dadurch umgangen oder ein Aussageverweigerungsrecht verletzt würde;
    3. Ziffer 3
      die Identifizierung von Inhabern eines bestimmten Telefonanschlusses;
    4. Ziffer 4
      die Identifizierung von Inhabern einer bestimmten IP-Adresse.

Vollstreckung

Paragraph 8 d,

  1. Absatz eins,Die Finanzstrafbehörde führt die in der Europäischen Ermittlungsanordnung angegebene Ermittlungsmaßnahme in derselben Weise durch, als wäre sie im Rahmen eines innerstaatlichen Finanzstrafverfahrens durchzuführen.
  2. Absatz 2,Die Ermittlungsmaßnahme ist so bald als möglich, jedenfalls binnen 90 Tagen nach Entscheidung über die Vollstreckung durchzuführen. Die Durchführung der Ermittlungsmaßnahme oder Übermittlung der Beweismittel ist so lange aufzuschieben, als der Zweck der Europäischen Ermittlungsanordnung oder laufender Ermittlungen andernfalls gefährdet wäre oder die Beweismittel in einem innerstaatlichen Verfahren benötigt werden.
  3. Absatz 3,Die in der Europäischen Ermittlungsanordnung angegebenen Form- oder Verfahrensvorschriften sowie Fristen sind einzuhalten, soweit diese nicht im Widerspruch zu den innerstaatlichen Rechtsgrundsätzen stehen. Können diese oder die Frist gemäß Absatz 2, nicht eingehalten werden oder erscheinen im Einzelfall weitere Maßnahmen erforderlich, ist die Anordnungsbehörde hiervon zu unterrichten.

Übermittlung der Beweismittel

Paragraph 8 e,

  1. Absatz eins,Die im Zuge der Vollstreckung der Europäischen Ermittlungsanordnung erlangten Beweismittel sind ohne unnötige Verzögerung an die zuständige Behörde des Anordnungsstaats zu übermitteln, wenn nicht angegeben wurde, dass sie im Inland verbleiben sollen. Gegebenenfalls können sie unmittelbar an die bei der Vollstreckung der Europäischen Ermittlungsanordnung mitwirkenden Organe ausländischer Behörden übergeben werden.
  2. Absatz 2,Die Übermittlung kann bis zur Entscheidung über ein gemäß Paragraph 8 f, eingebrachtes Rechtsmittel in Abwägung der Dringlichkeit des von der zuständigen Behörde des Anordnungsstaats geführten Verfahrens aufgeschoben werden. Die Übermittlung ist jedenfalls aufzuschieben, wenn dem Rechtsmittelwerber durch diese ein schwerer und unwiederbringlicher Schaden entstünde.
  3. Absatz 3,Im Fall der Vernehmung mittels technischer Einrichtung zur Wort- und Bildübertragung oder im Wege einer Telefonkonferenz ist der Vollstreckungsbehörde das gemäß Paragraph 8 i, Absatz 4, erstellte Protokoll zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Gegebenenfalls ist die zuständige Behörde des Anordnungsstaats unter Setzung einer Frist aufzufordern, die Beweismittel nach deren Verwendung zurück zu übermitteln.

Rechtsmittel

Paragraph 8 f,

  1. Absatz eins,Die Anordnung der Ermittlungsmaßnahme kann nur im Anordnungsstaat gemäß dessen Recht angefochten werden; dies auch dann, wenn das innerstaatliche Recht eine gesonderte Anordnung vorsieht.
  2. Absatz 2,Auf Beschwerden gegen die Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen sind die Bestimmungen des FinStrG anzuwenden.
  3. Absatz 3,Die Anordnungsbehörde ist über nach Absatz 2, eingebrachte Rechtsmittel unverzüglich zu informieren.

2. Unterabschnitt
Anordnung einer Europäischen Ermittlungsanordnung

Erlassung und Genehmigung einer Europäischen Ermittlungsanordnung

Paragraph 8 g,

  1. Absatz eins,Die Finanzstrafbehörden sind für Zwecke des Finanzstrafverfahrens berechtigt, eine Europäische Ermittlungsanordnung zu erlassen, wenn dies erforderlich und verhältnismäßig ist und die Ermittlungsmaßnahme in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall zulässig wäre.
  2. Absatz 2,Für die Erlassung der Europäischen Ermittlungsanordnung oder die Ergänzung einer solchen ist das Formblatt laut Anlage 3 zu verwenden.
  3. Absatz 3,Sofern der Vollstreckungsstaat nicht die Erklärung abgegeben hat, eine Europäische Ermittlungsanordnung auch in deutscher Sprache zu akzeptieren, ist diese in eine der Amtssprachen des Vollstreckungsstaats oder in eine vom Vollstreckungsstaat angegebene andere Sprache zu übersetzen.
  4. Absatz 4,Der Vorsitzende des Spruchsenates, dem gemäß Paragraph 58, Absatz 2, FinStrG die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegen würde, hat die Europäische Ermittlungsanordnung bei Vorliegen der in Absatz eins, genannten Voraussetzungen zu genehmigen, wobei mit dieser Genehmigung eine allfällig erforderliche Anordnung des Vorsitzenden des Spruchsenates als erteilt gilt. Die Erlassung einer Europäischen Ermittlungsanordnung durch das Bundesfinanzgericht bedarf keiner solchen Genehmigung.
  5. Absatz 5,Erforderlichenfalls ist der Europäischen Ermittlungsanordnung eine Rechtsbelehrung und eine Information für die Vollstreckungsbehörde anzuschließen, zu welchem Zeitpunkt die Rechtsbelehrung zu erteilen ist.

Rechtsmittel

Paragraph 8 h,

  1. Absatz eins,Die Anordnung einer Ermittlungsmaßnahme durch eine Finanzstrafbehörde kann mittels Beschwerde in gleicher Weise angefochten werden wie dies gegen die Ermittlungsmaßnahme im Inland zulässig wäre.
  2. Absatz 2,Die Vollstreckungsbehörde ist über nach Absatz eins, eingebrachte Rechtsmittel unverzüglich zu informieren.
  3. Absatz 3,Wird die Durchführung der angeordneten Ermittlungsmaßname im Vollstreckungsstaat angefochten, ist die Entscheidung darüber so zu berücksichtigen, als wäre sie im Inland ergangen.

3. Unterabschnitt
Bestimmte Ermittlungsmaßnahmen

Vernehmung mittels technischer Einrichtung zur Wort- und Bildübertragung oder, im Wege einer Telefonkonferenz

Paragraph 8 i,

  1. Absatz eins,Die Erlassung und Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung zum Zweck der Vernehmung von im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats aufhältigen Zeugen oder Sachverständigen mittels technischer Einrichtung zur Wort- und Bildübertragung oder im Wege einer Telefonkonferenz ist zulässig. Die Vernehmung von Beschuldigten im Wege einer Telefonkonferenz ist unzulässig, eine Vernehmung mittels technischer Einrichtung zur Wort- und Bildübertragung bedarf deren Zustimmung.
  2. Absatz 2,Zeugen, Sachverständige oder Beschuldigte sind vor der Vernehmung nach dem Recht des Anordnungsstaats und nach dem Recht des Vollstreckungsstaats zu belehren. Anlässlich der Vernehmung ist die Identität der zu vernehmenden Person festzustellen. Bei Bedarf ist ein Dolmetscher beizuziehen.
  3. Absatz 3,Die Vernehmung wird unter Leitung der zuständigen Behörde des Anordnungsstaats nach dessen Recht durchgeführt. Die Finanzstrafbehörde hat bei der Durchführung der Vernehmung auf die Einhaltung der wesentlichen innerstaatlichen Rechtsgrundsätze zu achten.
  4. Absatz 4,Die Vollstreckungsbehörde erstellt ein Protokoll, das Angaben zu Datum, Ort der Vernehmung, zur Identität der vernommenen Person, zur Identität und zur Funktion aller anderen im Vollstreckungsstaat an der Vernehmung teilnehmenden Personen, einer allfälligen Vereidigung und den technischen Rahmenbedingungen enthält.
  5. Absatz 5,Wird die Aussage trotz Aussagepflicht verweigert oder falsch ausgesagt, gelten die Rechtsvorschriften des Vollstreckungsstaats.

Informationen über Konten und Depots

Paragraph 8 j,

  1. Absatz eins,Eine Europäische Ermittlungsanordnung kann erlassen werden, um alle verfügbaren Informationen darüber zu erlangen, ob Personen oder Verbände, gegen die ein Strafverfahren geführt wird, ein oder mehrere Konten oder Depots gleich welcher Art bei einem im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats niedergelassenen Kreditinstitut unterhalten oder kontrollieren. Wird in der Europäischen Ermittlungsanordnung ausdrücklich darum ersucht, erstreckt sich diese Informationsverpflichtung auch auf Konten oder Depots, für die die genannten Personen oder Verbände vertretungsbefugt sind.
  2. Absatz 2,In der Europäischen Ermittlungsanordnung sind die Gründe auszuführen, weshalb die erbetenen Auskünfte wahrscheinlich von wesentlichem Wert sind und weshalb angenommen wird, dass Konten oder Depots bei Kreditinstituten des Vollstreckungsstaats betroffen sind. Darüber hinaus sind alle sonstigen verfügbaren Informationen zur Erlangung der Auskünfte mitzuteilen.
  3. Absatz 3,Im Fall eines eingehenden Ersuchens sind die Anordnung und alle mit ihr verbundenen Tatsachen und Vorgänge in jedem Fall gegenüber Kunden und Dritten geheim zu halten.

Informationen über Bank- und sonstige Finanzgeschäfte

Paragraph 8 k,

  1. Absatz eins,Eine Europäische Ermittlungsanordnung kann erlassen werden, um alle verfügbaren Angaben über bestimmte bei Kredit- oder Finanzinstituten geführte Konten, Depots und Finanzgeschäfte zu erlangen, die während eines bestimmten Zeitraums über ein oder mehrere in der Europäischen Ermittlungsanordnung angeführte Konten oder Depots getätigt wurden, einschließlich der Angaben über sämtliche Überweisungs- und Empfängerkonten. In der Europäischen Ermittlungsanordnung sind die Gründe anzuführen, weshalb die erbetenen Auskünfte als relevant erachtet werden.
  2. Absatz 2,Im Fall eines eingehenden Ersuchens hat das Kredit- oder Finanzinstitut die Anordnung und alle mit ihr verbundenen Tatsachen und Vorgänge gegenüber Kunden und Dritten geheim zu halten. Die Zustellung der Anordnung samt Auskunftsersuchen an den Beschuldigten und an die Verfügungsberechtigten hat zu unterbleiben, sofern in der Europäischen Ermittlungsanordnung nicht anderes angegeben ist.

Vorläufige Maßnahmen

Paragraph 8 l,

  1. Absatz eins,Eine Europäische Ermittlungsanordnung kann zur Durchführung von Maßnahmen erlassen werden, mit welchen die Vernichtung, Veränderung, Entfernung, Übertragung oder Veräußerung von Gegenständen, die als Beweismittel dienen können, vorläufig verhindert wird (Beschlagnahme).
  2. Absatz 2,Die Vollstreckungsbehörde entscheidet unverzüglich nach Eingang der Europäischen Ermittlungsanordnung über die Maßnahme und teilt diese Entscheidung der Anordnungsbehörde mit.
  3. Absatz 3,In der Europäischen Ermittlungsanordnung ist anzugeben, ob die Beweismittel an den Anordnungsstaat zu übermitteln sind oder im Vollstreckungsstaat verbleiben sollen. In letzterem Fall gibt die Anordnungsbehörde den Zeitpunkt der Aufhebung der Maßnahme oder den voraussichtlichen Zeitpunkt der Vorlage des Ersuchens um Übermittlung der Beweismittel an.
  4. Absatz 4,Im Fall eines eingehenden Ersuchens hat anstelle des Bescheides gemäß Paragraph 89, Absatz eins, FinStrG eine Mitteilung zu ergehen.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 22, samt Überschrift lautet:

„Verhältnis zu anderen Übereinkünften und Vereinbarungen

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Hinsichtlich Verfahren auf Grundlage einer Rechtsvorschrift der Europäischen Union ist die Anwendung sonstiger völkerrechtlicher Vereinbarungen ausgeschlossen; es sei denn, diese würden zu einer Vereinfachung oder Erleichterung der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit führen.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen des Abschnitts 3a ersetzen im Verhältnis zu den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die durch die Richtlinie 2014/41/EU gebunden sind, die entsprechenden Bestimmungen
    1. Ziffer eins
      des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 41 aus 1969,, sowie die zugehörigen beiden Zusatzprotokolle und die nach Artikel 26 jenes Übereinkommens geschlossenen zweiseitigen Vereinbarungen;
    2. Ziffer 2
      des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 1997,; sowie
    3. Ziffer 3
      des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 65 aus 2005,, und das zugehörige Protokoll.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 25, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    hinsichtlich der Abschnitte 3a und 4 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz;“

Novellierungsanordnung 11, Nach Anlage 2 werden folgende Anlagen 3 und 4 angefügt:

„Anlage 3

Formblatt nach Artikel 5 der Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen (Europäische Ermittlungsanordnung)

(Siehe Dokument Anlage 3)

Anlage 4

Formblatt nach Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen (Empfangsbestätigung für die Europäische Ermittlungsanordnung)

(Siehe Dokument Anlage 4)“

Van der Bellen

Kurz