27. Bundesgesetz, mit dem die Strafprozeßordnung 1975, das Staatsanwaltschaftsgesetz und das Telekommunikationsgesetz 2003 geändert werden (Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2018)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 | Änderung der Strafprozessordnung 1975 |
Artikel 2 | Änderung des Staatsanwaltschaftsgesetzes |
Artikel 3 | Änderung des Telekommunikationsgesetzes 2003 |
Artikel 1
Änderung der Strafprozeßordnung 1975
Die Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 117/2017, wird wie folgt geändert:Die Strafprozeßordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird im 2. Abschnitt des 5. Hauptstücks nach dem Eintrag zu § 76 folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird im 2. Abschnitt des 5. Hauptstücks nach dem Eintrag zu Paragraph 76, folgender Eintrag eingefügt:
„§ 76a | Auskunft über Stamm- und Zugangsdaten“ |
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift des 5. Abschnitts des 8. Hauptstücks:
„Beschlagnahme von Briefen, Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung, Lokalisierung einer technischen Einrichtung, Anlassdatenspeicherung und Überwachung von Nachrichten, verschlüsselter Nachrichten und von Personen“
3.Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis wird im 5. Abschnitt des 8. Hauptstücks die Wendung „§ 135 Beschlagnahme von Briefen, Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung, Auskunft über Vorratsdaten sowie Überwachung von Nachrichten“ durch die Wendung „§ 135 Beschlagnahme von Briefen, Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung, Lokalisierung einer technischen Einrichtung, Anlassdatenspeicherung und Überwachung von Nachrichten“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im Inhaltsverzeichnis wird im 5. Abschnitt des 8. Hauptstücks nach dem Eintrag zu § 135 folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird im 5. Abschnitt des 8. Hauptstücks nach dem Eintrag zu Paragraph 135, folgender Eintrag eingefügt:
„§ 135a | Überwachung verschlüsselter Nachrichten“ |
5.Novellierungsanordnung 5, In § 67 Abs. 7 wird die Wendung „§§ 61 Abs. 4, 62 Abs. 1, 2 und 4“ durch die Wendung „§ 61 Abs. 4, § 62 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 63 Abs. 1“ ersetzt.In Paragraph 67, Absatz 7, wird die Wendung „§§ 61 Absatz 4,, 62 Absatz eins,, 2 und 4“ durch die Wendung „§ 61 Absatz 4,, Paragraph 62, Absatz eins,, 2 und 4 sowie Paragraph 63, Absatz eins “, ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 94 lautet der letzte Satz:In Paragraph 94, lautet der letzte Satz:
„Über die Verhängung der dort erwähnten Ordnungsstrafen (§ 235, § 236 Abs. 1) und die Aufforderung, einen anderen Vertreter zu bestellen (§ 236 Abs. 2, § 236a), entscheidet das Gericht mit Beschluss.“„Über die Verhängung der dort erwähnten Ordnungsstrafen (Paragraph 235,, Paragraph 236, Absatz eins,) und die Aufforderung, einen anderen Vertreter zu bestellen (Paragraph 236, Absatz 2,, Paragraph 236 a,), entscheidet das Gericht mit Beschluss.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 116 Abs. 6 lautet der zweite Satz:In Paragraph 116, Absatz 6, lautet der zweite Satz:
„Dies hat auf einem elektronischen Datenträger in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat in strukturierter Form so zu erfolgen, dass die Daten elektronisch weiterverarbeitet werden können.“
8.Novellierungsanordnung 8, Die Überschrift des 5. Abschnitts des 8. Hauptstücks lautet:
„Beschlagnahme von Briefen, Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung, Lokalisierung einer technischen Einrichtung, Anlassdatenspeicherung und Überwachung von Nachrichten, verschlüsselter Nachrichten und von Personen“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 134 werden nach der Z 2 folgende Z 2a und 2b eingefügt:In Paragraph 134, werden nach der Ziffer 2, folgende Ziffer 2 a und 2b eingefügt:
„Lokalisierung einer technischen Einrichtung“ der Einsatz technischer Mittel zur Feststellung von geographischen Standorten und der zur internationalen Kennung des Benutzers dienenden Nummer (IMSI) ohne Mitwirkung eines Anbieters (§ 92 Abs. 3 Z 1 TKG) oder sonstigen Diensteanbieters (§ 13, § 16 und § 18 Abs. 2 des E – Commerce – Gesetzes – ECG, BGBl. I Nr. 152/2001),„Lokalisierung einer technischen Einrichtung“ der Einsatz technischer Mittel zur Feststellung von geographischen Standorten und der zur internationalen Kennung des Benutzers dienenden Nummer (IMSI) ohne Mitwirkung eines Anbieters (Paragraph 92, Absatz 3, Ziffer eins, TKG) oder sonstigen Diensteanbieters (Paragraph 13,, Paragraph 16 und Paragraph 18, Absatz 2, des E – Commerce – Gesetzes – ECG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2001,),
„Anlassdatenspeicherung“ das Absehen von der Löschung der in Z 2 genannten Daten (§ 99 Abs. 2 Z 4 TKG),“„Anlassdatenspeicherung“ das Absehen von der Löschung der in Ziffer 2, genannten Daten (Paragraph 99, Absatz 2, Ziffer 4, TKG),“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 134 lautet die Z 3 :In Paragraph 134, lautet die Ziffer 3, :
„Überwachung von Nachrichten“ das Überwachen von Nachrichten und Informationen, die von einer natürlichen Person über ein Kommunikationsnetz (§ 3 Z 11 TKG) oder einen Dienst der Informationsgesellschaft (§ 1 Abs. 1 Z 2 des Notifikationsgesetzes) gesendet, übermittelt oder empfangen werden,“„Überwachung von Nachrichten“ das Überwachen von Nachrichten und Informationen, die von einer natürlichen Person über ein Kommunikationsnetz (Paragraph 3, Ziffer 11, TKG) oder einen Dienst der Informationsgesellschaft (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, des Notifikationsgesetzes) gesendet, übermittelt oder empfangen werden,“
11.Novellierungsanordnung 11, In § 134 wird nach der Z 3 folgende Z 3a eingefügt:In Paragraph 134, wird nach der Ziffer 3, folgende Ziffer 3 a, eingefügt:
„Überwachung verschlüsselter Nachrichten“ das Überwachen verschlüsselt gesendeter, übermittelter oder empfangener Nachrichten und Informationen im Sinne von Z 3 sowie das Ermitteln damit im Zusammenhang stehender Daten im Sinn des § 76a und des § 92 Abs. 3 Z 4 und 4a TKG durch Installation eines Programms in einem Computersystem (§ 74 Abs. 1 Z 8 StGB) ohne Kenntnis dessen Inhabers oder sonstiger Verfügungsberechtigter, um eine Verschlüsselung beim Senden, Übermitteln oder Empfangen der Nachrichten und Informationen zu überwinden,“„Überwachung verschlüsselter Nachrichten“ das Überwachen verschlüsselt gesendeter, übermittelter oder empfangener Nachrichten und Informationen im Sinne von Ziffer 3, sowie das Ermitteln damit im Zusammenhang stehender Daten im Sinn des Paragraph 76 a und des Paragraph 92, Absatz 3, Ziffer 4 und 4a TKG durch Installation eines Programms in einem Computersystem (Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 8, StGB) ohne Kenntnis dessen Inhabers oder sonstiger Verfügungsberechtigter, um eine Verschlüsselung beim Senden, Übermitteln oder Empfangen der Nachrichten und Informationen zu überwinden,“
12.Novellierungsanordnung 12, § 134 Z 5 lautet:Paragraph 134, Ziffer 5, lautet:
„Ergebnis“ (der unter Z 1 bis 4 angeführten Beschlagnahme, Auskunft, Lokalisierung oder Überwachung) der Inhalt von Briefen (Z 1), die Daten einer Nachrichtenübermittlung (Z 2), die festgestellten geographischen Standorte und zur internationalen Kennung des Benutzers dienenden Nummern (IMSI) (Z 2a), die gesendeten, übermittelten oder empfangenen Nachrichten und Informationen (Z 3), die verschlüsselt gesendeten, übermittelten oder empfangenen Nachrichten und Informationen im Sinne von Z 3 sowie damit in Zusammenhang stehende Daten im Sinn des § 76a und des § 92 Abs. 3 Z 4 und 4a TKG (Z 3a) und die Bild- oder Tonaufnahme einer Überwachung (Z 4).“„Ergebnis“ (der unter Ziffer eins, bis 4 angeführten Beschlagnahme, Auskunft, Lokalisierung oder Überwachung) der Inhalt von Briefen (Ziffer eins,), die Daten einer Nachrichtenübermittlung (Ziffer 2,), die festgestellten geographischen Standorte und zur internationalen Kennung des Benutzers dienenden Nummern (IMSI) (Ziffer 2 a,), die gesendeten, übermittelten oder empfangenen Nachrichten und Informationen (Ziffer 3,), die verschlüsselt gesendeten, übermittelten oder empfangenen Nachrichten und Informationen im Sinne von Ziffer 3, sowie damit in Zusammenhang stehende Daten im Sinn des Paragraph 76 a und des Paragraph 92, Absatz 3, Ziffer 4 und 4a TKG (Ziffer 3 a,) und die Bild- oder Tonaufnahme einer Überwachung (Ziffer 4,).“
13.Novellierungsanordnung 13, Die Überschrift von § 135 lautet:Die Überschrift von Paragraph 135, lautet:
„Beschlagnahme von Briefen, Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung, Lokalisierung einer technischen Einrichtung, Anlassdatenspeicherung und Überwachung von Nachrichten“
14.Novellierungsanordnung 14, In § 135 Abs. 1 entfällt die Wendung „und sich der Beschuldigte wegen einer solchen Tat in Haft befindet oder seine Vorführung oder Festnahme deswegen angeordnet wurde“In Paragraph 135, Absatz eins, entfällt die Wendung „und sich der Beschuldigte wegen einer solchen Tat in Haft befindet oder seine Vorführung oder Festnahme deswegen angeordnet wurde“
15.Novellierungsanordnung 15, In § 135 werden nach dem Abs. 2 folgende Abs. 2a und 2b eingefügt:In Paragraph 135, werden nach dem Absatz 2, folgende Absatz 2 a und 2b eingefügt:
„(2a)Absatz 2 aLokalisierung einer technischen Einrichtung ist in den Fällen des Abs. 2 Z 1, 3 und 4 ausschließlich zur Feststellung der in § 134 Z 2a genannten Daten zulässig.Lokalisierung einer technischen Einrichtung ist in den Fällen des Absatz 2, Ziffer eins,, 3 und 4 ausschließlich zur Feststellung der in Paragraph 134, Ziffer 2 a, genannten Daten zulässig.
(2b)Absatz 2 bAnlassdatenspeicherung ist zulässig, wenn dies aufgrund eines Anfangsverdachts (§ 1 Abs. 3) zur Sicherung einer Anordnung nach Abs. 2 Z 2 bis 4 oder einer Anordnung nach § 76a Abs. 2 erforderlich erscheint.“Anlassdatenspeicherung ist zulässig, wenn dies aufgrund eines Anfangsverdachts (Paragraph eins, Absatz 3,) zur Sicherung einer Anordnung nach Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 oder einer Anordnung nach Paragraph 76 a, Absatz 2, erforderlich erscheint.“
16.Novellierungsanordnung 16, In § 135 Abs. 3 Z 3 wird die Wendung „strafbaren Handlungen“ durch die Wendung „Straftaten“ ersetzt.In Paragraph 135, Absatz 3, Ziffer 3, wird die Wendung „strafbaren Handlungen“ durch die Wendung „Straftaten“ ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, Nach § 135 wird folgender § 135a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 135, wird folgender Paragraph 135 a, samt Überschrift eingefügt:
„Überwachung verschlüsselter Nachrichten
§ 135a.Paragraph 135 a,
(1)Absatz einsÜberwachung verschlüsselter Nachrichten ist zulässig:
in den Fällen des § 135 Abs. 2 Z 1,in den Fällen des Paragraph 135, Absatz 2, Ziffer eins,,
in den Fällen des § 135 Abs. 2 Z 2, sofern der Inhaber oder Verfügungsberechtigte des Computersystems, in dem ein Programm zur Überwachung verschlüsselter Nachrichten installiert werden soll, der Überwachung zustimmt, oderin den Fällen des Paragraph 135, Absatz 2, Ziffer 2,, sofern der Inhaber oder Verfügungsberechtigte des Computersystems, in dem ein Programm zur Überwachung verschlüsselter Nachrichten installiert werden soll, der Überwachung zustimmt, oder
in den Fällen des § 136 Abs. 1 Z 3 sowie wenn die Aufklärung eines mit mehr als fünfjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Verbrechens gegen Leib und Leben oder die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung ansonsten aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre undin den Fällen des Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 3, sowie wenn die Aufklärung eines mit mehr als fünfjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Verbrechens gegen Leib und Leben oder die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung ansonsten aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre und
der Inhaber oder Verfügungsberechtigte des Computersystems, in dem ein Programm zur Überwachung verschlüsselter Nachrichten installiert werden soll, einer solchen Straftat dringend verdächtig ist, oder
auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass eine einer solchen Tat dringend verdächtige Person das Computersystem, in dem ein Programm zur Überwachung verschlüsselter Nachrichten installiert werden soll, benützen oder mit ihm eine Verbindung herstellen werde.
(2)Absatz 2Eine Überwachung verschlüsselter Nachrichten ist überdies nur dann zulässig, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass das Programm
nach Beendigung der Ermittlungsmaßnahme funktionsunfähig ist oder ohne dauerhafte Schädigung oder Beeinträchtigung des Computersystems, in dem es installiert wurde, und der in ihm gespeicherten Daten entfernt wird, und
keine Schädigung oder dauerhafte Beeinträchtigung dritter Computersysteme, in denen kein Programm zur Überwachung verschlüsselter Nachrichten installiert wird, bewirkt.
(3)Absatz 3Soweit dies zur Durchführung der Ermittlungsmaßnahme unumgänglich ist, ist es zulässig, in eine bestimmte Wohnung oder in andere durch das Hausrecht geschützte Räume einzudringen, Behältnisse zu durchsuchen und spezifische Sicherheitsvorkehrungen zu überwinden, um die Installation des Programms zur Überwachung verschlüsselter Nachrichten in dem Computersystem zu ermöglichen. Die Eigentums- und Persönlichkeitsrechte sämtlicher Betroffener sind soweit wie möglich zu wahren.“
18.Novellierungsanordnung 18, § 136 Abs. 1 Z 3 und dessen lit. a lauten:Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 3 und dessen Litera a, lauten:
wenn die Aufklärung eines mit mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe bedrohten Verbrechens, einer Straftat nach §§ 278a bis 278e StGB oder die Aufklärung oder Verhinderung von im Rahmen einer kriminellen Organisation oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278a und § 278b StGB) begangenen oder geplanten Verbrechen (§ 17 Abs. 1 StGB) oder die Ermittlung des Aufenthalts des wegen einer der davor genannten Straftaten Beschuldigten ansonsten aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre undwenn die Aufklärung eines mit mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe bedrohten Verbrechens, einer Straftat nach Paragraphen 278 a bis 278e StGB oder die Aufklärung oder Verhinderung von im Rahmen einer kriminellen Organisation oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 a und Paragraph 278 b, StGB) begangenen oder geplanten Verbrechen (Paragraph 17, Absatz eins, StGB) oder die Ermittlung des Aufenthalts des wegen einer der davor genannten Straftaten Beschuldigten ansonsten aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre und
die Person, gegen die sich die Überwachung richtet, des mit mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe bedrohten Verbrechens oder einer Straftat nach §§ 278a bis 278e StGB dringend verdächtig ist oder“die Person, gegen die sich die Überwachung richtet, des mit mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe bedrohten Verbrechens oder einer Straftat nach Paragraphen 278 a bis 278e StGB dringend verdächtig ist oder“
19.Novellierungsanordnung 19, In § 136 Abs. 4 wird das Wort „Straftaten“ durch die Wendung „Verbrechen (§ 17 Abs. 1 StGB)“ ersetzt.In Paragraph 136, Absatz 4, wird das Wort „Straftaten“ durch die Wendung „Verbrechen (Paragraph 17, Absatz eins, StGB)“ ersetzt.
20.Novellierungsanordnung 20, In § 137 Abs. 1 lauten der zweite und dritte Satz:In Paragraph 137, Absatz eins, lauten der zweite und dritte Satz:
„Eine Anlassdatenspeicherung nach § 135 Abs. 2b ist von der Staatsanwaltschaft anzuordnen (§ 102). Die übrigen Ermittlungsmaßnahmen nach den §§ 135 bis 136 sind von der Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung anzuordnen, wobei das Eindringen in Räume nach § 135a Abs. 3 oder § 136 Abs. 2 jeweils im Einzelnen einer gerichtlichen Bewilligung bedarf.“„Eine Anlassdatenspeicherung nach Paragraph 135, Absatz 2 b, ist von der Staatsanwaltschaft anzuordnen (Paragraph 102,). Die übrigen Ermittlungsmaßnahmen nach den Paragraphen 135 bis 136 sind von der Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung anzuordnen, wobei das Eindringen in Räume nach Paragraph 135 a, Absatz 3, oder Paragraph 136, Absatz 2, jeweils im Einzelnen einer gerichtlichen Bewilligung bedarf.“
21.Novellierungsanordnung 21, § 137 Abs. 2 entfällt.Paragraph 137, Absatz 2, entfällt.
22.Novellierungsanordnung 22, In § 137 Abs. 3 wird der erste Satz durch folgende Sätze ersetzt:In Paragraph 137, Absatz 3, wird der erste Satz durch folgende Sätze ersetzt:
„Eine Anlassdatenspeicherung nach § 135 Abs. 2b darf nur für jenen Zeitraum angeordnet werden, der zur Erreichung ihres Zwecks voraussichtlich erforderlich ist, längstens jedoch für zwölf Monate; eine neuerliche Anordnung ist nicht zulässig. Sonstige Ermittlungsmaßnahmen nach §§ 135 bis 136 dürfen nur für einen solchen künftigen, in den Fällen des § 135 Abs. 2 auch vergangenen, Zeitraum angeordnet werden, der zur Erreichung ihres Zwecks voraussichtlich erforderlich ist.“„Eine Anlassdatenspeicherung nach Paragraph 135, Absatz 2 b, darf nur für jenen Zeitraum angeordnet werden, der zur Erreichung ihres Zwecks voraussichtlich erforderlich ist, längstens jedoch für zwölf Monate; eine neuerliche Anordnung ist nicht zulässig. Sonstige Ermittlungsmaßnahmen nach Paragraphen 135 bis 136 dürfen nur für einen solchen künftigen, in den Fällen des Paragraph 135, Absatz 2, auch vergangenen, Zeitraum angeordnet werden, der zur Erreichung ihres Zwecks voraussichtlich erforderlich ist.“
23.Novellierungsanordnung 23, § 138 Abs. 1 lautet:Paragraph 138, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsAnordnung und gerichtliche Bewilligung einer Beschlagnahme von Briefen nach § 135 Abs. 1 haben die Bezeichnung des Verfahrens, den Namen des Beschuldigten, die Tat, deren der Beschuldigte verdächtig ist, und ihre gesetzliche Bezeichnung sowie die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass die Anordnung oder Genehmigung zur Aufklärung der Tat erforderlich und verhältnismäßig ist, anzuführen und über die Rechte des von der Anordnung oder Bewilligung Betroffenen zu informieren; Anordnung nach § 135 Abs. 2b und Anordnung und Bewilligung nach den § 135 Abs. 2, 2a und 3, § 135a und § 136 haben überdies zu enthalten:Anordnung und gerichtliche Bewilligung einer Beschlagnahme von Briefen nach Paragraph 135, Absatz eins, haben die Bezeichnung des Verfahrens, den Namen des Beschuldigten, die Tat, deren der Beschuldigte verdächtig ist, und ihre gesetzliche Bezeichnung sowie die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass die Anordnung oder Genehmigung zur Aufklärung der Tat erforderlich und verhältnismäßig ist, anzuführen und über die Rechte des von der Anordnung oder Bewilligung Betroffenen zu informieren; Anordnung nach Paragraph 135, Absatz 2 b und Anordnung und Bewilligung nach den Paragraph 135, Absatz 2,, 2a und 3, Paragraph 135 a und Paragraph 136, haben überdies zu enthalten:
die Namen oder sonstigen Identifizierungsmerkmale des Inhabers der technischen Einrichtung, die Ursprung oder Ziel einer Übertragung von Nachrichten war oder sein wird, des Inhabers oder Verfügungsbefugten des Computersystems, in dem ein Programm zur Überwachung verschlüsselter Nachrichten installiert werden soll, oder der Person, deren Überwachung angeordnet wird,
die für die Durchführung der Ermittlungsmaßnahme in Aussicht genommenen Örtlichkeiten oder das Computersystem, in dem ein Programm zur Überwachung verschlüsselter Nachrichten installiert werden soll,
die Art der Nachrichtenübertragung, die technische Einrichtung oder die Art der voraussichtlich für die optische und akustische Überwachung zu verwendenden technischen Mittel,
den Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung der Überwachung,
die Räume, in die auf Grund einer Anordnung eingedrungen werden darf,
im Fall des § 136 Abs. 4 die Tatsachen, aus denen sich die schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit ergibt.“im Fall des Paragraph 136, Absatz 4, die Tatsachen, aus denen sich die schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit ergibt.“
24.Novellierungsanordnung 24, In § 138 Abs. 2 lauten der zweite und dritte Satz:In Paragraph 138, Absatz 2, lauten der zweite und dritte Satz:
„Anbieter (§ 92 Abs. 3 Z 1 TKG) und sonstige Diensteanbieter (§ 13, § 16 und § 18 Abs. 2 ECG) sind verpflichtet, unverzüglich Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung (§ 135 Abs. 2) zu erteilen und an einer Überwachung von Nachrichten (§ 135 Abs. 3) mitzuwirken; die rechtliche Zulässigkeit der Auskunftserteilung und Mitwirkung gründet auf der gerichtlichen Bewilligung. Anordnungen zur Anlassdatenspeicherung (§ 135 Abs. 2b) haben sie unverzüglich zu entsprechen und die von der Löschungsverpflichtung ausgenommenen Daten (§ 99 Abs. 2 Z 4 TKG) nach Ablauf der angeordneten Dauer oder auf Grund einer Anordnung der Staatsanwaltschaft zu löschen.“„Anbieter (Paragraph 92, Absatz 3, Ziffer eins, TKG) und sonstige Diensteanbieter (Paragraph 13,, Paragraph 16 und Paragraph 18, Absatz 2, ECG) sind verpflichtet, unverzüglich Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung (Paragraph 135, Absatz 2,) zu erteilen und an einer Überwachung von Nachrichten (Paragraph 135, Absatz 3,) mitzuwirken; die rechtliche Zulässigkeit der Auskunftserteilung und Mitwirkung gründet auf der gerichtlichen Bewilligung. Anordnungen zur Anlassdatenspeicherung (Paragraph 135, Absatz 2 b,) haben sie unverzüglich zu entsprechen und die von der Löschungsverpflichtung ausgenommenen Daten (Paragraph 99, Absatz 2, Ziffer 4, TKG) nach Ablauf der angeordneten Dauer oder auf Grund einer Anordnung der Staatsanwaltschaft zu löschen.“
25.Novellierungsanordnung 25, In § 138 Abs. 3 wird die Wendung „Anbieter oder sonstigen Diensteanbieter“ durch die Wendung „Betreiber, Anbieter oder sonstigen Diensteanbieter“ ersetzt und nach der Wendung „diese Anordnung hat“ die Wendung „in den Fällen der § 135 Abs. 2 und 3“ eingefügt.In Paragraph 138, Absatz 3, wird die Wendung „Anbieter oder sonstigen Diensteanbieter“ durch die Wendung „Betreiber, Anbieter oder sonstigen Diensteanbieter“ ersetzt und nach der Wendung „diese Anordnung hat“ die Wendung „in den Fällen der Paragraph 135, Absatz 2 und 3“ eingefügt.
26.Novellierungsanordnung 26, In § 138 Abs. 5 lautet der erste Satz:In Paragraph 138, Absatz 5, lautet der erste Satz:
„Nach Beendigung einer Ermittlungsmaßnahme nach § 135 Abs. 2b hat die Staatsanwaltschaft ihre Anordnung, in den übrigen Fällen von Ermittlungsmaßnahmen nach den §§ 135 bis 136 samt deren gerichtlicher Bewilligung, dem Beschuldigten und den von der Durchführung der Ermittlungsmaßnahme Betroffenen unverzüglich zuzustellen.“„Nach Beendigung einer Ermittlungsmaßnahme nach Paragraph 135, Absatz 2 b, hat die Staatsanwaltschaft ihre Anordnung, in den übrigen Fällen von Ermittlungsmaßnahmen nach den Paragraphen 135 bis 136 samt deren gerichtlicher Bewilligung, dem Beschuldigten und den von der Durchführung der Ermittlungsmaßnahme Betroffenen unverzüglich zuzustellen.“
27.Novellierungsanordnung 27, § 140 Abs. 1 Z 2 lautet:Paragraph 140, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
wenn die Ermittlungsmaßnahme nach § 135, § 135a oder § 136 Abs. 1 Z 2 oder 3 oder Abs. 3 rechtmäßig angeordnet und bewilligt wurde (§ 137), und“.wenn die Ermittlungsmaßnahme nach Paragraph 135,, Paragraph 135 a, oder Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 oder Absatz 3, rechtmäßig angeordnet und bewilligt wurde (Paragraph 137,), und“.
28.Novellierungsanordnung 28, § 140 Abs. 1 Z 4 lautet:Paragraph 140, Absatz eins, Ziffer 4, lautet:
in den Fällen der § 135 Abs. 1, Abs. 2 Z 2, 3 und 4, Abs. 2a, Abs. 3 Z 2 bis 4 und § 135a nur zum Nachweis einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung, derentwegen die Ermittlungsmaßnahme angeordnet wurde oder hätte angeordnet werden können.“in den Fällen der Paragraph 135, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 2,, 3 und 4, Absatz 2 a,, Absatz 3, Ziffer 2, bis 4 und Paragraph 135 a, nur zum Nachweis einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung, derentwegen die Ermittlungsmaßnahme angeordnet wurde oder hätte angeordnet werden können.“
29.Novellierungsanordnung 29, In § 144 Abs. 3 wird die Wendung „des §§ 135 Abs. 2 bis 3 sowie 136 Abs. 1 Z 2 und 3“ durch die Wendung „der § 135 Abs. 1, 2, 2a und 3, § 135a sowie § 136 Abs. 1 Z 2 und 3“ ersetzt.In Paragraph 144, Absatz 3, wird die Wendung „des Paragraphen 135, Absatz 2, bis 3 sowie 136 Absatz eins, Ziffer 2 und 3“ durch die Wendung „der Paragraph 135, Absatz eins,, 2, 2a und 3, Paragraph 135 a, sowie Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 2, und 3“ ersetzt.
30.Novellierungsanordnung 30, In § 145 Abs. 3 wird die Wendung „des §§ 135 Abs. 2 bis 3 sowie 136 Abs. 1 Z 2 und 3“ durch die Wendung „der § 135 Abs. 2, 2a und 3, § 135a sowie § 136 Abs. 1 Z 2 und 3“ ersetzt.In Paragraph 145, Absatz 3, wird die Wendung „des Paragraphen 135, Absatz 2, bis 3 sowie 136 Absatz eins, Ziffer 2 und 3“ durch die Wendung „der Paragraph 135, Absatz 2,, 2a und 3, Paragraph 135 a, sowie Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 2, und 3“ ersetzt.
31.Novellierungsanordnung 31, Dem § 145 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 145, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Während der Durchführung einer Überwachung nach § 135a ist durch geeignete Protokollierung sicherzustellen, dass jeder Zugang zu dem von der Ermittlungsmaßnahme betroffenen Computersystem im Wege des Programms und jede auf diesem Weg erfolgende Übertragung von Nachrichten und Informationen in und aus diesem Computersystem lückenlos nachvollzogen werden können. Die Ergebnisse der Ermittlungsmaßnahme sind so zu speichern, dass deren Vorführung in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat möglich ist. Nach der Beendigung einer Überwachung nach § 135a ist dafür zu sorgen, dass das Programm, das der Überwachung dient, entfernt oder funktionsunfähig wird (§ 135a Abs. 2 Z 1).“Während der Durchführung einer Überwachung nach Paragraph 135 a, ist durch geeignete Protokollierung sicherzustellen, dass jeder Zugang zu dem von der Ermittlungsmaßnahme betroffenen Computersystem im Wege des Programms und jede auf diesem Weg erfolgende Übertragung von Nachrichten und Informationen in und aus diesem Computersystem lückenlos nachvollzogen werden können. Die Ergebnisse der Ermittlungsmaßnahme sind so zu speichern, dass deren Vorführung in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat möglich ist. Nach der Beendigung einer Überwachung nach Paragraph 135 a, ist dafür zu sorgen, dass das Programm, das der Überwachung dient, entfernt oder funktionsunfähig wird (Paragraph 135 a, Absatz 2, Ziffer eins,).“
32.Novellierungsanordnung 32, In § 147 Abs. 1 wird nach der Z 2 folgende Z 2a eingefügt:In Paragraph 147, Absatz eins, wird nach der Ziffer 2, folgende Ziffer 2 a, eingefügt:
einer Überwachung verschlüsselter Nachrichten nach § 135a,“einer Überwachung verschlüsselter Nachrichten nach Paragraph 135 a,,“
33.Novellierungsanordnung 33, In § 147 Abs. 1 Z 3 wird das Wort „oder“ durch das Wort „und“ ersetzt.In Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer 3, wird das Wort „oder“ durch das Wort „und“ ersetzt.
34.Novellierungsanordnung 34, § 147 Abs. 1 Z 5 lautet:Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer 5, lautet:
einer Ermittlungsmaßnahme nach § 135 Abs. 1, 2, 2a und 3 sowie einer optischen und akustischen Überwachung von Personen nach § 136 Abs. 1 Z 2, die gegen eine Person gerichtet ist, die gemäß § 157 Abs. 1 Z 2 bis 4 berechtigt ist, die Aussage zu verweigern (§ 144 Abs. 3).“einer Ermittlungsmaßnahme nach Paragraph 135, Absatz eins,, 2, 2a und 3 sowie einer optischen und akustischen Überwachung von Personen nach Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 2,, die gegen eine Person gerichtet ist, die gemäß Paragraph 157, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 berechtigt ist, die Aussage zu verweigern (Paragraph 144, Absatz 3,).“
35.Novellierungsanordnung 35, § 147 Abs. 2 lautet:Paragraph 147, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Beantragt die Staatsanwaltschaft die gerichtliche Bewilligung einer in Abs. 1 angeführten Ermittlungsmaßnahme, so hat sie dem Rechtsschutzbeauftragten zugleich eine Ausfertigung dieses Antrags samt einer Ablichtung der Anzeige und der maßgebenden Ermittlungsergebnisse zu übermitteln. Gleiches gilt für Anordnungen und Genehmigungen der im Abs. 1 Z 1, 2 und 5 angeführten Ermittlungsmaßnahmen durch die Staatsanwaltschaft. Im Fall des § 144 Abs. 3 hat die Staatsanwaltschaft zugleich um Ermächtigung zur Antragstellung zu ersuchen. Eine Ermächtigung zu einem Antrag auf Bewilligung der Anordnung einer Überwachung von Nachrichten nach § 135 Abs. 3 oder Überwachung verschlüsselter Nachrichten nach § 135a von ausschließlich der Berufsausübung gewidmeten Computersystemen oder nach § 136 Abs. 1 Z 3 in den ausschließlich der Berufsausübung gewidmeten Räumen einer der in § 157 Abs. 1 Z 2 bis 4 erwähnten Personen darf der Rechtsschutzbeauftragte nur erteilen, wenn besonders schwerwiegende Gründe vorliegen, die diesen Eingriff verhältnismäßig erscheinen lassen.“Beantragt die Staatsanwaltschaft die gerichtliche Bewilligung einer in Absatz eins, angeführten Ermittlungsmaßnahme, so hat sie dem Rechtsschutzbeauftragten zugleich eine Ausfertigung dieses Antrags samt einer Ablichtung der Anzeige und der maßgebenden Ermittlungsergebnisse zu übermitteln. Gleiches gilt für Anordnungen und Genehmigungen der im Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 5 angeführten Ermittlungsmaßnahmen durch die Staatsanwaltschaft. Im Fall des Paragraph 144, Absatz 3, hat die Staatsanwaltschaft zugleich um Ermächtigung zur Antragstellung zu ersuchen. Eine Ermächtigung zu einem Antrag auf Bewilligung der Anordnung einer Überwachung von Nachrichten nach Paragraph 135, Absatz 3, oder Überwachung verschlüsselter Nachrichten nach Paragraph 135 a, von ausschließlich der Berufsausübung gewidmeten Computersystemen oder nach Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 3, in den ausschließlich der Berufsausübung gewidmeten Räumen einer der in Paragraph 157, Absatz eins, Ziffer 2, bis 4 erwähnten Personen darf der Rechtsschutzbeauftragte nur erteilen, wenn besonders schwerwiegende Gründe vorliegen, die diesen Eingriff verhältnismäßig erscheinen lassen.“
36.Novellierungsanordnung 36, In § 147 wird nach dem Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:In Paragraph 147, wird nach dem Absatz 3, folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„(3a)Absatz 3 aDem Rechtsschutzbeauftragten ist jederzeit Gelegenheit zu geben, sich von der Durchführung einer Ermittlungsmaßnahme nach § 135a oder § 136 Abs. 1 Z 3 einen persönlichen Eindruck zu verschaffen; dazu steht ihm die Einsicht in alle Akten, Unterlagen und Daten offen, die der Dokumentation der Durchführung dienen. Gleiches gilt für die Ergebnisse der Ermittlungsmaßnahme. Im Fall des § 135a kann er zu diesem Zweck auch die Bestellung eines Sachverständigen durch das Gericht im Rahmen gerichtlicher Beweisaufnahme (§ 104 StPO) verlangen. § 104 Abs. 1, § 126 Abs. 1, 2, 2c, Abs. 3 zweiter Satz, und 4 sowie § 127 sind anzuwenden. Für die Zustellung der Ausfertigung der Bestellung an den Beschuldigten gilt § 138 Abs. 5 zweiter Satz sinngemäß. Der Rechtsschutzbeauftragte hat insbesondere darauf zu achten, dass während der Durchführung die Anordnung und die gerichtliche Bewilligung nicht überschritten werden und die Ermittlungsmaßnahme nur solange durchgeführt wird, als die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.“Dem Rechtsschutzbeauftragten ist jederzeit Gelegenheit zu geben, sich von der Durchführung einer Ermittlungsmaßnahme nach Paragraph 135 a, oder Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 3, einen persönlichen Eindruck zu verschaffen; dazu steht ihm die Einsicht in alle Akten, Unterlagen und Daten offen, die der Dokumentation der Durchführung dienen. Gleiches gilt für die Ergebnisse der Ermittlungsmaßnahme. Im Fall des Paragraph 135 a, kann er zu diesem Zweck auch die Bestellung eines Sachverständigen durch das Gericht im Rahmen gerichtlicher Beweisaufnahme (Paragraph 104, StPO) verlangen. Paragraph 104, Absatz eins,, Paragraph 126, Absatz eins,, 2, 2c, Absatz 3, zweiter Satz, und 4 sowie Paragraph 127, sind anzuwenden. Für die Zustellung der Ausfertigung der Bestellung an den Beschuldigten gilt Paragraph 138, Absatz 5, zweiter Satz sinngemäß. Der Rechtsschutzbeauftragte hat insbesondere darauf zu achten, dass während der Durchführung die Anordnung und die gerichtliche Bewilligung nicht überschritten werden und die Ermittlungsmaßnahme nur solange durchgeführt wird, als die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.“
37.Novellierungsanordnung 37, In § 148 lautet der erste Satz:In Paragraph 148, lautet der erste Satz:
„Der Bund haftet für vermögensrechtliche Nachteile, die durch die Durchführung einer Überwachung verschlüsselter Nachrichten nach § 135a, einer Überwachung von Personen nach § 136 Abs. 1 Z 3 oder eines Datenabgleichs nach § 141 entstanden sind.“„Der Bund haftet für vermögensrechtliche Nachteile, die durch die Durchführung einer Überwachung verschlüsselter Nachrichten nach Paragraph 135 a,, einer Überwachung von Personen nach Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 3, oder eines Datenabgleichs nach Paragraph 141, entstanden sind.“
38.Novellierungsanordnung 38, In § 209b Abs. 1 werden das Zitat „§ 11 Abs. 3 und Abs. 4“ durch das Zitat „§ 11b Abs. 1 und 2“ und das Zitat „§ 11 Abs. 3 Z 1“ durch das Zitat „§ 11b Abs. 1 Z 1“ ersetzt.In Paragraph 209 b, Absatz eins, werden das Zitat „§ 11 Absatz 3 und Absatz 4 “, durch das Zitat „§ 11b Absatz eins und 2“ und das Zitat „§ 11 Absatz 3, Ziffer eins “, durch das Zitat „§ 11b Absatz eins, Ziffer eins “, ersetzt.
39.Novellierungsanordnung 39, In § 221 Abs. 1 wird der erste Satz durch folgende Sätze ersetzt:In Paragraph 221, Absatz eins, wird der erste Satz durch folgende Sätze ersetzt:
„Zur Hauptverhandlung sind die Beteiligten sowie deren Vertreter zu laden. Die Ladung des Angeklagten hat die Androhung zu enthalten, dass im Falle seines Nichterscheinens je nach den Umständen entweder die Hauptverhandlung und Urteilsfällung in seiner Abwesenheit vorgenommen oder seine Vorführung angeordnet oder, falls dies nicht zeitgerecht möglich ist, die Hauptverhandlung auf seine Kosten vertagt und er zur Verhandlung vorgeführt wird. Vom Termin der Hauptverhandlung sind gegebenenfalls die Einrichtung, die Prozessbegleitung gewährt, und ein Bewährungshelfer sowie die Kriminalpolizei, soweit sie darum ersucht hat, zu verständigen.“
40.Novellierungsanordnung 40, In § 381 Abs. 1 Z 5 entfällt die Wendung „ , der Auskunft über Vorratsdaten“.In Paragraph 381, Absatz eins, Ziffer 5, entfällt die Wendung „ , der Auskunft über Vorratsdaten“.
41.Novellierungsanordnung 41, In § 430 Abs. 5 wird nach dem Wort „nachdem“ die Wendung „der Betroffene vom Termin der Hauptverhandlung verständigt wurde und“ eingefügt.In Paragraph 430, Absatz 5, wird nach dem Wort „nachdem“ die Wendung „der Betroffene vom Termin der Hauptverhandlung verständigt wurde und“ eingefügt.
42.Novellierungsanordnung 42, Dem § 514 wird folgender Abs. 37 angefügt:Dem Paragraph 514, wird folgender Absatz 37, angefügt:
„(37)Absatz 37Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 27/2018 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außer-Kraft–Treten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmungen gilt Folgendes:Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2018, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außer-Kraft–Treten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmungen gilt Folgendes:
Der Eintrag des Titels von § 76a und von § 135 im Inhaltsverzeichnis sowie § 67 Abs. 7, § 94, § 116 Abs. 6, § 134 Z 2a, 2b und 3, die Überschrift von § 135, § 135 Abs. 1, Abs. 2a, 2b und 3 Z 3, § 136 Abs. 1 Z 3, Abs. 2 und 4, § 137 Abs. 3, § 138 Abs. 2, 3 und 5, § 147 Abs. 1 Z 3, § 147 Abs. 1 Z 5, § 221 Abs. 1, § 381 Abs. 1 Z 5, § 430 Abs. 5 und § 516a Abs. 7 und 8 treten mit 1. Juni 2018 in Kraft; gleichzeitig entfällt § 137 Abs. 2.Der Eintrag des Titels von Paragraph 76 a und von Paragraph 135, im Inhaltsverzeichnis sowie Paragraph 67, Absatz 7,, Paragraph 94,, Paragraph 116, Absatz 6,, Paragraph 134, Ziffer 2 a,, 2b und 3, die Überschrift von Paragraph 135,, Paragraph 135, Absatz eins,, Absatz 2 a,, 2b und 3 Ziffer 3,, Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 3,, Absatz 2 und 4, Paragraph 137, Absatz 3,, Paragraph 138, Absatz 2,, 3 und 5, Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 221, Absatz eins,, Paragraph 381, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 430, Absatz 5 und Paragraph 516 a, Absatz 7 und 8 treten mit 1. Juni 2018 in Kraft; gleichzeitig entfällt Paragraph 137, Absatz 2,
Soweit nicht in Z 3 Abweichendes bestimmt ist, treten die Überschrift des 5. Abschnitts des 8. Hauptstücks im Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des 5. Abschnitts des 8. Hauptstücks sowie § 134 Z 5, § 137 Abs. 1, § 138 Abs. 1, § 140 Abs. 1 Z 2 und 4, § 144 Abs. 3, § 145 Abs. 3 und § 147 Abs. 2 mit 1. Juni 2018 in Kraft.Soweit nicht in Ziffer 3, Abweichendes bestimmt ist, treten die Überschrift des 5. Abschnitts des 8. Hauptstücks im Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des 5. Abschnitts des 8. Hauptstücks sowie Paragraph 134, Ziffer 5,, Paragraph 137, Absatz eins,, Paragraph 138, Absatz eins,, Paragraph 140, Absatz eins, Ziffer 2 und 4, Paragraph 144, Absatz 3,, Paragraph 145, Absatz 3 und Paragraph 147, Absatz 2, mit 1. Juni 2018 in Kraft.
Folgende Bestimmungen und Wendungen treten mit 1. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2025 wieder außer Kraft:
in der Überschrift des 5. Abschnitts des 8. Hauptstücks im Inhaltsverzeichnis und in der Überschrift des 5. Abschnitts des 8. Hauptstücks die Wendung „, verschlüsselter Nachrichten“,
in § 134 Z 5 die Wendung, „die verschlüsselt gesendeten, übermittelten oder empfangenen Nachrichten und Informationen im Sinne von Z 3 sowie damit in Zusammenhang stehende Daten im Sinn des § 76a und des § 92 Abs. 3 Z 4 und 4a TKG (Z 3a)“,in Paragraph 134, Ziffer 5, die Wendung, „die verschlüsselt gesendeten, übermittelten oder empfangenen Nachrichten und Informationen im Sinne von Ziffer 3, sowie damit in Zusammenhang stehende Daten im Sinn des Paragraph 76 a und des Paragraph 92, Absatz 3, Ziffer 4 und 4a TKG (Ziffer 3 a,)“,
in § 137 Abs. 1 die Wendung „§ 135a Abs. 3 oder“,in Paragraph 137, Absatz eins, die Wendung „§ 135a Absatz 3, oder“,
in § 138 Abs. 1, § 140 Z 2, § 144 Abs. 3 und § 145 Abs. 3 die Wendung „, § 135a“,in Paragraph 138, Absatz eins,, Paragraph 140, Ziffer 2,, Paragraph 144, Absatz 3 und Paragraph 145, Absatz 3, die Wendung „, Paragraph 135 a, “,,
in § 138 Abs. 1 Z 1 die Wendung „des Inhabers oder Verfügungsbefugten des Computersystems, in dem ein Programm zur Überwachung verschlüsselter Nachrichten installiert werden soll,“,in Paragraph 138, Absatz eins, Ziffer eins, die Wendung „des Inhabers oder Verfügungsbefugten des Computersystems, in dem ein Programm zur Überwachung verschlüsselter Nachrichten installiert werden soll,“,
in § 138 Abs. 1 Z 2 die Wendung „oder das Computersystem, in dem ein Programm zur Überwachung verschlüsselter Nachrichten installiert werden soll“,in Paragraph 138, Absatz eins, Ziffer 2, die Wendung „oder das Computersystem, in dem ein Programm zur Überwachung verschlüsselter Nachrichten installiert werden soll“,
in § 140 Abs. 1 Z 4 die Wendung „und § 135a“, undin Paragraph 140, Absatz eins, Ziffer 4, die Wendung „und Paragraph 135 a, “,, und
in § 147 Abs. 2 die Wendung „oder nach § 135a“.in Paragraph 147, Absatz 2, die Wendung „oder nach Paragraph 135 a, “,
Der Eintrag des Titels von § 135a im Inhaltsverzeichnis sowie § 134 Z 3a, § 135a, § 145 Abs. 4, § 147 Abs. 1 Z 2a und Abs. 3a sowie § 148 treten mit 1. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2025 wieder außer Kraft.Der Eintrag des Titels von Paragraph 135 a, im Inhaltsverzeichnis sowie Paragraph 134, Ziffer 3 a,, Paragraph 135 a,, Paragraph 145, Absatz 4,, Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer 2 a und Absatz 3 a, sowie Paragraph 148, treten mit 1. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2025 wieder außer Kraft.
§ 209b Abs. 1 tritt mit 1. Juni 2018 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 wieder außer Kraft.“Paragraph 209 b, Absatz eins, tritt mit 1. Juni 2018 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 wieder außer Kraft.“
43.Novellierungsanordnung 43, Dem § 516a werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt:Dem Paragraph 516 a, werden folgende Absatz 7 und 8 angefügt:
„(7)Absatz 7§ 221 Abs. 1 und § 430 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2018 dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/343 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung im Strafverfahren, ABl. Nr. L 65 vom 11.03.2016 S. 1.Paragraph 221, Absatz eins und Paragraph 430, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2018, dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/343 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung im Strafverfahren, ABl. Nr. L 65 vom 11.03.2016 Sitzung 1.
(8)Absatz 8§ 135a, § 136 Abs. 1 Z 3, § 137 Abs. 1, § 138 Abs. 1 und 2, § 140 Abs. 1 Z 2 und 4, § 144 Abs. 3, § 145 Abs. 3 und 4, § 147 Abs. 1 Z 2a und 5 und Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2018 dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates, ABl. Nr. L 88 vom 15.03.2017 S. 6.“Paragraph 135 a,, Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 137, Absatz eins,, Paragraph 138, Absatz eins und 2, Paragraph 140, Absatz eins, Ziffer 2 und 4, Paragraph 144, Absatz 3,, Paragraph 145, Absatz 3 und 4, Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer 2 a und 5 und Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2018, dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates, ABl. Nr. L 88 vom 15.03.2017 Sitzung 6.“
Artikel 2
Änderung des Staatsanwaltschaftsgesetzes
Das Staatsanwaltschaftsgesetz, BGBl. Nr. 164/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/2016, wird wie folgt geändert:Das Staatsanwaltschaftsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 10a Abs. 1 wird nach der Wendung „Über beabsichtigte Anordnungen“ die Wendung „einer Überwachung verschlüsselter Nachrichten nach § 135a Abs. 1 StPO,“eingefügt.In Paragraph 10 a, Absatz eins, wird nach der Wendung „Über beabsichtigte Anordnungen“ die Wendung „einer Überwachung verschlüsselter Nachrichten nach Paragraph 135 a, Absatz eins, StPO,“eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 10a Abs. 2 wird nach der Wendung „Über Strafsachen, in denen“ die Wendung „eine Überwachung verschlüsselter Nachrichten nach § 135a StPO,“ und in Abs. 2 Z 1 nach der Wendung „die Anzahl der Fälle, in denen“ die Wendung „die Überwachung verschlüsselter Nachrichten,“ eingefügt.In Paragraph 10 a, Absatz 2, wird nach der Wendung „Über Strafsachen, in denen“ die Wendung „eine Überwachung verschlüsselter Nachrichten nach Paragraph 135 a, StPO,“ und in Absatz 2, Ziffer eins, nach der Wendung „die Anzahl der Fälle, in denen“ die Wendung „die Überwachung verschlüsselter Nachrichten,“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 42 wird nach Abs. 19 folgender Abs. 20 angefügt:In Paragraph 42, wird nach Absatz 19, folgender Absatz 20, angefügt:
„(20)Absatz 20§ 10a Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2018 treten mit 1. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2025 wieder außer Kraft.“Paragraph 10 a, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2018, treten mit 1. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2025 wieder außer Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Telekommunikationsgesetzes 2003
Das Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003, BGBl. Nr. 70/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2016, wird wie folgt geändert:Das Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003, Bundesgesetzblatt Nr. 70 aus 2003,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 99 Abs. 2 entfällt in Z 2 das Wort „oder“, in Z 3 wird der Punkt durch die Wendung „ , oder“ ersetzt und nach der Z 3 folgende Z 4 eingefügt:In Paragraph 99, Absatz 2, entfällt in Ziffer 2, das Wort „oder“, in Ziffer 3, wird der Punkt durch die Wendung „ , oder“ ersetzt und nach der Ziffer 3, folgende Ziffer 4, eingefügt:
eine Anordnung nach § 135 Abs. 2b StPO erlassen wird, bis zum Ablauf der angeordneten Dauer oder auf Grund einer Anordnung der Staatsanwaltschaft (§ 138 Abs. 2 StPO).“eine Anordnung nach Paragraph 135, Absatz 2 b, StPO erlassen wird, bis zum Ablauf der angeordneten Dauer oder auf Grund einer Anordnung der Staatsanwaltschaft (Paragraph 138, Absatz 2, StPO).“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 99 Abs. 2 wird die Wendung „Diese Daten sind im Streitfall“ durch die Wendung „Die Daten nach Z 1 bis 3 sind im Streitfall“ ersetzt.In Paragraph 99, Absatz 2, wird die Wendung „Diese Daten sind im Streitfall“ durch die Wendung „Die Daten nach Ziffer eins bis 3 sind im Streitfall“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 102c entfällt.Paragraph 102 c, entfällt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 109 Abs. 3 werden folgende Z 22 bis 23 angefügt:In Paragraph 109, Absatz 3, werden folgende Ziffer 22 bis 23 angefügt:
entgegen § 94 Abs. 4 Daten in nicht verschlüsselter Form über ein Kommunikationsnetz übermittelt;entgegen Paragraph 94, Absatz 4, Daten in nicht verschlüsselter Form über ein Kommunikationsnetz übermittelt;
entgegen § 99 Abs. 2 Z 4 die in einer staatsanwaltschaftlichen Anordnung nach § 135 Abs. 2b StPO bezeichneten Daten löscht oder nach Beendigung der Verpflichtung zum Absehen von der Löschungsverpflichtung nicht löscht.“entgegen Paragraph 99, Absatz 2, Ziffer 4, die in einer staatsanwaltschaftlichen Anordnung nach Paragraph 135, Absatz 2 b, StPO bezeichneten Daten löscht oder nach Beendigung der Verpflichtung zum Absehen von der Löschungsverpflichtung nicht löscht.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 137 wird nach Abs. 8 folgender Abs. 9 angefügt:In Paragraph 137, wird nach Absatz 8, folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9§ 99 Abs. 2 und § 109 Abs. 3 Z 22 und 23 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2018 treten mit 1. Juni 2018 in Kraft; gleichzeitig entfällt § 102c.“Paragraph 99, Absatz 2 und Paragraph 109, Absatz 3, Ziffer 22 und 23 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2018, treten mit 1. Juni 2018 in Kraft; gleichzeitig entfällt Paragraph 102 c, Punkt “,
Van der Bellen
Kurz