15. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP-Vollzugsgesetz) erlassen und das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz geändert wird15. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EU) Nr. 1286 aus 2014, über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP-Vollzugsgesetz) erlassen und das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP-Vollzugsgesetz)
Zweck dieses Gesetzes
§ 1.Paragraph eins,
Dieses Bundesgesetz dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP), ABl. Nr. L 352 vom 09.12.2014 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2016/2340 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte im Hinblick auf den Geltungsbeginn, ABl. Nr. L 354 vom 23.12.2016 S. 35. Dieses Bundesgesetz dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) Nr. 1286 aus 2014, über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP), Amtsblatt Nummer L 352 vom 09.12.2014 Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2016/2340 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1286 aus 2014, über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte im Hinblick auf den Geltungsbeginn, Amtsblatt Nummer L 354 vom 23.12.2016 Seite 35.
Altersvorsorgeprodukte
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Verträge der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gemäß § 108g des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. I Nr. 400/1988, Pensionszusatzversicherungen gemäß § 108b Abs. 1 Z 4 EStG 1988 sowie Verträge zur Zukunftssicherung gemäß § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG 1988 gelten als Altersvorsorgeprodukte gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. e der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014.Verträge der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gemäß Paragraph 108 g, des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 400 aus 1988,, Pensionszusatzversicherungen gemäß Paragraph 108 b, Absatz eins, Ziffer 4, EStG 1988 sowie Verträge zur Zukunftssicherung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 15, Litera a, EStG 1988 gelten als Altersvorsorgeprodukte gemäß Artikel 2, Absatz 2, Litera e, der Verordnung (EU) Nr. 1286 aus 2014,.
(2)Absatz 2,Bei Vertragsabschlüssen nach dem 30. September 2018 über Verträge der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gemäß § 108g EStG 1988 und Pensionszusatzversicherungen gemäß § 108b Abs. 1 Z 4 EStG 1988 haben Zukunfsvorsorgeeinrichtungen und Versicherungsunternehmen vom Kunden jene Informationen einzuholen, die benötigt werden, um dessen Wünsche und Bedürfnisse, insbesondere im Hinblick auf dessen finanzielle Verhältnisse und Vorsorgeziele, zu ermitteln und dem Kunden aus den zur Befriedigung seiner Wünsche und Bedürfnisse geeigneten Verträgen jenen Vertrag zu empfehlen, der den Wünschen und Bedürfnissen am besten entspricht. Weitere gesetzliche Beratungspflichten bleiben unberührt.Bei Vertragsabschlüssen nach dem 30. September 2018 über Verträge der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gemäß Paragraph 108 g, EStG 1988 und Pensionszusatzversicherungen gemäß Paragraph 108 b, Absatz eins, Ziffer 4, EStG 1988 haben Zukunfsvorsorgeeinrichtungen und Versicherungsunternehmen vom Kunden jene Informationen einzuholen, die benötigt werden, um dessen Wünsche und Bedürfnisse, insbesondere im Hinblick auf dessen finanzielle Verhältnisse und Vorsorgeziele, zu ermitteln und dem Kunden aus den zur Befriedigung seiner Wünsche und Bedürfnisse geeigneten Verträgen jenen Vertrag zu empfehlen, der den Wünschen und Bedürfnissen am besten entspricht. Weitere gesetzliche Beratungspflichten bleiben unberührt.
Zuständige Behörde
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die FMA ist die zuständige Behörde für die Überwachung der Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 sowie der auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und technischen Regulierungsstandards der Europäischen Kommission, der gemäß Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 von der EIOPA gefassten Beschlüsse sowie der gemäß § 4 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 von der FMA erlassenen Verordnungen durch folgende Rechtsträger:Die FMA ist die zuständige Behörde für die Überwachung der Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 1286 aus 2014, sowie der auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und technischen Regulierungsstandards der Europäischen Kommission, der gemäß Artikel 16, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 1286 aus 2014, von der EIOPA gefassten Beschlüsse sowie der gemäß Paragraph 4, Absatz 3, in Verbindung mit Artikel 17, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 1286 aus 2014, von der FMA erlassenen Verordnungen durch folgende Rechtsträger:
Kreditinstitute gemäß § 1 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993;Kreditinstitute gemäß Paragraph eins, des Bankwesengesetzes – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,;
Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 – VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015;Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 – VAG 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,;
Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Rahmen ihrer Konzession gemäß Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017;Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Rahmen ihrer Konzession gemäß Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 – WAG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,;
Verwaltungsgesellschaften gemäß Investmentfondsgesetz 2011 – InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011;Verwaltungsgesellschaften gemäß Investmentfondsgesetz 2011 – InvFG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,;
Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien gemäß Immobilien-Investmentfondsgesetz – ImmoInvFG, BGBl. I Nr. 80/2003;Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien gemäß Immobilien-Investmentfondsgesetz – ImmoInvFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003,;
(2)Absatz 2,Die FMA handelt auch in Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 ausschließlich im öffentlichen Interesse.Die FMA handelt auch in Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 1286 aus 2014, ausschließlich im öffentlichen Interesse.
Aufsichtsmaßnahmen und -befugnisse
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Der FMA stehen in ihrem Zuständigkeitsbereich gemäß § 3 Abs. 1 in gleicher Art und in gleichem Umfang die Aufsichtsbefugnisse und –mittel aus den jeweils einschlägigen Aufsichtsgesetzen zur Verfügung, derer sie sich bei der Durchsetzung sonstiger Pflichten nach diesen Aufsichtsgesetzen bedienen kann.Der FMA stehen in ihrem Zuständigkeitsbereich gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in gleicher Art und in gleichem Umfang die Aufsichtsbefugnisse und –mittel aus den jeweils einschlägigen Aufsichtsgesetzen zur Verfügung, derer sie sich bei der Durchsetzung sonstiger Pflichten nach diesen Aufsichtsgesetzen bedienen kann.
(2)Absatz 2,Die FMA ist in ihrem Zuständigkeitsbereich gemäß § 3 Abs. 1 bei Verstößen gegen Art. 5 Abs. 1, Art. 6, Art. 7, Art. 8 Abs. 1 bis 3, Art. 9, Art. 10 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1, 3 und 4, Art. 14 und Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 gegenüber Rechtsträgern befugt,Die FMA ist in ihrem Zuständigkeitsbereich gemäß Paragraph 3, Absatz eins, bei Verstößen gegen Artikel 5, Absatz eins,, Artikel 6,, Artikel 7,, Artikel 8, Absatz eins bis 3, Artikel 9,, Artikel 10, Absatz eins,, Artikel 13, Absatz eins, 3 und 4, Artikel 14 und Artikel 19, der Verordnung (EU) Nr. 1286 aus 2014, gegenüber Rechtsträgern befugt,
unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Umstände des Falles angemessen ist;
die Bereitstellung eines Basisinformationsbatts zu untersagen, das nicht den Anforderungen der Art. 6, 7, 8 oder 10 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 genügt, und zugleich aufzutragen, eine im Einklang mit der Verordnung stehende neue Fassung des Basisinformationsblatts zu veröffentlichen;die Bereitstellung eines Basisinformationsbatts zu untersagen, das nicht den Anforderungen der Artikel 6, 7, 8, oder 10 der Verordnung (EU) Nr. 1286 aus 2014, genügt, und zugleich aufzutragen, eine im Einklang mit der Verordnung stehende neue Fassung des Basisinformationsblatts zu veröffentlichen;
die Vermarktung eines verpackten Anlageproduktes für Kleinanleger und Versicherungsanlageproduktes (PRIIP) gemäß Art. 4 Nr. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 zu untersagen;die Vermarktung eines verpackten Anlageproduktes für Kleinanleger und Versicherungsanlageproduktes (PRIIP) gemäß Artikel 4, Nr. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1286 aus 2014, zu untersagen;
die Vermarktung eines PRIIP gemäß Art. 4 Nr. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 auszusetzen;die Vermarktung eines PRIIP gemäß Artikel 4, Nr. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1286 aus 2014, auszusetzen;
eine öffentliche Warnung mit Angaben zu der für den Verstoß verantwortlichen Person und der Art des Verstoßes auszusprechen.
(3)Absatz 3,Die FMA ist befugt, in ihrem Zuständigkeitsbereich gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 Aufsichtsmaßnahmen gemäß Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 durch Verordnung oder Bescheid festzusetzen.Die FMA ist befugt, in ihrem Zuständigkeitsbereich gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Aufsichtsmaßnahmen gemäß Artikel 17, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 1286 aus 2014, durch Verordnung oder Bescheid festzusetzen.
(4)Absatz 4,Die FMA ist befugt, in ihrem Zuständigkeitsbereich gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, soweit dieser Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung gemäß § 21 Abs 1 Z 8 BWG in Verbindung mit § 137 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, betrifft, Aufsichtsmaßnahmen gemäß Art. 17 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 durch Verordnung oder Bescheid festzusetzen.Die FMA ist befugt, in ihrem Zuständigkeitsbereich gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,, soweit dieser Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 8, BWG in Verbindung mit Paragraph 137, der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, betrifft, Aufsichtsmaßnahmen gemäß Artikel 17, Absatz eins, Litera a, der Verordnung (EU) Nr. 1286 aus 2014, durch Verordnung oder Bescheid festzusetzen.
(5)Absatz 5,Zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 3 Abs. 1 ist die FMA befugt, von allen natürlichen und juristischen Personen, die auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften berechtigt sind, über ein PRIIP zu beraten, ein PRIIP anzubieten oder es zu verkaufen, Auskünfte und Unterlagen aller Art zu verlangen und Kopien davon zu erhalten.Zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Paragraph 3, Absatz eins, ist die FMA befugt, von allen natürlichen und juristischen Personen, die auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften berechtigt sind, über ein PRIIP zu beraten, ein PRIIP anzubieten oder es zu verkaufen, Auskünfte und Unterlagen aller Art zu verlangen und Kopien davon zu erhalten.
(6)Absatz 6,Die FMA kann von ihren Befugnissen gemäß Abs. 1 auch ausschließlich für die Zwecke einer Zusammenarbeit oder eines Informationsaustausches nach Art. 22 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 Gebrauch machen, auch wenn die Verhaltensweise, die Gegenstand der Ermittlungen ist, keinen Verstoß gegen eine im Inland geltende Vorschrift darstellt.Die FMA kann von ihren Befugnissen gemäß Absatz eins, auch ausschließlich für die Zwecke einer Zusammenarbeit oder eines Informationsaustausches nach Artikel 22, der Verordnung (EU) Nr. 1286 aus 2014, Gebrauch machen, auch wenn die Verhaltensweise, die Gegenstand der Ermittlungen ist, keinen Verstoß gegen eine im Inland geltende Vorschrift darstellt.
Strafbestimmungen
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Wer als Verantwortlicher (§ 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991) eines Rechtsträgers gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 6Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,) eines Rechtsträgers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 6
gegen Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 verstößt, indem er kein Basisinformationsblatt für ein PRIIP abfasst und veröffentlicht, bevor Kleinanlegern ein PRIIP angeboten wird, odergegen Artikel 5, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 1286 aus 2014, verstößt, indem er kein Basisinformationsblatt für ein PRIIP abfasst und veröffentlicht, bevor Kleinanlegern ein PRIIP angeboten wird, oder
gegen Art. 6 oder Art. 8 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 verstößt, indem er ein Basisinformationsblatt nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise abfasst und veröffentlicht odergegen Artikel 6, oder Artikel 8, Absatz eins bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 1286 aus 2014, verstößt, indem er ein Basisinformationsblatt nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise abfasst und veröffentlicht oder
gegen Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 verstößt, indem er ein Basisinformationsblatt nicht in der vorgeschriebenen Sprache abfasst oder in diese übersetzt odergegen Artikel 7, der Verordnung (EU) Nr. 1286 aus 2014, verstößt, indem er ein Basisinformationsblatt nicht in der vorgeschriebenen Sprache abfasst oder in diese übersetzt oder
gegen Art. 9 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 verstößt, indem er in Werbematerialien Aussagen trifft, die im Widerspruch zu den Informationen des Basisinformationsblattes stehen oder dessen Bedeutung herabstufen oder die erforderlichen Hinweise in Werbematerialen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aufnimmt odergegen Artikel 9, der Verordnung (EU) Nr. 1286 aus 2014, verstößt, indem er in Werbematerialien Aussagen trifft, die im Widerspruch zu den Informationen des Basisinformationsblattes stehen oder dessen Bedeutung herabstufen oder die erforderlichen Hinweise in Werbematerialen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aufnimmt oder
gegen Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 verstößt, indem er ein Basisinformationsblatt nicht regelmäßig überprüft, nicht überarbeitet oder dieses nicht oder nicht unverzüglich zur Verfügung stellt odergegen Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 1286 aus 2014, verstößt, indem er ein Basisinformationsblatt nicht regelmäßig überprüft, nicht überarbeitet oder dieses nicht oder nicht unverzüglich zur Verfügung stellt oder
gegen Art. 13 Abs. 1, 3 und 4 oder Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 verstößt, indem er ein Basisinformationsblatt nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise zur Verfügung stellt odergegen Artikel 13, Absatz eins, 3 und 4 oder Artikel 14, der Verordnung (EU) Nr. 1286 aus 2014, verstößt, indem er ein Basisinformationsblatt nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise zur Verfügung stellt oder
gegen Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 verstößt, indem er nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise geeignete Verfahren und Vorkehrungen zur Einreichung und Beantwortung von Beschwerden vorsieht oder nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise geeignete Verfahren und Vorkehrungen vorsieht, durch die gewährleistet wird, dass Kleinanlegern wirksame Beschwerdeverfahren im Fall von grenzüberschreitenden Streitigkeiten zur Verfügung stehen,gegen Artikel 19, der Verordnung (EU) Nr. 1286 aus 2014, verstößt, indem er nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise geeignete Verfahren und Vorkehrungen zur Einreichung und Beantwortung von Beschwerden vorsieht oder nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise geeignete Verfahren und Vorkehrungen vorsieht, durch die gewährleistet wird, dass Kleinanlegern wirksame Beschwerdeverfahren im Fall von grenzüberschreitenden Streitigkeiten zur Verfügung stehen,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 700 000 Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt, zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Wer als Veranwortlicher (§ 9 VStG) eines Rechtsträgers gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 oder 2 gegen Beschlüsse der EIOPA gemäß Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 oder gegen Bescheide oder Verordnungen der FMA gemäß Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 70 000 Euro zu bestrafen.Wer als Veranwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Rechtsträgers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 gegen Beschlüsse der EIOPA gemäß Artikel 16, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 1286 aus 2014, oder gegen Bescheide oder Verordnungen der FMA gemäß Artikel 17, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 1286 aus 2014, verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 70 000 Euro zu bestrafen.
Strafbestimmungen betreffend juristische Personen
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund
der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person
innehaben, gegen eine der in § 5 Z 1 bis 7 angeführten Verpflichtungen verstoßen haben.innehaben, gegen eine der in Paragraph 5, Ziffer eins, bis 7 angeführten Verpflichtungen verstoßen haben.
(2)Absatz 2,Juristische Personen können wegen eines der in § 5 Z 1 bis 7 angeführten Verstöße auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 1 genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat.Juristische Personen können wegen eines der in Paragraph 5, Ziffer eins, bis 7 angeführten Verstöße auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Absatz eins, genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat.
(3)Absatz 3,Die Geldstrafe gemäß Abs. 1 oder 2 beträgtDie Geldstrafe gemäß Absatz eins, oder 2 beträgt
bis zu 5 Millionen Euro oder
bis zu 3 vH des jährlichen Gesamtumsatzes oder
bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich diese beziffern lassen.
Der jährliche Gesamtumsatz gemäß Z 2 bestimmt sich nach dem letzten festgestellten Jahresabschluss. Handelt es sich bei der juristischen Person um eine Muttergesellschaft oder eine Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft, die einen konsolidierten Abschluss nach der Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 78/660/EWG und 83/349/EWG, ABl. L 182 vom 29.6.2013 S. 19, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/102/EU, ABl. Nr. L 334 vom 21.11.2014 S. 86, aufzustellen hat, so ist der maßgebliche jährliche Gesamtumsatz der jährliche Gesamtumsatz oder die entsprechende Einkunftsart gemäß den einschlägigen Rechnungslegungsvorschriften, der oder die im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom zuständigen Organ der Muttergesellschaft an der Spitze festgestellt wurde. Soweit die FMA die Grundlagen für den jährlichen Gesamtumsatz nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.Der jährliche Gesamtumsatz gemäß Ziffer 2, bestimmt sich nach dem letzten festgestellten Jahresabschluss. Handelt es sich bei der juristischen Person um eine Muttergesellschaft oder eine Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft, die einen konsolidierten Abschluss nach der Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 78/660/EWG und 83/349/EWG, Amtsblatt L 182 vom 29.6.2013 S. 19, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/102/EU, ABl. Nummer L 334 vom 21.11.2014 Seite 86, aufzustellen hat, so ist der maßgebliche jährliche Gesamtumsatz der jährliche Gesamtumsatz oder die entsprechende Einkunftsart gemäß den einschlägigen Rechnungslegungsvorschriften, der oder die im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom zuständigen Organ der Muttergesellschaft an der Spitze festgestellt wurde. Soweit die FMA die Grundlagen für den jährlichen Gesamtumsatz nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
Wirksame Ahndung von Verstößen
§ 7.Paragraph 7,
Bei der Festsetzung der Art einer Aufsichtsmaßnahme gemäß § 4 oder einer Geldstrafe gemäß den §§ 5 und 6 sowie bei der Bemessung der Höhe einer Geldstrafe sind, soweit angemessen, insbesondere die in Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 genannten Umstände zu berücksichtigen. Die Bestimmungen des VStG bleiben davon unberührt. Bei der Festsetzung der Art einer Aufsichtsmaßnahme gemäß Paragraph 4, oder einer Geldstrafe gemäß den Paragraphen 5 und 6 sowie bei der Bemessung der Höhe einer Geldstrafe sind, soweit angemessen, insbesondere die in Artikel 25, der Verordnung (EU) Nr. 1286 aus 2014, genannten Umstände zu berücksichtigen. Die Bestimmungen des VStG bleiben davon unberührt.
Information an Kleinanleger
§ 8.Paragraph 8,
Hat die FMA eine oder mehrere Geldstrafen gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 bis 7 und § 6 Abs. 1 und 2 verhängt oder eine oder mehrere Aufsichtsmaßnahmen gemäß § 4 Abs. 2 ergriffen, so hat sie Hat die FMA eine oder mehrere Geldstrafen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, bis 7 und Paragraph 6, Absatz eins und 2 verhängt oder eine oder mehrere Aufsichtsmaßnahmen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ergriffen, so hat sie
den betroffenen Kleinanleger direkt über die verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder Aufsichtsmaßnahmen zu informieren und ihm mitzuteilen, wo Beschwerden einzureichen oder Schadenersatzansprüche anzumelden sind, oder
von dem PRIIP-Hersteller oder der Person, die über die PRIIP berät oder sie verkauft, zu verlangen, eine entsprechende Mitteilung und Information an den betroffenen Kleinanleger zu richten.
Veröffentlichung von Sanktionen und Aufsichtsmaßnahmen
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die FMA hat rechtskräftig verhängte Geldstrafen und rechtskräftig ergriffene Aufsichtsmaßnahmen nach Maßgabe des Art. 29 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 nach Unterrichtung des von der Veröffentlichung Betroffenen auf ihrer offiziellen Website zu veröffentlichen.Die FMA hat rechtskräftig verhängte Geldstrafen und rechtskräftig ergriffene Aufsichtsmaßnahmen nach Maßgabe des Artikel 29, der Verordnung (EU) Nr. 1286 aus 2014, nach Unterrichtung des von der Veröffentlichung Betroffenen auf ihrer offiziellen Website zu veröffentlichen.
(2)Absatz 2,Der von einer Veröffentlichung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat in diesem Falle die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen wie die ursprüngliche Veröffentlichung. Wird im Rahmen dieser Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder von ihrer offiziellen Website zu entfernen.
(3)Absatz 3,Wird ein Rechtsmittel gegen eine der Veröffentlichung gemäß Abs. 1 zugrunde liegende Entscheidung erhoben, so ist dies sowie das Ergebnis dieses Verfahrens in gleicher Weise wie die ursprüngliche Veröffentlichung bekannt zu machen. Wird einem solchen Rechtsmittel in einem gerichtlichen Verfahren aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die FMA dies ebenso bekannt zu machen. Wird dem Rechtsmittel stattgegeben, so hat die FMA die Veröffentlichung gemäß Abs. 1 richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder von ihrer offiziellen Website zu entfernen.Wird ein Rechtsmittel gegen eine der Veröffentlichung gemäß Absatz eins, zugrunde liegende Entscheidung erhoben, so ist dies sowie das Ergebnis dieses Verfahrens in gleicher Weise wie die ursprüngliche Veröffentlichung bekannt zu machen. Wird einem solchen Rechtsmittel in einem gerichtlichen Verfahren aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die FMA dies ebenso bekannt zu machen. Wird dem Rechtsmittel stattgegeben, so hat die FMA die Veröffentlichung gemäß Absatz eins, richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder von ihrer offiziellen Website zu entfernen.
(4)Absatz 4,Ist eine Veröffentlichung gemäß Abs. 1 nicht von der offiziellen Website der FMA zu entfernen, so ist sie für fünf Jahre aufrecht zu erhalten. Dabei ist die Veröffentlichung personenbezogener Daten jedoch nur so lange aufrecht zu erhalten, so lange nicht die Kriterien für eine anonymisierte Veröffentlichung vorliegen.Ist eine Veröffentlichung gemäß Absatz eins, nicht von der offiziellen Website der FMA zu entfernen, so ist sie für fünf Jahre aufrecht zu erhalten. Dabei ist die Veröffentlichung personenbezogener Daten jedoch nur so lange aufrecht zu erhalten, so lange nicht die Kriterien für eine anonymisierte Veröffentlichung vorliegen.
(5)Absatz 5,Die Abs. 2 bis 4 sind auch auf die Bekanntmachung eines Bescheides gemäß Art. 17 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 anzuwenden. Auf Veröffentlichungen gemäß § 4 Abs. 2 Z 5 finden die Abs. 2 und 4 Anwendung.Die Absatz 2 bis 4 sind auch auf die Bekanntmachung eines Bescheides gemäß Artikel 17, Absatz 5, der Verordnung (EU) Nr. 1286 aus 2014, anzuwenden. Auf Veröffentlichungen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5, finden die Absatz 2 und 4 Anwendung.
Meldungen an die europäischen Aufsichtsbehörden
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die FMA hat der jeweils zuständigen Europäischen Aufsichtsbehörde jährlich eine zusammenfassende Information über alle gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 bis 5 ergriffenen Aufsichtsmaßnahmen sowie alle gemäß den §§ 5 und 6 verhängten Geldstrafen zu übermitteln.Die FMA hat der jeweils zuständigen Europäischen Aufsichtsbehörde jährlich eine zusammenfassende Information über alle gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 ergriffenen Aufsichtsmaßnahmen sowie alle gemäß den Paragraphen 5, und 6 verhängten Geldstrafen zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Hat die FMA rechtskräftig verhängte Geldstrafen und rechtskräftig ergriffene Aufsichtsmaßnahmen gemäß § 9 Abs. 1 veröffentlicht, so unterrichtet sie gleichzeitig die jeweils zuständige Europäische Aufsichtsbehörde darüber.Hat die FMA rechtskräftig verhängte Geldstrafen und rechtskräftig ergriffene Aufsichtsmaßnahmen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, veröffentlicht, so unterrichtet sie gleichzeitig die jeweils zuständige Europäische Aufsichtsbehörde darüber.
Meldung von Verstößen an die FMA
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Die FMA hat über die in Art. 28 Abs. 2 lit. a bis c der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 genannten wirksamen Mechanismen zu verfügen, die dazu ermutigen, Verstöße oder den Verdacht eines Verstoßes gegen die Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 anzuzeigen.Die FMA hat über die in Artikel 28, Absatz 2, Litera a bis c der Verordnung (EU) Nr. 1286 aus 2014, genannten wirksamen Mechanismen zu verfügen, die dazu ermutigen, Verstöße oder den Verdacht eines Verstoßes gegen die Verordnung (EU) Nr. 1286 aus 2014, anzuzeigen.
(2)Absatz 2,Arbeitnehmer, die Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 an die FMA melden, dürfen deswegen wederArbeitnehmer, die Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 1286 aus 2014, an die FMA melden, dürfen deswegen weder
benachteiligt, insbesondere nicht beim Entgelt, beim beruflichen Aufstieg, bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung, bei der Versetzung oder bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, oder
nach strafrechtlichen Vorschriften verantwortlich gemacht werden,
es sei denn, die Meldung ist vorsätzlich unwahr abgegeben worden. Dem Arbeitgeber oder einem Dritten steht ein Schadenersatzanspruch nur bei einer offenbar unrichtigen Meldung, die der Arbeitnehmer mit Schädigungsvorsatz erstattet hat, zu. Die Berechtigung zur Abgabe von Meldungen darf vertraglich nicht eingeschränkt werden. Entgegenstehende Vereinbarungen sind unwirksam.
Besondere Verfahrensbestimmungen
§ 12.Paragraph 12,
Die von der FMA gemäß diesem Bundesgesetz verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.
Kosten
§ 13.Paragraph 13,
Die Kosten der FMA aus ihrer Tätigkeit als zuständige Behörde sind
demjenigen Rechnungskreis gemäß § 19 FMABG oder,demjenigen Rechnungskreis gemäß Paragraph 19, FMABG oder,
soweit innerhalb des Rechnungskreises gemäß Bundesgesetz Subrechnungskreise einzurichten sind, demjenigen Subrechnungskreis
zuzuordnen, dem die Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben nach den in § 3 Abs. 1 für den jeweiligen Rechtsträger angeführten Aufsichtsgesetzen zuzuordnen sind.zuzuordnen, dem die Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben nach den in Paragraph 3, Absatz eins, für den jeweiligen Rechtsträger angeführten Aufsichtsgesetzen zuzuordnen sind.
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 14.Paragraph 14,
Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Vollziehung
§ 15.Paragraph 15,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Verweise
§ 16.Paragraph 16,
Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Artikel 2
Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes
Das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 149/2017, wird wie folgt geändert:Das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 2 Abs. 1 wird folgende Z 20 angefügt:Dem Paragraph 2, Absatz eins, wird folgende Ziffer 20, angefügt:
im PRIIP-Vollzugsgesetz, BGBl. I Nr. 15/2018,“im PRIIP-Vollzugsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2018,,“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 2 Abs. 2 wird folgende Z 9 angefügt:Dem Paragraph 2, Absatz 2, wird folgende Ziffer 9, angefügt:
im PRIIP-Vollzugsgesetz,“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 2 Abs. 3 wird folgende Z 16 angefügt:Dem Paragraph 2, Absatz 3, wird folgende Ziffer 16, angefügt:
im PRIIP-Vollzugsgesetz,“
Van der Bellen
Kurz