BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2018

Ausgegeben am 24. April 2018

Teil I

13. Bundesgesetz:

Änderung des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes – TNRSG

(NR: GP römisch XXVI IA 107/A AB 33 S. 17. BR: AB 9934 S. 878.)

13. Bundesgesetz, mit dem das Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über das Herstellen und Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse und den Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutz (Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG) Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Die Überschrift zu Paragraph 2 a, lautet:

„Verbot des Versandhandels und des Verkaufs an Jugendliche für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2 a, wird folgender Satz angefügt:

„Ebenso ist der Verkauf dieser Tabakerzeugnisse sowie verwandten Erzeugnisse an Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, verboten.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4, wird der Punkt nach dem Wort „Freiflächen“ durch den Ausdruck „und ausgenommen in jenen Fällen, in denen das Rauchen gemäß Paragraph 13 a, zulässig ist.“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 12, wird in Absatz 4, nach dem ersten Satz folgender Satz angefügt:

„Dies gilt auch in nicht der entgeltlichen oder gewerblichen Personenbeförderung dienenden Verkehrsmitteln, wenn sich im Fahrzeug eine Person befindet, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 14, Absatz eins, wird nach Ziffer 6, folgende Ziffer 7, eingefügt:

  1. Ziffer 7
    gegen das Verkaufsverbot an Jugendliche gemäß Paragraph 2 a, verstößt,“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 14 b, wird folgender Satz angefügt:

„Weiters führen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag der zuständigen Bundesminister Kontrollen der Einhaltung des Verbots gemäß Paragraph 12, Absatz 4,, zweiter Satz, durch.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 17, wird nach Absatz 11, folgender Absatz 12, angefügt:

  1. Absatz 12Paragraph 2 a, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2018, tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft. Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 12, Absatz 4,, Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 7, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2018, treten am 1. Mai 2018 in Kraft. In Paragraph 17, Absatz 8, entfällt der zweite Satz, sodass Paragraph 13 a, (einschließlich der authentischen Interpretation zu Paragraph 13 a, Absatz 2, in Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2014,) sowie Paragraph 13 b, Absatz 4,, jeweils in der am 30. April 2018 geltenden Fassung, mit Ablauf des 30. April 2018 nicht außer Kraft treten.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 18, wird nach Absatz 14, folgender Absatz 15, angefügt:

  1. Absatz 15Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz kann durch Verordnung gemäß Paragraph 23, Absatz 2, des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987, Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1987,, die über die Bestimmungen des Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer 4, hinausgehenden erforderlichen Vorschriften für den besonderen Gesundheitsschutz von Personen, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben und in Betrieben mit Raucherräumen gemäß Paragraph 13 a, arbeiten oder ausgebildet werden, erlassen. Diese Verordnung kann insbesondere weitere Beschäftigungsbeschränkungen oder Beschäftigungsverbote enthalten, auf kollektivvertragliche Regelungen Bedacht nehmen und Übergangsbestimmungen für bereits beschäftigte oder in Ausbildung befindliche Personen vorsehen.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 19, wird folgender Satz angefügt:

„Mit der Vollziehung des Paragraph 12, Absatz 4, ist die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.“

Van der Bellen

Kurz