BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2018

Ausgegeben am 28. Dezember 2018

Teil I

108. Bundesgesetz:

WKG-Novelle 2018

(NR: GP römisch XXVI IA 506/A AB 470 S. 55. BR: 10077 AB 10114 S. 887.)

108. Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftskammergesetz 1998 geändert wird – WKG-Novelle 2018

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Wirtschaftskammergesetz 1998 – WKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 65 b, folgender Eintrag zu Paragraph 65 c, eingefügt:

„§ 65c

Gemeinschaftliche Wahrnehmung von Aufgaben innerhalb der Wirtschaftskammerorganisation“

Novellierungsanordnung 1a, In Paragraph 20, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Die Landeskammern werden im übertragenen Wirkungsbereich als Standortanwalt gemäß dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, tätig, wenn das Vorhaben Auswirkungen auf das jeweilige Land als Wirtschaftsstandort hat. Bei der Besorgung dieser Aufgabe unterliegen sie den Weisungen der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 65 b, wird folgender Paragraph 65 c, samt Überschrift eingefügt:

„Gemeinschaftliche Wahrnehmung von Aufgaben innerhalb der Wirtschaftskammerorganisation

Paragraph 65 c,

  1. Absatz einsDie Organisationen der gewerblichen Wirtschaft können einzelne ihrer im eigenen Wirkungsbereich zu besorgenden gesetzlichen und satzungsmäßigen öffentlichen Aufgaben unter Einschluss der spezifisch mit diesen verbundenen administrativen Tätigkeiten auch gemeinschaftlich wahrnehmen.
  2. Absatz 2Zu dem in Absatz eins, genannten Zweck können Arbeitsgemeinschaften gemäß Paragraph 16, errichtet werden. Durch übereinstimmende Beschlüsse der zuständigen Organe (Präsidien der Kammern, Ausschüsse der Fachorganisationen) können einzelne der Aufgaben der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft von diesen aufeinander oder auf eine Arbeitsgemeinschaft übertragen werden, wenn dies jeweils aus den Gründen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Interesse der beteiligten Körperschaften gelegen ist.
  3. Absatz 3Mit Gestaltungen gemäß Absatz eins und 2 dürfen nur Zuständigkeiten zur Aufgabenwahrnehmung innerhalb der Wirtschaftskammerorganisation dergestalt verschoben werden, dass der übernehmenden Arbeitsgemeinschaft oder Körperschaft diese Aufgaben übertragen werden. Dafür wird von der übertragenden Organisation lediglich der jeweilige genaue Anteil an den gemeinsamen Kosten erstattet.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 78, Absatz 2, erster und zweiter Satz lauten:

„Die Hauptwahlkommission hat aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und sieben weiteren Mitgliedern zu bestehen. Für die Mitglieder der Hauptwahlkommission ist mit Ausnahme des Vorsitzenden und seines Stellvertreters jeweils ein Ersatzmitglied zu bestellen.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 84, Absatz 3, Litera e,) lautet:

  1. Litera e
    die Bestimmung, dass Wahlvorschläge von wahlberechtigten Mitgliedern der jeweiligen Fachorganisation unterstützt werden müssen. Die Zahl der Unterstützer hat zu betragen:

bei bis zu

25 Wahlberechtigten

1

von

26 bis zu 200 Wahlberechtigten

2

von

201 bis zu 400 Wahlberechtigten

3

von

401 bis zu 500 Wahlberechtigten

4

von

501 bis zu 600 Wahlberechtigten

5

von

601 bis zu 700 Wahlberechtigten

6

über

700 Wahlberechtigten

7“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 86, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Jede Landeskammer hat auf Verlangen den in ihrem Wirtschaftsparlament vertretenen Wählergruppen für den Zweck der umfassenden Beeinflussung der Willensbildung der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft, insbesondere durch die Teilnahme an Wahlen zu deren Organen, sowie für Zwecke der Statistik jene Daten zu übermitteln, die zur laufenden Führung der Listen der wahlberechtigten Kammermitglieder notwendig sind. Der Empfänger hat den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren. Der Kostenersatz ist vom Präsidium der Landeskammer zu regeln. Den Wählergruppen ist eine Weitergabe dieser Daten untersagt.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 87, Absatz 4, entfällt, und die bisherigen Absatz 5 und 6 erhalten die Absatzbezeichnungen „(4)“ und „(5)“.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 89, Absatz eins, dritter Satz wird die Zahl „36.“ durch die Zahl „43.“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Nach Paragraph 89, Absatz 6, wird der folgende Absatz 7, eingefügt, und der bisherige Absatz 7, erhält die Absatzbezeichnung „(8)“:

  1. Absatz 7Kommt für zwei gültige Wahlvorschläge die Vergabe ein und desselben Listenplatzes in Betracht, der sich aus der von der bei der Bundeskammer eingerichteten Hauptwahlkommission verbindlich festgelegten Reihung gemäß Absatz 6, ergibt, so ist bei der Entscheidung über die Zuweisung dieses Listenplatzes insbesondere auf das Naheverhältnis der hinter dem jeweiligen Wahlvorschlag stehenden Wählergruppe (wie finanzielle, organisatorische oder vereinsrechtliche Beziehungen) zur Bundesorganisation der im Wirtschaftsparlament der Bundeskammer vertretenen Wählergruppe abzustellen, deren zuletzt erreichte Mandatszahl ausschlaggebend für die Zuweisung des strittigen Listenplatzes an sie bei der Fassung des Reihungsbeschlusses war.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 90, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Die Wahlkarte ist als verschließbarer Briefumschlag herzustellen und hat die in einer Anlage zur Wirtschaftskammer-Wahlordnung festzulegenden Aufdrucke zu tragen. Das Anbringen eines Barcodes oder QR-Codes durch die Wahlbehörde ist zulässig. Auf der Wahlkarte können entsprechend ihrer technischen Beschaffenheit Aufdrucke mit Hinweisen zu ihrer Handhabung angebracht werden.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 93, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Das Wahlrecht ist durch den Wahlberechtigten oder den gemäß Paragraph 85, Absatz 2, Bevollmächtigten persönlich auszuüben. Körper- oder sinnesbehinderte Wähler dürfen sich von einer Person, die sie selbst auswählen können und gegenüber dem Wahlleiter bestätigen müssen, führen und sich bei der Wahlhandlung helfen lassen. Von diesen Fällen abgesehen, darf eine Wahlzelle jeweils nur von einer Person betreten werden. Jede Stimmabgabe mit Hilfe einer Begleitperson ist in der Niederschrift festzuhalten. Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Begleitperson entscheidet im Zweifelsfall die Wahlbehörde.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 96, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Bei der Verwendung von Einrichtungen der elektronischen Datenverarbeitung für die Stimmenzählung kann eine Entnahme der Stimmzettel aus den Wahlkuverts und die Erfassung in unveränderbaren Stimmzettel-Bilddateien auch durch eine von den Wahlkommissionen ermächtigte, in der betreffenden Wirtschaftskammer eingerichtete zentrale Stelle in Anwesenheit und unter Aufsicht der Hauptwahlkommission erfolgen.“

Novellierungsanordnung 12, Im Paragraph 96, Absatz 5, entfallen die Worte „oder die dazu ermächtigte zentrale Stelle“.

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 150, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8Paragraph 20, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2018,, tritt mit 1. Juli 2019 in Kraft.“

Van der Bellen

Kurz