BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2018

Ausgegeben am 28. Dezember 2018

Teil I

107. Bundesgesetz:

Änderung des Zivildienstgesetzes 1986

(NR: GP römisch XXVI RV 380 AB 422 S. 53. BR: AB 10098 S. 887.)

107. Bundesgesetz, mit dem das Zivildienstgesetz 1986 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Zivildienstgesetz 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, wird das Wort „Tätigkeiten“ durch das Wort „Dienstleistungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, wird die Wortfolge „der Rechtsträger“ durch die Wortfolge „die Einrichtung“ sowie der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 4, Absatz eins, werden folgende Ziffer 4 und 5 angefügt:

  1. Ziffer 4
    gegebenenfalls welche Einsatzstellen einer Einrichtung zuzuordnen sind und wie viele Zivildienstplätze diese Einsatzstellen jeweils umfassen;
  2. Ziffer 5
    dass eine Beherrschung des Rechtsträgers einer Einrichtung durch eine Gebietskörperschaft vorliegt, wenn die Beherrschungskriterien gemäß Paragraph 28, Absatz 3, erfüllt sind.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, wird die Wendung „einer Tätigkeit im Sinne des Paragraph 3 “, durch die Wendung „der Erbringung von Dienstleistungen der in Paragraph 3, Absatz 2 und 3 genannten Gebiete“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2, wird der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 4, Absatz 3, wird folgende Ziffer 3, angefügt:

  1. Ziffer 3
    dafür Sorge trägt, dass die technische Infrastruktur zur computerunterstützten Absolvierung des Ausbildungsmoduls gemäß Paragraph 22 a, im Wege des E-Learnings zur Verfügung gestellt wird.“

Novellierungsanordnung 7, Nach Paragraph 4, Absatz 3, werden folgende Absatz 3 a und 3b eingefügt:

  1. Absatz 3 aDie Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Absatz 3, Ziffer 2, ist unter anderem durch positiven Abschluss eines entsprechenden Ausbildungsmoduls durch die jeweiligen Vorgesetzten gemäß Paragraph 38, Absatz 5, nachzuweisen.
  2. Absatz 3 bAusbildungsziel des Moduls gemäß Absatz 3 a, ist die inhaltliche und methodische Vermittlung jener Kompetenzen, die erforderlich sind, um den Anforderungen des jeweiligen Aufgabenbereichs professionell und verantwortungsvoll nachzukommen. Insbesondere sollen die Pflichten und Rechte des Zivildienstpflichtigen sowie die Pflichten des Rechtsträgers und des Vorgesetzten näher gebracht werden. Der Lehrstoff ist entsprechend der aktuellen Rechtslage sowie den dienstlichen Erfordernissen zu vermitteln. Struktur, Inhalte und Lernziele des Ausbildungsmoduls sind von der Zivildienstserviceagentur in einem Ausbildungsplan festzulegen. Das Modul ist von der Zivildienstserviceagentur als E-Learning-System zu gestalten, mit Prüfung zu absolvieren und nach den Kalkülen „mit Auszeichnung bestanden“, „bestanden“ und „nicht bestanden“ zu bewerten. Bei Absolvierung des Ausbildungsmoduls ist automationsunterstützt eine Bestätigung auszustellen. Die Bestätigung über die positive Absolvierung des Moduls ist vom Rechtsträger der Einrichtung dem Landeshauptmann zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins und 2 wird jeweils der Beistrich durch das Wort „oder“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 4, wird der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 4, Absatz 4, werden folgende Ziffer 5 und 6 angefügt:

  1. Ziffer 5
    die Einrichtung in den letzten drei Jahren keinen Nachweis über die positive Absolvierung des Moduls gemäß Absatz 3 a, durch einen Vorgesetzten im Sinne des Paragraph 38, Absatz 5 a, erbracht hat oder
  2. Ziffer 6
    der Rechtsträger für diese Einrichtung drei Jahre lang keine Zivildienstpflichtigen durch Bedarfsanmeldung im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, beantragt hat.“

Novellierungsanordnung 11, Nach Paragraph 4, Absatz 4, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:

  1. Absatz 4 aDer Ausspruch nach Absatz eins, Ziffer 2, kann vom Landeshauptmann von Amts wegen abgeändert werden, wenn im Zuge der behördlichen Überwachung festgestellt wird, dass in den drei vorangegangenen Jahren der angemeldete Bedarf jährlich im Durchschnitt weniger als 70 Prozent der in der Einrichtung zugelassenen Zivildienstplätze beträgt. Die zugelassene Anzahl der Zivildienstplätze kann auf den Durchschnittswert der Bedarfsmeldungen der vorangegangenen drei Jahre abgesenkt werden.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 4, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Die örtliche Zuständigkeit des Landeshauptmannes richtet sich nach dem Sitz der Einrichtung. Vor der Anerkennung zusätzlicher Einrichtungen und Plätze ist die Zivildienstserviceagentur über die bisherige Auslastung der Plätze in der Einrichtung und in dem Bundesland, in dem sich der Sitz der Einrichtung befindet, zu hören. Bei der Anerkennung zusätzlicher Einrichtungen und Plätze ist auf die bisherige Auslastung Bedacht zu nehmen. Bescheide gemäß Absatz eins, sind der Zivildienstserviceagentur zur Kenntnis zu bringen; soweit sie gegen Bestimmungen über die Anerkennung von Einrichtungen nach diesem Paragraphen verstoßen, sind sie vom Bundesminister für Inneres aufzuheben.“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer eins, entfällt jeweils die Wortfolge „zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten“.

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 5 a, Absatz 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 6 b, Absatz eins, wird im Einleitungsteil das Wort „einmalig“ durch die Wortfolge „insgesamt zwei Mal“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 6 b, Absatz 4, dritter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 8, Absatz 3, zweiter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 4, wird der Verweis „§§ 19 Absatz 2 und 23c Absatz 3 “, durch den Verweis „§§ 19 Absatz 2,, 23c Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 3 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 19 a, Absatz 2 und 3 lautet:

  1. Absatz 2Zivildienstleistende, die insgesamt 24 Kalendertage aus gesundheitlichen Gründen dienstunfähig sind, gelten mit Ablauf des 24. Kalendertages der Dienstunfähigkeit als vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen. Die Zivildienstserviceagentur kann in diesen Fällen eine Untersuchung durch den Amtsarzt veranlassen. Auf Antrag hat die Zivildienstserviceagentur den Zeitpunkt der Entlassung festzustellen.
  2. Absatz 3Ist die angeführte Dienstunfähigkeit nachweislich auf eine Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes zurückzuführen, so ist dieser Zeitraum nicht in die Summe gemäß Absatz 2, einzurechnen, es sei denn, der betroffene Zivildienstleistende ist damit einverstanden.“

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 20, lautet:

Paragraph 20,

In den Verfahren nach diesem Abschnitt kommt dem Zivildienstpflichtigen Parteistellung zu. Der jeweilige Rechtsträger ist über die Zuweisung und andere behördliche Entscheidungen nach diesem Abschnitt zu informieren.“

Novellierungsanordnung 21, Nach Paragraph 22, wird folgender Paragraph 22 a, eingefügt:

Paragraph 22 a,

  1. Absatz einsDer Zivildienstleistende ist verpflichtet, das Ausbildungsmodul „Staat und Recht“ zu absolvieren.
  2. Absatz 2Ausbildungsziel ist die inhaltliche Vermittlung von Basiswissen über die Geschichte Österreichs sowie von Grundlagen über Grundprinzipien der Verfassung, den Stufenbau der Rechtsordnung, die Staatsgewalten, den Weg der Bundesgesetzgebung, die Organisation der Verwaltung und Gerichtsbarkeit, den Rechtsschutz und die Kontrolle, die Grund- und Freiheitsrechte und das Recht der Europäischen Union.
  3. Absatz 3Struktur, Inhalte und Lernziele des Ausbildungsmoduls sind von der Zivildienstserviceagentur in einem Ausbildungsplan festzulegen.
  4. Absatz 4Das Modul ist von der Zivildienstserviceagentur als E-Learning-System zu gestalten.
  5. Absatz 5Das Modul ist mit Prüfung zu absolvieren und nach den Kalkülen „mit Auszeichnung bestanden“, „bestanden“ und „nicht bestanden“ zu bewerten.
  6. Absatz 6Bei Absolvierung des Ausbildungsmoduls ist automationsunterstützt eine Bestätigung auszustellen.
  7. Absatz 7Die Absolvierung des Moduls ist während der Dienstzeit zu ermöglichen, wobei betreffend den Zeitpunkt und die Dauer auf die dienstlichen Interessen der Einrichtung angemessen Rücksicht zu nehmen ist.“

Novellierungsanordnung 22, Nach Paragraph 23 c, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aLiegt eine Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes im Sinne des Paragraph 19 a, Absatz 3, vor, ist der Zivildienstleistende verpflichtet, dies unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden.“

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, wird vor dem Wort „ausreichend“ das Wort „nachweislich“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 24, Nach Paragraph 38, Absatz eins, wird folgender Absatz 2, eingefügt:

  1. Absatz 2Der Rechtsträger der Einrichtung hat dafür Sorge zu tragen, dass den seinen Einrichtungen zugewiesenen Zivildienstleistenden die technische Infrastruktur zur Absolvierung des Moduls gemäß Paragraph 22 a, unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird.“

Novellierungsanordnung 25, Nach Paragraph 38, Absatz 5, wird folgender Absatz 5 a, eingefügt:

  1. Absatz 5 aDer Vorgesetzte ist verpflichtet, das Modul gemäß Paragraph 4, Absatz 3 a, positiv zu absolvieren und dem Rechtsträger der Einrichtung die Bestätigung über den positiven Abschluss zeitgerecht zu übermitteln. Die positive Absolvierung dieses Moduls ist längstens alle drei Jahre zu wiederholen. Erfolgt kein zeitgerechter Nachweis über die positive Absolvierung, ist die Ausübung der Vorgesetztenfunktion durch diese Person nicht mehr zulässig.“

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 39, Absatz 4, letzter Satz lautet:

„Erreicht die Dauer krankheitsbedingter Dienstverhinderungen 24 Kalendertage, hat der Vorgesetzte überdies die Zivildienstserviceagentur unverzüglich zu informieren.“

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 41, Absatz eins, wird nach dem Wort „Fähigkeiten“ die Wortfolge „sowie die positive Absolvierung des Moduls gemäß Paragraph 22 a, “, eingefügt.

Novellierungsanordnung 28, Dem Paragraph 76 b, werden folgende Absatz 13 und 14 angefügt:

  1. Absatz 13Für Einrichtungen, die vor dem 1. Juli 2019 bereits als Träger des Zivildienstes anerkannt waren, gilt Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2018, mit der Maßgabe, dass der erstmalige Nachweis über die positive Absolvierung des Moduls gemäß Paragraph 4, Absatz 3 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2018, bis 30. Juni 2020 zu erbringen ist.
  2. Absatz 14Für Zivildienstleistende, die ihren Zivildienst vor dem 1. Jänner 2019 angetreten sind, gilt Paragraph 19 a, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2018, mit der Maßgabe, dass Tage der Dienstunfähigkeit vor dem 1. Jänner 2019 in die Dauer einzurechnen sind. Zivildienstleistende, die bereits vor dem 1. Jänner 2019 mindestens 24 Kalendertage aus gesundheitlichen Gründen dienstunfähig waren, gelten mit Ablauf des ersten Kalendertags einer Dienstunfähigkeit nach dem 31. Dezember 2018 gemäß Paragraph 19 a, Absatz 2, als vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen.“

Novellierungsanordnung 29, Dem Paragraph 76 c, werden folgende Absatz 37 und 38 angefügt:

  1. Absatz 37Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und 3 bis 5, Absatz 3, Ziffer eins,, Absatz 4, Ziffer eins,, 2, 4 und 6, Absatz 4 a und 5, Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 6 b, Absatz eins und 4, Paragraph 8, Absatz 3,, Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 19 a, Absatz 2 und 3, Paragraph 20,, Paragraph 23 c, Absatz eins a,, Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 39, Absatz 4 und Paragraph 76 b, Absatz 14, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2018, treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 5 a, Absatz 2, außer Kraft.
  2. Absatz 38Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2 und 3, Absatz 3 a,, 3b und 4 Ziffer 5,, Paragraph 22 a,, Paragraph 38, Absatz 2 und 5a, Paragraph 41, Absatz eins und Paragraph 76 b, Absatz 13, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2018, treten mit 1. Juli 2019 in Kraft.“

Van der Bellen

Kurz