106. Bundesgesetz, mit dem das Finanzausgleichsgesetz 2017 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Finanzausgleichsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2018, wird wie folgt geändert:Das Finanzausgleichsgesetz 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 26 folgender Eintrag zu § 26a eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 26, folgender Eintrag zu Paragraph 26 a, eingefügt:
„§ 26a. | Bedarfszuweisung an das Land Salzburg zur Deckung außergewöhnlicher Erfordernisse“ |
2.Novellierungsanordnung 2, Nach dem § 26 wird folgender § 26a samt Überschrift eingefügt:Nach dem Paragraph 26, wird folgender Paragraph 26 a, samt Überschrift eingefügt:
„Bedarfszuweisung an das Land Salzburg zur Deckung außergewöhnlicher Erfordernisse
§ 26a.Paragraph 26 a,
(1)Absatz eins,Aufgrund der Verhängung der Sanktion gemäß Beschluss (EU) 2018/818 des Rates vom 28. Mai 2018; Amtsblatt der EU Nr. L 137/23 vom 4.6.2018, hat die Republik Österreich der Europäischen Kommission die verhängte Geldbuße zu überweisen. Innerstaatlich ist der Aufwand gemäß Art. 24 des Österreichischen Stabilitätspaktes 2012 von den Gebietskörperschaften im Verhältnis der Verursachung zu tragen; die Ertragsanteile des Landes Salzburg sind daher um 26,82 Millionen Euro zu verringern.Aufgrund der Verhängung der Sanktion gemäß Beschluss (EU) 2018/818 des Rates vom 28. Mai 2018; Amtsblatt der EU Nr. L 137/23 vom 4.6.2018, hat die Republik Österreich der Europäischen Kommission die verhängte Geldbuße zu überweisen. Innerstaatlich ist der Aufwand gemäß Artikel 24, des Österreichischen Stabilitätspaktes 2012 von den Gebietskörperschaften im Verhältnis der Verursachung zu tragen; die Ertragsanteile des Landes Salzburg sind daher um 26,82 Millionen Euro zu verringern.
(2)Absatz 2,Der Bund gewährt dem Land Salzburg aus Bundesmitteln eine einmalige Bedarfszuweisung im Ausmaß von 25 % der Geldbuße, sohin 6,705 Millionen Euro, zur Deckung dieses außergewöhnlichen Erfordernisses.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 27 Abs. 5 lautet:Paragraph 27, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Der Bund gewährt den Ländern in den Jahren 2017 und 2018 für den Ausbau des Kinderbetreuungsangebots Zweckzuschüsse in Höhe von jeweils 52,5 Millionen Euro. Dieser Betrag wird wie folgt aufgeteilt:
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2017
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2018
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Burgenland
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2,904 %
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2,881 %
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Kärnten
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5,884 %
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5,699 %
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Niederösterreich
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18,188 %
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18,351 %
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Oberösterreich
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17,393 %
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17,531 %
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Salzburg
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6,404 %
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6,378 %
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Steiermark
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13,059 %
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12,905 %
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Tirol
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8,668 %
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8,642 %
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Vorarlberg
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4,916 %
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4,918 %
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Wien
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22,584 %
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22,695 %
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Voraussetzung für die Gewährung der Zweckzuschüsse ist das Bestehen einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots, über die konkrete Verwendung der Zweckzuschüsse und über deren Abrechnung. Tritt diese Vereinbarung für ein Land oder mehrere Länder in einem Kalenderjahr nicht in Kraft, so erhöht sich für die übrigen Länder ihr Anteil am Zweckzuschuss des Bundes im Verhältnis ihrer Anteile am Verteilungsschlüssel.“Voraussetzung für die Gewährung der Zweckzuschüsse ist das Bestehen einer Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots, über die konkrete Verwendung der Zweckzuschüsse und über deren Abrechnung. Tritt diese Vereinbarung für ein Land oder mehrere Länder in einem Kalenderjahr nicht in Kraft, so erhöht sich für die übrigen Länder ihr Anteil am Zweckzuschuss des Bundes im Verhältnis ihrer Anteile am Verteilungsschlüssel.“
4.Novellierungsanordnung 4, Nach dem § 27 Abs. 6 wird folgender Abs. 6a eingefügt:Nach dem Paragraph 27, Absatz 6, wird folgender Absatz 6 a, eingefügt:
„(6a)Absatz 6 a,Der Bund gewährt den Ländern für die Finanzierung des Ausbaus des Kinderbildungs- und -betreuungsangebots, der frühen sprachlichen Förderung und des beitragsfreien Besuchs von geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen im Ausmaß der Besuchspflicht Zweckzuschüsse in Höhe von 125,0 Millionen Euro im Kindergartenjahr 2018/19 und von jeweils 142,5 Millionen Euro in den Kindergartenjahren 2019/20 bis 2021/22. Die Auszahlung erfolgt jeweils in zwei Raten im September in Höhe von 52,5 Millionen Euro und im März des Kindergartenjahres in Höhe von 90,0 Millionen Euro, hinsichtlich der ersten Rate im Kindergartenjahr 2018/19 jedoch mit einem Betrag von 35,0 Millionen Euro im Dezember 2018. Die Zweckzuschüsse werden wie folgt aufgeteilt:
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Burgenland
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2,883%
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Kärnten
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5,704%
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Niederösterreich
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18,370%
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Oberösterreich
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17,553%
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Salzburg
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6,364%
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Steiermark
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12,925%
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Tirol
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8,645%
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Vorarlberg
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4,911%
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Wien
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22,645%
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Voraussetzung für die Gewährung der Zweckzuschüsse ist das Bestehen einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die konkrete Verwendung der Zweckzuschüsse und über deren Abrechnung. Tritt diese Vereinbarung für ein Land oder mehrere Länder in einem Kalenderjahr nicht in Kraft, so erhöht sich für die übrigen Länder ihr Anteil am Zweckzuschuss des Bundes im Verhältnis ihrer Anteile am Verteilungsschlüssel.“Voraussetzung für die Gewährung der Zweckzuschüsse ist das Bestehen einer Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die konkrete Verwendung der Zweckzuschüsse und über deren Abrechnung. Tritt diese Vereinbarung für ein Land oder mehrere Länder in einem Kalenderjahr nicht in Kraft, so erhöht sich für die übrigen Länder ihr Anteil am Zweckzuschuss des Bundes im Verhältnis ihrer Anteile am Verteilungsschlüssel.“
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 30 Abs. 6 Z 8 wird folgende Z 8a eingefügt:Nach Paragraph 30, Absatz 6, Ziffer 8, wird folgende Ziffer 8 a, eingefügt:
der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hinsichtlich des § 27 Abs. 6a, hinsichtlich der Abrechnung der Zweckzuschüsse jedoch im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, mit der Maßgabe, dass die Auszahlung der Zweckzuschüsseder Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hinsichtlich des Paragraph 27, Absatz 6 a,, hinsichtlich der Abrechnung der Zweckzuschüsse jedoch im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, mit der Maßgabe, dass die Auszahlung der Zweckzuschüsse
im Dezember 2018 mit einem Betrag von 10,0 Millionen Euro durch den Bundesminister für Finanzen und von 25,0 Millionen Euro durch den Bundeskanzler
und im März 2019 mit einem Betrag von 20,0 Millionen Euro durch den Bundesminister für Finanzen und von 70,0 Millionen Euro durch den Bundeskanzler
erfolgt.“
6.Novellierungsanordnung 6, Nach § 31 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Paragraph 31, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,§ 15 tritt samt Überschrift mit 1. Jänner 2017 außer Kraft.“Paragraph 15, tritt samt Überschrift mit 1. Jänner 2017 außer Kraft.“
Van der Bellen
Kurz